B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3705/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Mai
2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab
am 8. Mai 2019, dass Italien der Beschwerdeführerin am (…) ein bis am
10. April 2019 gültiges Visum ausgestellt hatte.
C.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 16. Mai
2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf ihr Asylgesuch
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung
nach Italien gewährt (Dublin-Gespräch).
Dabei bestritt die Beschwerdeführerin nicht die grundsätzliche Kompetenz
Italiens zur Behandlung ihres Asylgesuchs.
Sie brachte im Wesentlichen indessen vor, sich wegen ihrer Flucht vor der
(…) Polizei bei einem Sturz von einer Mauer (…) gebrochen zu haben und
deswegen die touristische Reise nach Italien nicht angetreten zu haben.
Sie habe Teheran am (…) auf dem Landweg verlassen und sei mit einem
Lastwagen in die Türkei gefahren. Aufgrund ihres (…) habe sie sehr starke
Schmerzen gehabt, weshalb sie in der Türkei operiert worden sei. Mit ihrem
Schlepper sei sie danach mit dem Flugzeug direkt nach B._______ geflo-
gen und von dort nach Turin gefahren. Sie sei von den italienischen Behör-
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den im System nicht erfasst worden und mit einem Bus in die Schweiz ge-
reist. Ihr Ziel sei Kopenhagen gewesen. Italien kümmere sich nicht gut um
die Flüchtlinge. Dort würde man sie nach Iran zurückschaffen. Ihre Be-
handlung habe sie in der Schweiz bereits begonnen und sie verspüre
starke Schmerzen. Auch wolle sie als Frau nicht nach Italien zurück. Die
Reise sei psychisch sehr belastend gewesen.
E.
Die Rechtsvertretung reichte anlässlich des Dublin-Gesprächs ein Medizi-
nisches Datenblatt mit Hinweis auf eine Operation in der Türkei zu den Ak-
ten.
F.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz in
den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und forderte sie auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ver-
fügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei in Anwen-
dung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien übergegangen. Es lägen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchgeführt würde. Es sei somit nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien
gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, sie in eine
existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Her-
kunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im
Asyl- und Aufnahmesystem von Italien vor. Auch lägen keine Gründe im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichten würden. Betreffend das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie habe ihr (…) in der Türkei operiert, verspüre aber
immer noch Schmerzen und sei deshalb im Bundesasylzentrum in Behand-
lung, sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie ver-
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pflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren.
Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine
medizinische Behandlung der im Zusammenhang mit dem operierten (…)
stehenden Schmerzen verweigern werde. Es ergäben sich damit keine
Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen
würden.
G.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
19. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf ihr
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass bei einer Überstellung nach
Italien die dortige Unterbringung und Versorgung ihren besonderen Bedürf-
nissen nicht gerecht werden könne. Das SEM habe trotz ihrer Vorbringen
betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden (Traumatisierung) keine
weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen. In der
angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt nur pau-
schal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Schliesslich sei im For-
mular vom 5. Mai 2019 für das Gesuch um Aufnahme an einen anderen
Dublin-Staat gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 ff. Dublin-III-VO in keiner
Weise erwähnt worden, dass sie gesundheitliche Probleme habe.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Juli 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Juli 2019 setzte die Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Sie macht geltend, sie habe im Rahmen des Dublin-
Gesprächs deutlich gemacht, dass sie sich (wegen ihres operierten […])
noch in medizinischer Behandlung befinde und ihre Flucht psychisch sehr
belastend gewesen sei. Obwohl damit Anzeichen für eine Traumatisierung
vorliegen würden, habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu ih-
rem Gesundheitszustand vorgenommen.
Aus dem am 16. Mai 2019 eingereichten „medizinischen Datenblatt“ (vgl.
SEM act. 16/1) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ende März 2019
in der Türkei wegen (…) operiert worden war. Als Therapie wird festgehal-
ten, dass die (…) nur noch nachts zu tragen sei und es werden Schmerz-
mittel sowie eine «PT» (Physiotherapie) zur Mobilisation (…) empfohlen.
Betreffend psychische Probleme ist dem Datenblatt nichts zu entnehmen.
Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass eine Flucht aus dem Heimat-
land psychisch belastend ist, so ist dennoch festzuhalten, dass den Akten
nebst den unsubstanziiert gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin
keine Hinweise auf eine Traumatisierung zu entnehmen sind. Es ist daher
nicht ersichtlich, inwiefern vor Erlass der Verfügung zwingend medizinische
Abklärungen hätten stattfinden müssen. Bezeichnenderweise wird denn
auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, dass eine medizini-
sche Diagnose gestellt worden wäre und eine akut notwendige Behand-
lung durchzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt namentlich auch
nicht substanziiert vor, dass die Einnahme von Schmerzmitteln und eine
Physiotherapie betreffend ihres vor rund vier Monaten operierten (…) der-
zeit überhaupt noch angezeigt sind.
Nach dem Gesagten können den Akten keine Hinweise entnommen wer-
den, die eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
begründen würden.
4.2 Weiter ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, das Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz an Italien vom 9. Mai 2019 enthalte nicht
alle notwendigen Angaben. So habe die Vorinstanz nicht angegeben, dass
sie über gesundheitliche Beschwerden verfüge.
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Die Beschwerdeführerin verweist sinngemäss auf das Urteil des BVGer
D-6935/2016 vom 24. Januar 2017. In diesem wird festgehalten, dass das
Gericht bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 festgehal-
ten habe, das mit dem Formular gestellte Übernahmeersuchen müsse alle
Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Staat prüfen könne,
ob er gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei.
Dies gelte auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile
D-1533/2016 vom 18. März 2016 S. 8 [Verschweigen der Minderjährigkeit]
und D-1599/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5 [Verschweigen von Ehefrau und
Kindern in der Schweiz]).
Die Ausgangslage im vorliegenden Fall ist jedoch eine andere. Der Vor-
instanz ist das Medizinische Datenblatt erst anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs am 16. Mai 2019 übergeben worden, ihr sind mithin im Zeitpunkt
des Aufnahmegesuchs am 5. Mai (recte: 9. Mai) 2019 keine gesundheitli-
chen Beschwerden bekannt gewesen. Aufgrund des vorstehend Ausge-
führten (vgl. E. 4.1) war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die italieni-
schen Behörden im Nachgang zum Übernahmeersuchen über gesundheit-
liche Beschwerden zu informieren.
Sollte sich indessen im Zeitpunkt der Überstellung an Italien eine (derzeit
nicht aktenkundige) notwendige medizinische Versorgung der Beschwer-
deführerin ergeben, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die italienischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegeh-
ren ist abzuweisen.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 8
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der an-
tragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat
ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab
am 8. Mai 2019, dass Italien der Beschwerdeführerin am (…) ein bis am
10. April 2019 gültiges Visum ausgestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte
deshalb die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Wiederaufnahme
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der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die itali-
enischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zu-
ständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und diese wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben. Diese Ansicht wird sodann durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) bestätigt, der in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen
Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Die Beschwerde-
führerin gehört sodann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Perso-
nen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114
f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle
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Seite 10
Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbrin-
gung erfordert. An der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien
ist auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets
grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer D-2513/2019 vom
28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom
3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
7.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wider-
legt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin hat indes kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden
sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Ak-
ten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde vor allem auf
ihren Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegen-
stehe. Sie macht geltend, sie befinde sich noch in Behandlung und benö-
tige deshalb auch weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Es
handle sich bei ihr um eine besonders verletzliche Person.
7.3.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen setzt
zwar nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder
terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern dieser kann auch vorliegen, wenn
eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemes-
sener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko
konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.).
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Seite 11
7.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin kann – wie bereits ausgeführt (vgl.
vorstehend E. 4.1 zweiter Abschnitt) – nicht von einer solchen Situation
ausgegangen werden. Es handelt sich gemäss den Akten bei ihr nicht um
eine schwerkranke Person. Das SEM führte in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht aus, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur, zu welcher die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie Zugang habe. Dazu gehören auch die geltend gemach-
ten mit dem operierten (…) in Zusammenhang stehenden Schmerzen. So-
weit die Beschwerdeführerin argumentiert, das SEM hätte aufgrund ihrer
Vulnerabilität von den italienischen Behörden konkrete Garantien für eine
gebührende Aufnahme verlangen müssen, ist festzuhalten, dass dies in
Anbetracht aller Umstände zur Bejahung der Zulässigkeit einer Überstel-
lung nicht notwendig war.
7.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch un-
ter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten
keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive
Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich
deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
Es besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
7.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20).
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Seite 12
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
11.
11.1 Der am 23. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, wes-
halb das Gesuch trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzulegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer