Abtei lung IV
D-3700/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai
2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3700/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Dohuk) – verliess
nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 13. Januar 2009 und
gelangte am 21. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Zur
Begründung brachte er im Rahmen der Anhörungen durch das BFM
vom 28. Januar 2009 und vom 18. März 2009 im Wesentlichen vor, er
habe in C._______ seit dem Jahre 2008 ein Geschäft für
Frauenkleider geführt. Am 8. Januar 2009 sei ein Freund in dieses
Geschäft gekommen und habe ihn gebeten, ihn mit einer Tasche zu
seiner Schwester nach D._______ zu bringen. Er habe eingewilligt,
worauf sein Freund die Tasche geholt habe und sie gemeinsam in
seinem Auto Richtung D._______ losgefahren seien. Nachdem sie den
E._______-Checkpoint unkontrolliert passiert und sich dem mit sieben
bis zehn Polizisten besetzten F._______-Checkpoint genähert hätten,
habe ihn sein Freund mit vorgehaltener Pistole aufgefordert, nicht
anzuhalten, und ihm erklärt, was er in seiner Tasche mitgeführt habe.
Er habe daraufhin die Fahrt beschleunigt und am Checkpoint einen
Polizisten seitlich angefahren, worauf sie von der Polizei verfolgt
worden seien. An einem Ort namens G._______ hätten sie seinen
Wagen verlassen und seien zu Fuss in verschiedene Richtungen ge-
flüchtet. Er habe sich zu einem in H._______ wohnhaften Onkel
begeben und diesem die Ereignisse geschildert, worauf er sich in
dessen Lebensmittelraum habe verstecken können und der Onkel sich
in C._______ bei seinem Vater über die Situation informiert habe. Sein
Onkel habe ihm in der Folge mitgeteilt, dass die Polizei sein Auto und
die Tasche seines Freundes – in welcher sich Sprengstoff und
Dokumente befunden hätten – beschlagnahmt und ihn zu Hause sowie
in seinem Geschäft gesucht habe. Nach erneuter Rücksprache seines
Onkels mit seinem Vater habe er sich zur Ausreise aus dem
Heimatstaat entschlossen, welche ihm sein Onkel organisiert und
durch den Verkauf seines eigenen Autos finanziert habe.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine iraki-
sche Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 13. Mai 2009 – wies das
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BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, und zudem
erweise sich der Vollzug der Wegweisung in das von der kurdischen
Regionalregierung dominierte Gebiet als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Auf die Begründung im einzelnen wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2009 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung bezie-
hungsweise eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens
in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 – die dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 reichte der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so eine polizeili-
che Vorladung vom 13. Januar 2009, einen auf seine Personalien lau-
tenden Fahrzeugausweis (beide Dokumente mit deutscher Überset-
zung) und vier Fotografien, auf deren zwei ein weisser Pick-up und
den beiden anderen ein ländlicher Strassenabschnitt beziehungsweise
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ein mit einem Rolladen verschlossenes – mit Trassierband und einem
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von der Polizeibehörde
stammenden Schild versehenes – Ladenlokal abgebildet ist.
G.
Am 3. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Einleitung eines
zweiten Schriftenwechsels und stellte die Einreichung weiterer Be-
weismittel in Aussicht, worauf er mit Eingabe vom 24. August 2009 ein
Schreiben des Polizeiamtes der Provinz Dohuk vom 10. Februar 2009
mit deutscher Übersetzung ins Recht legte, gemäss welchem gegen
ihn ein Strafverfahren laufe und er bislang nicht festgenommen worden
sei, weshalb sein Geschäft weiterhin behördlich geschlossen und sein
Auto mit der Schildernummer I._______ in Beschlagnahme bei der
Polizei bleibe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine un-
richtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts durch das
BFM und führt dazu aus, die Vorinstanz halte ihm in der angefochte-
nen Verfügung verschiedene Ungereimtheiten zwischen seinen in der
Anhörung vom 28. Januar 2009 gemachten Aussagen und denjenigen
in der Anhörung vom 18. März 2009 vor, die jedoch auf Missverständ-
nisse zwischen ihm und den jeweiligen Dolmetschern – die andere
kurdische Dialekte als er gesprochen hätten – zurückzuführen seien.
So habe es sich beim Übersetzer in der ersten Befragung um einen
Kurden syrischer Herkunft und bei demjenigen in der zweiten Befra-
gung um eine Person mit der Muttersprache Sorani gehandelt; seine
eigene Muttersprache sei demgegenüber Badini, so dass es bei bei-
den Anhörungen wiederholt zu sprachlichen Missverständnissen ge-
kommen sei, welche eine Verständigung zwar nicht verunmöglicht hät-
ten, aber dennoch die Basis für die ihm vorgeworfenen Widersprüche
darstellen könnten. Es seien daher die genauen Sprachkenntnisse der
beiden Übersetzer abzuklären und ihm offenzulegen beziehungsweise
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
3.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass bei den Befragungen vom 28. Januar 2009 und vom 18. März
2009 – auf die unter A5/2 verzeichnete Nachbefragung ist in diesem
Zusammenhang nicht weiter einzugehen – entgegen der Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht zwei verschiedene Dolmetscher einge-
setzt wurden, sondern – wie im Übrigen bereits an den jeweils über-
einstimmenden Unterschriften des Übersetzers klar ersichtlich ist –
beide Male dieselbe Person. Ferner wurden die Befragungen, wie sich
aus dem Protokoll der Anhörung vom 18. März 2009 ausdrücklich
ergibt (vgl. A7, S. 13) und angesichts der gleichen Ausgangslage ohne
weiteres auch für die Anhörung vom 28. Januar 2009 anzunehmen ist,
in Badini und damit im muttersprachlichen kurdischen Dialekt des Be-
schwerdeführers durchgeführt; der Beschwerdeführer hat denn auch in
beiden Anhörungen keinerlei sprachliche Schwierigkeiten vorgebracht
und jeweils explizit bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu ha-
ben (vgl. A1, S. 7 und A7, S. 2). Bei dieser Sachlage finden die erst-
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mals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständigungsproble-
me keinerlei Stütze in den Akten und sind als offensichtliche Schutzbe-
hauptung zu bezeichnen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint
somit als genüglich abgeklärt, weshalb die Anträge des Beschwerde-
führers auf weitere Abklärungen bezüglich der Sprachkenntnisse des
Dolmetschers sowie auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab-
zuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 8. Mai 2009
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen
nicht zu genügen, da sie zahlreiche Ungereimtheiten enthielten. So wi-
derspreche es zunächst der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der
Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, den mit sieben bis zehn
Polizisten besetzten Checkpoint unbehelligt habe passieren können,
wie es auch erfahrungswidrig sei, dass er den ihn verfolgenden Poli-
zeibeamten zuerst mit dem Auto und danach zu Fuss habe entfliehen
können. Die von ihm geschilderten Ereignisse wirkten sodann zu
abenteuerlich und – was beispielsweise seinen fünftägigen Aufenthalt
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bei einem Onkel im Anschluss an das Vorkommnis am Checkpoint an-
belange – zu realitätsfremd, um geglaubt werden zu können. Schliess-
lich habe er anlässlich der beiden Befragungen teilweise widersprüch-
liche Angaben gemacht, namentlich bezüglich der Umstände der Tren-
nung von seinem Freund, des Inhaltes der transportierten Tasche und
der Frage des weiteren Schicksals seines Freundes.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe
vom 8. Juni 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, seine Vorbrin-
gen seien durchaus glaubhaft ausgefallen. So sei es entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz keineswegs erfahrungswidrig, dass er den ers-
ten Kontrollposten unbehelligt habe passieren können, sei er doch den
lokalen Sicherheitskräften als Händler bekannt gewesen. Ebenso sei
seine Flucht vor der Polizei weder abenteuerlich noch realitätsfremd,
komme es doch auch in der Schweiz regelmässig vor, dass eine flüch-
tige Person der sie verfolgenden Polizei entkomme. Dass er sich in der
Folge während fünf Tagen bei einem Onkel versteckt habe, sei nicht
erfahrungswidrig, wohne dieser doch in einem sehr abseits gelegenen
Dorf; zudem habe er sich nicht im Haus des Onkels, sondern lediglich
in dessen Lebensmittelspeicher aufgehalten und im Weiteren komme
hinzu, dass es sich um einen Onkel mütterlicherseits handle, womit
ihre Verwandtschaft weniger offensichtlich sei. Schliesslich seien die
ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen angeblichen Widersprüche auf
die von ihm gerügten Verständigungsprobleme anlässlich der Befra-
gungen zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe sodann die
Einreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt, welche er in der
Folge mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 und
vom 24. August 2009 teilweise ins Recht legte (vgl. Sachverhalt Bst. F
und G).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers in
der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung als nicht glaubhaft erachtet.
6.2 Dem Bundesamt ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Trans-
port seines Freundes, den Vorfällen an den Kontrollpunkten und der
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anschliessenden Flucht vor der Polizei insgesamt wenig lebensecht
wirken. So erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer
den zweiten Checkpoint mit erhöhter Geschwindigkeit passieren
konnte, da derartige Kontrollpunkte erfahrungsgemäss mit Strassen-
sperren gesichert sind und eine freie Durchfahrt nicht möglich er-
scheint. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeein-
gabe vertretenen Auffassung, wonach er den ersten Kontrollpunkt un-
behelligt habe passieren können, weil er den lokalen Sicherheits-
kräften als Händler bekannt gewesen sei, bezieht sich der entspre-
chende Vorhalt des BFM nicht auf diese Stelle, sondern auf den zwei-
ten – mit sieben bis zehn Polizisten besetzten – F._______-
Checkpoint. Im Weiteren mutet die vom Beschwerdeführer
geschilderte Flucht vor der Polizei in der Tat abenteuerlich – und im
Gesamtkontext nicht überzeugend – an und schliesslich weisen die
Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten seiner
Asylvorbringen Widersprüche auf. Wie das BFM in seiner Verfügung
vom 8. Mai 2009 zu Recht festhält, gab der Beschwerdeführer
beispielsweise im Rahmen der Empfangsstellenbefragung an, er habe
seinen Freund nach dem Durchbrechen des Kontrollpunktes im Auto
sitzen gelassen und sei "abgehauen" (vgl. A1, S. 5), während er
anlässlich der Befragung vom 18. März 2009 vorbrachte, sie seien
nach dem Anhalten in verschiedene Richtungen geflüchtet (vgl. A7, S.
7). Ferner brachte er in der Empfangsstellenbefragung vor, sein Onkel
habe ihm mitgeteilt, dass der Freund verhaftet worden sei (vgl. A1, S.
5); bei der einlässlichen Anhörung machte er demgegenüber geltend,
er habe seit der Trennung von seinem Freund nichts mehr von diesem
gehört, und dementierte auf Vorhalt ausdrücklich seine in der
Empfangsstelle gemachten Aussagen (A7, S. 10 f.). Nachdem die vom
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift behaupteten
Verständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen keine Stütze in
den Akten finden, muss er sich die genannten Widersprüche entgegen
halten lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann sodann für
die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es ferner nicht, die Ungereimthei-
ten mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln auszu-
räumen. So kommt den angeblich amtlichen Schriftstücken von vorn-
herein kein erheblicher Beweiswert zu, können doch nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende – ge-
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fälschte oder von der zuständigen Stelle mit gewünschtem Inhalt ver-
sehene – Dokumente in den kurdisch dominierten Provinzen des
Nordirak leicht käuflich erworben werden. Im Weiteren erscheint es un-
wahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der
telefonischen Kontakte mit dem in der Schweiz weilenden Beschwer-
deführer lediglich über die eigenen Mitnahmen auf den Polizeiposten
und die Aufforderung, den Beschwerdeführer der Polizei zu überge-
ben, berichtet haben soll (vgl. A7, S. 12), nicht aber über die mit Ein-
gabe vom 25. Juni 2009 eingereichte, den Beschwerdeführer betref-
fende polizeiliche Vorladung vom 13. Januar 2009; hinzu kommt, dass
eine blosse polizeiliche Vorladung des Beschwerdeführers – anstelle
eines Haftbefehls – angesichts der angeblich offensichtlichen Verstri-
ckung des Beschwerdeführers in deliktische Tätigkeiten wenig logisch
erscheint. Ungeachtet der Frage, ob der auf den eingereichten Foto-
grafien abgebildete Pick-up tatsächlich – wie auf der ebenfalls ins
Recht gelegten Importbewilligung aufgeführt – dem Beschwerdeführer
gehört, ist die polizeiliche Beschlagnahmung angesichts der oben an-
geführten Unglaubhaftigkeitselemente sodann weder durch die Foto-
grafien selber noch durch die Bekanntmachung vom 10. Februar 2009
glaubhaft gemacht, zumal die Darstellung auf einer der Fotografien,
auf welcher neben dem Fahrzeug ein uniformierter Angehöriger der Si-
cherheitskräfte erkennbar ist, überaus konstruiert wirkt; gleiches gilt im
Übrigen hinsichtlich der behördlichen Schliessung des Kleidergeschäf-
tes des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund besteht weder
Anlass zu einem zweiten Schriftenwechsel noch zur Vornahme einer
Botschaftsabklärung, weshalb die vom Beschwerdeführer in der Einga-
be vom 25. Juni 2009 gestellten entsprechenden prozessualen Anträ-
ge abzuweisen sind.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Feb-
ruar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in den kurdisch dominierten Pro-
vinzen des Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklung im
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kontinuierlich und passt seine
Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Weg-
weisung der jeweiligen Situation an. In BVGE 2008/5 wurde dabei die
auch im heutigen Zeitpunkt noch gültige Praxis in Bezug auf die drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya publiziert, gemäss
welcher ein Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete – vorab für jun-
ge, alleinstehende und gesunde Männer – unter der Voraussetzung als
zumutbar erscheint, dass die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein so-
ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.).
Seite 11
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8.2.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich
bei ihm um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann ohne fa-
miliäre Verpflichtungen handelt, der von 1992 bis 2001 mit seinen Fa-
milienangehörigen in D._______ und danach bis zu seiner Ausreise in
C._______, mithin praktisch zeitlebens in der Provinz Dohuk gelebt
hat. In den beiden genannten Ortschaften leben sodann nach seinen
eigenen Angaben sowohl seine Kernfamilie als auch eine Vielzahl
weiterer Verwandter (vgl. A7, S. 4 f.), so dass er bei der Reintegration
in seinem Heimatstaat mit der Unterstützung eines dichten
verwandtschaftlichen Netzes rechnen kann. Schliesslich verfügt der
Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung und berufliche
Erfahrung auf mehreren Arbeitsgebieten (vgl. A7, S. 5 f.), so dass es
ihm insgesamt ohne weiteres möglich sein wird, sich in seinem
Heimatstaat wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
8.2.3 In Würdigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht demnach zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Seite 12
D-3700/2009
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 14