B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3694/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegwei-
sung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
1. Juli 2014 und gelangte nach einem Aufenthalt in der Türkei am 9. Sep-
tember 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
17. September 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung
zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 9. Januar 2015 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
in B._______ (C._______) in der Provinz D._______ gelebt zu haben. Er
habe keinen Beruf erlernt und zuletzt als Verkäufer von (…) gearbeitet. Po-
litisch habe er sich immer wieder und seit dem 7. Juli 2011 als Mitglied für
den Verein „E._______“ eingesetzt. Er habe als eines der vier Führungs-
mitglieder von B._______ Demonstrationen organisiert. Dabei habe er sein
Auto zur Verfügung gestellt. Ein Freund von ihm (F._______; N […]) habe
ebenfalls mitgewirkt. Sie hätten Videoaufnahmen der Demonstrationen ge-
macht und das Material verschiedenen Medienstellen beziehungsweise
Filmstationen übergeben. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er in den Fokus
der Sicherheitskräfte, welche wiederholt versucht hätten, ihn festzuneh-
men, geraten. Beim letzten Versuch Anfang Mai 2014 hätten sie in der
Nacht an der Türe geklopft, worauf er aber nicht reagiert habe. Daraufhin
sei das Auto demoliert worden, weshalb er fortan nicht mehr an dieser Ad-
resse, sondern mit der Familie bis zur definitiven Ausreise aus Syrien in
einem Dorf unmittelbar an der türkischen Grenze gelebt habe. Zuvor sei er
bereits im Juni 2014 in die Türkei gereist, um dort ein Einreisevisum für die
Schweiz zu erlangen. Man habe ihm kein solches erteilt, weshalb er noch-
mals nach Syrien zurückgekehrt sei.
A.c Der Beschwerdeführer gab amtliche syrische Dokumente und weitere
Unterlagen zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss Anhörungsprotokoll
A 13/13 S. 2 f.)
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – eröffnet am 13. Mai 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei ihm nicht gelungen,
seine Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaub-
haft darzulegen. Bei den Situationen im Zusammenhang mit den wieder-
holten behördlichen Suchen habe er lediglich ausgesagt, es seien ihm
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Fahrzeuge gefolgt. Dies lasse aber noch keine gezielte staatliche Verfol-
gung erkennen; vielmehr sei fraglich, ob es sich bei den Personen in den
Fahrzeugen überhaupt um syrische Beamte gehandelt habe. Überdies
habe er nicht geltend gemacht, die erwähnten Personen hätten versucht,
ihn anzuhalten, was aber bei einer tatsächlich vorhandenen Verfolgungs-
motivation zu erwarten gewesen wäre. Weder die eingereichten Beweis-
mittel noch der angebliche Vorfall von Anfang Mai 2014 rechtfertigten eine
andere Einschätzung. Beim Vorfall – sollte er sich denn so zugetragen ha-
ben – stehe in keiner Weise fest, dass es sich bei der Täterschaft um Re-
gierungsvertreter gehandelt habe. Gegen eine tatsächlich erlittene oder
drohende staatliche Verfolgung spreche ferner auch der Umstand, wonach
er nach der verweigerten Visaerteilung für die Weiterreise in die Schweiz
nochmals aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei. Es gelinge ihm
mithin nicht, eine begründete Verfolgungsfurcht wegen seines politischen
Engagements glaubhaft zu machen. Und selbst bei angenommener Glaub-
haftigkeit der Involvierung der Sicherheitskräfte bei den ihm nachfahrenden
Fahrzeugen und beim nächtlichen Besuch von Anfang Mai 2014 wäre da-
mit noch keine asylbeachtliche Verfolgungsintensität dargetan. Es gebe
keine Hinweise dafür, dass er wegen der politischen Aktivitäten in Zukunft
mit asylrelevanten Massnahmen der Behörden zu rechnen hätte.
B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juni 2015 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventua-
liter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung und Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sub-
stanziiert und detailliert darlegen können, die ihm nachfahrenden Autos als
Behördenfahrzeuge erkannt und die Insassen als Sicherheitsbeamte iden-
tifiziert zu haben. Dass ein Zugriff auf ihn ausgeblieben sei, könne nach-
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vollzogen werden, da die Sicherheitskräfte zuvor mutmasslich hätten her-
ausfinden wollen, mit welchen Personen er in Kontakt stehe. Er habe sich
massiv und exponiert oppositionell betätigt, weshalb es zur erwähnten Vor-
gehensweise der Behörden gekommen sei. Ein Zugriff auf ihn sei im Wei-
teren auch gar nicht so einfach gewesen, da der staatliche Einfluss nur
noch in einzelnen Gebieten bestanden habe. Eine Festnahme am helllich-
ten Tag in C._______ sei demzufolge nicht in Betracht gekommen. Die
Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen sei mithin gegeben, und zwar
auch beim nächtlichen Vorfall von Anfang Mai 2014. Er habe wegen seines
Engagements im Fokus der Behörden gestanden, und ein Kamerad sei
zuvor festgenommen worden. An der Staatlichkeit der Täterschaft bezie-
hungsweise der Staatsnähe der Aggressoren bestünden so entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise keine relevanten Zweifel. Dass er nach der
verweigerten Visaerteilung nochmals nach Syrien in ein grenznahes Dorf
zurückgekehrt sei, spreche – so auch in Anbetracht des nur kurzen dorti-
gen Aufenthalts – nicht gegen eine unmittelbare Gefährdung.
C.c Der Vorinstanz sei im Weiteren anzulasten, dass sie sich mit den wei-
teren Ereignissen, bei welchen er verfolgt worden sei, gar nicht auseinan-
dergesetzt habe. Entsprechend sei der Sachverhalt unvollständig ermittelt
worden. Zudem habe sie sich im Entscheid mit der eingereichten Liste der
gesuchten Personen gar nicht auseinandergesetzt. Mithin sei auch die
Sachverhaltswürdigung mangelhaft ausgefallen.
C.d Im Zusammenhang mit der erwähnten Liste machte der Rechtsvertre-
ter geltend, er kenne mehrere Personen, welche dort erwähnt und vom
SEM als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dass das SEM diese Tatsa-
che im angefochtenen Entscheid nicht thematisiere, obwohl auch der Be-
schwerdeführer das Beweismittel in Kopie eingereicht habe, stelle eben-
falls eine Gehörsverletzung dar. Angesichts seines Eintrags und im Zusam-
menhang mit dem eindeutigen Bildmaterial bestehe kein Zweifel daran,
dass er als Organisator und Teilnehmer von regimekritischen Demonstrati-
onen in Syrien identifiziert worden sei. Gemäss Praxis des Gerichts habe
er entsprechend begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen.
C.e Der Eingabe lagen eine Kostennote und eine Bestätigung für die pro-
zessuale Bedürftigkeit bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
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Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheis-
sen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand be-
stellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die eingereichte Liste sei ein untaugliches Beweis-
mittel, da die Verfasser einer solchen Liste nicht identifiziert werden könn-
ten. Auch deren Inhalt sei nicht verifizierbar. Angesichts des fehlenden Be-
weiswerts erübrige sich eine vertiefte Abhandlung dieses Sachumstands.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, begründete Furcht vor asyl-
relevanten Nachteilen glaubhaft zu machen.
F.
In seiner Replik vom 6. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest. Die Vorinstanz habe eingeräumt, sich mit dem erwähnten
Beweismittel nicht auseinandergesetzt zu haben. Ihre Verfügung sei mithin
nicht haltbar. Ein Zeuge (F._______; recte: Auskunftsperson), welcher
ebenfalls auf dieser Liste figuriere, habe vom SEM einen positiven Ent-
scheid erhalten. Dieser kenne den Beschwerdeführer und habe sich mit
ihm in derselben Bewegung in Syrien engagiert. Der Eingabe lag eine Aus-
weiskopie der als Zeuge bezeichneten Person bei.
G.
Am 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
des erwähnten Zeugen nach. Gleichzeitig beantragte er den Beizug von
dessen Akten oder die Einholung einer weiteren vorinstanzlichen Stellung-
nahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge-
hen. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als namentlich
die erwähnte Fahndungsliste im angefochtenen Entscheid nicht bezie-
hungsweise ungenügend gewürdigt wurde. Erst im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens wurde in der Vernehmlassung erwähnt, die Verfasser
einer solchen Liste könnten nicht identifiziert werden beziehungsweise der
Inhalt sei nicht verifizierbar. Ob diese pauschale Würdigung angesichts des
vorliegenden Sachverhalts genügen konnte, um dem eingelegten Beweis-
mittel gebührend Rechnung zu tragen, und ob weitere Gehörsverletzungen
zu Recht geltend gemacht wurden, kann an dieser Stelle angesichts des
vollumfänglichen Obsiegens des Beschwerdeführers offen bleiben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Glaub-
haftigkeit des politischen Engagements des Beschwerdeführers befasst
beziehungsweise das Engagement nicht für unglaubhaft erachtet. Nach
Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer glaubhaft machen kann, bei der von ihm erwähnten Bewegung
über einen langen Zeitraum hinweg mitgewirkt zu haben. Die entsprechen-
den Aussagen – auch zu den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln –
weisen Detailreichtum, Realkennzeichen und Substanz auf (vgl. A 13/13
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Antworten 3 ff. und 31 ff.). Ins Gewicht fallende Widersprüche im Vergleich
zu den Darlegungen anlässlich der summarischen Befragung sind nicht
auszumachen. Auch das Vorbringen, in welcher Form er mit dem Medien-
schaffenden F._______ zusammengearbeitet habe, wirkt realistisch. Dem
SEM ist zwar insofern und entgegen den Beschwerdevorbringen beizu-
pflichten, als er die behördliche Überwachung zum Teil etwas vage dar-
stellte (vgl. a.a.O. Antworten 51 ff. und 72 f.). Andererseits erscheint es als
nicht einfach, eine behördliche Observierung gerade in Teilen des Staates,
aus dem sich die Regierung weitgehend zurückgezogen hatte, zu belegen.
Jedenfalls kann dem SEM darin nicht gefolgt werden, wenn es allein dar-
aus ableitet, dass der Beschwerdeführer von der Regierung nicht als Re-
gimegegner identifiziert worden ist (vgl. dazu E. 6). Ob der Beschwerde-
führer tatsächlich Opfer konkreter Verfolgungsmassnahmen schon vor der
Ausreise wurde, kann in Anbetracht der zu bejahenden Verfolgungsfurcht
offen bleiben.
6.
6.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
6.2 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer wiederholt an regimefeindlichen Anlässen teil-
nahm. Auch eine gewisse Führungsfunktion dürfte er innegehabt haben. In
diesem Zusammenhang ist auf seine Zusammenarbeit mit F._______
zwecks Informierung der Medien hinzuweisen, die auch von diesem bestä-
tigt wurde (vgl. wiederum a.a.O. Antwort 31 und das Bestätigungsschrei-
ben von F._______). Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und von F._______, die unabhängig voneinander in der Schweiz Asyl-
gesuche gestellt hatten, lassen sich ohne weiteres in Einklang bringen. Der
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Beschwerdeführer sei von Beginn weg Mitglied im Verein „E._______“ ge-
wesen, der für die Organisation zahlreicher Demonstrationen zuständig
war. Auch F._______ war als Medienschaffender für diesen Verein tätig und
habe dafür gesorgt, dass die Öffentlichkeit, auch ausserhalb Syriens, von
den Demonstrationen und den entsprechenden Anliegen Kenntnis er-
langte. Dabei habe der Beschwerdeführer Hilfestellung geleistet. Er macht
dabei geltend, immer wieder sein Auto im Rahmen der Anlässe verwendet
und damit auch Material für die Medien an die türkische Grenze transpor-
tiert zu haben. Sein Auto sei „stadtbekannt“ gewesen (vgl. a.a.O. Antwort
60). Insgesamt ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass er aufgrund
seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstration und seiner Mitwir-
kung im Verein „E._______“ durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Re-
gimegegner identifiziert und registriert worden ist. Vor diesem Hintergrund
erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – im Üb-
rigen zusammen mit F._______ – auf einer Liste von gesuchten Personen
erschienen ist. Diese Liste sei von übergelaufenen Militäroffizieren im In-
ternet veröffentlich worden. Der pauschale Einwand der Vorinstanz, deren
Verfasser seien nicht bekannt, kann vor diesem Hintergrund nicht genü-
gen. Auch wenn eine solche Liste für sich allein noch keine Verfolgung
glaubhaft machen kann, fügt sie sich doch vorliegend in ein Gesamtbild
ein, das zu überzeugen vermag. Es erweist sich somit, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Ausreise und für den Fall einer Rückkehr nach
Syrien von Seiten der Regierung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hatte. Die Tatsache, dass seine Verbindung zum
ebenfalls in die Schweiz geflohenen F._______ nicht unentdeckt geblieben
sein dürfte, könnte zu einer reflexverfolgungsmässigen Akzentuierung sei-
ner Verfolgung im Fall der Rückkehr führen. An dieser Einschätzung der
Verfolgungsgefahr ändert auch nichts, dass er nach dem verweigerten Vi-
sum für die Einreise in die Schweiz noch kurz nach Syrien zurückkehrte,
zumal er sich lediglich in einem kleinen Dorf in Grenznähe aufhielt und sich
die Regierung bereits seit geraumer Zeit aus verschiedenen Teilen des
Landes zurückgezogen hatte.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist
die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die An-
ordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist anzu-
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weisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei die-
ser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevor-
bringen und die Beweismittel näher einzugehen.
8.
Die Vorinstanz ist ferner gehalten, in den erstinstanzlich hängigen Asylver-
fahren der Angehörigen des Beschwerdeführers die allfällige Relevanz des
vorliegenden Urteils zu berücksichtigen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
wurde am 10. Juni 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Auf-
wand von Fr. 2704.65 ausgewiesen, was als angemessen erscheint. In An-
betracht der seitherigen Eingaben ist eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3000.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das SEM zu
entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
11. Mai 2015 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: