Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3699/2011
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara FreiKoller, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
20. Juni 2008 illegal auf dem Seeweg und gelangte über B._______ am
27. Juli 2008 in einem Auto in die Schweiz, wo er am 29. Juli 2008 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte. Am 6. August 2008 wurde er dort summarisch befragt und
am 2. Oktober 2008 in Begleitung seines Rechtsvertreters vom BFM
direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus Jaffna, Nordprovinz. Vor seiner Ausreise habe er
als TuktukFahrer gearbeitet und in dieser Funktion am (…) 2006 den
Cousin seiner Frau – einen Reporter – bei einer Berichterstattung über
die Tötung von fünf Personen begleitet. Um den Fundort besichtigen zu
können, hätten sie sich durch die srilankische Armee registrieren lassen,
wobei insbesondere das Kennzeichen seines Fahrzeugs aufgenommen
worden sei. Eine Woche später – nach der Publikation des Artikels – sei
an seinem TuktukStandplatz unter dem Vorwand, man sei am Kauf eines
Fahrzeugs interessiert, nach ihm gefragt worden, woraufhin er seine
Rikscha zu einem Freund gebracht habe. Dieser Freund habe sein
Tuktuk mitunter für private Zwecke benutzt, da er nichts von dem
Problem mit dem Fahrzeug gewusst habe. Als dieser Freund am (…)
2006 erschossen worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) sich aus
Angst im Oktober 2007 zu seiner Cousine in D._______ begeben.
Nachdem am (…) 2007 auch noch der Cousin seiner Frau, welchem er
bei seiner Reportage geholfen habe, erschossen worden sei, habe er sich
zur Ausreise entschlossen. Am 1. Juni 2008 sei er über Colombo nach
E._______ gereist, von wo aus er auf einem Schiff nach Europa gelangt
sei. Ergänzend machte der Beschwerdeführer geltend, die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 1990 bis 1995 in seiner
Funktion als AutorikschaFahrer unter anderem bei Kampfhandlungen
unterstützt zu haben. Im Jahr 1995 sei er – wie viele andere – aufgrund
des Krieges im Norden nach Kilinochchi, ins VanniGebiet, geflüchtet.
Nach dem Waffenstillstand 2002 sei er nach Jaffna zurückgekehrt, wo er
bis 2005 erneut für die LTTE als RikschaFahrer gearbeitet habe. Ferner
habe seine Familie seit 1984 durch die Kampfhandlungen schwere
Verluste erlebt.
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Mit auf den 14. Oktober 2008 datierter Eingabe seiner Rechtsvertreterin
machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM sei im Rahmen der
eingehenden Befragung vom 2. Oktober 2008 zu wenig auf das Schicksal
seiner Familie eingegangen. So seien sowohl seine Eltern als auch der
Mann seiner Schwester dem Krieg zum Opfer gefallen. Sein Bruder sei
wegen seines Engagements für die LTTE verfolgt und während dreier
Jahre in Haft genommen worden, weshalb er schliesslich untergetaucht
und ins VanniGebiet geflüchtet sei. Sein jüngerer Bruder sei für die LTTE
tätig gewesen und im Rahmen eines Kampfes getötet worden. Die
Erfahrung dieser Verluste würde seine Angst vor Verfolgung noch
verstärken.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte, einen Obduktionsbericht bezüglich seiner Mutter, eine
Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde (in Kopie), seinen srilankischen
Führerschein, verschiedene Zeitungsartikel und Berichte, ein Schreiben
der [Journalistenvereinigung], einen Rechnungsbeleg, seinen
Mitgliederausweis [FahrerVerein], Kopien weiterer Mitgliederausweise
und ein Schreiben […] zu den Akten.
Mit Verfügung vom 11. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten, da die geltend gemachten Vorkommnisse als
offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Den
Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz nach Jaffna als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2011 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
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eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzulässigkeit und allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde festzustellen und ihm zu allfälligen
Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren.
In seiner Rechtmitteleingabe machte der Beschwerdeführer unter
Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen geltend, er sei in
Sri Lanka als Tamile und mutmasslicher LTTEUnterstützer in Anbetracht
der aktuellen Situation anhaltend gefährdet.
Der Eingabe fügte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie eine
Lohnabrechnung (beides in Kopie) an.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 15. Juli
2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit bis
zum 2. August 2011 mittels Ausfüllen des Formulars "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" auszuweisen.
E.
Mit Eingabe vom 2. August 2011 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" unter Beilegung verschiedener Nachweise ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht,
weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei.
Die geltend gemachten Ereignisse müssten vor dem Hintergrund der
Lage während des Bürgerkriegs betrachtet werden, während heute eine
veränderte Situation vorherrsche. Zwar würden die srilankischen
Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und
Führungspersonen der LTTE vorgehen. Da diese Umschreibung indes
auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe und er sich nach der
Begebenheit mit dem Reporter offenbar unbehelligt bei seiner Cousine
aufhalten und nach Colombo habe reisen können, sei nicht davon
auszugehen, es habe gegen den Beschwerdeführer ein derartiger
Verdacht bestanden. Zudem sei angesichts seines geringfügigen
politischen Profils und der unbedeutenden einmaligen Tätigkeit als Fahrer
eines Reporters nicht davon auszugehen, er habe heute seitens der
Behörden noch mit Schwierigkeiten zu rechnen. Auch bezüglich den
LTTE habe er heute nichts mehr zu befürchten, da die Organisation als
zerschlagen gelte und solche Belästigungen überdies durch die
staatlichen Behörden geahndet würden. Die allgemeinen Nachteile,
welche ihm aus dem Bürgerkrieg erwachsen seien, hätten weite Teile der
srilankischen Bevölkerung betroffen, weshalb es erforderlichen
Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehle. Die Vorbringen erfüllten
daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner
Rechtsmitteleingabe, es lägen sehr wohl Hinweise darauf vor, dass er in
Sri Lanka gefährdet sei. So habe sein Freund, bei welchem er seine
Rikscha versteckt habe, ein äusserst apolitisches Profil gehabt, was
darauf schliessen lasse, er sei aufgrund des Besitzes der gesuchten
Rikscha anstelle des Beschwerdeführers ermordet worden. Dies
demonstriere aber auch, dass die srilankischen Behörden auch Personen
verfolgten, die eine noch schwächere Verbindung zu den LTTE aufweisen
würden als er selber. Ferner zeige der Umstand, wonach er (der
Beschwerdeführer) an seinem AutorikschaStand gesucht worden sei,
deutlich, dass die Behörden ihn als LTTEKollaborateur einschätzten,
welche auch nach dem Ende des Bürgerkriegs in höchstem Mass
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gefährdet seien. Ferner sei der Schluss der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er auf dem Weg nach
Colombo nie kontrolliert worden sei, nicht von den Behörden gesucht sein
könne, nicht überzeugend, zumal gemäss einer solchen Argumentation
eine tatsächlich verfolgte Person konsequenterweise nie nach Colombo
oder ins Ausland gelangen könne. Demnach erfülle er die
Voraussetzungen zur Asylgewährung im Sinne von Art. 3 AsylG.
2.5. Die Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Sri Lanka unter dem
Bürgerkrieg gelitten habe, bis im Jahr 2005 die LTTE habe unterstützen
müssen und vor der Ausreise durch die srilankischen Sicherheitskräfte
gesucht worden sei, da er in seiner Funktion als RikschaFahrer einen
Reporter zum Tatort eines Massakers begleitet habe, keine aslyrelevante
Gefährdungssituation ergebe, ist – wie nachfolgend aufgezeigt – zu
bestätigen.
2.5.1. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse im zur Publikation
bestimmten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 zu hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im
Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des
militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O. E. 7). Militärisch gilt die
LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer
Weise stabilisiert. Gleichzeitig aber hat sich die Menschenrechtslage vor
allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter
verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden
Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. a.a.O. E. 8). Darunter fallen
Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, beziehungsweise
gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende verfügen über ein erhöhtes
Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende
Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus
der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich
belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der
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Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping
und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen,
welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere
Risikogruppe.
2.5.2. Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
– allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die srilankischen
Sicherheitskräfte aufgrund von Unterstützungstätigkeiten zugunsten der
LTTE kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge nach 2005 keine Personentransporte mehr durchführte
und sich seinen Schilderungen keine Hinweise darauf entnehmen lassen,
die srilankischen Behörden hätten von seiner Tätigkeit überhaupt
Kenntnis genommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, es bestehe
seitens der Behörden ein Verfolgungsinteresse aufgrund einer
mutmasslichen Verbindung zu den LTTE.
Andererseits brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2006 einen
Reporter zum Fundort mehrerer Leichen gefahren zu haben und dabei
von der Armee registriert worden zu sein, weshalb die
Sicherheitsbehörden auf der Suche nach ihm seien. Zwar laufen
Journalisten und regierungskritische Medienschaffende noch immer
Gefahr, verfolgt zu werden (vgl. vorstehende Erwägungen). Indes stellt
der Transport eines Reporters an einen Tatort – wie vom BFM festgestellt
– einen derart vernachlässigbaren Beitrag an eine allfällig regimekritische
Berichterstattung dar, dass ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse
seitens der Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich zu
qualifizieren ist. Daneben liegen keine objektiven Hinweise darauf vor,
dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gesucht würde. So war es ihm
danach offenbar möglich, während weiterer zweier Jahre unbehelligt im
Grossraum Jaffna zu leben. Daneben ist sich der Beschwerdeführer nicht
sicher, wer ihn weshalb an seinem RikschaStand gesucht hat (vgl. A16
S. 9). Auch aus dem Umstand, wonach sein Freund am (…) 2006
erschossen worden sei, lässt sich noch kein Verfolgungsinteresse der
Armee am Beschwerdeführer ableiten, da es sich bei der Erklärung, sein
Freund sei aufgrund des Besitzes der Rikscha an seiner Stelle
umgebracht worden, lediglich um eine Vermutung des
Beschwerdeführers handelt (vgl. A16 S. 10). Das Vorbringen in der
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Rechtsmitteleingabe, wonach dieses Vorkommnis zeige, dass die
srilankischen Sicherheitskräfte auch gegen noch apolitischere Personen
als den Beschwerdeführer vorgingen, macht deutlich, dass der
Beschwerdeführer selber eine andere Ursache als die geltend Gemachte
in Betracht zieht. Ferner vermag auch die Tatsache, dass der Reporter
am (…) 2007 erschossen wurde, an der Einschätzung, wonach seitens
der Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliegt, nichts zu
ändern, da nicht erstellt ist, dass dieser im Zusammenhang mit der
erwähnten Berichterstattung getötet wurde (vgl. A16 S. 12). Obwohl die
subjektive Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers in Anbetracht
seiner Erlebnisse während des Krieges (vor allem des Verlusts
zahlreicher naher Angehöriger) nachvollziehbar ist, liegen doch aus
objektiver Sicht keine Hinweise darauf vor, er werde aktuell durch die
srilankischen Sicherheitskräfte gesucht.
2.5.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich – obwohl die
Ereignisse nach 2005 recht ausführlich geschildert worden waren – auch
gewisse Ungereimtheiten ergeben. So machte der Beschwerdeführer
anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben zum Ablauf
der Geschehnisse. Anlässlich der summarischen Befragung machte er
geltend, er sei am Standplatz gesucht worden, habe sein Tuktuk zu
seinem Freund gebracht und sei, nachdem dieser Freund am (…) Juni
2006 erschossen worden sei, zu seiner Cousine nach D._______
geflohen (vgl. A2 S. 5). Im Rahmen der direkten Anhörung führte er
hingegen aus, er habe sein Tuktuk – nachdem er an seinem Rikscha
Standplatz gesucht worden sei – zu seinem Freund gebracht und sei
direkt im Anschluss zu seiner Cousine nach D._______ gegangen. Sein
Freund sei am (…) September 2006 erschossen worden (vgl. A16 S. 8).
Andererseits gab er an, erst im Oktober 2007 nach D._______ gegangen
zu sein (vgl. A2 S. 1). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem
Reporter erst ein Jahr nach der Publikation des Artikels etwas
zugestossen sein sollte. Insgesamt könnte es sich beim Vorbringen
demnach auch um einen konstruierten Sachverhalt handeln. Eine
abschliessende Beurteilung erübrigt sich jedoch angesichts der ohnehin
fehlenden Asylrelevanz der Ereignisse.
2.5.4. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände beziehen,
welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden
und sie zudem nicht geeignet sind, ein Verfolgungsinteresse der
Behörden zu belegen.
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2.6. Der Beschwerdeführer erfüllt diesen Erwägungen gemäss die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2011
aus, weder die allgemeine Lage im JaffnaDistrikt noch die individuelle
Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere verfüge der
Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein soziales und familiäres
Beziehungsnetz und über langjährige Berufserfahrung als TuktukFahrer.
4.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2011, die aktuelle Sicherheits und
Menschenrechtslage sei vor allem im Norden und Osten des Landes
noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen.
Was seine persönlichen Verhältnisse anbelange, sei festzuhalten, dass er
bis heute den Kontakt ins Heimatland lediglich mit seiner Frau und seinen
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beiden Kindern habe aufrechterhalten können. Da diese aber auf seine
finanzielle Unterstützung angewiesen seien, würden sie ihm einen
beruflichen Wiedereinstieg in Sri Lanka schwerlich erleichtern können.
Die Tätigkeit als RikschaFahrer habe ihm die Schwierigkeiten mit den
srilankischen Behörden beschwert, weshalb ihm die Wiederaufnahme
dieser Arbeit keinesfalls zugemutet werden könne.
4.3.3. Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss (vgl. E. 2.5 und 4.2). In
Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE
E6110/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der
Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts und
Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen
Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 12). Da sich die Lage in der
Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der
Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als
zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist
hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort
gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen namentlich die
Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und
Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt, noch
ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O.
E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit
auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein
Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden
Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen
haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest
gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können.
Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich
verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und
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Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen. In das sogenannte "VanniGebiet"
hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen
beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya
sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts
umfasset, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich
aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung –
weiterhin als unzumutbar einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri
Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar
(vgl. a.a.O. E.13.3).
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna,
flüchtete im Jahr 1995 wegen des Krieges ins VanniGebiet und kehrte
2002 in den JaffnaDistrikt zurück, wo er zuerst mit seiner Familie in
G._______ und anschliessend von Oktober 2007 bis zur Ausreise im Jahr
2008 bei seiner Cousine in D._______ wohnte. Bei dieser Sachlage stellt
sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Jaffna
Distrikt, Nordprovinz, aufgrund einer individuellen Prüfung der
Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer
Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des VanniGebiets – setzt
insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die
konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine
gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Solche
begünstigende Faktoren liegen im Fall des Beschwerdeführers vor. Der –
soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer lebte insgesamt über
dreissig Jahre im Grossraum Jaffna, wo er mit seiner Frau und den
beiden gemeinsamen Kindern, einer Schwester sowie mehreren Tanten
und Onkeln über mehrere, teils enge Bezugspersonen verfügt. Zumal er
bei seiner Cousine offensichtlich bereits über ein halbes Jahr wohnen
konnte und sein Onkel – Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein
"sehr reicher Mann" (vgl. A16 S. 13) – ihm die Ausreise zu finanzieren
bereit war, ist davon auszugehen, er verfüge im Grossraum Jaffna über
ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe,
wonach alle Kontakte ins Heimatland ausser zu seiner Frau abgebrochen
seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ist doch davon
auszugehen, er könne allenfalls unterbrochene Kontakte reaktivieren.
Zudem verfügt er durch seine Arbeit als TuktukFahrer und die
Erwerbstätigkeiten in der Schweiz über eine gewisse Berufserfahrung,
welche sich auf eine Reintegration im Heimatort begünstigend auswirken
dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
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möglich ist, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 verzichtete der
zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem Hinweis, über das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zumal die
Bedürftigkeit noch nicht genügend ausgewiesen war, wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtpflege" als Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit
auszufüllen. Demnach belaufen sich seine Einnahmen monatlich auf Fr.
2'714.15 und seine Auslagen auf Fr. 1'947.55 (sich berechnend aus
einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200. [vgl. Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf]
nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] vom 1. Juli 2009] und
den im Formular ausgewiesenen Zuschlägen von insgesamt Fr. 747.55).
Der Beschwerdeführer ist demnach nicht als bedürftig zu betrachten,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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abzuweisen ist. Somit sind die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nina Hadorn
Versand: