Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3697/2009
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter JeanPierre Monnet, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri LL.M.,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus Jaffna stammender srilankischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Colombo – mit Eingabe in
englischer Sprache vom 6. Dezember 2006 an die B.________ um Asyl
nachsuchte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, am 7. Februar 1969 in
Jaffna geboren zu sein und von 1969 bis 1983 – und damit während
seiner Kindheit – in Colombo gelebt zu haben,
dass er sich von 1996 bis 2005 in Indien als Flüchtling aufgehalten habe,
bevor er gegen Ende 2005 nach Colombo zurückgekehrt sei, wo er sich
aufgrund der allgemeinen angespannten Situation als Tamile nicht mehr
frei habe bewegen können,
dass die Schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 10. Januar 2007
den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist bis zum 12. Februar
2007 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter
Einreichung allfälliger Beweismittel um Beantwortung konkreter Fragen in
Bezug auf die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene
Schutzmassnahmen ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2007 an die
B.________ um eine Anhörung in der B._______ ersuchte mit der
Begründung, er könne schriftlich nicht alle Asylgründe angeben,
dass die B._______ mit Schreiben vom 11. Juli 2007 dem
Beschwerdeführer mitteilte, dass Asylgesuche dem BFM als zuständige
Behörde weitergeleitet werden würden, wobei das BFM Asylsuchenden
eine Einreisebewilligung erteilten, wenn diese in ihrem Heimatstaat
offensichtlich gefährdet seien und es ihnen nicht zugemutet werden
könne, in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig unter Ansetzung einer Frist bis
zum 25. August 2007 erneut um hinreichende schriftliche Begründung
des Asylgesuches und Einreichung allfälliger Beweismittel aufgefordert
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2007 an die
B._________ unter Beilage verschiedener Identitätsdokumente in Kopie
mit ergänzender Begründung seines Asylgesuches vom 6. Dezember
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2006 im Wesentlichen angab, nach den Unruhen von 1983 sei er von
Colombo nach Jaffna gezogen und nach Abschluss seiner
Mittelschulausbildung im Jahre 1993 in einer ImportExportFirma als
Buchhalter tätig gewesen,
dass er, nachdem ihn die Firma wegen der damaligen Kriegssituation in
Jaffna nicht mehr weiter habe beschäftigen können, 1996 zusammen mit
seiner Schwester nach Indien gezogen sei, wo er am 27. Mai 2002
geheiratet habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Colombo im Oktober 2005 in einer
Werbeagentur angestellt gewesen sei,
dass er aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen
Geburtsortes Jaffna bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden
oft angehalten und befragt und einmal für ein paar Stunden
festgenommen worden sei,
dass ihn im Weiteren Unbekannte mehrere Male auf seinem Arbeitsweg
verfolgt hätten und er wegen den regelmässigen Nachstellungen nicht
mehr zur Arbeit gegangen sei, weshalb er den Lebensunterhalt für seine
Familie nicht mehr habe bestreiten können,
dass die Schweizerische Vertretung mit Schreiben vom 25. September
2007 dem BFM mitteilte, den Beschwerdeführer nicht zu seinen
Asylgründen anzuhören und dessen Asylgesuch dem BFM zur weiteren
Behandlung überwies,
dass das BFM im Rahmen einer internen Analyse – von einem
vollständig festgestellten Sachverhalt ausgehend – mangels akuter und
relevanter Gefährdung des Beschwerdeführers die Notwendigkeit der
prioritären Behandlung des Asylgesuches verneinte,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2009 im C._______ ein
Asylgesuch stellte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 20. April 2009 und
der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 27. April 2009 zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er
sei von 1993 bis 1996 als Buchhalter in einem Transportgeschäft für die
LTTE tätig gewesen (vgl. BFMProtokoll A13 S. 4),
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dass, nachdem er von einem Artilleriegeschoss am Fuss verletzt worden
sei, die LTTE ihn aufgefordert habe, über Indien nach Colombo zu
gelangen, um dort die LTTE zu unterstützen (vgl. A13 S. 5),
dass er indessen von Indien nicht nach Colombo weitergereist sei, um
dort die LTTE zu unterstützen, sondern den Kontakt zur LTTE
abgebrochen und sich bis 2005 in Indien aufgehalten habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Colombo wegen seiner Tätigkeit in
einer Transportfirme der LTTE in ständiger Angst gelebt habe und ihn
Angehörige anderer Bewegungen – in Kenntnis seiner Tätigkeit für die
LTTE – beschattet hätten,
dass er am 20. Juni 2006 anlässlich einer Personenkontrolle für ein paar
Stunden festgenommen und dabei befragt und geschlagen worden sei
(vgl. A13 S. 6),
dass am 19. September 2006 zwei Personen versucht hätten, ihn
anzugreifen – wobei eine der EPRLFBewegung angehört habe –, ihm
indessen die Flucht nach Hause gelungen sei,
dass er, Zuhause angekommen, die Wohnungstüre so heftig
aufgestossen habe, dass die Fensterscheibe an der Tür zerbrochen sei
und er sich so stark am Handgelenk verletzt habe, dass er sich in
Spitalpflege habe begeben müssen (vgl. A13 S. 9),
dass er im Weiteren am 10. Februar 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle
erneut für ein paar Stunden festgenommen und dabei unter dem Vorwurf,
der LTTE anzugehören, auch geschlagen worden sei (vgl. A13 S. 7, 8),
dass sich am 4. Januar und 12. Februar 2009 Unbekannte in einem
weissen Van an seinem früheren Wohnort in Colombo bei einem Freund
seines Vaters nach ihm erkundigt hätten und er im Weiteren seit
Dezember 2008 etwa drei anonyme telefonische Morddrohungen erhalten
habe, weshalb er aus Furcht vor weiteren Behelligungen schliesslich
ausgereist sei (vgl. A1 S. 8),
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein ärztliches
Zeugnis vom (…)einreichte, worin unter anderem ein Spitalaufenthalt vom
(…) bis (…) bestätigt wird,
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dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 8. Mai 2009
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2009 abwies,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung eines
Rapportes der Polizeistation von D._______ vom (…) im Original – samt
nachfolgend eingereichter Übersetzung in deutscher Sprache –gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
16. Juni 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im
Endentscheid befunden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 unter
anderem festhielt, der kommentarlos auf Beschwerdeebene
nachgereichte Auszug aus dem Informationsbuch des D.______
Polizeipostens vom (…) sei zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
nicht geeignet, und im Weiteren darauf hinwies, dass im genannten
Bericht ein Datum vorkomme, das nicht mit dem Zeitpunkt des
Protokolleintrags vom 13. Mai 2009 vereinbar sei,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom
29. Juli 2009 unter anderem erklärte, der Polizeirapport vom 20. Mai 2009
sei entgegen der Behauptung in der Vernehmlassung nicht
kommentarlos, sondern zur Stützung der auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Behelligungen der Ehefrau des Beschwerdeführers durch
Angehörige der EPRLRBewegung eingereicht worden, wobei die
srilankischen Behörden nach ihrer Einschätzung weder willens noch
schutzfähig seien,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art.105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass daher auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss,
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die im Rahmen der
summarischen Befragung vom 20. April 2009 und der einlässlichen
Anhörung vom 27. April 2009 geltend gemachten Vorbringen, wegen
seiner Tätigkeit für die LTTE von Angehörigen der EPRLFBewegung
beschattet und angegriffen und von den Sicherheitsbehörden unter dem
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Verdacht, der LTTE anzugehören, geschlagen worden zu sein, als nicht
glaubhaft erachtet hat,
dass es in seiner Begründung darauf hinwies, der Beschwerdeführer
habe in seiner schriftlichen Asylbegründung vom 16. August 2007
lediglich angegeben, im Jahre 1993 in einer ImportExportFirma als
Buchhalter tätig gewesen und, nachdem ihn die Firma wegen der
damaligen Kriegssituation in Jaffna nicht mehr weiter habe beschäftigen
können, zusammen mit seiner Schwester nach Indien gezogen zu sein,
dass daher das erstmals im Rahmen der Anhörungen geltend gemachte
Vorbringen, von 1993 bis 1996 als Buchhalter in einem Transportgeschäft
für die LTTE tätig gewesen und nach seiner erlittenen Fussverletzung von
der LTTE aufgefordert worden zu sein, über Indien nach Colombo zu
gelangen, um dort die LTTE zu unterstützen, als nachgeschoben und
daher nicht glaubhaft zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren in Abweichung der Angaben im
schriftlichen Asylgesuch vom 16. August 2007, in Colombo von
Sicherheitskräften aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen
Geburtsortes Jaffna bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden
oft angehalten und befragt und einmal für ein paar Stunden
festgenommen worden zu sein, im Rahmen der Befragungen erstmals
geltend gemacht habe, anlässlich einer Personenkontrolle am 20. Juni
2006 sei er für ein paar Stunden festgenommen und dabei unter dem
Vorwurf, der LTTE anzugehören, auch geschlagen worden (vgl. A13 S.
6),
dass schliesslich die Schilderung des Vorbringens, von zwei Personen
mit dem Motorrad verfolgt worden zu sein, unterschiedlich ausgefallen
sei,
dass der Beschwerdeführer nämlich im Widerspruch zur Angabe in seiner
schriftlichen Asylbegründung, wonach zwei Personen auf einem Motorrad
sehr schnell an ihm vorbeigefahren seien, anlässlich der Erstbefragung
vom 20. April 2009 geltend gemacht habe, eine Person sei auf einem
Motorrad gesessen und die andere auf ihn zugerannt (vgl. A1 S. 8), um
im Rahmen der Bundesanhörung erstmals auszuführen, die beiden
Verfolger seien auf ihn zugekommen, hätten ihn angestarrt und einer
habe dem anderen gesagt, dass er es sei (vgl. A13 S. 9),
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dass das BFM im Weiteren festhielt, unabhängig von deren
Glaubhaftigkeit seien die Vorbringen die Beschwerdeführers, aufgrund
seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes Jaffna bei
Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten, befragt
und festgenommen und im Weiteren von Unbekannten mehrere Male auf
seinem Arbeitsweg verfolgt und telefonisch bedroht worden zu sein,
mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant und für die Annahme
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die erstmals im Rahmen
der Anhörungen in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen seien
vom BFM in der angefochtenen Verfügung unzutreffend als
nachgeschoben und damit nicht glaubhaft erachtet worden, habe doch
der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben an die
Schweizerische Vertretung vergeblich um eine Anhörung gebeten, da er
es aus Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt
habe, auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun,
dass das BFM im Weiteren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt habe, indem es, in Abweichung von der entsprechenden
schriftlichen Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 11. Juli 2007,
dessen Asylgesuch nicht umgehend, sondern erst am 25. September
2007 zur weiteren Behandlung an das BFM übermittelt habe, weshalb der
Beschwerdeführer seit Juli 2007 im irrigen Glauben gewesen sei, das
BFM sei nun zuständig für die Behandlung seines Asylgesuches und
nicht weiter die Schweizerische Vertretung,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von
Angehörigen der EPRLF belästigt und bedroht worden sei, worauf sich
diese – wie sich aus dem eingereichten Polizeirapport ergebe – an die
Polizei gewandt habe,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner
Tätigkeit für die LTTE von den Sicherheitsbehörden und Angehörigen der
EPRLF behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender
Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde, wonach der
Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben an die Schweizerische
Vertretung vergeblich um eine Anhörung gebeten habe, da er es aus
Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe,
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auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun,
festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer von der schweizerischen
Vertretung in Colombo zwar nicht, wie beantragt, zu seinen Asylgründen
befragt wurde, indessen seine Vorbringen bereits in seinem Asylgesuch
und in dessen Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren
konnte und danach mit Schreiben vom 11. Juli 2007 Gelegenheit zur
weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe erhielt, welche der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2007 an die B._______
auch nutzte,
dass aufgrund der eingereichten schriftlichen Eingaben von einem
entscheidreifen Sachverhalt ausgegangen werden konnte und die
Behauptung in der Beschwerde, wonach es der Beschwerdeführer aus
Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe,
auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun, als
unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne plausiblen Grund erst anlässlich
der Anhörungen in der Schweiz geltend gemacht hat, für die LTTE tätig
gewesen zu sein,
dass hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, auf welche in der
Beschwerde nicht näher eingegangen wird,
dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach die Ehefrau des
Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von Angehörigen der EPRLF
belästigt und bedroht worden sei, an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermag,
dass der mit der Beschwerde eingereichte Polizeirapport – unabhängig
von der Frage der Authentizität – mangels hinreichendem
Sachzusammenhang zur Stützung dieses Vorbringens nicht geeignet ist,
wird doch daraus lediglich ersichtlich, dass sich die Ehefrau mit ihrem
Anliegen an die Polizei gewandt hat,
dass schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen
die Beschwerdeführers, aufgrund seines in der Identitätskarte
eingetragenen Geburtsortes Jaffna bei Personenkontrollen von den
Sicherheitsbehörden oft angehalten, befragt und festgenommen und im
Weiteren von Unbekannten mehrere Male auf seinem Arbeitsweg verfolgt
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und telefonisch bedroht worden zu sein, unabhängig von deren
Glaubhaftigkeit mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant und für
die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht
geeignet sind,
dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83
Abs. 3 AuG),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des
Beschwerdeführers an seinen in Jaffna gelegenen Herkunftsort als nicht
zumutbar erachtete, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative
in Colombo bejahte,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung
vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der
Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich
unzumutbar zu erachten ist,
dass es indessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtete,
dass sich der Beschwerdeführer seit 1996 nicht mehr in Jaffna
aufgehalten hat, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären wären,
dass indessen eine solche abschliessende Abklärung angesichts der
bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo
unterbleiben kann,
dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in
Colombo, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in
BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20
ff.) gelten,
dass der Beschwerdeführer in Colombo aufgewachsen ist und seit seiner
Rückkehr aus Indien im Oktober 2005 bis zu seiner Ausreise erneut in
Colombo lebte, wobei er dort in einer Werbeagentur und als
selbstständiger Schneider tätig war (vgl. A1 S. 3),
dass im Weiteren ein Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers in
Colombo leben (vgl. A1 S. 5; A13 S. 3),
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dass daher davon auszugehen ist, dass der relativ junge, gesunde
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo mit familiärer
Unterstützung rechnen und aufgrund seiner guten Schulbildung (vgl. A1
S. 4) und der beruflichen Erfahrung erneut eine berufliche Existenz
aufbauen kann,
dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 600. aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass indessen das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
nachgewiesen wurde und die Beschwerde nicht von vornherein
aussichtslos erschien, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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