B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3701/2019
tsr
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (…).
D-3701/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 3. Mai 2019 angab,
er habe Sri Lanka letztmals am 18. April 2019 verlassen und sei über Italien
am 29. April 2019 in die Schweiz eingereist,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass Frankreich ihm und seiner Ehefrau ein vom 20. März 2019 bis
20. April 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte,
dass am 9. Mai 2019 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiese-
nen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt-
fand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs bestätigte, zu-
sammen mit seiner Ehefrau am 22. März 2019 nach Frankreich gereist zu
sein, und angab, dass sie vorgehabt hätten, sich bis am 2. April 2019
ferienhalber in Frankreich aufzuhalten (vgl. act. 14),
dass sie allerdings bereits bei der Ausreise aus Sri Lanka Probleme gehabt
hätten beziehungsweise während einer Stunde von den Behörden befragt
worden seien, weshalb sie Angst gekriegt hätten, und seine Ehefrau am
31. März 2019 vorzeitig nach Sri Lanka zurückgereist sei und er ihr am
5. April 2019 gefolgt sei,
dass er zu seinem Aufenthalt in Frankreich über keine Beweismittel ver-
füge, da er die Flugtickets in Colombo verlegt habe und andere Dokumente
aus Frankreich im Pass gewesen seien, welcher sich jetzt beim Schlepper
befinde,
dass er sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Prob-
leme zunächst in Colombo versteckt und sich dann kurzfristig entschieden
habe, nach England zu gehen, wo er von (…) bis (…) studiert habe,
D-3701/2019
Seite 3
dass der Schlepper ihn jedoch in die Schweiz gebracht habe,
dass er am 18. April 2019 mit Turkish Airlines von Sri Lanka mit Zwischen-
stopp auf den Malediven in die Türkei geflogen sei, wobei der Schlepper
seinen Pass an sich genommen habe, in dem sich offenbar ein türkisches
Visum befunden habe,
dass man ihn von dort mit einem Boot nach Italien gebracht sowie mit ei-
nem Auto nach Mailand und weiter in die Schweiz gefahren habe,
dass der Schlepper ihn betrogen habe und er keine Möglichkeit habe, sei-
nen Pass zurückzuerhalten,
dass er das französische Visum für die zweite Ausreise nicht benutzt habe,
da er sich in Colombo nicht frei habe bewegen können und keine Zeit für
die Organisation der Reise gehabt habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens-
entscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährte,
dass dieser angab, der Grund für seinen Aufenthalt in Frankreich sei die
Ferienreise gewesen, und er damals keine Absicht gehabt habe, ein Asyl-
gesuch zu stellen,
dass er nach der Rückkehr nach Sri Lanka nach England habe gehen wol-
len, weil dies das einzige Land sei, das er gut kenne,
dass man ihm jedoch gesagt habe, die Schweiz sei das einzige Land, in
dem die Menschenrechte hochgehalten würden, und er sein Leben riskiert
habe, um hierher zu gelangen,
dass das SEM die französischen Behörden am 9. Mai 2019 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 4. Juli
2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO guthiessen,
D-3701/2019
Seite 4
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangs
massnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Juli
2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte,
dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: ein elektronisches
Visum für die Türkei, zwei fremdsprachige Schreiben ohne Übersetzung
sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des ehemaligen (…)
mit Angaben zur (…),
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten ist (vgl. dazu die Verordnung vom 8. Juni
2018 über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. Sep-
tember 2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]), und vorliegend das neue
D-3701/2019
Seite 5
Recht gilt, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2019
datiert,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche
handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-3701/2019
Seite 6
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der
Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asyl
suchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die französische Bot-
schaft in Colombo dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am 8. März
2019 ein vom 20. März 2019 bis 20. April 2019 gültiges Schengen-Visum
ausgestellt hat (vgl. SEM act. 7, 11 und 15),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit diesem Visum
nach Frankreich gereist ist und sich dort aufgehalten hat,
dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt,
der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt
hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt
worden zu sein braucht,
dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen an die französischen Be-
hörden vom 9. Mai 2019 darauf hinwies, der Beschwerdeführer mache gel-
tend, er sei nach dem Aufenthalt in Frankreich nach Sri Lanka zurückge-
kehrt, habe seinen Heimatstaat am 18. April 2019 erneut verlassen und sei
illegal über die Malediven, die Türkei und Italien in die Schweiz gereist,
D-3701/2019
Seite 7
dass das SEM ausdrücklich festhielt, es erachte die Rückreise nach Sri
Lanka mit einem gültigen Schengen-Visum und die anschliessende er-
neute Reise nach Europa, diesmal mit einem gefälschten Pass, als nicht
plausibel,
dass der Beschwerdeführer überdies die Rückreise nach Sri Lanka nicht
belegen könne und das SEM davon ausgehe, dass er sich nach seiner
ersten Reise mit dem gültigen französischen Schengen-Visum weiterhin in
Europa aufgehalten habe (vgl. act. A15),
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am
4. Juli 2019 in Kenntnis dieser Überlegungen des SEM gestützt auf Art. 12
Abs. 4 der Dublin-III-VO guthiessen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref-
fender Begründung ausgeführt hat, weshalb es davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer mit einem gültigen französischen Visum in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und dieses seither nicht mehr ver-
lassen hat,
dass offensichtlich auch die französischen Behörden von dieser Sachlage
ausgingen,
dass es in der Tat nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer
den Dublin-Raum verlassen hat, nur um sich kurz darauf wieder unter gros-
sem finanziellem Aufwand (gemäss Angaben in der Beschwerde 4 Mio. sri-
lankische Rupees) für eine illegale Reise dorthin zu begeben,
dass eine Rückreise nach Sri Lanka auch angesichts der von ihm geltend
gemachten Probleme bei der ersten Ausreise nicht nachvollziehbar ist,
dass er keine Beweismittel für die Rückreise nach Sri Lanka und die er-
neute Einreise in den Dublin-Raum vorlegen kann,
dass aus der als Beschwerdebeilage eingereichten Kopie eines elektroni-
schen Visums für die Türkei (angegebene Gültigkeitsdauer: 17. April bis
13. Oktober 2019) nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei tatsächlich um ein
gültiges E-Visum des Beschwerdeführers für die Türkei handelt,
D-3701/2019
Seite 8
dass dieses Dokument jedoch ohnehin nicht geeignet ist, das Verlassen
des Dublin-Raumes beziehungsweise die erneute Ein- und Ausreise aus
Sri Lanka sowie die Wiedereinreise in den Dublin-Raum zu belegen,
dass die Aussage in der Beschwerde, der Agent habe sowohl den Pass
des Beschwerdeführers als auch alle weiteren Dokumente an sich genom-
men, so dass er keine anderen Beweise habe, daran nichts zu ändern ver-
mag,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben
ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend
macht, er habe in Sri Lanka Todesdrohungen eines Schlägertrupps erhal-
ten, der für (…) und dessen (…) arbeite,
dass diese Schläger von den französischen Visas erfahren hätten, er und
seine Ehefrau deshalb vor der Ausreise nach Frankreich befragt worden
seien und ein Dokument hätten unterzeichnen müssen, in dem sie das Da-
tum ihrer Rückkehr bestätigt hätten,
dass er und seine Ehefrau geplant hätten, nach zwei Wochen Ferien in
Frankreich heimlich nach Sri Lanka zurückzukehren, und sie dies aus
Sicherheitsgründen an unterschiedlichen Daten getan hätten,
D-3701/2019
Seite 9
dass der Schlägertrupp im Elternhaus seiner Ehefrau nach ihm gesucht
habe und sein Schwiegervater deswegen eine Anzeige bei der Polizei ein-
gereicht habe,
dass er und seine Ehefrau während ihren Ferien in Frankreich schlechte
Erfahrungen gemacht hätten und er dort niemanden habe,
dass er befürchte, in Frankreich von der (…) mithilfe der sri-lankischen Bot-
schaft aufgespürt und nach Sri Lanka deportiert zu werden,
dass man in der Schweiz Englisch spreche und er daran sei, Deutsch zu
lernen, er sich hier in Sicherheit fühle und die friedliche und freundliche
Umgebung ihm helfe, sich von der traumatischen Erfahrung der Todesdro-
hungen und der damit verbundenen Depression und dem Stress zu erho-
len,
dass Muslime in Sri Lanka insbesondere seit April 2019 ohne Anklage
jahrelang inhaftiert und verfolgt würden,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
D-3701/2019
Seite 10
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit seinen teils vagen Ausführungen nicht dar-
zulegen vermag, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer möglichen Einschränkung offensteht, sich an die zu-
ständigen französischen Behörden zu wenden und ihm zustehende Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern,
dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete
im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass der
Beschwerdeführer an einer (…) leidet, die medikamentös behandelt wird,
eine Erhöhung der (…) festgestellt wurde, er weiterhin in ärztlicher Behand-
lung ist, und überdies nervös und vergesslich ist sowie sich energielos
fühlt,
dass das SEM zur Recht darauf hingewiesen hat, dass Frankreich über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und zudem verpflich-
tet ist, den Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich ihm eine adäquate
medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern
würde, und er dies auch nicht geltend macht,
dass das SEM überdies darauf hingewiesen hat, dass es dem aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der
Überstellung nach Frankreich Rechnung tragen wird, indem es die dortigen
Behörden im Sinne von Art. 31 f. Dublin-III-VO vor der Überstellung über
seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung
informieren wird,
D-3701/2019
Seite 11
dass zusammengefasst kein konkretes ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder ge-
gen Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die in einer sri-lankischen Sprache eingereichten Beweismittel, soweit
ersichtlich, das materielle Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffen,
und sich die Ansetzung einer Frist zu deren Übersetzung erübrigt, zumal
er seine Asylgründe vor den zuständigen französischen Behörden geltend
zu machen hat,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
D-3701/2019
Seite 12
dass demzufolge auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3701/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger