Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3703/2011
Urteil vom 4. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Marokko,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 /_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 23. Oktober 2007 verliess und sich fortan in Italien aufhielt,
dass er von dort aus am 8. März 2011 in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. März 2011 summarisch befragt wurde,
dass er geltend machte, wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten emigriert
zu sein,
dass er mit einer Arbeitsbewilligung in Italien legal eingereist und diese in
der Folge abgelaufen sei,
dass er wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten in Italien in die Schweiz
weitergereist sei,
dass ihm das BFM in Anbetracht seines (mehrjährigen) Italienaufenthalts
gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens
für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass der Beschwerdeführer nebst wirtschaftlichen Gründen vorbrachte,
Italien gewähre lediglich Minderjährigen Asyl, weshalb er dorthin nicht
zurückkehren wolle,
dass er Beweismittel für den Italienaufenthalt einreichte,
dass das BFM in Anbetracht dieser Sachlage am 5. April 2011 – gestützt
auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an Italien sandte,
dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 6. Dezember 2011 zu
erfolgen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
dessen Übernahme, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht
beantwortet worden sei – auf die Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten
Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2011 (Eingang
BFM: 29. Juni 2011) Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und – sinngemäss
– die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, in Italien bestehe ein Haftbefehl
gegen ihn,
dass ihm dort eine zweijährige Gefängnisstrafe bevorstehe,
dass die vorinstanzlichen Akten samt Beschwerdeschrift am 30. Juni
2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass demnach auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der mehrjährige Italienaufenthalt des Beschwerdeführers vor seiner
Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrages
des Beschwerdeführers zuständig ist,
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dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortete,
dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung mithin akzeptiert hat (Art. 18 Abs.
7 Dublin-II-VO),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, in Italien erhielten nur
Minderjährige Asyl, nicht zutreffend ist,
dass er ferner geltend macht, ihm stehe in Italien eine zweijährige
Haftstrafe bevor,
dass sich unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür
ergeben, eine allfällige Haftstrafe in Italien sei unter Verletzung
rechtsstaatlicher Normen verfügt worden,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken
Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Italien aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung indes
verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden,
und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische
Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht
gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
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ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (weder wegen einer drohenden Verletzung von
Völkerrecht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom
10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene
Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: