B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3707/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz)
mit letztem Wohnsitz in C._______ respektive D._______ (E._______
Distrikt) – seine Heimat am 18. Januar 2012 und gelangte am 22. Februar
2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. März 2012 fand im
EVZ F._______ die Befragung zur Person und am 31. Mai 2012 in (...) die
Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Jahre (...) ins (...) gezogen zu sein, wo er bis im
Jahre (...) die Schule besucht habe. Im (...) sei er von den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise rekrutiert worden. Nach drei
Monaten habe er fliehen können, sei jedoch erneut durch die LTTE fest-
genommen und in der Folge von diesen während vier Monaten inhaftiert
worden. Insgesamt sei er ein Jahr lang bei den LTTE gewesen und da-
nach freigelassen worden. Er habe für die Organisation beim Bau eines
grossen Camps als Hilfsarbeiter gearbeitet und während vier Monaten
zusammen mit einem LTTE-Mitglied zwangsweise weitere Personen rek-
rutiert. Im Jahre (...) habe er sich nach E._______ begeben. Nachdem im
(...) eine Frau von einem Soldaten vergewaltigt worden sei, sei eine De-
monstration mit dem Zweck organisiert worden, die sri-lankische Armee
zum Weggang aus dem örtlichen Camp zu bewegen. Anlässlich der
Kundgebung, an welcher er sich beteiligt habe, seien Reifen angezündet
worden, worauf die Soldaten das Feuer eröffnet und dadurch eine Person
getötet und drei weitere verletzt hätten. Es sei im Anschluss an diese
Demonstration zu vielen Festnahmen gekommen. Im (...), etwa einen
Monat nach der Demonstration, habe er sich am Heldentag im Tempel
namens G._______ aufgehalten. Dort hätten zwei Personen die Identi-
tätskarten von sämtlichen Anwesenden kontrolliert, wobei seine Identi-
tätskarte beschlagnahmt und ihm gesagt worden sei, er müsse sich im
Camp der sri-lankischen Armee melden. Aus Angst habe er sich jedoch
nicht dorthin begeben, um seine Identitätskarte abzuholen. In der Folge
habe er sich in H._______ und I._______ versteckt aufgehalten. Er sei
immer wieder bei seiner Tante in H._______, vier bis fünf Mal bei seinen
Eltern in J._______, aber nicht in C._______ – wo er sich vom (...) bis (...)
im Haus seiner Grossmutter aufgehalten habe – und auch nicht bei seiner
anderen Tante gesucht worden.
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B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den-
jenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzu-
lehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. Juli
2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni
2012 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend
die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der Verwaltungsbeschwer-
de dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschä-
digung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mit-
teilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwal-
tungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschrei-
berin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche
Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 reichte der Beschwerdeführer
(Nennung Beweismittel) zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um An-
setzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses durch
(Nennung Institution).
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. In Anbetracht der vorgebrach-
ten (Nennung Krankheit) sei davon auszugehen, dass die Therapie im
(Nennung Institution) bereits begonnen worden sei, weshalb bis am
2. Oktober 2012 ein Bericht des (Nennung Institution) sowie eine Erklä-
rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber
den Asylbehörden einzureichen seien, wobei im Unterlassungsfall auf-
grund der Akten entschieden werde. Dabei wurde unter Hinweis auf Art.
37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht
ausschlaggebend erscheinende Parteivorbringen und Beweismittel die
nach Ablauf einer vom Instruktionsrichter gesetzten (behördlichen) Frist
ins Verfahren eingebracht würden, trotz der Verspätung berücksichtigt
werden könnten. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2012
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer – un-
ter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwe-
senheiten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
F.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren
und auf fehlende finanzielle Mittel um Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eventuell um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer die Kos-
tennote seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2012 bei. Hinsichtlich der
angesetzten Frist zur Einreichung eines Berichtes des (Nennung Instituti-
on) wies er darauf hin, dass die Behandlung im (Nennung Institution)
noch nicht begonnen worden sei, da dort eine Warteliste vorliege. Die
Frist zur Einreichung des Berichts sei daher so zu verlängern, dass dieser
einige Wochen nach Behandlungsbeginn beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen sei.
G.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht
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dem Beschwerdeführer mit, nach einer Durchsicht der Akten sei festzu-
stellen, dass im angefochtenen und im Aktenverzeichnis des BFM unter
A11/8 aufgenommenen Asylentscheid die Seite 4 fehle, da wohl aufgrund
eines Kanzleiversehens die Seiten 3 und 5 auf der gleichen Doppelseite
kopiert worden seien. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten
Beschwerdebeilage Nr. 1 (angefochtener Entscheid des BFM in Kopie),
welche ebenfalls keine Seite 4 enthalte, sei davon auszugehen, dass ihm
diese Seite des Asylentscheids noch nicht zur Kenntnis gebracht worden
sei. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2013 beim
BFM eine vollständige Kopie des Asylentscheids vom 7. Juni 2012 erhält-
lich gemacht habe, sei dem Beschwerdeführer eine vollständige Kopie
des vorinstanzlichen Asylentscheids zuzustellen und ihm gleichzeitig die
Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist den als Beschwer-
debeilage Nr. 2 markierten und unübersetzt gebliebenen (Nennung Be-
weismittel) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im Unterlassungs-
falle werde das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise respek-
tive gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt. Das Gesuch um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Berichts des (Nennung Insti-
tution) wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
umfangreiche Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Ak-
ten (Beilagen 24 – 70) und brachte gleichzeitig neue Sachverhaltsele-
mente und Asylgründe vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. Juni 2012 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl.
zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
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sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Eventualbe-
gehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG), weshalb das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 eine Kos-
tennote für den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwand ein. Für
seine Bemühungen bis zu seiner letzten Eingabe am 12. Februar 2013
liegt keine Kostennote vor. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in
D-3707/2012
Seite 8
der Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht
vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Der nicht aus-
gewiesene notwendige Vertretungsaufwand lässt sich sodann aufgrund
der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Es ist zu berücksichti-
gen, dass ein Grossteil der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das
Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Weite Teile der Beschwerde-
begründung und der nachfolgenden Eingaben sowie zahlreiche Beweis-
mittel wurden, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug
nehmen, in diversen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführ-
ten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist
der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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