B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3708/2012
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).
D-3708/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
29. April 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu
wurde er am 4. Mai 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und
am 20. Mai 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Batticaloa.
Als er sechzehn Jahre alt gewesen sei, habe die LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) versucht, ihn mit einem Van mitzunehmen, was aber nicht
gelungen sei. Etwas später seien Mitglieder dieser Organisation zu ihm
nach Hause gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, dass er zur
LTTE kommen solle. Am 20. April 2008 sei er von den LTTE beziehungs-
weise von der Karuna-Gruppe von zu Hause mitgenommen und in einem
unterirdischen Raum eingesperrt worden, um ihn später zum Training
mitzunehmen. Dank der Intervention der Special Task Force sei er am
folgenden Tag befreit worden. In der Folge seien Leute der LTTE respek-
tive Karunaanhänger zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ge-
schlagen und bedroht. Zudem hätten sie das Haus mit Steinen beworfen.
Einmal hätten sie vergeblich versucht, ihn mit einem Van zu entführen. Im
Juni 2008 sei in der Nähe seines Hauses eine Bombe explodiert. Er sei
von der sri-lankischen Armee geschlagen und beschuldigt worden, für
diese Bombe verantwortlich zu sein. Deswegen sei er im August 2008 un-
ter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausgereist;
er habe jedoch nach einem kurzen Aufenthalt an einem Ort namens
"D._______" wieder nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Da er sich vor
weiteren Problemen und Schwierigkeiten in seinem Land gefürchtet habe,
habe er am 24. April 2009 Sri Lanka erneut unter Verwendung seines ei-
genen Reisepasses über den Flughafen Colombo verlassen und sei via
Dubai nach Italien gereist, von wo er per Auto in die Schweiz gelangt sei.
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
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B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hinter-
grund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, die wäh-
rend des Bürgerkrieges geherrscht habe. Tamilen und Tamilinnen seien
von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen
Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen
besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute
jedoch anders dar. Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 befin-
de sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei
zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen
des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen
wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückge-
gangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen wor-
den und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Auch der Ein-
fluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges
stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel
von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus zu,
dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen
Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der
LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer
und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdefüh-
rer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes
Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe zudem angegeben, er sei im
August 2008 mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg aus Sri Lanka
ausgereist und wieder dorthin zurückgekehrt. Auch bei seiner zweiten
Ausreise am 24. April 2009 über den Flughafen von Colombo habe er
seinen Pass verwendet. Dies mache deutlich, dass er bereits zu diesem
Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt
worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Denn gemäss Er-
kenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft
in Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen
Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen. Dies
sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen.
In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass
die sri-lankischen Behörden heute – praktisch drei Jahre nach dem Ende
des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gera-
de ihn zu verfolgen. Angesichts seines inexistenten politischen Profils sei
nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher
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Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asylrechtlich unbeacht-
lich. Sie hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf
die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend
aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche
Asylakten zu gewähren. Insbesondere seien ihm die Akten des Bot-
schafts- und des Visaverfahrens offenzulegen (inklusive Beweismittel);
verbunden mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
2. Die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 sei wegen der Verletzung
seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen.
7. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem
Entscheid weiter mitwirken würden.
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Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden eine Vielzahl von Berichten und Do-
kumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Beilagen 2-24).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte
er, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 13. August 2012 zu bezahlen habe. Zudem wies der Instruktionsrich-
ter die Anträge auf Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 6/1, A 7/1,
A 10/1, A 14/1 und A 18/1 sowie der Akten des Botschafts- und Visaver-
fahrens ab und hiess den Antrag auf Akteneinsicht bezüglich des Akten-
stücks A 9/2 gut. Den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung nach der Gewährung der Akteneinsicht wies der
Instruktionsrichter hingegen ab. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen
fest, bei den Aktenstücken A 6/1 (Triage Identitätskategorie), A 7/1 (Tria-
geblatt Dublin-Verfahren), A 10/1 (Formular Triage) sowie A 18/1 (interner
Kopierverteiler) handle es sich um interne Akten, denen objektiv keine
Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zu-
komme und die somit ausschliesslich zum Eigengebrauch respektive zur
internen Entscheidfindung bestimmt gewesen seien, weshalb das BFM
berechtigt gewesen sei, die Herausgabe dieser Aktenstücke zu verwei-
gern. Beim Aktenstück A 14/1 handle es sich um eine Begleitnotiz des
Dienstes für Analyse und Prävention, die sich zur durchgeführten Sicher-
heitsüberprüfung bezüglich des Beschwerdeführers äussere. Diesbezüg-
lich habe die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf
Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verweigert. Beim Aktenstück A 9/2
handle es sich um die Anwaltsvollmacht und ein Begleitschreiben des
früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in das Akteneinsicht
zu gewähren sei. Gemäss Zwischenverfügung der Vorinstanz vom
26. Juni 2012 sei dem Beschwerdeführer diesbezüglich Akteneinsicht
gewährt worden. Es werde jedoch mit vorliegender Zwischenverfügung
Akteneinsicht in dieses Dokument gewährt, sofern dies nicht geschehen
sei. Es sei jedoch festzustellen, dass dieses Aktenstück keinen entscheid-
relevanten Inhalt habe. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Einsicht in die Akten seines Bot-
schafts- und Visaverfahrens gewährt, sei festzuhalten, dass sich in den
D-3708/2012
Seite 6
Verfahrensakten keine Dokumente bezüglich des vom Beschwerdeführer
durchlaufenen Botschafts- und Visaverfahrens fänden. Die Vorinstanz
habe zudem in der angefochtenen Verfügung dieses Botschafts- und Vi-
saverfahren nicht erwähnt, weshalb diese Akten nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens geworden seien. Die Vorinstanz sei daher auch
nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Akten-
einsicht zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer unter ande-
rem Ausweisdokumente seiner Eltern und seiner Schwester (in Kopie),
die englischen Übersetzungen von zwei Todesurkunden sowie einen Ge-
burtsregisterauszug (in Kopie) zu den Akten reichen.
F. Am 13. August 2012 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
G.
Mit Eingabe vom gleichen Tag liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter erneut um Einsicht in die Akten des Botschafts- und Visa-
verfahrens ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
D-3708/2012
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken wer-
den, wird mit Ergehen des Urteils in der Hauptsache gegenstandslos.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
D-3708/2012
Seite 8
5.2 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, dem Beschwerdeführer sei
nicht vollständige Akteneinsicht gewährt und damit sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 zu verwei-
sen, wo festgestellt wurde, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht
des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Insbesondere stellte der In-
struktionsrichter fest, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht
keine Einsicht in die Akten seines Botschafts- und Visaverfahrens ge-
währte (vgl. vorstehend Bst. D.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 13. August 2012 vorbringt, die Akten des Botschafts- und
Visaverfahrens seien für die Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts wichtig, weshalb diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren sei, ist
festzuhalten, dass diese Auffassung nicht geteilt wird, zumal die Akten
des Botschafts- und Visaverfahrens aus dem Jahre 2004 oder 2005
stammen und für das vorliegende Verfahren mangels Kausalzusammen-
hang nicht relevant sind.
5.3
5.3.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift vorgebracht, die Vorin-
stanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen
habe, wesentliche Teile des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen
und somit auch zu würdigen.
5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begrün-
dung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97
E. 2.b S.102 f.). Es ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu
entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte.
An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen
in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, wei-
ter darauf einzugehen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vor-
gebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht
asylrelevant beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 6.6 f.). Die vom Be-
schwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, ist daher unbegründet.
D-3708/2012
Seite 9
5.4
5.4.1 In der Beschwerde wird überdies gerügt, das BFM habe das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka
(BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt. So habe die Vorinstanz das Profil
des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt
erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt.
5.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das
Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen
werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in
seiner Verfügung vom 7. Juni 2012 aus, in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-
lankischen Behörden heute – praktisch drei Jahre nach dem Ende des
Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn
zu verfolgen, was erhellt, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE
2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach die Lageeinschätzung des BFM hinsichtlich
der Rolle von Paramilitärs und dem Risikoprofil der LTTE-Verdächtigten
der Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, ist
unzutreffend. Es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Nach dem Ge-
sagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Profil des Be-
schwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt er-
fasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, als unbegründet.
5.5
5.5.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache bei-
gezogen habe.
5.5.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine
länderspezifischen Informationen gestützt und damit den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt je-
der Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung
der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der
angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM
die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelas-
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Seite 10
sen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung
keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Ak-
ten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz
seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen
berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Be-
gründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und
der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine
hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zulies-
sen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive
seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in die-
sem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen
Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.
5.6
5.6.1 In der Beschwerde wird zudem gerügt, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt beziehungsweise das rechtliche Ge-
hör verletzt, da sie den Beschwerdeführer letztmals vor mehr als vier
(recte: drei) Jahren angehört habe. Die Situation in Sri Lanka präsentiere
sich heute – nach Beendigung des Bürgerkrieges – wesentlich anders als
damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situa-
tion erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung "zwingend" erneut zu seiner asylrelevanten Gefähr-
dungssituation angehört respektive es hätte ihm zumindest Gelegenheit
zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt werden müssen.
5.6.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Ge-
suchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 20. Mai 2009 [auf
dem Protokoll steht fälschlicherweise 20. Mai 2008; Anmerkung des Ge-
richts]) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen
Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bun-
desamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere
darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. An die-
ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation
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Seite 11
in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat,
zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend infor-
miert ist. Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt habe, da sie ihn nicht nochmals angehört be-
ziehungsweise ihm keine Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung-
nahme gewährt habe, ebenfalls unbegründet.
5.7 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine
Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist der
Antrag des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, es seien zu
verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergeben-
den Gefährdung für ihn zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuwei-
sen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer an-
deren Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen
zu führen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvoll-
ständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich
ist auch sein Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom
7. Juni 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten er-
weisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bun-
desverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 11) als überflüssig.
5.8 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 sei
wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtli-
che Gehör und der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und
die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgewiesen hat.
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 12
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl.
BFM-Akten A 1/13 S. 11, A 8/15 S. 2).
6.5 Im Verfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am 20. April 2008 sei er von den LTTE bezie-
hungsweise der Karuna-Gruppe von zu Hause mitgenommen und in ei-
nem unterirdischen Raum eingesperrt worden, um ihn später zum Trai-
ning mitzunehmen. Dank der Intervention der Special Task Force sei er
am folgenden Tag befreit worden. In der Folge seien Leute der LTTE re-
spektive der Karuna-Gruppe zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn geschlagen und bedroht. Einmal hätten sie vergeblich versucht, ihn
mit einem Van zu entführen. Im Juni 2008 sei in der Nähe seines Hauses
eine Bombe explodiert, worauf er von der sri-lankischen Armee geschla-
gen und beschuldigt worden sei, für diese Bombe verantwortlich zu sein.
Deswegen sei er im August 2008 aus Sri Lanka ausgereist; er habe je-
doch nach einem kurzen Aufenthalt in einem Ort namens "D._______"
wieder nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Da er sich vor weiteren
Problemen und Schwierigkeiten in seinem Land gefürchtet habe, sei er
am 24. April 2009 erneut aus Sri Lanka ausgereist.
6.6 Bezüglich dieser geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist über-
einstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht asylrele-
vant sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin als LTTE-Unterstützer verdächtigt und
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Seite 13
deswegen inhaftiert beziehungsweise von paramilitärischen Gruppierun-
gen verfolgt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage hat sich in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrie-
ges im Mai 2009 erheblich verbessert. Insbesondere die Aktivitäten der
paramilitärischen Gruppierungen haben stark abgenommen. Aus Quellen
und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht her-
vor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten
Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der
betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein
Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bür-
gerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium
für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der
in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organi-
sation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass prak-
tisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechen-
de Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI],
Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies.,
Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-
Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New
York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situa-
tion für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo
und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Be-
schwerdeführers ist festzustellen, dass dieser nicht geltend macht, jemals
in irgendeiner Weise für die LTTE tätig gewesen zu sein. Er bringt ledig-
lich vor, einmal von der Armee fälschlicherweise beschuldigt worden zu
sein, für eine Bombenexplosion verantwortlich zu sein. Die Armee habe
ihn deswegen jedoch nicht festgenommen. Aus diesen Angaben resul-
tiert, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka kaum
Kontakte mit den LTTE aufwies. Diese Kontakte gingen nicht über das
hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen
und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeit-
raum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum
heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerde-
führers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen.
Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache,
dass er im August 2008 beziehungsweise am 24. April 2009 ohne Prob-
leme zweimal mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo
ausreisen und einmal einreisen konnte. Hätten die sri-lankischen Behör-
D-3708/2012
Seite 14
den den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner
Form zu unterstützen, hätten sie ihn sicherlich nicht einfach problemlos
ein- und ausreisen lassen. Wäre der Beschwerdeführer den sri-
lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-Unterstützer be-
kannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Per-
son gehabt, hätten sie ihn mit Sicherheit festgenommen und ein Verfah-
ren gegen ihn eröffnet. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt
die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach
sein Schlepper den Beamten Geld bezahlt habe, um bei der Einreise kei-
ne Probleme zu bekommen, überzeugt das Gericht nicht, zumal es kei-
nem Schlepper gelingen dürfte, alle für die Sicherheit zuständigen Perso-
nen am Flughafen von Colombo zu bestechen. An der Einschätzung, wo-
nach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, ändert auch seine Aussage in
der Beschwerde nichts, wonach er familiäre Verbindungen zur LTTE auf-
weise, zumal diese Verbindungen den sri-lankischen Sicherheitsbehörden
schon lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers bekannt gewesen
sein dürften. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf Beschwerdeebene
geltend macht, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach
Sri Lanka zurückkehren würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand,
dass er sich seit über drei Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein
Asylgesuch eingereicht hat, vermag auch nicht zur Annahme einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt.
Ein besonderes Risikoprofil des Beschwerdeführers, wie von ihm auf Be-
schwerdestufe behauptet, ist schliesslich ebenso wenig aus dem Um-
stand abzuleiten, dass der Vater des Beschwerdeführers seit zwanzig
Jahren in der Schweiz lebt. Nach dem Gesagten bestehen – entgegen
der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – auch keine glaubhaften An-
haltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka eine Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen zu
befürchten hat. Es erübrigt sich deshalb auf die diesbezüglichen Vorbrin-
gen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, zumal diese in keiner Weise
belegt werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Be-
schwerdeführer vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern. Dies gilt ins-
besondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder
zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Men-
schenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person
des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind.
D-3708/2012
Seite 15
6.7 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
– entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – keine konkreten
und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil
auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka
herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter
Weise gefährdet erscheinen lässt.
6.8 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen betreffend Asyl in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen
Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher ein-
zugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu
führen vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
D-3708/2012
Seite 16
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
D-3708/2012
Seite 17
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom
31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Wei-
se davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
schrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.2 In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am
19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurtei-
lung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und dem Distrikt
D-3708/2012
Seite 18
Batticaloa – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte
– im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. BVGE a.a.O.
E. 13.1.): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden
Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt
Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und
Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen da-
von ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitäri-
scher Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Aus-
mass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte genies-
sen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist re-
lativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber
weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll
vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitsein-
schränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merk-
lich abgenommen. Die Sicherheitslage im Distrikt Batticaloa hat sich
ebenfalls merklich verbessert, obwohl dort nach wie vor eine hohe Mili-
tärpräsenz vorhanden ist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicher-
heitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar,
und der Fortschritt ist erkennbar geworden. Die Infrastruktur wird im
Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer
Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden all-
gemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich
zumutbar.
8.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka
sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An
dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri
Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beur-
teilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher,
darauf weiter einzugehen. Gemäss den Angaben, die der Beschwerde-
führer anlässlich der Kurzbefragung machte, lebte er von Geburt bis zu
seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im Distrikt Batticaloa, Ostprovinz.
Auch nach seiner Rückkehr aus "D._______" wohnte er bis zu seiner
Reise in die Schweiz in diesem Distrikt (A 1/13 S. 1 f.). In der Kurzbefra-
gung machte er noch geltend, seine (…) und seine (…) lebten im Distrikt
D-3708/2012
Seite 19
Batticaloa (A 1/13 S. 4). Im Beschwerdeverfahren brachte er diesbezüg-
lich jedoch glaubhaft vor, dass diese sich heute nicht mehr in Sri Lanka,
sondern in der Schweiz aufhalten und hier über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfügen. Der Rechtsmittelschrift lässt sich aber entnehmen, dass
mehrere Tanten des Beschwerdeführers im Distrikt Batticaloa leben. In
Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass er gemäss eigenen Aussagen
über eine gute Schulbildung verfügt und in der Schweiz berufliche Erfah-
rungen als (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch kei-
ne Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
zu entnehmen.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird
nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung sei-
ner im Distrikt Batticaloa lebenden Tanten zählen können und bei ihnen
vorerst eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der
Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich
zu integrieren. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die
beiden Tanten nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer (vorüber-
gehend) bei dessen Rückkehr nach Sri Lanka bei sich aufzunehmen, ist
nicht belegt. Bei der Integration wird er ohnehin im Bedarfsfall auf die (fi-
nanzielle) Unterstützung seiner (…) und allenfalls seiner (…) zählen kön-
nen, die in der Schweiz leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem
Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern
(vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11.
August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Entgegen den (sinn-
gemässen) Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren
ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei dieser Sachlage
kann darauf verzichtet werden, die Einreichung der in der Rechtsmittel-
schrift in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich des Verkaufs des
Hauses der Familie des Beschwerdeführers (Grundbucheintrag, Kaufver-
trag) abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung). Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
D-3708/2012
Seite 20
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3708/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: