B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3695/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – am
21. Juni 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asyl-
gesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei die Verfügung
unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer daraufhin in der Schweiz am 23. Juni 2006
ein zweites Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom
14. Mai 2007 ablehnte, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-4076/2007 vom 24. September 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Schweiz Ende
2009 verliess und sich nach Italien begab, worauf er anfangs (…) in den
Nordirak reiste und im (…) auf dem Luftweg nach B._______ gelangte,
von wo aus er illegal in die Schweiz einreiste und am 23. Dezember 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ sein drittes Asylgesuch
einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2013
sowie der Anhörung vom 16. Mai 2013 im Wesentlichen ausführte, im Iran
als Kurde seit seinem 16. Lebensjahr politischer Gefangener gewesen zu
sein,
dass sein Leben jedoch auch im Irak nicht sicher gewesen sei, da der
iranische Nachrichtendienst bzw. die iranische Regierung im Irak grossen
Einfluss habe und viele Flüchtlinge dort entführt oder getötet würden,
dass er im Irak verfolgt, observiert, mit einem Messer attackiert sowie
mehrere Male überfallen worden sei,
dass er nicht in einem islamischen Land leben könne, da ihn seine Äus-
serungen gegen den Islam eines Tages sein Leben kosten würden, auch
würde seine Tätowierung am Arm (Jesus Christus) vom Volk der konser-
vativen Muslime als Gotteslästerung empfunden werden,
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dass die italienischen Behörden ihn als Flüchtling anerkannt und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno") sowie ein Reisedoku-
ment ("titolo di viaggio") ausgestellt hätten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 das rechtliche
Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit von Italien für die Durchfüh-
rung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid gewährte,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein
ärztliches Zeugnis vom 16. Mai 2013, in welchem Einstichnarben festge-
stellt wurden, und ein ärztliches Rezept vom 14. Mai 2013, in dem drei
Medikamente verschrieben wurden, zu den Akten reichte (vgl. act.
C23/2),
dass die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM am 15. Februar
2013 die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling bestätigten
und einer Anfrage um dessen Rückübernahme vom 26. März 2013 am
12. April 2013 zustimmten (vgl. act. C14/2; C15/2; C17/1; C18/1; C20/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2013 – eröffnet am 21. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 23. Dezember 2012 nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit einem vorgedruckten For-
mular Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfol-
ge beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei wei-
ter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
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Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl bean-
tragt wird,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) zu-
kommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den (Even-
tual-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt-
staat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsu-
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chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen,
dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbeson-
dere ausführte, der Beschwerdeführer – welcher über keine nahen Ange-
hörigen oder ihm nahestehende Personen in der Schweiz verfüge – habe
sich von Ende (…) bis anfangs (…) in Italien, einem sicheren Drittstaat,
aufgehalten, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe,
dass er deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz habe, die italienischen
Behörden seiner Wiederaufnahme explizit zugestimmt hätten, und keine
Hinweise darauf bestehen würden, dass in Italien kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe, welche die An-
sprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und medizi-
nischer Versorgung bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum regle,
dass der Beschwerdeführer gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprüche
bei den italienischen Behörden einzufordern, und sich neben den staatli-
chen Strukturen an private Hilfsorganisationen wenden könne,
dass sich die Rückführung auch dann nicht als unzumutbar erweise,
wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirt-
schaftlichen Situation erschwert sei, und auch in der Schweiz kein einfor-
derbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle be-
stehe,
dass der Beschwerdeführer dagegen im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zur Rückführung nach Italien vom 25. Januar 2013 sowie der Anhörung
und der BzP im Wesentlichen einwendet, er sei von den italienischen Be-
hörden in keiner Weise unterstützt worden, ihm hätten eine Unterkunft
sowie finanzielle Mittel gefehlt, er habe mit den ihm ausgestellten Doku-
menten keine Lebensmöglichkeiten gehabt und habe nur mit Hilfe seiner
Freunde überleben können,
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dass er in Italien keine Arbeit gefunden habe, nicht habe kriminell werden
wollen und sein Leben so unerträglich gewesen sei, dass er sich ent-
schieden habe, wieder nach Kurdistan (Irak) zurückzukehren,
dass er sich eine Rückkehr nach Italien im Übrigen nur vorstellen könne,
sofern ihm dort eine Arbeit und eine Unterkunft garantiert würden,
dass er auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend macht, dass Italien für
Ausländer ausserdem kein sicheres Land sei und für ihn dort keine Mög-
lichkeit bestehe zu leben,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und seine Anerken-
nung als Flüchtling in diesem Land aktenkundig und nicht bestritten sind,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt
und die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers am 13. Mai 2013 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der
Schweiz lebenden Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gel-
tend macht (vgl. act. C6/12 S. 5),
dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum
Tragen kommt, wenn einem Gesuchsteller bereits Asyl oder vergleichba-
rer effektiver Schutz in einem als verfolgungssicher bezeichneten Dritt-
staat gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 4-6),
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwer-
deführer in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend keine konkreten Hinwei-
se bestehen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass diesem vielmehr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wur-
de, womit erstellt ist, dass ihm in diesem Staat keine Abschiebung droht,
sondern er dort Schutz geniesst,
dass im Weiteren die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine sub-
stantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung ver-
missen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in
Zweifel zu ziehen,
dass im Übrigen das pauschale Vorbringen auf Beschwerdeebene, wo-
nach Italien kein sicheres Land sei, weder substantiiert dargelegt noch
weiter ausgeführt wurde,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
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dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer
Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des
Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass dem Beschwerdeführer in Italien alle Rechte aus der Flüchtlings-
konvention zustehen – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italie-
nischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetz-
gebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und keine Hin-
weise vorliegen, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich
nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen Behörden
seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Bera-
tungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg
durchzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme ei-
ner konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Not-
lage bedarf,
dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan
wird und die blosse Geltendmachung eines gegenüber der Schweiz tiefe-
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ren Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in Italien nicht
zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses
Land führen kann,
dass der Beschwerdeführer anzuhalten ist, allfällige Anliegen betreffend
Unterstützung oder anderweitigen Behandlungsbedarf bei den in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen wie auch den vorhandenen privaten
Hilfsorganisationen vorzubringen hat und für den Fall, dass er aufgrund
der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in
Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird,
seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäi-
schen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
(Schmerzen durch im Heimatland bzw. im Irak zugefügte Messerstichver-
letzungen und psychische Beschwerden) festzuhalten gilt, dass keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde sich nicht an seine Ver-
pflichtungen halten bzw. würde seinen Verpflichtungen im Rahmen des
massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
womit es dem Beschwerdeführer bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen
Problemen offensteht, sich an die zuständigen italienischen Stellen zu
wenden,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in der Schweiz kein Geld
zur Verfügung gehabt haben will, um sich die im Arztrezept vom 14. Mai
2013 verschriebenen Medikamente (…) kaufen zu können (vgl. act.
C24/8 S. 5; act. C23/2; , besucht am 3. Juli 2013),
dass der Hinweis in der Beschwerde auf die frühere Anwesenheit in der
Schweiz im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich ist,
dass somit weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges spre-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italieni-
schen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch der vom BFM verfügte Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: