Abtei lung IV
D-3711/2006
sch/umk
{T 0/2}
Urteil vom 19. Januar 2009
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu
Z._______, geboren _______, Sudan,
vertreten durch Martin Ilg, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. April 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer
Tunjur (Fur) mit letztem Wohnsitz in A._______, Provinz B._______ (Bundesstaat
C._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juni
2003 und gelangte zunächst nach D._______ im E._______. Nach einer
siebentägigen Fahrt in einem Auto quer durch die F._______ reiste der
Beschwerdeführer in G._______ ein, wo er am 13. Juli 2003 in der Stadt
H._______ ankam. Von dort zog der Beschwerdeführer weiter in die Hauptstadt
I._______. Am 23. September 2003 setzte der Beschwerdeführer in einem
Schlauchboot auf die J._______ Insel K._______ über, wo er am 25. September
2003 von der J._______ Grenzpolizei festgenommen wurde. Nach mehrtägiger
Haft wurde der Beschwerdeführer nach L._______, M.______ überführt. Dort
wurde der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2003 aus der Haft entlassen, mit der
Auflage, J._______ innerhalb von fünf Tagen zu verlassen. Der Beschwerdeführer
begab sich daraufhin nach N._______, wo er sich einige Tage aufhielt. Am
10. Oktober 2003 reiste der Beschwerdeführer im Zug Richtung O._______ in die
Schweiz ein. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
V._______ ein Asylgesuch, worauf man ihn an das Empfangszentrum Q._______
überwies. Dort wurde der Beschwerdeführer am 3. November 2003 summarisch
befragt. Im Hinblick auf eine allfällige vorsorgliche Wegweisung nach J._______
gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 12. November 2003 das
rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 13. November 2003 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton R._______
zugewiesen, wo er von der zuständigen kantonalen Behörde am 26. November
2003 zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg angehört wurde.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, im Jahre 2001 drei Mal zum Militärdienst aufgeboten worden zu
sein. Beim dritten Mal, zirka im Juli 2001 sei er in A._______ von der Polizei
verhaftet und nach S._______ gebracht worden. Während der viermonatigen Haft
ab August 2001 habe er in einer Salzanlage arbeiten müssen. Man habe ihnen
Salzwasser zu trinken gegeben. Eines Tages habe ein Offizier ihn und weitere
sechs Männer in dessen Villa mitgenommen, wo sie für den Offizier im Haus und
Garten gearbeitet hätten. Von dort seien sie nach zirka einer Woche geflohen.
Danach sei er nach A._______ zurückgekehrt. In der Folgezeit habe er keine
weiteren Aufgebote zum Militärdienst erhalten, noch sonstige negativen
Konsequenzen wegen seiner Flucht erfahren. Im Jahre 2002 habe sich die
Situation im Westsudan massiv verschlechtert. Eine Oppositionsgruppierung
namens "Federa-liya lil Adel wal Musayat" (Justice and Equality Mouvement, JEM)
habe seinerzeit in der Region gegen die sudanesische Zentralregierung gekämpft.
Vor diesem Hintergrund sei er im Mai 2003 von Polizisten auf einer Plantage in der
Nähe von A._______ festgenommen worden, und man habe ihm vorgeworfen, mit
dem JEM zu kooperieren. Man habe ihn nach B._______ gebracht und von dort in
ein Gefängnis nach T._______. Während der Haft sei er täglich mit einem an
Strom angeschlossenen Schlagstock auf die Fusssohlen geschlagen worden und
3habe nur einmal pro Tag zu Essen bekommen. Am siebten Tag seiner Haft sei die
Opposition in die gleichnamige Stadt T._______ eingedrungen und habe am
Flughafen mehrere Flugzeuge in Brand gesteckt. Die allgemeinen Tumulte in der
Stadt habe er für seine Flucht genutzt und sei aus dem Gefängnis getürmt. Er
habe sich daraufhin für einige Tage nach A._______ begeben und dann weiter
nach B._______. Ende Juni 2003 habe er sein Heimatland endgültig verlassen. Im
Falle einer Rückkehr befürchte er die Todesstrafe.
Am 24. März 2004 reichte der Beschwerdeführer als Nachweis seiner Identität
seinen Nationalitätenausweis zu den Akten. In einem handschriftlichen Brief hielt
der Beschwerdeführer ferner fest, die Lage in U._______ sei nach wie vor
schwierig und seine Familie würde unter dem Schutz der UNO in einem
Flüchtlingslager leben.
C. Mit Verfügung vom 21. April 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Mai
2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2006 bestätigte der seinerzeit zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 übermittelte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. Mai 2004, ausgestellt durch den Leiter
der Asylbereichsabteilung der Stadt V._______ an die ARK.
G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde - unter
Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2004 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. In der Stellungnahme vom 16. Juli 2004 bestätigte der damalige Rechtsvertreter
die eingangs gestellten Anträge und ersuchte erneut um Gutheissung der
Beschwerde. Als Beilage zur Replik reichte der Rechtsvertreter Artikel aus
verschiedenen Zeitungen beziehungsweise Berichte diverser internationaler und
humanitärer Organisationen in Form von Internetauszügen zu den Akten, worin
über die Lage in der Region U._______ berichtet wurde.
4J. Mit Schreiben vom 6. März 2006 reichte der Rechtsvertreter einen Nachtrag zur
Beschwerde ein. Darin verwies er auf ein Positionspapier des UNHCR vom
10. Februar 2006 betreffend Asylsuchende aus U._______, worin vom UNHCR
unter anderem eine inländische Fluchtalternative im Sudan für aus U._______
stammende Personen verneint wurde.
K. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesver-
waltungsgericht mit, er lege sein Mandat nieder.
L. Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 reichte der gleichentags neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. An den
bisher gestellten Anträgen wurde vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
5schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner abweisenden Verfügung hält das BFM im Wesentlichen fest, den
Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden. So habe der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtabsolvierung seines Militär-
dienstes einmal geltend gemacht, er sei im Gefängnis von "W._______"
festgehalten worden, ein andermal hingegen, es sei das Gefängnis von
"S._______" gewesen. Dabei würde es sich um zwei unterschiedliche Ortschaften
handeln, welche über 1500 Kilometer voneinander entfernt lägen. Ferner habe der
Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zur vorsorglichen
Wegweisung nach J._______ geltend gemacht, er sei im Heimatland zum Tode
verurteilt worden. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe er eine solche
Verurteilung jedoch nie erwähnt. Im Weiteren seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der einwöchigen Haft im Mai 2003 wenig detailliert
und unsubstanziiert ausgefallen, was nicht nur die Haftumstände, wie die
Versorgung mit Nahrungsmitteln beziehungsweise die Misshandlungen während
der Haft, sondern auch die Flucht aus dem Gefängnis in T._______ betreffe. Im
gleichen Sinne seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
viermonatigen Haft im Jahre 2001 zu werten, welche der Beschwerdeführer vor
allem hinsichtlich der inhumanen Bedingungen im Gefängnis pauschal und wenig
konkret vorgetragen habe. Angesichts der behaupteten Dauer der Haft wären
detailliertere und personenbezogenere Aussagen zu erwarten gewesen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer behauptet, Ende Dezember 2001 aus
dem Gefängnis S._______ geflohen zu sein und sein Heimatland im Juni/Juli 2003
verlassen zu haben. Nicht nachvollziehbar sei vor diesem Hintergrund indessen,
weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht bereits nach der Flucht im
Jahr 2001 verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil als
geflohener Häftling das gesamte sudanesische Staatsgebiet von Osten nach
Westen durchquert und sich an seinen Herkunftsort A._______ begeben und dies
trotz zahlreicher Personen- und Identitätskontrollen auf seiner Reise. Ein solches
Fluchtverhalten widerspreche der Logik und vermöge von einer Verfolgung des
Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Auf weitere Ungereimtheiten,
insbesondere hinsichtlich der illegalen Ausreise über den E._______ und
G._______, brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.
4.2 In der Beschwerdeschrift macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Wesentlichen geltend, die Vorbringen seines Mandanten seien - entgegen der
6Ansicht der Vorinstanz - glaubhaft. So handle es sich beim vermeintlichen
Widerspruch hinsichtlich der Worte "W._______" und "S._______" um ein
Missverständnis im italienischsprachigen Protokoll, zumal der logische Kontext
eindeutig auf "S._______" als zutreffende Gefängnisbezeichnung hinweise.
Sodann habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Aussage, er sei
in seinem Heimatland zum Tode verurteilt worden, der Gefahr, welche ihm im
Sudan drohe, Ausdruck geben wollen. Dass er bis zu diesem Zeitpunkt nie zum
Tode verurteilt worden sei, sei indessen aus den übrigen Aussagen, wonach
gegen den Beschwerdeführer noch nie ein Verfahren eröffnet und er noch nie
einem Richter vorgeführt worden sei, ersichtlich. Hinsichtlich des Vorwurfs, der
Beschwerdeführer habe die beiden Inhaftierungen nur zögerlich, pauschal und
detailarm wiedergegeben, sei dieser von der Hand zu weisen. So habe der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit beiden Ereignissen über die Haftum-
stände beziehungsweise die erlittenen Misshandlungen sachlich berichtet und
diverse Details bekanntgegeben. Nachvollziehbar sei unter diesen Bedingungen,
dass der Beschwerdeführer seine Schilderungen rational und gefühllos gehalten
habe, um das Aufkommen von "Flash-backs" zu vermeiden. Schliesslich sei auch
die Rückkehr des Beschwerdeführers nach seiner Flucht aus der Haft im Jahre
2001 in sein Heimatdorf verständlich. Der Beschwerdeführer habe einerseits keine
finanziellen Mittel gehabt, um ins Ausland zu fliehen, und andererseits sei es den
Brüdern des Beschwerdeführers bereits zuvor mit Erfolg gelungen, sich der
Zwangsrekrutierung zu entziehen. Es habe damals kein Anlass bestanden, das
Heimatland zu verlassen. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht landesweit
gesucht worden, habe damit gefahrlos das Staatsgebiet durchqueren können. Eine
Umgehung der Kontrollen hätte darüberhinaus keinerlei Probleme dargestellt.
Hinsichtlich der weiteren Ungereimtheiten, welche von der Vorinstanz angeführt
worden seien, sei eine Stellungnahme nicht möglich, zumal ein pauschaler
Hinweis auf Widersprüche kein taugliches Argument gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen darstelle. Schliesslich weist der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers darauf hin, dass seinem Mandanten auf dem gesamten Gebiet des
sudanesischen Staates keine sichere Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Der
Beschwerdeführer stamme nachweislich aus U._______, was in dessen Identitäts-
papieren festgehalten sei. In U._______ würde die lokale, nicht-arabischstämmige
Bevölkerung jedoch in genozidähnlicher Weise von der islamistischen Regierung
mit Unterstützung der Janjahweed-Milizen (der regierungsfreundlichen nomadisie-
renden arabischstämmigen Streitkräfte) systematisch vertrieben und ermordet,
was aus Berichten diverser internationaler und humanitärer Organisationen sowie
der Massenmedien hervorginge. Auch ausserhalb der Region U._______ hätte der
Beschwerdeführer folglich aufgrund seiner Herkunft mit Übergriffen zu rechnen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeschrift
sei nicht geeignet, eine Änderung ihres Standpunktes herbeizuführen. Die Eingabe
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Ungeachtet
dessen seien diverse Bemerkungen anzubringen. Entgegen der Argumentation
des Beschwerdeführers in dessen Rechtsmitteleingabe betreffend die beiden
Inhaftierungen aus den Jahren 2001 und 2003 seien die diesbezüglichen Aussa-
gen nach wie vor als widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert zu
bezeichnen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefra-
7gung vorgebracht, den Zeitraum zwischen seiner Flucht im Mai 2003 und der
effektiven Ausreise aus dem Sudan in der Ortschaft D._______ verbracht zu
haben, wogegen er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, nach der Flucht aus dem Gefängnis T._______ sei er zunächst ins Dorf
a._______ zurück-gekehrt, habe sich dort einige Tage aufgehalten und sei dann
über B._______ in den E._______ gelangt. Ferner habe der Beschwerdeführer
den Ausreisezeitpunkt aus dem Sudan widersprüchlich vorgetragen und diesen
einmal auf Ende Juni 2003 und einmal auf den 13. Juli 2003 datiert. Die
unterschiedlichen Fluchtdaten seien indessen mit dem Fluchtdatum aus dem
Gefängnis T._______ nicht vereinbar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
das genaue Datum seiner Flucht aus T._______ nicht nennen können und
pauschal auf Mai 2003 festgesetzt. Gemäss Beschwerdeführer seien zu diesem
Zeitpunkt Oppositionnelle in die Stadt T._______ eingedrungen und hätten
Flugzeuge in Brand gesteckt. Vor diesem Hintergrund sei er aus dem Gefängnis
geflohen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen indessen
Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen über die seinerzeitigen
Ereignisse in T._______ und seien damit tatsachenwidrig. Der Überfall auf
T._______ habe vor Mai 2003 stattgefunden. Sowohl die Haft des
Beschwerdeführers im Gefängnis von T._______ als auch dessen Flucht seien
folglich nicht glaubhaft. Sodann seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers
über seine viermonatige Haft im Jahre 2001 als tatsachenwidrig zu bezeichnen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen Festnahme und
dem darauf folgenden Transport von A._______ nach S._______, sei nicht
möglich, dass der Beschwerdeführer von B.________ in einem Flugzeug nach
S._______ gebracht worden sei. B._______ verfüge über keinen Flughafen.
Ferner sei die vom Beschwerdeführer angeführte Strafe wegen der vermeintlichen
Refraktion nicht zutreffend, zumal gemäss sudanesischem Militärstrafgesetz
höchstens eine Geldstrafe sowie eine Maximalstrafe von drei Jahren für
Militärdienstverweigerer ausgesprochen werden könne, was in der Praxis jedoch
kaum vorkomme. Der Beschwerdeführer behaupte ferner, im Militärdienst hätte er
eine 45-tägige Ausbildung absolvieren müssen. Auch dieses Vorbringen sei
tatsachenwidrig und stimme mit der Dauer des obligatorischen Militärdienstes im
Sudan nicht überein. Die 45-tägige Ausbildungszeit würde von der
paramilitärischen PDF ("Popular Defence Forces" offiziell von der Regierung
rekrutierte lokale Verteidigungskräfte) praktiziert. Hinsichtlich des Verhaltens im
Anschluss an die angebliche Flucht aus dem Gefängnis in S._______ sei dieses
weiterhin nicht nachvollziehbar. So habe sich der Beschwerdeführer zurück an
seinen Wohnort begeben, wo er als Maler gearbeitet habe. Dort hätte er jederzeit
von den Militärbehörden entdeckt und festgenommen werden können.
Insbesondere würden auch in U._______ junge Männer immer wieder zum
Wehrdienst aufgeboten und Identitätskontrollen von Wehrdienstpflichtigen fänden
regelmässig statt. Die betroffenen Personen müssten sich dabei mit einer "Military
Service Identity Card" ausweisen, um zu belegen, dass sie ihren Dienst bereits
absolviert hätten oder davon befreit seien. Der Beschwerdeführer habe indessen
geltend gemacht, während eineinhalb Jahren seines Aufenthaltes an seinem
Wohnort keinerlei Schwierigkeiten erfahren zu haben, was die behauptete Flucht
aus dem Gefängnis von S._______ und die diebezügliche viermonatige Haft
wegen Refraktion unglaubhaft mache. Auf die Auflistung weiterer Ungereimtheiten
8könne nach dem Gesagten verzichtet werden. Schliesslich entspräche das
Verhalten des Beschwerdeführers nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten
Person, welche in der Regel bestrebt sei, das Heimatland schnellstmöglich zu
verlassen. Trotz der Ereignisse im Jahre 2001 habe der Beschwerdeführer nämlich
noch eineinhalb Jahre zugewartet und sei erst im Juni/Juli 2003 ausgereist.
Angesicht der aufgezeigten Ungereimtheiten seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers daher nicht glaubhaft. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in
U._______ könne allerdings ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die dort
ansässigen Ethnien oder Bewohner nicht festgestellt werden. Die Akteure des in
der Region tobenden Bürgerkriegs seien vielmehr auf der einen Seite die
Rebellengruppen des "Sudanese Liberation Army/Movement" (SLA/M) und des
"Justice and Equality Movement" (JEM) sowie auf der anderen Seite die
sudanesischen Regierungstruppen und die Janjahweed Milizen. Im Zuge der
Kämpfe zwischen den genannten Gruppen würden die Bewohner der betroffenen
Gebiete aus ihren Dörfern vertrieben und suchten Zuflucht in den Nachbarländern.
Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde einzig aufgrund
seiner Herkunft aus U._______ jederzeit verdächtigt und festgenommen, sei nicht
haltbar, zumal bereits Tausende von Personen aus U._______ in und um
X._______ leben würden, wohin auch der Beschwerdeführer gehen könne.
4.4 In seiner Stellungnahme wendet der Rechtsvertreter zunächst ein, mit der erst auf
Beschwerdeebene nachgeführten ausführlichen Argumentation habe die Vorin-
stanz ihre Begründungspflicht verletzt und den Beschwerdeführer um eine Instanz
gebracht. Die angefochtene Verfügung sei daher integral aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit der Entscheid ordentlich angefochten werden
könne. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur ausführlichen
Stellungnahme anzusetzten, um auf die zahlreichen Argumente der Vorinstanz
einzugehen. Hinsichtlich der Lagebeurteilung der Vorinstanz zur Region
U._______ sei anzufügen, dass diese in Widerspruch zu sämtlichen öffentlichen
Quellen stünde. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes läge kein örtlich
begrenzter Bürgerkrieg zwischen verschiedenen Konfliktparteien vor, sondern
vielmehr ein gezieltes Vorgehen gegen die ansässige Bevölkerung. Lediglich die
Frage, ob das Vorgehen der sudanesischen Regierung als "Genozid" oder bloss
als "ethnische Säuberung" zu bezeichnen sei, sei noch nicht geklärt. Eine interne
Fluchtalternative sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben, zumal selbst in der
Hauptstadt X._______ beziehungsweise auch in anderen Landesteilen des
Sudans Menschen aus U._______ verfolgt und verhaftet würden.
In einem Nachtrag vom 6. März 2006 zur Beschwerdeschrift bringt der Rechts-
vertreter ferner vor, ein eventueller Wegweisungsvollzug sei unter Hinweis auf eine
inländische Fluchtalternative nicht zulässig und die vorläufige Aufnahme sei statt
des Vollzuges anzuordnen. Die Sicherheitssituation in U._______ sei nach wie vor
katastrophal und die Bedrohung der Bevölkerung in der Region weiterhin aktuell.
Sowohl die Schweizer Sektion von Amnesty International als auch das UNHCR
hätten aufgrund der Gefährdungslage im gesamten Sudan das Vorhandensein
einer inländischen Fluchtalternative verneint.
In einer Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2007 macht der neue Rechtsvertreter
im Weiteren geltend, sein Mandant sei seit über dreieinhalb Jahren in der Schweiz
wohnhaft und ginge einer Arbeitstätigkeit nach. Diese Umstände seien bei der
9Entscheidfindung entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Situation im
Sudan sei diese dem Gericht bekannt. Dazu komme, dass die sudanesische
Regierung "private Getreue" auch in die Schweiz senden würde, um ihre Landsleu-
te zu überwachen. Bei einer allfälligen Rückkehr würden letztere gefoltert oder
umgebracht. Im Weiteren würden im Sudan derzeit zwei Kriege toben, einer in
U._______ und der andere im Süden des Landes. Im Sinne neuer Tatsachen sei
dies relevant und insbesondere für die Situation des Beschwerdeführers, welcher
als Militärdienstverweigerer zur Zielgruppe der Verfolgten gehöre, massgebend.
Festzustellen sei ferner, dass der Beschwerdeführer im Heimatland keinen
Anknüpfungspunkt mehr habe und seine sich dort aufhaltenden Familienmitglieder
nur unter erschwerten Umständen kontaktieren könne. In der Schweiz verfüge der
Beschwerdeführer hingegen über ein hervorragendes soziales Beziehungsnetz.
Das Privatleben des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung von Art.
8 EMRK zu schützen. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan wäre der
Beschwerdeführer der Polizei, dem Militär und der Justiz im Lande schutzlos
ausgeliefert. Die Todesgefahr, welcher der Beschwerdeführer in seiner Heimat
ausgesetzt sei, sei mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Aufgrund der Akten, aber auch
der neuen Vorbringen sei der Beschwerdeführer in der Schweiz daher vorläufig
aufzunehmen. Darüber hinaus seien die Asylvorbringen durch den Beschwerde-
führer glaubhaft und widerspruchsfrei vorgetragen worden. Die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
5. Nachfolgend gilt zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
5.1 Vorab ist indessen zur Rüge des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, wonach
das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit dem pauschalen Verweis auf
Ungereimheiten in den Vorbringen, beziehungsweise der umfangreichen Argumen-
tation in der Vernehmlassung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe.
5.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betrof-
fenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Für die in
Frage stehende Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und damit der Ablehnung
des Asylgesuches bedeutet dies, dass das Bundesamt in seiner Verfügung
darzulegen hat, weshalb es die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft erachtet. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be-
10
troffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffe-nen eine sorgfältige
Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1, S. 256).
5.1.2 In der angefochtenen Verfügung setzt sich das Bundesamt in Ziffer 1 seiner
Erwägungen zunächst mit zwei Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerde-
führers auseinander, beurteilt in Ziffer 2 die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu dessen Inhaftierungen in den Jahren 2001 und 2003 und geht in Ziffer 3 auf das
Fluchtverhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an die genannten Inhaftie-
rungen ein. Das Bundesamt legt damit den Begründungsrahmen fest, gestützt auf
welchen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Der
pauschale Hinweis der Vorinstanz auf weitere Ungereimtheiten, dies insbesondere
hinsichtlich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers über den E._______
und G._______, nimmt im Kontext der Erwägungen zur Asylbegründung eine
untergeordnete Stellung ein. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers zu einer
wirksamen Beschwerdeführung war dadurch nicht beeinträchtigt. In ihrer
Vernehmlassung greift die Vorinstanz sodann im Wesentlichen die Ziffern 2 und 3
der Erwägung I der angefochtenen Verfügung auf und vertieft deren Begründung.
Dabei zeigt das Bundesamt weitere Widersprüche in den Angaben des
Beschwerdeführers auf, welche die bereits zuvor festgestellte Unglaubhaftigkeit
bekräftigen. Im Rahmen des nachfolgenden Schriftenwechsels wurde dem
Beschwerdeführer mit der Einladung zur Replik diesbezüglich das rechtliche Gehör
gewährt. Dem Beschwerdeführer stand es folglich innert der Stellungnahmefrist
unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG jederzeit offen, den Ausführungen der
Vorinstanz seine persönliche Ansicht entgegenzuhalten. Das Gesuch um
Fristverlängerung zur Einreichung einer separaten Stellungnahme in Bezug auf die
aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung erweist sich daher als nicht begründet und ist abzuweisen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach eingehender Prüfung der Vorbringen
des Beschwerdeführers dessen Angaben als unglaubhaft. Hinsichtlich der
Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2001 ist dabei zusätzlich zu den
Ausführungen der Vorinstanz zu bemerken, dass selbst unter der Annahme, die
Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2001 sei gestützt auf die geltend
gemachte Begründung tatsächlich erfolgt und der Beschwerdeführer sei nach
seiner Flucht an seinen ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt, zwischen
besagtem Ereignis und der im Juni/Juli 2003 erfolgten Ausreise aus dem Sudan
keinerlei kausaler Zusammenhang in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht gegeben
ist. Gemäss kantonalem Protokoll hat der Beschwerdeführer zwischen 2001 und
2003 ohne Probleme zu Hause gelebt und sich angeblich erst während seiner
zweiten Haft im Mai 2003 zur Ausreise entschlossen (vgl. Akte A14/22, S. 10).
Ferner bestand für den Beschwerdeführer kein Anlass, nach den Ereignissen von
2001 sein Heimatland zu verlassen, wie dies in der Beschwerdeschrift ausdrück-
lich festgehalten wird. Das Argument in der Beschwerdeeingabe vom 25. Mai
2007, der Beschwerdeführer werde als Militärdienstverweigerer gesucht und
verfolgt, findet damit keinen Rückhalt. Das fluchtbegründende Vorkommnis dürfte
folglich auf der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Mai 2003 in T._______
beruhen. Diesbezüglich steht indessen fest, dass der Beschwerdeführer die
Angaben im Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Gefängnis in
11
tatsachenwidriger Weise vorgetragen hat, zumal besagter Überfall der Opposi-
tionsgruppen auf die Stadt T._______ und die Inbrandsetzung von Flugzeugen
zeitlich nachweislich früher stattgefunden haben, als vom Beschwerdeführer
geltend gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
Inhaftierung im Mai 2003 sind damit unglaubhaft und es liegt der Schluss nahe,
der Beschwerdeführer habe die seinerzeit aktuellen Geschehnisse an seine
Vorbringen angepasst. Es erstaunt ohnehin, dass der Beschwerdeführer nur
wenige Tage nach seiner Flucht aus T._______ bereits das Land verlassen
konnte. Nicht nachvollziehbar ist dabei insbesondere der Umstand, dass der Vater
des Beschwerdeführers zwecks Finanzierung der Reise einen Teil seiner
Schafherde innert der wenigen Tagen des Aufenthalts des Beschwerdeführers in
A._______ und trotz der offensichtlich damals herrschenden widrigen und
gefährlichen Sicherheitslage in der Wohnregion verkauft haben soll,
demgegenüber der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem mangelnden
Ausreisewillen nach der Inhaftierung von 2001 argumentiert, zum Verlassen des
Landes habe er - trotz ausreichender Zeit - nicht die notwendigen finanziellen
Mittel gehabt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
Inhaftierung im Mai 2003 kann damit nicht geglaubt werden.
5.3 In seiner Rechtmittelschrift und den diversen Beschwerdenachträgen macht der
Beschwerdeführer sodann geltend, wegen seiner Herkunft aus U._______ werde
er verfolgt und eine sichere Fluchtalternative sei ihm im ganzen Lande
verschlossen. Die Vorinstanz wendet demgegenüber in ihrer Vernehmlassung ein,
ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die in der Region U._______ ansässigen
Ethnien oder Bewohner sei nicht gegeben. Vielmehr seien diese im Wesentlichen
Opfer der Auseinandersetzungen zwischen der SLA/M und der JEM mit den
sudanesischen Regierungstruppen und der sie unterstützenden Janjahweed
Milizen. Die Vertreibung und Flucht der Bevölkerung aus der U-region sei vor
diesem Hintergrund zu sehen.
5.3.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt im Wesentlichen voraus, dass
die Asyl suchende Person ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten hat,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive im Heimatstaat
zugefügt wurden. Die erlittene Verfolgung muss zudem zum Zeitpunkt der
Ausreise noch aktuell sein und es muss dem Betreffenden unmöglich sein, in
einem anderen Teil seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden.
Gestützt auf die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers steht indessen
fest, dass er die Voraussetzungen einer individuellen Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - wie
geltend gemacht - allein wegen seiner Herkunft aus U._______ landesweit mit
Verfolgung zu rechnen hat und ihm gestützt darauf auch keine inländischen
Fluchtalternative zur Verfügung steht.
5.3.2 Wie das UNHCR in seinem Positionspapier von Februar 2006 festhält, leben
alleine in der Hautstadt X._______ ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge -
davon etwa 10% bis 15% aus U.________ - in vier Lagern und sechzehn
Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung (vgl. UNHCR's Postion on
Sudanese Asylm-Seekers from U._______). Der Ursprung der Konflikte in der U-
region fusst dabei vor allem auf langjährige Landstreitigkeiten und
Stammeskonflikten, indessen nicht auf gezielter Politik oder dem Wunsch der
12
sudanesischen Regierung, die schwarzafrikanischen Gruppenstämme generell
auszurotten. So sind gemäss dem britischen Asyl- und Einwanderungsgericht (UK
Asylum and Immigration Tribunal) rückkehrende Personen nichtarabischer Ethnie
bei ihrer Wiedereinreise in den Sudan wohl einem erhöhten Risiko eine Kontrolle
durch die staatlichen Sicherheitsbehörden, beziehungsweise intern vertriebene
Personen in X._______ öfters einer Umsiedlung ausgesetzt, doch seien diese
allein aufgrund ihrer Herkunft aus U._______ oder ihrer Zugehörigkeit zu einer
nichtarabischen Ethnie aus U._______ nicht mehr als andere gefährdet (vgl.
HGMO (Relocation to X._______) Sudan CG [2006] UKAIT 00062). Diese
Einschätzung lässt sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers
vereinbaren, der beispielsweise anlässlich der kantonalen Einvernahme geltend
macht, sein Bruder Ahmed arbeite im "Y._______" (einem der ältesten Märkte in
X._______) in AA._______ und habe dort eine Boutique. Gemäss Eingabe vom
25. Mai 2007 lebt der Bruder nach wie vor in X._______. Ein anderer Bruder
namens AB._______ besitze einen Reisepass und ginge oft nach G._______, von
wo er regelmässig in den Sudan zurückkehre (vgl. Akte A14/22, S. 4 f.). Hinweise
darauf, den Brüdern des Beschwerdeführers sei aufgrund gezielter staatlicher
Aktionen ein Leben im Sudan nicht möglich, lassen sich den Vorbringen des
Beschwerdeführers damit keine entnehmen. Es kann folglich davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft aus
U._______ keine Verfolgung asylrelevanten Ausmasses droht. Die Frage nach
einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann somit offen gelassen werden.
5.4 Zusammenfassend folgt, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im
Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden,
nicht geglaubt werden kann. Im Weiteren ist eine begründete Furcht vor inskünf-
tiger Verfolgung aufgrund der Herkunft aus U._______ objektiv zu verneinen,
womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich daher, auf weitere
Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerde und deren Ergänzungen im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweise oder glaubhaft
machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
7.
13
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist
dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Sudan - ausgenommen die Region U._______ - lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Es
erscheint im Weiteren nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
welcher keiner Risikogruppe angehört (vgl. dazu UK Asylum and Immigration
14
Tribunal, HGMO (Relocation to Khartoum) Sudan CG [2006] UKAIT 00062), im
Falle seiner Rückkehr in den Sudan allein infolge seiner Ethnie und seines
Auslandaufenthaltes respektive seiner Asylgesuchsstellung in der Schweiz in
menschenrechtswidriger Weise festgehalten oder verhört würde. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist schliesslich mangels entsprechender
aktenkundiger Indizien auch nicht davon auszugehen, dass die sudanesische
Regierung "private Getreuer" auf den Beschwerdeführer angesetzt hat, zumal
dieser in der Masse der sudanesischen Diaspora in keinster Weise hervorsticht.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5.1 U._______, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit mehreren Jahren
Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. In der Region U._______ herrscht
derzeit eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung dorthin
ist nicht zumutbar. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Heimat-
land die Möglichkeit offen steht und auch zumutbar ist, sich im Sinne einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen
Staatsgebietes, beispielsweise in Khartoum, niederzulassen. Den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht ausserhalb der Region U._______
keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen
ausserhalb der Region U._______ gelegenen Gliedstaat des Sudans einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der
Wegweisungsvollzug in den Sudan erweist sich damit als generell zumutbar.
7.5.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene sind auch keine individuellen
Gründe in der Person des Beschwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen und - laut Akten - gesunden Mann mit
neunjähriger Schulbildung, welcher Arabisch in Wort und Schrift beherrscht und
ausserdem über rudimentäre Englischkenntnisse verfügt. Weitere Sprachkennt-
nisse, insbesondere der deutschen Sprache, dürfte sich der Beschwerdeführer
während seines Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Der Beschwerde-
führer war sodann vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft und als Maler tätig
und arbeitet in der Schweiz seit Juni 2006 als Hilfskoch in einem Restaurant. Unter
diesen Umständen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr kein wirtschaftliches Auskommen findet. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich im Sudan eine
neue wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, zumal er für die erste Zeit
nach seiner Rückkehr auf die Unterstützung seines in Khartoum lebenden Bruders
zurückgreifen kann, und somit auch nicht in ein Flüchtlingslager zurückreisen
15
müsste. Die Erfahrungen und Beziehungen des Bruders dürften dem Be-
schwerdeführer bei seiner Unterkunfts- und Arbeitssuche zugute kommen.
7.5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu
bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
10. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2004 wurde das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten auferlegt werden.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben; Beilage: BFF-
Verfügung vom 21. April 2004 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Versand am: