Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3696/2011
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit Wohnsitz in B._______ – ersuchte mit an die schweizerische
Vertretung in Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom
27. September 2008 (eingegangen am 9. Oktober 2008) sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung.
Zur Begründung brachte er – unter Einreichung diverser Dokumente – im
Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus C._______, lebe aber seit
dem Jahr 1995 in B._______. Er sei seit dem Jahr 1995 Mitglied der
Gesellschaft "D._______", die sich um das Wohlergehen der Eigentümer
und Fahrer dreirädriger Fahrzeuge kümmere. Im Jahr 2004 sei er zum
Sekretär der besagten Gesellschaft ernannt worden. Während seiner
Amtszeit hätten die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), die das
Gebiet um B._______ kontrolliert hätten, eine Sitzung einberufen und alle
Gesellschaftsmitglieder aufgefordert, das militärische Training der LTTE
zu absolvieren. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben, als dem Befehl
nachzukommen. Ohne ihr Wissen seien Videoaufnahmen des LTTE
Trainings im Internet publiziert und an die Presse weitergegeben worden.
Als Folge davon seien mehrere Gesellschaftsmitglieder getötet worden.
Er habe untertauchen müssen und sich mehrere Monate lang versteckt
gehalten. Am 28. Januar 2006 sei er zum Präsidenten der "D._______"
gewählt worden. Bei der Gesellschafterversammlung vom 14. September
2008 sei er im Amt bestätigt worden. Am folgenden Tag seien alle, die ein
Amt innegehabt hätten, von unbekannten, bewaffneten Personen entführt
und zum Rücktritt von den Ämtern gezwungen worden. Er sei bis spät
abends festgehalten und mit dem Tod bedroht worden; erst nachdem er
das entsprechende Rücktrittsschreiben verfasst habe, sei er freigelassen
worden, wobei er aufgefordert worden sei, B._______ zu verlassen. Er
habe diese Vorfälle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) und bei der srilankischen Menschenrechtskommission gemeldet.
Gegenwärtig halte er sich im Haus von Freunden auf, jedoch sei niemand
gewillt, ihm auf Dauer Unterschlupf zu gewähren.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 bestätigte die schweizerische
Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer den Empfang seines
Gesuchs und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum
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9. Dezember 2008 näher zu begründen und allfällige weitere Beweismittel
einzureichen.
C.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 1. November 2008 (eingegangen
bei der schweizerischen Vertretung am 19. November 2008) bekräftigte
der Beschwerdeführer den Wunsch, Sri Lanka zu verlassen. Er werde
von unbekannten, bewaffneten Personen, bedroht, die ihn der
Unterstützung der LTTE beschuldigten. Er habe diesbezüglich keine
Anzeige bei der Polizei erstattet, da ihm mit schwerwiegenden
Konsequenzen gedroht worden sei, sollte er dies tun. Stattdessen habe
er Klage beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) und – wie bereits erwähnt – bei der srilankischen
Menschenrechtskommission eingereicht. Einen Wohnsitzwechsel müsste
er bei der Polizei melden; er befürchte jedoch, dass ihn die Polizei dann
innert Kürze zu Hause aufsuchen würde.
D.
Am 21. November 2008 überwies die schweizerische Vertretung in
Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 – am 19. August 2010 von
der schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer
weitergeleitet – teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte
den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen
Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Dokumentation als
erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig
erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren
(Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimiliationsmöglichkeiten,
aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in
einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da er nicht als
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das BFM räumte
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig
Tagen ab Erhalt der Verfügung zu äussern, verbunden mit dem Hinweis,
dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
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F.
Mit Verfügung vom 29. April 2011 – am 6. Juni 2011 von der
schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer
weitergeleitet – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung des
Beschwerdeführers seien angesichts der schriftlichen Darlegung der
Asylgründe und der Einräumung des rechtlichen Gehörs, auf dessen
Ausübung der Beschwerdeführer verzichtet habe, gegeben. Der
Sachverhalt werde als rechtsgenüglich erstellt erachtet. Massgeblich für
die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
sei die Situation im Zeitpunkt des Entscheids. Vergangene
Verfolgungsmassnahmen seien nur insoweit beachtlich, als sie noch
andauerten, oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung
bestünden; eine Einreisebewilligung habe nicht die Entschädigung für
erlittene Nachteile, sondern den Schutz vor aktueller Verfolgung zum Ziel.
Zudem könnten nur Nachteile eine Einreisebewilligung rechtfertigen, die
von einer solchen Intensität seien, dass ein würdiges Leben im
Verfolgerstaat unmöglich sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden diesen Anforderungen nicht genügen. Die Bedrohung im
September 2008 und der Umstand, dass er sich über längere Zeit habe
versteckt halten müssen, vermöchten die Bewilligung der Einreise nicht
zu begründen, da diese – wie ausgeführt – nicht der Wiedergutmachung
erlittener Nachteile dienen könne. Zudem erfüllten die Vorbingen des
Beschwerdeführers – Drohungen von Seiten der LTTE und von
unbekannter Seite sowie die Befürchtung, die Polizei könnte ihn zu
Hause aufsuchen – die Anforderungen an die Intensität der
Verfolgungsmassnahmen nicht. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor,
die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer wäre in
seinem Heimatland aktuell ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder
müsste solche befürchten. Die eingereichten Dokumente vermöchten an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sei, sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise
in die Schweiz zu verweigern.
G.
Mit am 20. Juni 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo
eingetroffener und von dieser am 21. Juni 2011 zuständigkeitshalber an
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das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, englischsprachiger
Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine
Situation habe sich nicht verändert. Wie die beiliegende Kopie der
Kandidatenkarte für die Stadtratswahlen von B._______ im Jahr 2009
zeige, habe er beabsichtigt gehabt, bei diesen Wahlen anzutreten, jedoch
hätten ihn Drohungen von behördlicher Seite daran gehindert. Aufgrund
der Mitgliedschaft bei der "D._______" stehe er im Visier ihm
unbekannter Personen, wobei er davon ausgehe, dass es sich dabei um
Agenten der Behörden handle. Er werde somit nicht von Seiten der LTTE,
sondern von behördlicher Seite bedroht. Die srilankische Regierung
betone zwar, dass im Land mittlerweile Frieden herrsche, aber dies
entspreche nicht der tatsächlichen Lage. Viele Menschen würden nach
wie vor vermisst. Einige seiner Freunde befänden sich auch immer noch
in unrechtmässiger Haft. Er wechsle regelmässig den Wohnort, aus Angst
vor seinen Verfolgern. Da er um sein Leben fürchte, habe er nunmehr
beschlossen, nach E._______ zu fliehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110)].
1.2. Die Beschwerde ist nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
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prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die
englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann.
1.3. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten,
jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels (vgl. E. 1.2) – frist und
formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich
zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine
Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und dessen Ergänzung
schriftlich dargelegt und dokumentiert, und erhielt danach mit
Zwischenverfügung des BFM vom 9. August 2010 die Gelegenheit zur
weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch
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das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene
Abweisung des Asylgesuchs gewährt, wobei er von seinem Recht auf
Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung
zutreffend ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und
Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.e.g. S. 131 ff.;
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
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Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
5.
5.1. Das BFM erachtete den Beschwerdeführer als nicht schutzbedürftig
im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflichten; zur
Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers sind
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation
des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten.
5.2. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids. Der
Beschwerdeführer machte geltend, er sei im September 2008 aufgrund
der Mitgliedschaft bei der "D._______" und der damit in Verbindung
stehenden zwangsweisen Absolvierung des militärischen Trainings der
LTTE von Unbekannten entführt und erst nach der Unterzeichnung des
Rücktrittsschreibens betreffend sein Amt als Präsident der Gesellschaft
wieder freigelassen worden. Wie das BFM in seiner Verfügung vom
29. April 2011 diesbezüglich zutreffend festgestellt hat, kann die
Bewilligung der Einreise respektive die Gewährung des Asyls nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern
bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer aktuell ernsthaften Nachteilen von
so erheblicher Intensität ausgesetzt wäre oder solche befürchten müsste,
dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat unmöglich wäre, liegen indes nicht
vor. Den in der Beschwerdeeingabe neu geltend gemachten Drohungen
im Jahr 2009 (Verhinderung Stadtratskandidatur) fehlt es wie den im
Asylgesuch vorgebrachten Drohungen an der geforderten Intensität. Die
Aktenlage weist den Beschwerdeführer zudem nicht als eine in
speziellem Mass exponierte Persönlichkeit mit einem hervorgehobenen
politischen Profil aus, so dass eine zielgerichtete Vorgehensweise der
Behörden gegen ihn wegen der geschilderten Umstände im Sinne
drohender ernsthafter Nachteile nicht als wahrscheinlich erscheint. Die
"D._______" ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers eine
Handelsgesellschaft, die sich um das Wohlergehen der Eigentümer und
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Fahrer dreirädriger Fahrzeuge kümmere; die alleinige Mitgliedschaft
begründet damit kein besonderes Gefährdungsprofil, das eine zukünftige
Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse
beziehungsweise zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte.
Die Annahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, es
handle sich bei den Drittpersonen, die ihn bedrohten, wohl um Agenten
der Behörden, stellt lediglich eine Vermutung dar und findet in den Akten
keine Stütze. Bestünde tatsächlich der ernsthafte Verdacht der Behörden,
dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit des sri
lankischen Staates darstellen würde, wäre er im September 2008 – sollte
er damals durch staatliche Akteure entführt worden sein – kaum nach
kurzer Zeit wieder freigelassen und seither auch nicht mehr
festgenommen worden. Gehen Bedrohungen indes von nichtstaatlichen
Akteuren aus, so ist festzuhalten, dass die heutige politische Situation in
Sri Lanka es grundsätzlich zulässt, Übergriffe seitens Dritter bei der
Polizei zu melden. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen,
die generell auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates
hindeuten würden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu
verneinen sei, erweisen sich somit als zutreffend.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würden. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu
qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: