B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3696/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie am 3. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu
ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Tig-ri-
nya, stamme aus C._______ (Eritrea) und gehöre der Pfingstgemeinde an,
dass sie wegen einer Krankheit ihre eigentliche Muttersprache Tigrinya
verlernt habe und heute nur noch Amharisch könne,
dass sie vorübergehend mit ihrer Familie in Addis Abeba gelebt habe, wo
sie auch die Schule besucht habe, bevor sie im Jahr 1998 mit ihren Eltern
und Geschwistern nach C._______ zurückgekehrt seien,
dass im Jahr 2005 ihr Vater verhaftet worden sei und ihre Mutter sowie ihre
Schwester M.S. sich später nach Jemen begeben habe,
dass sie selber bei einer Tante namens G.G. in C._______ geblieben sei,
dass sie im Alter von 17 Jahren, mithin im Jahr 2009, von einem Onkel
zwecks Heirat mit einem Muslimen ebenfalls nach Jemen geschickt wor-
den sei,
dass sie zusammen mit ihrer Schwester M.S. im Juni 2011 Jemen wieder
verlassen habe und sie mit gefälschten Pässen nach Istanbul gereist seien,
von wo aus sie – ohne Schwester – per Schiff nach Griechenland und an-
schliessend auf dem Luftweg bis in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 für den Aufenthalt während
der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass eine vom BFM beauftragte sachverständige Person mit der Be-
schwerdeführerin am 27. März 2014 ein Telefongespräch führte, aufgrund
dessen diese eine Sprach- und Herkunftsanalyse erstellte,
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dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 von einer Mitarbeiterin
des BFM im EVZ B._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei teilweise die anlässlich der Erstbefragung gemachten An-
gaben wiederholte und im Weiteren ausführte, sie habe Eritrea verlassen,
weil ihre Tante, bei der sie in C._______ gelebt habe, sie mit einem musli-
mischen Verwandten ihres Mannes habe zwangsverheiraten wollen, wel-
chem Ansinnen sie jedoch keine Folge habe leisten wollen,
dass ihre Mutter ebenfalls gegen diese auf den Juli 2009 angesetzte Heirat
gewesen sei, weshalb ihre Mutter und die Tante sich zerstritten hätten,
dass sie – die Beschwerdeführerin – im Juni 2009, mithin einen Monat vor
dem geplanten Hochzeitstermin, C._______ in einem Boot in Richtung Je-
men verlassen habe,
dass sie in einer unbekannten Ortschaft beziehungsweise in der jemeniti-
schen Hauptstadt Sanaa bei einer ausländischen Familie gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 4. Dezember
2014 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des aufgrund des Telefonge-
sprächs vom 27. März 2014 erstellten LINGUA-Berichts sowie auch zum
Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts- oder Reisepapiere noch andere Dokumente oder Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2015 – eröffnet
am 21. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 10. Juni 2015 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der Asyls,
eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
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dass in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 16. Juni
2015 den Eingang ihrer Beschwerde vom 10. Juni 2015 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
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vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit hinrei-
chender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht stand,
dass das SEM vorab zutreffend bemerkte, es hätten sich von Anfang an
gewichtige Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend
ihre Abstammung beziehungswiese Staatsbürgerschaft gezeigt, indem
diese nämlich kein Tigrinya spreche und ihr auch die rudimentärsten Infor-
mationen zu ihrem angeblichen Herkunftsland fehlten,
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dass die daraufhin veranlasste LINGUA-Analyse ergeben habe, dass die
Beschwerdeführerin nicht einmal über passive Tigrinya-Kenntnisse verfüge
und in einem amharischen Milieu sozialisiert worden sei,
dass – wie die Vorinstanz sodann ebenfalls zutreffend ausführte – ihre
Kenntnisse zur Stadt C._______ sehr oberflächlich und unvollständig sind,
was umso erstaunlicher ist, als die Beschwerdeführerin die letzten zehn
oder elf (und somit prägendsten) Jahre vor ihrer Ausreise dort verbracht
haben will,
dass die anlässlich der Befragungen als Grund für die fehlenden Tigrinya-
Kenntnisse und für das mangelhafte Wissen zu C._______ und allgemein
zu Eritrea genannte Krankheit, aufgrund derer sie sich mehrheitlich zu
Hause aufgehalten habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal die Be-
schwerdeführerin auch nicht angeben konnte, was für eine Krankheit sie
gehabt habe (sie sei einmal "im Kopf" krank gewesen [vgl. Vorakten A6 S.
3]),
dass die Beschwerdeführerin sodann angegeben hatte, die Sprache ihrer
Eltern sei Tigrinya (weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die Be-
schwerdeführerin – selbst wenn sie die Sprache als Kind einmal verlernt
haben könnte und die Eltern teilweise auch Amharisch gesprochen hätten
– nur Amharisch versteht), gleichzeitig aber deren Ethnie nicht klar benen-
nen konnte, welcher Umstand angesichts der Tatsache, dass Kenntnisse
über die familiäre Herkunft insbesondere Personen aus dem Kulturkreis
der Beschwerdeführerin sehr wichtig sind, doch sehr erstaunt,
dass die Beschwerdeführerin, auf die zahlreichen Mängel und Ungereimt-
heiten hingewiesen, keine genaueren Angaben oder Erklärungen zu ma-
chen vermochte, und auf weitere Fragen keine oder nur sehr sehr vage
Antworten gab (vgl. Vorakten A6 S. 3 und 6 f. sowie A29 S. 3-5 und 7-9),
dass schliesslich auch der Feststellung der Vorinstanz gefolgt werden
kann, die Beschwerdeführerin – welcher erstaunlicherweise die englische
Sprache so geläufig war, dass sie anlässlich der Erstbefragung ihr auf Am-
harisch gestellte Fragen auf Englisch beantwortete (vgl. A6 S. 7) – habe
sich bezüglich der geplanten Heirat in krasse Widersprüche verstrickt und
gänzlich unsubstanziierte Angaben zu ihren Reisemodalitäten gemacht
(vgl. Vorakten A6 S. 5 f. und A29 S. 2 ff.),
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dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentli-
chen eine Zusammenfassung des anlässlich der Befragungen geschilder-
ten Sachverhalts) nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunft und damit auch der
von ihr geschilderten Probleme zu beseitigen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (D._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das SEM (früher: BFM) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer fehlenden Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes-
oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12
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E. 6), zumal die von ihr geltend gemachten Gründe für das Verlassen ihres
Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher
Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die An-
nahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass
die angeblich bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch
keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: