B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3700/2016
pjn
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am …),
Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 22. Februar 2014 verliessen und am 3. März 2014 in die Schweiz
einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ vom 6. März 2014 sowie den Anhörun-
gen zu den Asylgründen vom 1. Juli 2014 und 2. Mai 2016 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Leben sei bis zum
Zeitpunkt der nachfolgend dargelegten Vorfälle frei von grösseren Proble-
men gewesen (vgl. A11, F43),
dass seine Firma im (…) im Auftrag einer amerikanischen Organisation ei-
nen Kontroll- beziehungsweise Polizeiposten in der Provinz F._______
hätte bauen sollen,
dass der Kontakt zu dieser Organisation mithilfe eines befreundeten afgha-
nischen Ingenieurs entstanden sei,
dass am 4. Dezember 2010 anlässlich einer Materiallieferung im Zusam-
menhang mit dem fraglichen Auftrag eine Karawane (bestehend aus elf
Fahrzeugen) von den Taliban angegriffen worden sei, wobei sie drei Fahrer
umgebracht und den Inhalt der Materiallieferung verbrannt hätten,
dass er sich zum Zeitpunkt der Materiallieferung im Bezirk E._______, im
Zentrum der Provinz F._______ mit seinem Vertreter G._______ bezie-
hungsweise fünf Kilometer ausserhalb der Stadt F._______ auf einem Po-
lizeiposten aufgehalten habe, wo er mit Vertretern der Militärbehörden auf
die Materiallieferung gewartet habe, während er mit G._______ Kontakt
gehalten habe, der den Transport der Materiallieferung begleitet habe (A11,
F51 ff. und A23, F62 ff.),
dass er von einem Kommandanten des Militärs, welcher den Konvoi be-
gleitet habe, über den Überfall in Kenntnis gesetzt worden sei, worauf er
aus Angst vor der Rache der Verwandten der getöteten Fahrer über
H._______ und I._______ nach J._______ geflüchtet sei,
dass er seit diesem Vorfall keinen persönlichen Kontakt mehr mit
G._______ gehabt habe,
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dass er sich schliesslich von seinem Haus in J._______ aus um den Ersatz
des verbrannten Materials gekümmert habe und der Polizei- beziehungs-
weise Kontrollposten unter verstärkten Sicherheitsvorkehrungen Ende
März beziehungsweise Anfang April 2011 doch noch fertig gebaut worden
sei, wodurch den Taliban ein grosser Schaden entstanden sei, für den sie
ihn verantwortlich gemacht hätten,
dass sie während fast drei Jahren nach ihm gesucht und ihn schliesslich
ausfindig gemacht hätten,
dass er von einem befreundeten Taliban, K._______, ein Schreiben der
Taliban erhalten habe, welchem zufolge sie wüssten, dass er den Polizei-
beziehungsweise Kontrollposten in F._______ gebaut habe, weswegen er
und seine Familie gefunden und getötet werden müssten (A23, F116 ff.),
dass erschwerend hinzukomme was folgt,
dass (andere) Taliban ab (…) mehrmals bei ihm zuhause gewesen seien
und nach seinem Sohn gesucht hätten, der für die Amerikaner gearbeitet
habe, wobei anlässlich einer solchen Suchaktion seine Ehefrau, die Be-
schwerdeführerin, verprügelt und dabei an Unterarm und Rücken verletzt
worden sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ vom 6. März 2014 sowie der Anhörun-
gen zu den Asylgründen vom 28. Juli 2014 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei zwei Jahre vor ihrer Aus-
reise von Taliban verprügelt worden, die nach Ihren Söhnen gesucht hät-
ten,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen diver-
se Beweismittel zu den Akten reichten,
dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen – soweit entscheid-
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen stattfindet,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit am Folge-
tag eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
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dass es zur Begründung den Beschwerdeführer betreffend zusammenge-
fasst ausführte, seine Vorbringen hielten aus den nachfolgend dargelegten
Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand,
dass er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten abweichende
Angaben gemacht habe,
dass er beispielsweise unterschiedlich angegeben habe, nur mit den Tali-
ban beziehungsweise mit den Taliban und den Verwandten seiner getöte-
ten Mitarbeiter Probleme gehabt zu haben (vgl. A5, S.10 und A23, F87 ff.,
F102, F104),
dass seine Darlegungen der angeblich gegen ihn erhobenen Drohungen
der Verwandten seiner verstorbenen Mitarbeiter unsubstantiiert ausgefal-
len seien, da er nach deren Motiv befragt einzig das Wort „Rache“ ange-
geben habe (vgl. A23, F90),
dass er zudem abweichend angegeben habe, von seinem Vertreter bezie-
hungsweise einem Kommandanten über Funk vom Angriff auf den Trans-
port der Materiallieferung erfahren zu haben, was einen weiteren erhebli-
chen Widerspruch darstelle (vgl. A11, F52 f. und A23, F65 f.),
dass seine Ausführungen zum Angriff auf den Transport der Materialliefe-
rung wenig konkret und differenziert dargelegt worden seien (vgl. A23,
F69ff.),
dass er zudem nicht habe angeben können, woher sein Vertreter
G._______ von den durch die Taliban gegen ihn (den Beschwerdeführer)
erhobenen Todesdrohung Kenntnis erhalten habe (vgl. A5, S. 10),
dass er diesbezüglich von seinen Mitarbeitern naheliegenderweise mehr
Informationen hätte in Erfahrung zu bringen versuchen müssen,
dass darüber hinaus nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban fast drei
Jahre gebraucht hätten, um ihn ausfindig zu machen (vgl. A23, F140),
dass es ihm aufgrund seiner widersprüchlichen, oberflächlichen und un-
stimmigen Ausführungen nicht gelinge, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen,
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dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin betreffend ausführte, die gel-
tend gemachten Drohungen und Schläge durch die Taliban erwiesen sich
mangels Intensität nicht als asylrelevant,
dass für die weitere Begründung auf die Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vor-
instanzliche Verfügung mit Eingabe vom 13. Juni 2016 Beschwerde erho-
ben und deren Aufhebung im Umfang von Ziffer 1–3 und Asylgewährung
beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand und Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-3700/2016 und
3697/2016 ersuchten,
dass die vorinstanzliche Auffassung in der Beschwerdebegründung bestrit-
ten und im Wesentlichen ausgeführt wird was folgt,
dass der iranische Dolmetscher mit dem afghanischen Kalender nicht zu-
rechtgekommen sei, was zu Missverständnissen bei der „zeitlichen Zuord-
nung“ geführt habe,
dass die Vorinstanz zu Unrecht behauptet habe, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers wiesen Ungereimtheiten und Widersprüche auf und diese
als unglaubhaft taxiert habe,
dass seine unterschiedlichen Aussagen darüber, ob er nur mit den Taliban
oder auch mit den Hinterbliebenen der getöteten Mitarbeiter Probleme ge-
habt habe, zu relativieren seien,
dass er in der 800 km entfernten Stadt J._______ „sinngemäss keine Prob-
leme mit den Familienangehörigen der getöteten Mitarbeiter“ gehabt habe,
aber die „Rachegefühle der Familienangehörigen“ seien „vorhanden“ ge-
wesen,
dass der vermeintliche Widerspruch über die Art und Weise der Kenntnis-
nahme des Angriffs auf den Transport der Materiallieferung keinen solchen
darstelle, da der Beschwerdeführer von seinem Vertreter und einem Kom-
mandanten, mithin auf zwei Arten, über den Angriff informiert worden sei,
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dass es in Anbetracht der Umstände geradezu realitätsfremd anmute, vom
Beschwerdeführer zu erwarten, genauere Angaben über den Angriff und
dessen Verlauf sowie die genauen Todesursachen der Mitarbeiter zu er-
warten, zumal sein Vertreter vermutlich andere Sorgen gehabt habe, als
den Beschwerdeführer „genaustens“ über den Angriff in Kenntnis zu set-
zen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff keinen persönlichen Kontakt
mehr mit seinem Vertreter gehabt habe, anlässlich dessen einlässlich über
den fraglichen Vorfall hätte gesprochen werden können,
dass die Sichtweise der Vorinstanz, wonach dem in Kopie zu den Akten
gereichten Drohbrief kein Beweiswert zukomme, eine Gehörsverletzung
darstelle, zumal es „wohl eher die Regel sein“ dürfte, „dass von Asylbewer-
bern eingereichte Unterlagen in Kopie“ vorlägen,
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin verharmlose,
da der Zusammenhang zwischen ihren Problemen und den asylrelevanten
Vorbringen ihres Ehemannes und ihrer Kinder evident sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom
13. Juni 2016 verwiesen werden kann,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 auf
das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, die
Gesuche um Verfahrensvereinigung und Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde auf den Asylpunkt beschränkt (vgl.
Beschwerdebegründung) und die Ziffern 4–7 der vorinstanzlichen Verfü-
gung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die asylrelevanten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers unglaubhaft und diejenigen der Beschwerde-
führerin nicht asylrelevant ausgefallen seien, Zustimmung verdienen,
dass hierzu auf die zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. vorstehend sowie
A26),
dass die Darlegungen in der Beschwerdeeingabe die bestehenden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
des nachfolgend Ausgeführten nicht zu entkräften vermögen, obwohl in der
Beschwerdeeingabe zurecht darauf hingewiesen wird, bestimmte Schilde-
rungen des Beschwerdeführers seien detailliert und nachvollziehbar aus-
gefallen,
dass diese Schilderungen jedoch keinen wie in der Beschwerdeeingabe
gegenteilig vorgebracht direkten Zusammenhang zu seinen Asylvorbrin-
gen aufweisen, sondern hauptsächlich seine berufliche Tätigkeit und die
allgemeine Lage in seinem Heimatland zum Inhalt haben,
dass die Vorinstanz den Beweiswert des in Kopie eingereichten Drohbriefs
unter Würdigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände in
Frage gestellt und die Gründe hierfür in der angefochtenen Verfügung of-
fengelegt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass weder ersichtlich ist noch substantiiert, sondern lediglich behauptet
wird, der iranische Dolmetscher sei mit dem afghanischen Kalender nicht
zu Recht gekommen und es habe deshalb Missverständnisse gegeben,
dass Afghanistan und Iran im Übrigen dieselbe Zeitrechnung kennen, wes-
halb die entsprechende Rüge auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugt
(vgl. , besucht am 26. Oktober
2016),
dass sich aus den Befragungsprotokollen jedoch keine Hinweise auf allfäl-
lige Probleme finden lassen und in der angefochtenen Verfügung keine
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chronologischen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers bemängelt werden, weshalb die entsprechende Rüge nicht nachvoll-
ziehbar erscheint,
dass die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat, weshalb sie die asylrele-
vanten Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat,
dass sich das Gericht dieser Einschätzung aus den nachfolgenden Grün-
den anschliessen kann,
dass es sich bei allfälligen Racheabsichten der hinterbliebenen Verwand-
ten um drohende Nachteile von Dritten handelt, welche – die Wahrheit vor-
ausgesetzt – im vorliegenden Kontext ohnehin nicht asylrelevant wären,
weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens erübrigt,
dass der Beschwerdeführer – seine Asylvorbringen betreffend – angab,
seinem Vertreter G._______ Geld für die Angehörigen der Verwandten der
Verstorbenen gegeben zu haben, weshalb seine Angabe, er habe mit die-
sem keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt, nicht zutreffen kann (vgl.
A23, F103),
dass ein solcher auch bei gegenteiliger Annahme nicht nötig wäre, da der
Beschwerdeführer auch nach dem Angriff auf den Transport der Material-
lieferung gemäss eigenen Angaben mehrfach mit seinem Vertreter telefo-
niert habe,
dass G._______ ausserdem unmöglich gleichzeitig den Transport der Ma-
teriallieferung begleitet und mit dem Beschwerdeführer auf den Erhalt der-
selben gewartet haben kann, weshalb die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe, wonach der Beschwerdeführer auch von seinem Vertreter über
den Angriff auf den Transport der Materiallieferung informiert worden sei,
nicht zutreffen können,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Be-
drohung glaubhaft zu machen, weshalb sich die auf einer solchen fussen-
den Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubhaft erwei-
sen,
dass die unbestritten gebliebene Auffassung der Vorinstanz, die geltend
gemachten Drohungen und Schläge – die Wahrheit vorausgesetzt – durch
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die Taliban erwiesen sich mangels Intensität als nicht asylrelevant, eben-
falls zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb kein schutzwürdiges Inte-
resse an einer Überprüfung besteht, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. C VwVG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind,
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: