B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3694/2017
pjn
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
D-3694/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von seinem Wohnort
B._______ in der Provinz al-Hasaka über die Türkei nach Griechenland
reiste und von Athen mit dem Flugzeug am 21. März 2017 in die Schweiz
gelangte, wo er am 25. März 2017 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen vom 3. April 2017 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 16. Mai 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe befürchtet, für den Militärdienst aufge-
boten zu werden, sobald er achtzehn Jahre alt werde,
dass sein Vater Mitglied bei der Partei der Demokratischen Union (kur-
disch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) sei und von ihm verlangt habe,
dass er bei Erreichen der Volljährigkeit den Selbstverteidigungsdienst der
Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) ab-
solviere,
dass er weiter befürchte, er werde bei einer Rückkehr nach Syrien verhaf-
tet, da sein Vater als Mitglied der PYD gegen die Regierung arbeite,
dass er selbst nicht Mitglied der PYD sei, aber zweimal an Demonstratio-
nen gegen die Regierung dabei gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie seiner syrischen
Identitätskarte sowie eine Kopie der Seite 14 des Familienbüchleins zu den
Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
24. Mai 2017 – eröffnet am 7. Juni 2017 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es für die
Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung
nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte,
irgendwann ausgehoben zu werden,
D-3694/2017
Seite 3
dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden bisher kein Auf-
gebot zum Militärdienst erhalten habe,
dass die Aufforderung des Vaters, der YPG beizutreten, nicht als offizieller
Behördenkontakt eingestuft werden könne und die Konsequenzen einer
Weigerung unklar seien,
dass das Profil des Vaters des Beschwerdeführers demjenigen vieler Kur-
den in B._______ entspreche und es dem Beschwerdeführer nicht gelinge,
eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des
Vaters glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
11. Juli 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und den
Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leis-
ten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. Juli 2017 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-3694/2017
Seite 4
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erho-
bene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen und die vorinstanzliche Ver-
fügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung beschränkt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
D-3694/2017
Seite 5
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Syrien seien alle jungen
Männer, die 18 Jahre alt werden, verpflichtet, sich beim zuständigen Rek-
rutierungszentrum zu melden und wer dies nicht tue, gelte als ferngeblie-
ben und somit als Dienstverweigerer,
dass er mittlerweile 18 Jahre alt geworden sei und sich nicht gemeldet
habe, folglich als Dienstverweigerer gelte und ihm deswegen eine Gefäng-
nisstrafe von mehreren Jahren mit Folter und Misshandlung drohe,
dass sowohl die YPG als auch das syrische Regime Deserteure und Mili-
tärdienstverweigerer hart bestrafen würden, wobei diese Bestrafung eine
konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellen könne,
dass keine adäquate Schutzmöglichkeit vor Verfolgungsmassnahmen sei-
tens des syrischen Regimes und der YPG ersichtlich sei, weshalb es keine
innerstaatliche Fluchtalternative gebe,
dass es die Vorinstanz unterlassen habe, spezifische Sachverhaltsfeststel-
lungen vorzunehmen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehö-
rigen, die im wehrfähigen Alter sind und sich der Militärdienstleistung ent-
zogen haben,
dass es gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung
zutrifft, dass sich syrische Männer nach Erreichen des 18. Altersjahres bei
den Rekrutierungsbüros zu melden haben, wobei sie normalerweise von
den lokalen Polizeibehörden eine entsprechende Vorladung erhalten (vgl.
Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria:
Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, September 2015, S. 11),
D-3694/2017
Seite 6
dass der Beschwerdeführer vor Erreichen der Volljährigkeit aus Syrien aus-
gereist war und bis zu diesem Zeitpunkt weder ein mündliches noch ein
schriftliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
das Nichterscheinen zur militärischen Musterung sei nicht gleichzusetzen
mit einer Dienstverweigerung oder einer Desertion (vgl. Urteile des BVGer
E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, E-1298/2015 vom 28. Septem-
ber 2016 E. 7.4.2, D-1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 und
D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, D-3334/2014 vom 7. September
2015 E. 4.3, D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion zudem für sich genommen die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3,
E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016,
E. 5.3),
dass diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext vom Bundesverwal-
tungsgericht dahingehend konkretisiert wurde, dass die Furcht vor politisch
motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime
als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird,
dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person
aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und
als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu beja-
hen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei einer Rückkehr nach Sy-
rien sofort von Regierungsbehörden festgenommen würde, weil sein Vater
Mitglied der PYD sei und er selbst schon zweimal an Demonstrationen ge-
gen das Regime teilgenommen habe,
dass er hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters präzisierte, dass dieser
schon länger für die PYD tätig sei und keine höhere Position innehabe, im
Jahr 2009 aber einmal anlässlich einer Demonstration gegen die Regie-
rung für einige Stunden verhaftet und von Polizisten geschlagen worden
sei, woraufhin er ins Krankenhaus habe gehen müssen, anschliessend
aber wieder nach Hause gekommen sei,
D-3694/2017
Seite 7
dass auch unter Annahme der Glaubhaftigkeit der dahingehenden Ausfüh-
rungen nicht davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers
als derart exponiert anzusehen wäre, dass ihm oder seinen Angehörigen
in Syrien eine umgehende Verhaftung durch die Regierungsbehörden dro-
hen würde, zumal es mit Ausnahme des Vorfalls im Jahr 2009 offenbar zu
keinen weiteren Massnahmen der staatlichen syrischen Sicherheitsbehör-
den gegen den Vater gekommen ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eigene politische Tätig-
keit – die Teilnahme an zwei Demonstrationen – als niederschwellig zu be-
zeichnen ist und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass
er deswegen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert
und registriert worden wäre,
dass unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Nichter-
scheinens zur militärischen Aushebung von den syrischen Behörden als
Regimegegner betrachtet würde und als solcher eine politisch motivierte
Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten hätte, die einer flüchtlingsre-
levanten Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde,
dass die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Auskünfte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Syrien: Mobilisierung in die syri-
sche Armee“ vom 28. März 2015 sowie „Syrien: Zwangsrekrutierung,
Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23. März 2017 keine andere Beurtei-
lung rechtfertigen,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er sei von seinem Vater
aufgefordert worden, sich nach seinem 18. Geburtstag der YPG anzu-
schliessen und im Falle der Weigerung befürchte, von den Leuten der PYG
als Verräter getötet zu werden,
dass eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD beziehungsweise.
YPG gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und
in jüngerer Zeit Urteil E-1318/2017 vom 21. März 2017, E. 4.5.2),
dass der Beschwerdeführer nur von seinem Vater, nicht aber von Mitglie-
dern der YPG selbst, aufgefordert wurde, sich diesen anzuschliessen, so-
bald er volljährig werde,
D-3694/2017
Seite 8
dass der Beschwerdeführer einerseits ausführt, wer sich weigere, für die
PYD zu kämpfen, werde als Verräter bezeichnet und getötet, andrerseits
aber angibt, er kenne niemanden, dem das passiert sei, es sei aber mit
Vielen geschehen,
dass er sich damit nur in pauschaler Weise zu den Konsequenzen einer
Weigerung, sich den YPG anzuschliessen, äussert,
dass sich aus seinen Angaben keine konkreten Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass er nicht beabsichtigte, der Auf-
forderung seines Vaters Folge zu leisten, eine asylrelevante Sanktion von
Seiten der PYD drohen würde,
dass weder zum Ausreisezeitpunkt noch im jetzigen Zeitpunkt eine objektiv
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht oder bewiesen werden konnte, weshalb auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), der Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese
durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3694/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: