B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-370/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) ein erstes Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 14. September 2010 mit Verfügung vom 28. März
2011 gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) abwies und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
und auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde vom
29. März 2011 (Datum Poststempel: 29. April 2011) mit Urteil
D-2466/2011 vom 23. Juni 2011 abwies,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 eine
neue Frist bis 2. August 2011 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2013 ein zweites Asylgesuch
einreichte, auf das mit Verfügung des BFM vom 26. November 2013 nicht
eingetreten wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass sie am 28. September 2016 mit als „Mehrfachgesuch“ bezeichneter
Eingabe beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Mehrfachgesuch im Wesentlichen
geltend machte, aufgrund der eingereichten Identitätskarte sei ersichtlich,
dass sie nicht A._______, sondern B._______ heisse und ihre Volkszuge-
hörigkeit nicht Amhara, sondern Oromo sei,
dass sie sich auf Anraten des Schleppers in den bisherigen Verfahren
fälschlicherweise als „A._______“ ausgegeben habe,
dass sie zudem seit mehreren Jahren exilpolitisch aktiv sei und sich seit
über (...) Jahren für die C._______ betätige, die sich für die Berücksichti-
gung demokratischer Regeln und Gesetze in Äthiopien einsetze, und dabei
an Treffen und Demonstrationen teilnehme,
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dass sie in diesem Zusammenhang im (...) dem D._______ ein Interview
gegeben habe,
dass nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die äthiopischen
Behörden von ihrem exilpolitischen Engagement Kenntnis erhalten hätten
und ihr bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen
würden,
dass der Wegweisungsvollzug wegen ihrer langen Landesabwesenheit, ih-
res Alters, des fehlenden Beziehungsnetzes sowie des angeschlagenen
Gesundheitszustandes als nicht zumutbar erachtet werden könne,
dass sie ihrem Gesuch diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei-
legte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 – eröffnet am
20. Dezember 2016 – das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab-
lehnte, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.– erhob,
dass es dabei im Wesentlichen erwog, es seien an der angeblichen Rich-
tigstellung der Identität der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel anzu-
bringen, zumal es enorm erstaune, dass sie – nach rund sechsjährigem
Aufenthalt in der Schweiz und zwei durchlaufenen Asylverfahren – nun
nicht nur ihren Namen, sondern auch ihre Ethnie ändern wolle,
dass die diesbezügliche Erklärung für die Richtigstellung wenig glaubhaft
sei und sie dadurch vielmehr den Eindruck erwecke, sie versuche durch
eine scheinbar neue Ausgangslage ein neues Vorbringen zu begründen,
und der Verdacht entstehe, dass sie insbesondere die angebliche Zugehö-
rigkeit zu den Oromo aus taktischen Gründen für das Asylverfahren ge-
nannt habe,
dass an der Zweifel ihres angeblich wahren Namens und ihrer Ethnie auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten,
dass es sich sowohl bei der Identitätskarte als auch beim Ausweis des Ro-
ten Kreuzes um Dokumente handle, die aufgrund fehlender Sicherheits-
merkmale sowie der einfachen Fälschbarkeit und der käuflichen Erwerb-
barkeit keinen Beweiswert hätten,
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dass die Beschwerdeführerin daher aus Sicht der Schweizer Behörden
mangels überzeugender gegenteiliger Beweise nach wie vor als
A._______ registriert sei und der amharischen Ethnie angehöre,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des geltend gemachten exilpoli-
tischen Engagements im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine poli-
tisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaub-
haft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, sie sei
vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und von diesen als Regime-
gegnerin oder politische Aktivistin registriert worden,
dass weder die Begründung im Mehrfachgesuch noch die eingereichten
Beweismittel darauf hindeuten würden, dass sie sich in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigen und dabei deutlich von der Masse abheben würde,
dass sich ihre Ausführungen in erster Linie auf den Verweis auf das angeb-
lich jahrelange Engagement sowie die vorgebrachte Mitgliedschaft bei
C._______ beschränkten, weder das eingereichte Schreiben von
C._______ noch (Nennung Beweismittel) aus (...) ein persönliches Enga-
gement, geschweige denn die Übernahme von leitenden Funktionen auf-
zeigten,
dass daher der Eindruck entstehe, die Beschwerdeführerin sei eine einfa-
che Teilnehmerin ohne Sonderfunktionen,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings
die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Organisation oder das
kurzfristige Mitläufertum anlässlich exilpolitischer Demonstrationen nicht
genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass an dieser Einschätzung auch der Verweis auf das bei D._______ ge-
gebene Interview nichts zu ändern vermöge, da es sich dabei um einen
relativ kurzen Auftritt in einer Sendung mit unzähligen Interviewpartnern
handle, weshalb ihr einmaliger rund vierminütiger Einsatz sie folglich nicht
in besonderem Masse hervorhebe und es grundsätzlich zu bezweifeln sei,
dass die äthiopischen Behörden darauf hätten aufmerksam werden sollen,
dass zudem erstaune, dass die Moderation sie als A._______ vorstelle, da
es sich dabei doch gar nicht um ihren richtigen Namen handeln solle,
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dass in Anbetracht der vorherigen Ausführungen folglich nicht nur der be-
absichtigte Identitätswechsel fragwürdig, sondern auch ihre persönliche
Glaubwürdigkeit grundsätzlich zu bemängeln sei,
dass insgesamt nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszu-
gehen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer
Hinsicht um Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe ihres Rechts-
vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass sie ihrer Beschwerdeschrift (Auflistung Beweismittel) beilegte, worin
sie anlässlich einer durch (...) am (...) durchgeführten Veranstaltung zu se-
hen sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Ja-
nuar 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerde-
führerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– bis zum 15. Februar 2017 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen zum Wechsel der Identität und der
Ethnie auch angesichts der eingereichten Beweismittel wegen mangelnder
Glaubhaftigkeit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen ver-
möchten und insgesamt nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
auszugehen sei, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegan-
gen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegeh-
ren würden mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt, mithin als aus-
sichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG fehle, demnach ebenso die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen seien und auch keine beson-
deren Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teil-
weise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2017 ersuchte,
es sei die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 wegen massgeblicher
Änderung ihrer Situation in Wiedererwägung zu ziehen,
dass sie diesbezüglich vorbrachte, sie halte daran fest, dass es sich bei ihr
um eine besonders exponierte Aktivistin handle, die dadurch mit aller
Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei,
dass sie zum Beleg (Nennung Beweismittel) einreichte,
dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs noch kein (vollwer-
tiges) Mitglied der Partei gewesen sei, weshalb sie ihr diesbezügliches En-
gagement damals noch nicht geltend gemacht habe,
dass die Partei in ihren Bestätigungen lediglich die Mitgliedschaft ihrer Ak-
tivisten, nicht jedoch deren genauen Funktionen bestätige, weshalb ihr
nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, die Bestätigung sei nur sehr
allgemein ausgefallen,
dass an der Veranstaltung vom (...) auch ein hochrangiger Parteiabgeord-
neter namens E._______, der in Äthiopien wegen seines politischen Enga-
gements zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sei, teilgenom-
men habe und sie auf einem Foto eindeutig mit E._______ erkennbar sei,
was ihr Gefährdungsprofil verschärfen dürfte,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 – eröffnet am 27. Feb-
ruar 2017 – das Gesuch, es sei die Zwischenverfügung vom 31. Januar
2017 in Wiedererwägung zu ziehen, abgewiesen und die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert wurde, innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung den
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass in der Zwischenverfügung zur Begründung festgehalten wurde, es lä-
gen insgesamt keine Gründe vor, die ein wiedererwägungsweises Zurück-
kommen auf die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017, wonach die Be-
schwerdebegehren aussichtslos erscheinen, rechtfertigen würden,
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dass mit den eingereichten Beweismitteln die Unstimmigkeiten bezüglich
des vorgebrachten Identitätswechsels weiterhin bestehen bleiben und we-
der (Nennung Beweismittel) noch (Nennung Beweismittel) an den Schluss-
folgerungen in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 etwas ändern
dürften,
dass am 1. März 2017 der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Beschwerdebegehren
und deren Begründung die Ablehnung des Mehrfachgesuches und die An-
ordnung der Wegweisung nicht bestreitet, weshalb die diesbezüglichen
Dispositivziffern 2 und 3 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass demzufolge vorliegend über die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und den angeordneten Wegweisungsvollzug zu befinden ist,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft erach-
tete und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneinte, da die Ak-
tivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht ausreichen würden,
um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat zu begründen,
und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle ei-
ner Rückkehr in das Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift sowie in der Eingabe vom 15. Februar 2017 nicht geeignet sind, an
der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
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dass in den Zwischenverfügungen vom 31. Januar 2017 und 24. Februar
2017 einlässlich dargelegt wurde, die auf Beschwerdeebene vorgebrach-
ten Einwände und Beweismittel könnten die von der Vorinstanz getroffenen
Schlussfolgerungen nicht entkräften,
dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage
seit Erlass der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 unverändert ge-
blieben ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die nach wie vor als zutreffenden Ausführungen im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2466/2011 vom 23. Juni 2011
E. 4.5.2 – 4.5.3, worin die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht
wurde, zu verweisen ist, zumal es der Beschwerdeführerin infolge des vor-
gebrachten Identitätswechsels auch in ihrem Mehrfachgesuch nicht ge-
lingt, schlüssige Angaben zu ihrer Identität und ihrem sozialen Beziehungs-
netz in Äthiopien zu machen,
dass es bei nach wie vor fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdefüh-
rerin nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, näher nach allfälligen weiteren
Wegweisungsvollzugshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen,
dass an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die gemäss
(Nennung Beweismittel) letztmals am (...) attestierten angeführten gesund-
heitlichen Beschwerden ([...]) – sollten sie im heutigen Zeitpunkt noch ak-
tuell sein – aufgrund ihrer Behandelbarkeit in der Heimat der Beschwerde-
führerin nicht entgegenstehen,
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch weiterhin als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
1. März 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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