B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3707/2011
law/rep
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
D-3707/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 10. Juni 2010 und reiste am 16. Juni 2010 illegal in die Schweiz ein,
wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2010 erhob das
BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel seine Persona-
lien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu sei-
nen Ausreisegründen. Am 28. Juni 2010 hörte ihn das BFM in Bern-
Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung
vom 30. Juni 2010 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton B._______ zu.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer –
ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______
(Jaffna-Halbinsel) – geltend, er habe bis Ende April 2006 zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern in D._______ gelebt. Seit Abschluss sei-
ner Schulzeit im April 2005 habe er für seinen Onkel E._______ gearbei-
tet, indem er diesen als Beifahrer in dessen Van bei Personentransporten
begleitet habe. Am 25. April 2006 hätten Unbekannte das Haus jenes On-
kels in F._______ abends um acht Uhr überfallen und dabei einen zufälli-
gerweise anwesenden Gast (H._______) getötet. Er selbst und sein On-
kel hätten das Attentat mit viel Glück unbeschadet überlebt. Er persönlich
vermute, dass das Attentat in Wirklichkeit ihm und seinem Onkel gegolten
habe und von Angehörigen der sri-lankischen Armee oder des Criminal
Investigation Department (CID) verübt worden sei, weil er und sein Onkel
während der Zeit des Waffenstillstandes mit dem Van auch Leute der Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert hätten. Nach diesem
Vorfall seien er und sein Onkel nach I._______ im Vanni-Gebiet gezogen,
wo sie bis im Januar 2009 gelebt hätten. Wie er später vernommen habe,
hätten sich zwischen April 2006 und März 2009 verschiedentlich Unbe-
kannte sowohl bei seiner Tante in F._______ als auch bei seinen Eltern in
D._______ nach ihm erkundigt. Mitte Mai 2009 hätten er und sein Onkel
sich der Armee ergeben, worauf sie ins Camp von J._______ überführt
worden seien. Zwei Tage später sei ihm – in einem Wassertankwagen
versteckt – die Flucht aus dem Militärlager geglückt. Danach habe er sich
mehr als ein Jahr lang bei einer mit seinem Onkel befreundeten Familie in
K._______, nahe der Stadt L._______, aufgehalten, wobei er deren Haus
aus Angst, Angehörige der srilankischen Armee oder des CID könnten ihn
umbringen, kaum verlassen habe. Schliesslich sei er am 10. Juni 2010
D-3707/2011
Seite 3
von L._______ nach Colombo gereist und habe seine Heimat am selben
Tag auf dem Luftweg verlassen können.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 31. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2011 liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzumutbar ist und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird zudem beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde
wurden unter anderem Telefaxkopien eines Artikels aus der Zeitung
M._______ vom 27. April 2006 mit englischer Übersetzung, eines Todes-
registerauszugs betreffend einer Person namens H._______ vom 13. Juni
2011 mit englischer Übersetzung und eine englischsprachige Erklärung
des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Friedensrichter von
D._______ vom 6. Juni 2011 sowie eine auf den Beschwerdeführer lau-
tende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe,
Regionalstelle N._______, vom 22. Juni 2011 eingereicht.
D.
Am 12. Juli 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2011 zugegangenem Be-
gleitschreiben vom 11. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter namens des
Beschwerdeführers "die Originale der eingereichten Beweismittel samt
Kopie des Briefumschlags" nach.
D-3707/2011
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang sei-
nes Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 9. März
2012 ein.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2012
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM vom 24. Februar 2012 am 29. Februar 2012 zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft,
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-3707/2011
Seite 5
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus,
aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen seiner Vorbrin-
gen, es den vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungswei-
se, weshalb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vor-
instanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde
auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog.
D-3707/2011
Seite 6
Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Wie sich aus nach-
folgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen
Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
4.2.
4.2.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.2.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
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Seite 7
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, das am 25. April 2006 im Hause seines Onkels in F._______ von
unbekannter Täterschaft begangene Tötungsdelikt an H._______ habe in
Wirklichkeit ihm und seinem Onkel gegolten. Er begründete seine diesbe-
zügliche Vermutung damit, die unbekannten Täter hätten möglicherweise
davon gewusst, dass er seinen Onkel bei Transportfahrten als Beifahrer
begleitet und dabei auch Mitglieder der LTTE chauffiert habe. Dass man
nachhaltiges Interesse an seiner Person bekundet habe, zeige sich auch
darin, dass er zwischen April 2006 und März 2009 verschiedentlich von
unbekannten Leuten – mutmasslich Angehörige der srilankischen Armee
oder des CID – sowohl bei seiner Tante in F._______ als auch bei seinen
in D._______ wohnhaften Eltern gesucht worden sei (vgl. act. A6/16
S. 8 ff. F und A 72, 74, 77 – 82 und 92 – 94). Die Suche nach seiner Per-
son habe nur deswegen aufgehört, weil jemand seine Eltern dahingehend
informiert habe, dass er im Kriege ums Leben gekommen sei, worauf zu
Hause Begräbnisfeierlichkeiten abgehalten worden seien (vgl. act. A6/16
S. 12 F und A 121).
4.4.
4.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerde einge-
reichten Dokumente nicht geeignet sind, den Nachweis zu erbringen,
dass die vom Beschwerdeführer in E. 4.3 skizzierten Behauptungen den
Tatsachen entsprechen oder diese zumindest glaubhaft sind. Der engli-
schen Übersetzung eines Artikels in der Zeitung M._______ vom 27. April
2006 (Beschwerdebeilage 3) ist lediglich zu entnehmen, dass eine Per-
son namens H._______ am 25. April 2006 im Hause eines Verwandten in
F._______ von Unbekannten erschossen worden sei. Ob das Attentat tat-
sächlich im Hause des Onkels des Beschwerdeführers geschah und ob
im Zeitpunkt des Geschehens weitere Personen am Tatort weilten, geht
aus der Zeitungsmeldung nicht hervor. An dieser Feststellung ändert auch
die vom 6. Juni 2011 datierende Aussage des Vaters des Beschwerdefüh-
rers vor dem Friedensrichter von D._______ (Beschwerdebeilage 5)
nichts, wonach sein Sohn sich im Zeitpunkt des Überfalls im Hause sei-
nes Onkels aufgehalten und den Attentäter von hinten festgehalten habe,
woraufhin dieser erfolglos zwei Schüsse in den Boden gefeuert habe und
anschliessend geflohen sei, nichts zu ändern, zumal der Vater nicht Au-
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Seite 8
genzeuge des Vorfalls war und letztlich unklar bleibt, woher seine Infor-
mationen stammen.
4.4.2. Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer und dessen Onkel we-
gen ihrer gelegentlicher Transportfahrten von LTTE-Leuten am 25. April
2006 Ziel eines Attentatsversuchs gewesen sein sollten, deutet nichts
darauf hin, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch
heute noch einer Gefährdungssituation ausgesetzt sein könnte, erklärte
er doch, die Suche nach seiner Person durch Unbekannte hätte im März
des Jahres 2009 aufgehört (vgl. act. A6/16 S. 8 F und A 81). Erst auf die
zusätzliche Frage hin, ob er wisse, weshalb er lediglich bis März 2009
gesucht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, jemand habe (da-
mals) seine Eltern darüber informiert, dass er im Krieg ums Leben ge-
kommen sei, worauf eine Beerdigung für ihn stattgefunden habe und sei-
ne Eltern ein Gedenkfoto von ihm im Wohnzimmer aufgehängt hätten.
Nach dem Anblick dieses Bildes hätten die Angehörigen des CID aufge-
hört, nach ihm zu suchen (vgl. act. A6/16 S. 12 F und A 121). Dieser Er-
klärungsversuch vermag jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer
an anderer Stelle gemachten (sinngemässen) Aussage, er sei während
seiner Zeit im Vanni-Gebiet mit seiner Familie via seinen Onkel in Verbin-
dung gestanden (vgl. act. A6/16 S. 4 F und A 25 f.), nicht zu überzeugen,
hätten sich seine Eltern bei besagtem Onkel doch gewiss nach seinem
Schicksal erkundigt, wenn ihnen von anderer Seite zugetragen worden
wäre, er sei im Krieg gestorben. Der besagte Erklärungsversuch ist ferner
auch deshalb nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung durch das BFM vom 28. Juni 2010 unmissverständlich fest-
gehalten hat, sein Vater habe sowohl seine Flucht aus dem Camp in
J._______ als auch seine Ausreise in die Schweiz finanziert (vgl. act.
A6/16 S. 10 f. F und A 103 – 105 sowie S. 5 f. F und A 47 – 49). Daraus
ergibt sich ohne Weiteres, dass seine Familie sehr wohl wusste, dass er
am Leben war.
4.4.3. Zusammenfassend ist deshalb – Glaubhaftigkeit seiner Kernvor-
bringen vorausgesetzt – festzustellen, dass der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer seit März 2009 nicht mehr gesucht worden ist, darauf
hindeutet, dass er zum Zeitpunkt, als er sein Land verliess, keiner aktuel-
len Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt war. Festzuhalten ist zudem,
dass der Beschwerdeführer die LTTE – von gelegentlichen Transportfahr-
ten während des Waffenstillstands abgesehen – eigenen Angaben zufol-
ge nie unterstützt hat (vgl. act. A6/16 S. 7 F und A 63 und 65 i.V.m. S. 10
F und A 94 – 97). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde haben
D-3707/2011
Seite 9
die sri-lankischen Behörden heute indessen primär ein Interesse daran,
ehemalige Führungspersonen und Kämpfer der LTTE zu überführen, um
mit deren Hilfe möglichst umfassende Kenntnisse über die Organisation
und die Kommandostrukturen der LTTE zu erlangen und dergestalt ge-
eignete Massnahmen treffen zu können, um ein allmähliches Wiederer-
starken dieser Organisation zu unterbinden. Es ist deshalb aus heutiger
Sicht unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwer-
deführer, der erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz lebt und
aufgrund der Aktenlage kein nennenswertes Risikoprofil aufweist, bei ei-
ner Rückkehr pauschal der Unterstützung der LTTE verdächtigen würden.
An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung Mitte Mai 2009
zusammen mit seinem Onkel ins Camp von J._______ überführt worden
sei, nachdem sie sich der Armee ergeben hätten. Der Beschwerdeführer
erklärte unmissverständlich, es sei ihm nach zweitätigem Aufenthalt die
Flucht aus dem Camp gelungen, noch bevor dort seine Personalien auf-
genommen worden seien (vgl. act. A6/16 S. 10 F und A 102 f.). Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
der Rückkehr nach Sri Lanka als registrierte flüchtige Person in den Fo-
kus der Sicherheitskräfte gelangen könnte.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
D-3707/2011
Seite 10
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art.5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler
D-3707/2011
Seite 11
etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL
10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehema-
ligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise
weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in
Anbetracht der Ausführungen in E. 4.4) keine konkreten Hinweise dafür
vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen
Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht
auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______/C._______ im Jaff-
na-Distrikt (Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von der Geburt
bis 1992 und von 1998 bis am 27. April 2006 gelebt und auch die Schule
besucht hat. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl.
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). Für Personen, die
aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Le-
D-3707/2011
Seite 12
bens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten
der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebli-
che Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin
sind (vgl. BVGE E-6220/ 2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2).
6.3.3. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ Basel vom
17. Juni 2010 leben seine Eltern sowie vier Geschwister nach wie vor in
D._______/C._______ (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12). Im Weiteren hat der
Beschwerdeführer in Sri Lanka eigenen Angaben zufolge sowohl als Bus-
fahrer, Maler als auch als Maurer gearbeitet. Aufgrund der vorliegenden
Akten bestehen ferner keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er wird nach seiner Rückkehr in
sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in Jaffna lebenden
Familie zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglich-
keit vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner
schulischen Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder
zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da dieser jedoch aufgrund seiner Erwerbslosigkeit nach wie vor
als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die mit Verfügung vom
15. Juli 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finan-
ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – erfolgte Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu
widerrufen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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