B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3697/2016
pjn
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge mit
seinen Eltern und seiner Schwester (vgl. D-3697/2016 und N […]) am
22. Februar 2014 verliess und am 3. März 2014 in die Schweiz einreiste,
wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ vom 7. März 2014 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 28. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe keine eigenen Probleme weder
mit afghanischen Behörden noch mit Dritten gehabt, sondern habe sein
Heimatland wegen der Schwierigkeiten seines Vaters mit den Taliban ver-
lassen müssen (vgl. A10, F20 [vgl. D-3697/2016 und N {…}]),
dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor Reflexverfolgung
durch die Taliban fürchte, weil sein Vater Probleme mit diesen gehabt habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am Folgetag
eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers stützten sich ausschliesslich auf die in der
Verfügung vom 12. Mai 2016 als unglaubhaft eingestuften Verfolgungsvor-
bringen seines Vaters (vgl. N […]), weshalb seinen Verfolgungsvorbringen
ebenfalls die Glaubhaftigkeit abgehe,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vor-
instanzliche Verfügung mit Eingabe vom 13. Juni 2016 Beschwerde erhob
und deren Aufhebung im Umfang von Ziffer 1–3 und Asylgewährung bean-
tragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand und Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-3697/2016 und
3700/2016 ersuchte,
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dass die vorinstanzliche Auffassung betreffend die fehlende Glaubhaftma-
chung der Verfolgungsvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers be-
stritten wird, weshalb dem Beschwerdeführer wegen Reflexverfolgung Asyl
zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeeingaben im vorliegenden und im Beschwerdeverfah-
ren D-3700/2016 praktisch identisch sind, weshalb im Übrigen auf diese
verwiesen werden kann,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 auf
das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, die
Gesuche um Verfahrensvereinigung und Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seines Vaters mit Ur-
teil D-3700/2016 vom heutigen Tag zu bestätigen ist,
dass sich die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers
folglich ebenfalls als unglaubhaft erweist (vgl. Erwägungen betr. Verfahren
D-3700/2016),
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb kein schutzwürdiges Inte-
resse an einer Überprüfung besteht, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. C VwVG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: