B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3700/2011
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses Möhrle,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).
D-3700/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ im Jaffna-Distrikt – suchte am 19. Juli 2010 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 5. August 2010 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 24. August 2010 im Wesentli-
chen geltend, er habe bis im Jahr 2006 bei seinen Eltern in B._______
gelebt. Danach seien sie ins Vanni-Gebiet gezogen, wobei sie aufgrund
des Vorrückens der sri-lankischen Armee immer wieder hätten umziehen
müssen. Sein Bruder K. sei im Jahr 1994 durch ein Artilleriegeschoss
ums Leben gekommen. Sein Bruder J. sei im Jahr 2007 von den "Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden und im sel-
ben Jahr im Kampf gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe das obli-
gatorische Waffentraining der LTTE absolviert. Am 17. Mai 2009 habe er
sich der sri-lankischen Armee ergeben. Dabei sei die Tasche, die er bei
sich gehabt habe, kontrolliert und ein Mobiltelefon und Fotos gefunden
worden. Es habe sich jedoch um eine Verwechslung gehandelt, da es
sich nicht um seine Tasche, sondern um die gleich aussehende Tasche
seines Kollegen P., der in Vavuniya mit dem Mobiltelefon Aufnahmen von
Kriegsszenen gemacht habe, die er an einen Fernsehsender habe weiter-
leiten wollen, gehandelt habe. Das betreffende Mobiltelefon und die Fotos
seien ihm deshalb zu Unrecht zugeschrieben worden. Man habe ihm die
Verwechslung aber nicht geglaubt. Er sei in das Camp
D._______gebracht worden. Dort sei er während zirka vierzehn Tagen
vier Mal zum Inhalt der besagten Tasche befragt und dabei auch drei Mal
geschlagen worden. Man habe ihn auch nach Tätigkeiten für die LTTE
gefragt und ihm Fotos von LTTE-Mitgliedern zur Identifizierung vorgelegt.
Er habe gesagt, dass er nur das obligatorische Waffentraining der LTTE
besucht habe. Im Juli 2009 sei es seinem Onkel väterlicherseits aus Va-
vuniya gelungen, ihn aus dem Camp freizukaufen. Sein Onkel habe ihn
zu einem Freund nach E._______, Vavuniya, gebracht. Dort habe er sich
versteckt, bis sein Onkel die Ausreise für ihn organisiert habe. Auf die
Frage nach dem Verbleib seiner Eltern und seiner Schwester habe ihm
sein Onkel gesagt, dass diese in Jaffna leben würden und er sich keine
Sorgen machen solle. Am 22. Mai 2010 habe er Sri Lanka schliesslich
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verlassen und sei von Colombo aus via Uganda nach Italien geflogen.
Von dort aus sei er am 19. Juli 2010 illegal in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 und A7).
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – eröffnet am 31. Mai 2011 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Befürchtun-
gen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
stehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers, die vor dem Hintergrund der angespannten Situation am Ende
des Bürgerkriegs betrachtet werden müssten, seien nicht asylrelevant.
Die sri-lankischen Behörden würden zwar alles daran setzen, ein Wie-
dererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb weiterhin gegen ehe-
malige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der
Beschwerdeführer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar füh-
rendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich am obligato-
rischen Waffentraining der LTTE im Vanni-Gebiet teilgenommen. Zudem
handle es sich bei der D._______um ein Camp für "internally displaced
persons" (IDPs). Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen,
dass es sich bei ihm um eine Person handle, die ernsthaft im Verdacht
stehe, eine Gefahr für die Sicherheit des Staats darzustellen, hätten sie
weitere Untersuchungsmassnahmen getroffen und ihn nicht in einem IDP-
Camp belassen. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-
lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse dar-
an haben sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Angesichts
seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er
heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierig-
keiten bedroht sei. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf
verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen einzugehen. Das Asylgesuch sei aufgrund des Gesagten ab-
zulehnen und die Wegweisung anzuordnen Der Wegweisungsvollzug sei
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der bewaffnete Konflikt
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sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither
befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Nach
eingehender Überprüfung der Lage und in Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss ge-
langt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich ent-
spannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten,
dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grund-
sätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im
ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt
bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich
kontinuierlich verbessern. Im Norden seien die Lebensbedingungen ge-
bietsweise unterschiedlich. In den bereits seit längerer Zeit unter Regie-
rungskontrolle stehenden Gebieten (bspw. Jaffna-Halbinsel, südliche Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche weitgehend ein normales
Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien
die Lebensbedingungen hingegen weiterhin als sehr schwierig einzustu-
fen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus
B._______ im Jaffna-Distrikt stamme und dort bis 2006 gelebt habe, wer-
de als zumutbar erachtet. Mit den in B._______ lebenden Eltern und der
Schwester sowie dem in Vavuniya wohnhaften Onkel verfüge er an bei-
den Orten über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 28. Juni 2011) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3,
4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und entsprechender Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und daher um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde.
In formeller Hinsicht wurde zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung vom 28. Juni 2011 um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in ihrem Bericht zur Situa-
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Seite 5
tion von Rückkehrern nach Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 fest, dass
zwangsweise Zurückgeführte der "Sri Lankan National Police Investigati-
ons Unit" (CID) gemeldet würden. Zurückgeführte würden vom "State In-
telligence Service" (SIS) zur Ausreise, den Gründen der Rückführung und
dem persönlichen Hintergrund befragt. Tamilen aus dem Norden und Os-
ten des Landes würden generell genauer überprüft. Schwierigkeiten seien
insbesondere bei ausstehenden Haftbefehlen, Vorstrafen, Verbindungen
zu den LTTE, illegaler Ausreise, Verbindungen zu Medien oder Nichtre-
gierungsorganisationen oder beim Fehlen von Identitätspapieren zu er-
warten. Die Auffassung eines Grossteils der Singhalesen, dass jeder Ta-
mile grundsätzlich verdächtig sei, herrsche auch bei den staatlichen Si-
cherheitskräften vor. Personen, die irgendeine Verbindung zu den LTTE
aufweisen würden, würden gesucht oder unter Druck gesetzt. Dabei wür-
de kaum unterschieden, ob der Betreffende freiwillig zur Guerilla gegan-
gen sei oder zwangsrekrutiert worden sei. Besondere Risiken bestünden
für Tamilen, die sich ohne besonderen Grund in Colombo aufhalten wür-
den, oder die im Ausland gelebt hätten und nun in den Norden des Lan-
des reisen würden. Er stamme aus dem Jaffna-Distrikt und habe in Vanni
das obligatorische Training der LTTE absolviert. Bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka müsste er von Colombo, wo er kein Beziehungsnetz habe, in
den Norden des Landes reisen. Damit gehöre er zu den Personen, die
gemäss der SFH besonders gefährdet seien, bei einer Rückkehr staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Er habe deshalb
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG,
weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Da ihm bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Der
Wegweisungsvollzug sei aber auch unzumutbar. Gemäss der Lagebeur-
teilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2 stelle sich die Si-
tuation für rückkehrende Tamilen aus den ehemals umkämpften Gebieten
in der Nord- oder Ostprovinz besonders schwierig dar. Die Anerkennung
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes setze
das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Solche seien bei ihm, der
aus Jaffna im Norden des Landes stamme und über keine Beziehungen
in Colombo verfüge (sein Onkel lebe in Vavuniya), nicht gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet und des-
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Seite 6
halb mangelhaft sei. Es räumte dem Beschwerdeführer zur Beschwerde-
verbesserung eine Frist von sieben Tagen ein, verbunden mit der Andro-
hung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer die nunmehr
von seiner Rechtsvertreterin unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde ein und stellte fest, dass der Beschwerdeführer
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzei-
tig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten. Der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungspotenzial
auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine
Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde.
Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich ent-
spannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass
eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich
wieder zumutbar sei. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdefüh-
rers würden in B._______ leben, so dass er über eine gesicherte Wohnsi-
tuation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Wegweisungs-
vollzug erweise sich deshalb als zumutbar. Das BFM teile die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in den Nor-
den Sri Lankas ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu sein, nicht. Er habe nur das obligatorische Waffentraining der
LTTE absolviert und die Tatsache, dass er bei Kriegsende in das IDP-
Camp D._______gebracht worden sei, belege, dass ihn die sri-lankischen
Behörden nicht als gefährlich eingestuft hätten. Es gebe keine Hinweise
dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute noch ein ernsthaftes Inte-
resse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen.
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Seite 7
H.
In seiner Replik vom 16. August 2011 verwies der Beschwerdeführer voll-
umfänglich auf seine Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2011 und bean-
tragte erneut die Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Auf die Beschwerde wurde eingetreten (vgl. Zwischenverfügung vom
15. Juli 2011; vorn Bst. F).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer ersucht in der Beschwerdeeingabe vom 29. Juni
2011 um Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 30. Mai 2011. Die Aufhebung der Dispositivziffer 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) beantragt er zwar nicht explizit, da er je-
doch unter Verweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Asylgründe um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht
(und nicht etwa unter Berufung auf subjektive Nachfluchtgründe, die [so-
fern sie nachgewiesen sind] die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
D-3700/2011
Seite 8
des Asyls führen) und keine Asylausschlussgründe nennt, bildet auch die
Frage des Asyls Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.).
5.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis
beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizufüh-
ren.
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Seite 9
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene
Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Aus-
reise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung
sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen bei den
Befragungen im Camp ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des
Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht
zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung
zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe
vom 29. Juni 2011 geltend, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, und berief sich diesbe-
züglich auf einen Bericht der SFH zur Situation von Rückkehrern nach Sri
Lanka vom 1. Dezember 2010 sowie auf die Lagebeurteilung des Bun-
desverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2 (Urteil datierend vom
14. Februar 2008). Das Bundesverwaltungsgericht hat indes zwischen-
zeitlich angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (Urteil datie-
rend vom 27. Oktober 2011) eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka
vorgenommen und dabei festgehalten, dass gemäss weitgehend über-
einstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des mili-
tärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im
Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen sei. Die LTTE gälten
militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsa-
mer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem
Entwicklungsprozess befinde. Gleichzeitig habe sich aber die Menschen-
rechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der
Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka
herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtli-
chen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risiko-
gruppen – Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte
einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschen-
rechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behör-
den anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten
zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel
D-3700/2011
Seite 10
verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im er-
wähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein asyl-
relevantes Risikoprofil im obgenannten Sinne zu begründen. Die sri-
lankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte
der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Orga-
nisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat
darstellen. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Laut seinen An-
gaben hat er lediglich, wie unzählige andere Personen, am damals obli-
gatorischen Waffentraining der LTTE im Vanni-Gebiet teilgenommen. Eine
Beteiligung an Kampfhandlungen oder andere namhafte Aktivitäten für
die LTTE beziehungsweise Kontakte zu deren Kaderleuten bringt er nicht
vor. Damit weist er kein herausragendes politisches Profil auf. Dem BFM
ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer nach Kriegsende in ein IDP-Camp gebracht und dort be-
lassen wurde, gegen ein Risikoprofil spricht. Dieser Umstand deutet viel-
mehr darauf hin, dass die sri-lankische Armee den Beschwerdeführer
nach den durchgeführten Befragungen nicht ernsthaft verdächtigt hat, in
namhafter Weise für die LTTE tätig gewesen zu sein oder in Kontakt zum
LTTE-Kader gestanden zu haben, ansonsten er wohl kaum ohne Anord-
nung weiterer Untersuchungsmassnahmen in dem IDP-Camp belassen
worden wäre. Dass es den Armeeangehörigen, die die Untersuchung ge-
gen ihn geführt haben, nicht gelungen sei, das Mobiltelefon dem wahren
Eigentümer zuzuordnen, ist in Anbetracht des Inhalts der entsprechenden
Speicherkarte unglaubhaft. Den Akten lassen sich damit keine konkreten
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden als politisch oppositionell
wahrgenommen respektive als namhafter LTTE-Anhänger gesucht würde.
Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers daher zu Recht we-
gen fehlender begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter
Verfolgung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Allein der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag
seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
5.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
D-3700/2011
Seite 11
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat
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Seite 12
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach
Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. N.A. v. United
Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v.
Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011
E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risi-
kogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 angehört, weshalb nicht davon
auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung
bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung vermögen auch
die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwer-
deschrift vom 29. Juni 2011 und der dort zitierte SFH-Bericht vom
1. Dezember 2010 nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter dar-
auf einzugehen.
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7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Lagebeurteilung in BVGE
2008/2. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes – wie bereits erwähnt –
angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine
neue, umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen.
Demnach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu er-
achten ist. Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist – mit
Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi
und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Va-
vuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-
Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend), wohin eine Rückkehr auf-
grund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiter-
hin unzumutbar ist – grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für
Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Pro-
vinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der
Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz)
stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13).
7.2.2 Der junge und ledige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen
Probleme geltend macht, stammt aus B._______ im Jaffna-Distrikt in der
Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Er hat dort mit seiner Familie
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bis im Jahr 2006 gelebt und seine Eltern und seine Schwester sind sei-
nen Angaben zufolge wieder dort wohnhaft (vgl. A1 S. 3). In Vavuniya –
ebenfalls ausserhalb des Vanni-Gebiets – lebt zudem sein Onkel väterli-
cherseits, der ihm die Ausreise finanziert habe. Von Juli 2009 bis zur Aus-
reise am 22. Mai 2010 hat der Beschwerdeführer bei einem Freund des
besagten Onkels in Vavuniya gelebt. Der Beschwerdeführer verfügt damit
im nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil der Nordprovinz über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er dort bei
einer Rückkehr wiederum Unterstützung und zumindest für die erste Zeit
eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Zwar war er bisher nicht
erwerbstätig, aber er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung (vgl. A1
S. 3), die ihm künftig den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen
sollte. Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den Wieder-
einstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Die Ortswechsel innerhalb Sri Lankas und die Bereitschaft, allein in die
Schweiz zu reisen, lassen zudem auf die Fähigkeit des Beschwerdefüh-
rers schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Im Übrigen
genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar,
zumal er die "zwangsweise Rückführung", zu welcher Vorgehensweise er
sich in der Beschwerde unter Verweis auf verschiedene Quellen geäus-
sert hat, durch eine freiwillige Rückkehr vermeiden kann.
7.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm in-
dessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und wei-
terhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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