Abtei lung IV
D-3699/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3699/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
von T._______ aus am 22. Juni 2008 verliess, mit dem Flugzeug an
einen unbekannten Ort flog und mit dem Auto und zu Fuss am 23. Juni
2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 14. Juli 2008
sowie der direkten Anhörung vom 15. Mai 2009 in Y._______ zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der
Voodoo habe seinen Vater, einen (...), im Jahr 1994 getötet und
gemäss der Tradition müsse der Sohn den Vater ersetzen, wenn dieser
von Voodoos getötet werde,
dass man ihm gesagt habe, er müsse an die Stelle seines Vaters tre-
ten,
dass er jedoch Christ sei und nicht an den Voodoo glaube, und er sich
deshalb geweigert habe, an die Stelle seines Vaters zu treten,
dass er deshalb begründete Furcht davor habe, umgebracht zu wer-
den,
dass er in Nigeria nirgends Zuflucht gefunden habe und sein Geschäft
wegen des Voodoo zusammengebrochen sei,
dass er aus Angst, es würde ihm dasselbe passieren wie seinem Va-
ter, geflohen sei,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am
28. Mai 2009 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen zu haben,
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dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, der Be-
schwerdeführer habe sich seit Einreichung des Asylgesuchs in irgend-
einer Art und Weise um Dokumente bemüht,
dass seine Aussage, er wisse nicht, in welchem Ort der Schweiz das
Flugzeug gelandet sei, nicht geglaubt werden könne, zumal der Be-
schwerdeführer die englische Sprache beherrsche und bei einem Flug
wiederholt mehrsprachig Informationen über die jeweilige Destination
über Lautsprecher und via Monitor abgegeben würden, weshalb der
Beschwerdeführer den Zielort zwangsläufig erfahren haben müsste,
dass seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen der
Gesuchsteller entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihren
Reiseweg detailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapie-
ren zu belegen,
dass auch die Aussage wenig glaubhaft sei, der Beschwerdeführer
habe für die Reise nichts bezahlt, sei es doch bekannt, dass illegale
Auswanderer aus Afrika für die Schlepper ein lukratives Geschäft sei-
en und es bei diesem Handel grundsätzlich um sehr viel Geld gehe,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass Menschenopfer mit religiös motiviertem Hintergrund von den ni-
gerianischen Behörden streng verfolgt würden und daher anzunehmen
sei, dass die Polizei auf eine Anzeige des Beschwerdeführers reagiert
hätte,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates ange-
wiesen seien,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Dorfbewohner
in Nigeria würden ihn töten, weil er nicht Voodoopriester werden wolle,
dass es keine Hinweise dafür gebe, dass dieser religiöse Kult auch au-
sserhalb seines Heimatdorfes verbreitet sei,
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dass aufgrund der beträchtlichen Grösse und der religiösen Vielfalt Ni-
gerias daher davon auszugehen sei, dass er in einem anderen Teil sei-
nes Heimatlandes keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei,
dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ohnehin Zweifel bestünden,
dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater
sei vom Voodoo getötet worden, völlig realitätsfremd sei,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, wieso die Dorfbewohner den
Beschwerdeführer erst 14 Jahre nach dem Tod seines Vaters hätten
töten wollen, obschon sie schon lange gewusst hätten, dass er Christ
sei und nicht Voodoopriester habe werden wollen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, die Bedrohungen seien 14
Jahre nach dem Tod seines Vaters stärker geworden, unbehelflich sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG aus diesen Gründen nicht erfülle und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich seien,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, er sei infolge Unzumutbarkeit und Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und es
seien ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahren-
skosten zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschä-
digung auszurichten, überdies sei ihm zur Nachreichung von ärztlichen
Berichten eine Frist von drei Wochen zu gewähren,
dass in der Beschwerdeschrift angeführt wird, es lägen entschuldbare
Gründe für die Papierlosigkeit vor, denn es entspreche allgemein be-
kannten Informationen, dass es in Nigeria sehr schwierig bis unmög-
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lich sei, in den Besitz von Identitätsdokumenten zu kommen, was ins-
besondere für Personen aus der ärmeren Bevölkerungsschicht gelte,
dass zudem zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht
als unglaubhaft bezeichnet habe, denn er habe seine Situation als
Sohn eines Mitglieds einer Kultgruppe sowie die damit verbundenen
Probleme äusserst detailliert sowie realitätsnah schildern und sogar
den Namen des Mörders seines Vaters nennen und auch den Körper
seines Vaters beschreiben können,
dass es zudem plausibel erscheine, dass der Druck auf den Be-
schwerdeführer mit der Zeit zugenommen habe, zumal er zum Zeit-
punkt des Todes seines Vaters noch ein Kind gewesen sei, und des-
halb die Voodoo mit Bedrohungen gewartet hätten, und er erst, als er
älter geworden sei, einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren über viele Kenntnisse betref-
fend die Voodoo verfüge, so dass von der Glaubhaftigkeit seiner Anga-
ben ausgegangen werden müsse,
dass seine Angaben zudem den allgemein bekannten Informationen
zur Situation der Kultgemeinschaften in Nigeria entsprechen würden,
dass es schliesslich äusserst fraglich erscheine, ob der Beschwerde-
führer von der Polizei Schutz erhalten könne, da es vorkomme, dass
Polizisten ebenfalls Mitglieder von Geheimbünden seien, wie einem im
Internet publizierten Bericht zu entnehmen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der in der Eingabe vom 8. Juni 2009 gestellte Antrag auf Gewäh-
rung einer Nachfrist zur Einreichung von ärztlichen Berichten nicht be-
gründet wird und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben,
dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe,
dass vorliegend kein Anlass besteht, eine Nachfrist zu gewähren, wes-
halb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
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dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen (vgl. A 1/9 S. 3 und A 12/15 S. 4),
dass er für die Reise von Lagos in die Schweiz keine Identitätspapiere
gebraucht habe (vgl. A 1/9 S. 4),
dass seine Reise von einem Pfarrer und von Mitgliedern seiner Kirch-
gemeinde geplant und organisiert worden sei (vgl. A 12/15 S. 11),
dass er die für die Reise erforderlichen Papiere von einem Mitglied der
Kirchgemeinde erhalten habe (A 12/15 S. 11) und dieser Mann ihn auf
der Reise begleitet habe (A 12/15 S. 12),
dass der Mann seine Ausreise bezahlt und ihn auch bei der Passkont-
rolle begleitet habe (a.a.O.),
dass der Mann die Papiere bei sich getragen habe und er diese nicht
gesehen habe (a.a.O.),
dass er mit dem Flugzeug aus Nigeria ausgereist sei (vgl. A 12/15
S. 11),
dass er nicht mehr wisse, wo er nach dem Abflug aus Lagos zwischen-
gelandet sei, und er nicht wisse, in welchem Ort und auf welchem
Flughafen er gelandet sei (vgl. a.a.O.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den für die Reise ver-
wendeten Dokumente widersprüchlich sind und das BFM zutreffend
festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der für die
beschriebene Reise verwendeten Dokumente seien unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Juni 2009 dies-
bezüglich einwendet, es entspreche den allgemein bekannten Informa-
tionen, dass es in Nigeria sehr schwierig bis unmöglich sei, in den Be-
sitz von Identitätsdokumenten zu kommen, was insbesondere für die
ärmeren Bevölkerungsschichten gelte,
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dass er indessen damit die vom BFM zu Recht als realitätsfremd
erkannten Reiseschilderungen nicht in einem glaubhaften Licht er-
scheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer somit keinen entschuldbaren Grund für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs vorzubringen vermag,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er sei der Sohn eines Voodoo-Priesters,
welcher im Jahr 1994 umgebracht worden sei und dessen Nachfolge
er antreten sollte (A 1/9 S. 4 f. und A 12/15 S. 7 ff.),
dass traditionsgemäss der älteste Sohn den Vater ersetzen müsse,
wenn dieser von Voodoos getötet werde (vgl. A 12/15 S. 7),
dass der Voodoo verlange, dass er den Posten des Vaters nun über-
nehme, und ihm Unheil drohe, wenn er dies nicht tue,
dass er jedoch nicht an den Voodoo glaube, da er Christ sei, und er
aus Angst vor dem Voodoo geflüchtet sei, denn es sei klar, dass er
sterben müsse, wenn er sich weigere, die Führung des Voodoo-Kults
zu übernehmen (vgl. A 12/15 S. 8),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 14. Juli 2008 und der Anhörung vom 15. Mai 2009 so-
wie auf die Verfügung vom 22. Mai 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer eine inner-
staatliche Fluchtalternative offen steht, und er angesichts der Grösse
und der religiösen Vielfalt Nigerias ausserhalb seines Heimatdorfes um
Schutz ersuchen könne,
dass das BFM zudem korrekt dargelegt hat, weshalb die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches
nicht glaubhaft sind,
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dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist, denen der Beschwerdeführer keine substanziel-
len Gegenargumente entgegenhalten kann,
dass auch der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, der
Beschwerdeführer sei erst ab einem gewissen Alter einer konkreten
Gefahr ausgesetzt gewesen, die vorinstanzliche Würdigung nicht zu
entkräften vermag,
dass zudem in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, in-
wiefern das BFM zu Unrecht von einer innerstaatlichen Fluchtalternati-
ve ausgegangen sein soll, sondern lediglich behauptet wird, es sei äu-
sserst fraglich, ob der Beschwerdeführer von der Polizei Schutz erhal-
ten könne, da es vorkomme, dass Polizisten ebenfalls Mitglieder von
Geheimbünden seien, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der
Vorkommnisse an Leib und Leben gefährdet sei,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen und Abklä-
rungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer ver-
füge in seinem Heimatland nicht über ein familiäres Netzwerk und über
keine wesentliche Schulbildung,
dass diese Einwände jedoch nicht näher begründet und auch nicht be-
legt werden,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber anlässlich der Befragung
zur Person vom 14. Juli 2008 und der Anhörung vom 15. Mai 2009
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übereinstimmend vorbrachte, seine Mutter, seine Brüder und seine
Schwester würden noch in seinem Heimatland wohnen (vgl. A 1/9 S. 3
und A 12/15 S. 5),
dass demnach davon auszugehen ist, dass er in Nigeria über ein fami-
liäres Beziehungsnetz verfügt,
dass die in der Beschwerde angeführte fehlende Schulbildung vorlie-
gend von untergeordneter Bedeutung ist, zumal die Ausführungen des
Beschwerdeführers diesbezüglich widersprüchlich sind (vgl. A 12/15 S.
5 f.),
dass der Beschwerdeführer zudem jung ist und gemäss eigenen Anga-
ben den Beruf des I._______ gelernt hat sowie über Berufserfahrung
als J._______ verfügt (vgl. A 12/15 S. 6), weshalb es ihm möglich sein
sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das R._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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