Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D371/2010/sed
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Türkei,
vertreten durch Dieter Gysin, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2009 / N _______.
D371/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
23. September 2009 und gelangte von ihm unbekannten Ländern her
kommend am 29. September 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2009 führte das BFM eine
Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 10. November 2009
statt.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz _______ –
machte geltend, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er nach
einem Jahr Gymnasium von der Schule ausgeschlossen worden. Er habe
mit der DTP sympathisiert und an deren Kundgebungen teilgenommen. In
_______ habe er sich häufig im Internetlokal eines Cousins aufgehalten
und sich auf kurdischen Websites eingeloggt. Bei einer Razzia der Polizei
sei er deswegen im Dezember 2005 heftig geschlagen worden. Der
erwähnte Cousin, welcher mit der DTP und der PKK Verbindungen
gehabt habe, sei vor etwa zwei oder zweieinhalb Jahren untergetaucht
und in die Schweiz geflohen. Die Polizei habe sich bei ihm (dem
Beschwerdeführer) unter Drohungen und Schlägen immer wieder nach
dessen Aufenthalt erkundigt. Zudem sei er etwa fünfmal festgenommen
worden. Er habe Folterungen erlitten. Das elterliche Haus sei einmal
durchsucht worden. Angehörige, die ihn hätten schützen wollen, seien
misshandelt worden. In Anbetracht dieser Sachlage und wegen des
bevorstehenden Militärdienstes sei er ebenfalls ausser Landes geflüchtet.
Sein Vater sei seit seiner Flucht seinetwegen einige Male polizeilich
mitgenommen worden. Sein Bruder sei während der Militärdienstzeit
gefoltert worden.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 – eröffnet am 21. Dezember 2009
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erwog, in Anbetracht der Situation
vor Ort sei zwar nicht zum Vorneherein ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer bei Kundgebungsteilnahmen Zeuge oder gar Opfer
von Gewalt gewesen oder beim Surfen auf kurdischen Homepages
behördlich angegangen worden sei. Er sei aber nicht in exponierter
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Stellung politisch tätig gewesen beziehungsweise aus den Akten ergäben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass damit verbundene Tätigkeiten und
Ereignisse irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Die
vorgebrachten Nachteile im Zusammenhang mit den behördlichen
Nachforschungen wegen eines entfernten Verwandten wirkten sodann
nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung
dargelegt, seit 2006 von der Polizei insgesamt fünf Mal bis zu zwei Tagen
mitgenommen und dabei auch einmal an einem unbekannten Ort gefoltert
worden zu sein. Aufgrund der Verspätung des Vorbringens kämen
Zweifel am Wahrheitsgehalt auf. Zudem habe er den Namen des
Verwandten nicht korrekt wiedergeben können. Eine Durchsicht der
Akten dieses Verwandten (_______) und eines weiteren, seit über zehn
Jahren in der Schweiz wohnhaften Verwandten (_______) habe im
Übrigen keine Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers ergeben.
Ferner sei unwahrscheinlich, dass sich die Behörden der Türkei nach
einer gesuchten Person ausschliesslich bei einem entfernten Verwandten
wie dem Beschwerdeführer erkundigen sollten. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise des Cousins erst
_______Jahre alt gewesen sein soll. Überdies habe er die für ihn
angeblich ausreiserelevanten Ereignisse äusserst vage und
unsubstanziiert zu Protokoll gegeben. Die entsprechenden Aussagen
liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Demzufolge
sei nicht von tatsächlich Erlebtem auszugehen. Überdies hätte er im
Bedarfsfall über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Betreffend
Militärdienst in der Türkei hielt das BFM fest, eine allfällige Einberufung
wie auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Verfahren wegen
Dienstversäumnis stellten vorliegend keine ernsthafte Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich seien auch die vorgebrachten
Schikanen wegen der ethnischen Zugehörigkeit nicht als asylrelevante
Verfolgung zu werten. Die Situation der Kurden in der Türkei habe sich
aufgrund von Reformen verbessert. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
subeventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
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prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche
Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Ausserdem beantragte er die vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verbunden mit einer
entsprechenden Anweisung der kantonalen Behörde. Im Weiteren sei zu
allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht einzuräumen. Die
Nachreichung einer Honorarnote nach entsprechender Aufforderung
wurde in Aussicht gestellt. In der Eingabe machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei wegen seiner kurdischen Ethnie und der Zugehörigkeit
eines Cousins zur DTP und PKK knapp vier Jahre lang regelmässig
durch Polizisten eingeschüchtert, bedroht und misshandelt worden.
Bereits zuvor in der Schulzeit habe er Behelligungen erlitten. Der Cousin,
dessen Internetlokal er frequentiert habe, und ein anderer Cousin hätten
in der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte seien nach Deutschland
geflohen. Im Dezember 2005 sei er bei einer Razzia im erwähnten
Internetlokal des Cousins erheblich verletzt worden. Nach dem
Untertauchen dieses Cousins sei er von Ende 2005 bis Mitte 2009 von
Polizeibeamten aufgesucht, über dessen Verbleib ausgefragt und
misshandelt worden. Nach dem Gesagten sei er Opfer einer
asylrelevanten Reflexverfolgung geworden. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen habe er die fluchtrelevanten Ereignisse
glaubhaft dargelegt. Aus den Akten ergebe sich ein grundsätzlich
vollständiges und widerspruchloses Bild der Erlebnisse. Das BFM wäre
gehalten gewesen, allfällige Unklarheiten durch Nachfragen zu
beseitigen. Dessen Sichtweise, beim in die Schweiz geflohenen Cousin
handle es sich lediglich um einen entfernten Verwandten, könne nicht
nachvollzogen werden. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, die
Beziehungen dieses Cousins zur DTP und PKK im Entscheid
festzuhalten; auch mit der Problematik der Reflexverfolgung von
Verwandten von PKKMitgliedern habe sie sich nicht auseinandergesetzt.
Im Weiteren falle die ungleiche Wiedergabe des Vornamens des Cousins
durch den Beschwerdeführer nicht entscheidend ins Gewicht, zumal
diesbezüglich auch aus amtlicher Sicht (NAusweis des besagten
Cousins) offenbar keine Klarheit bestehe. Schliesslich komme hinzu,
dass er auch als Dienstverweigerer im Heimatland mit asylrelevanten
Nachteilen zu rechnen habe. Im Weiteren würde ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen. Der Eingabe lagen Ausweiskopien von Verwandten,
medizinische Unterlagen aus der Türkei, Auszüge aus zwei SFH
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Seite 5
Berichten von Oktober 2007 und Oktober 2008 zur Situation vor Ort und
zwei Zeitungsberichte bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Den Akten des Cousins des
Beschwerdeführers (_______) sei zu entnehmen, dass dieser noch bis
Ende 2006 in _______ wohnhaft gewesen sei und in seinem Internetlokal
gearbeitet habe. Anschliessend habe noch bis im April 2007 in seinem
Dorf gelebt. Die Türkei habe er erst _______ 2007 verlassen.
Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der
Beschwerdeführer seit Ende 2005 immer wieder in der geschilderten Art
wegen des Cousins behördliche Behelligungen erlitten habe, zumal der
Cousin noch bis Ende 2006 zuhause oder in seinem Internetlokal
anzutreffen gewesen sei. Die nachgereichten ärztlichen Berichte belegten
lediglich erlittene Gewalt, was in der angefochtenen Verfügung nicht
bestritten worden sei.
F.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik
vom 15. März 2010 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Es bestünden
keine Widersprüche zwischen seinen und den Aussagen des Cousins.
Die vom BFM erwähnten Punkte liessen sich durch
Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsprobleme erklären.
Zudem sei dem unterschiedlichen Umgang mit Zeitangaben und Daten im
kulturellen Umfeld des Beschwerdeführers und dessen Cousins
Rechnung zu tragen. Im Verfahren des Cousins habe die Vorinstanz im
Übrigen ebenfalls festgehalten, dessen zeitliche Angaben seien
unglaubhaft. Der Eingabe lag ein militärisches Aufgebot vom 5. Januar
2010 aus der Türkei samt deutschsprachiger Übersetzung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 7
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das BFM habe es
unterlassen, alle für die Entscheidfindung relevanten Umstände zu
berücksichtigen. Über diesen Antrag ist sachlogisch an erster Stelle zu
befinden.
4.2. Das BFM hat den Beschwerdeführer summarisch befragt und in der
Folge angehört. Am Schluss der Anhörung erklärte der
Beschwerdeführer, seine Fluchtgründe abschliessend vorgebracht zu
haben (A 10/14 Antwort 105). Im angefochtenen Entscheid ging das BFM
auf den bevorstehenden Militärdienst, das politische Engagement des
Beschwerdeführers und auch auf die ethnische Zugehörigkeit ein. Die
geltend gemachten Behelligungen wegen des in die Schweiz geflohenen
Cousins erachtete das BFM in der geltend gemachten Form für nicht
glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, welche
Sachverhaltselemente vom BFM nicht respektive nicht hinreichend
berücksichtigt worden sein sollten. Es trifft zwar zu, dass das BFM das
politische Profil des in die Schweiz geflohenen Cousins in der Verfügung
nicht näher darlegte. Dessen Profil erscheint bei der geprüften
Reflexverfolgung hinsichtlich des Beschwerdeführers aber nicht als
entscheidwesentlich, da das BFM die angebliche Reflexverfolgung
ausführlich prüfte und – wie nachfolgend dargelegt – aufgrund der
Darlegungen des Beschwerdeführers zu Recht für ohnehin unglaubhaft
erachtete; eine nähere Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeitsprofil
des Cousins in der Verfügung erschien demnach nicht als
entscheidwesentlich. Den Gehörsansprüchen des Beschwerdeführers
betreffend weitere Feststellungen in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung wurde im Übrigen mit Einräumung eines Replikrechts
hinreichend Rechnung getragen; eine in diesem Zusammenhang
beantragte Neubefragung erschien nicht als erforderlich. Mangels
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Seite 8
ersichtlicher Gehörsverletzungen ist der Antrag auf Rückweisung mithin
abzuweisen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr
in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies
erscheint in Anbetracht seiner Vorbringen indes nicht als beachtlich
wahrscheinlich.
5.2. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland beim Surfen im Internet oder im Zusammenhang mit
Kundgebungsteilnahmen möglicherweise Zeuge oder auch Opfer von
Gewalt wurde. Es mag in der Tat zutreffen, dass er bei einem solchen
polizeilichen Eingriff Verletzungen erlitt. Derartigen Nachteilen wie
Schlägen und kurzzeitigen Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im
Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Diese Einschätzung erweist sich
auch beim Beschwerdeführer als berechtigt. So gab er an, in der Türkei
sei kein Verfahren gegen ihn hängig (A 10/14 Antwort 77). Zudem wurde
ihm vor der Ausreise ein türkischer Reisepass ausgestellt, dessen Verlust
er in keiner Weise überzeugend zu schildern vermochte (A 1/8 Antwort 3;
A 10/14 Antworten 11 ff.). Dass er im Zeitpunkt der Ausreise landesweit
mit Verfolgung hätte rechnen müssen, erscheint mithin schon in diesem
Lichte besehen als unglaubhaft. Im Weiteren mag zutreffen, dass die
Behörden wegen des in die Schweiz geflohenen Cousins zumindest
vorübergehend Nachforschungen bei Verwandten tätigten. Im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht stichhaltigen
Beschwerdevorbringen kann aber nicht nachvollzogen werden, wieso
ausgerechnet der damals noch sehr junge Beschwerdeführer als Cousin
davon primär betroffen gewesen sein sollte. Allein seine allfälligen
Aufenthalte in dessen Internetlokal erscheinen in keiner Weise als
hinreichende Begründung für diese angebliche behördliche Fixierung (A
10/14 Antworten 65 und 79). Im Übrigen ist das
Verwandtschaftsverhältnis nicht bestritten, weshalb sich die eventualiter
in Aussicht gestellte Nachreichung eines Familienregisterauszugs
erübrigt. Die angebliche Nähe des Beschwerdeführers zum erwähnten
Cousin erscheint aber auch deswegen und entgegen den eher konstruiert
wirkenden Beschwerdevorbringen als fraglich, weil er dessen Namen bei
den Befragungen nicht übereinstimmend angab (A 10/14 Antwort 66).
Auch wenn aus amtlicher Sicht Unklarheiten beim Namen bestehen
sollten, wäre von einer Person mit engem Kontakt zum besagten Cousin
zu erwarten gewesen, dass er jeweils denselben Namen genannt hätte.
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Seite 9
Unbesehen allfälliger Artikulationsprobleme wäre beim Beschwerdeführer
sodann davon auszugehen gewesen, dass er tatsächlich erlebte
Festnahmen und Folterungen mit Realkennzeichen versehen geschildert
hätte. Solche lassen sich dem Anhörungsprotokoll indes kaum
entnehmen. Ob die Glaubhaftigkeit der angeblichen Folterungen
beziehungsweise Misshandlungen auch wegen der gemäss
vorinstanzlicher Verfügung verspäteten Erwähnung zu verneinen ist,
erscheint in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung zwar
nicht als zwingend, hatte er dort doch angegeben, schwerer Gewalt
ausgesetzt gewesen zu sein (A 1/8 S. 4). Ins Gewicht fällt
demgegenüber, dass der besagte Cousin, dessen Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist (_______), die Türkei offenbar
erst _______ 2007 verliess. Die vorinstanzliche Einschätzung in der
Vernehmlassung, die angebliche Reflexverfolgung sei auch deshalb
unglaubhaft, weil der besagte Cousin im Zeitpunkt angeblicher
Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer noch für die
Behörden greifbar gewesen sei, erfährt so ihre Berechtigung. Anzufügen
ist, dass der erwähnte Cousin auch gemäss Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 die Türkei erst _______ 2007
verliess._______. Entgegen den Beschwerdevorbringen besteht im
vorliegenden Verfahren somit grundsätzlich kein Anlass, am erwähnten
Ausreiseizeitpunkt des Cousins zu zweifeln. Insbesondere die Vorbringen
des Beschwerdeführers, im Jahre 2006 wegen seines Cousins zweimal
mitgenommen worden zu sein, wirken nach dem Gesagten konstruiert (A
10/14 Antworten 71 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei wegen
des Untertauchens des Cousins von Ende 2005 bis Mitte 2009 polizeilich
behelligt worden, wird durch die Aktenlage mithin nicht gestützt.
Schliesslich ist dem BFM auch insoweit beizupflichten, als die
eingereichten medizinischen Unterlagen vom Dezember 2005 auf
erlittene Verletzungen respektive Beschwerden im genannten Zeitpunkt
hindeuten, über deren Ursache respektive Täterschaft indes keine
schlüssigen Hinweise zu geben vermögen. Die angebliche
Reflexverfolgung in der geschilderten Form und im geltend gemachten
Zeitraum belegen sie indes nicht. Dass der Beschwerdeführer knapp vier
Jahre lang regelmässig durch Polizisten eingeschüchtert, bedroht und
misshandelt worden wäre, ist demzufolge nicht glaubhaft.
5.3. Der Beschwerdeführer hat eine militärische Vorladung eingereicht.
Allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion,
Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland
stellen indes grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
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Seite 10
dar. Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende
Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines
Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus
Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich
unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst
darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2).
Beim Beschwerdeführer, dessen politisches Profil als bescheiden zu
werten ist und dessen Vater sich keiner politischen Organisation
angeschlossen haben soll, bestehen indes keine konkreten
Anhaltspunkte für drohende asylrelevante Massnahmen (A 10/14 Antwort
20 und 43 ff.). Allein die Umstände, wonach sein Bruder im Militär
geschlagen worden sei und er im Einwohneramt unter Angabe eines
politisch belasteten Herkunftsorts vermerkt sein soll, führen noch zu
keiner anderen Beurteilung (A 10/14 Antworten 57 und 59).
5.4. Aufgrund des wie erwähnt bescheidenen politischen Profils des
Beschwerdeführers bestehen ferner keine Hinweise für begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen der Sympathie für die
(damalige) DTP. Auch die ferner vorgebrachten Diskriminierungen wegen
der kurdischen Ethnie sind mangels Verfolgungsintensität nicht als
asylrelevant zu werten. Entgegen den Beschwerdevorbringen bestehen
auch keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor
asylrelevanten Nachteilen.
5.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel – darunter
Zeitungsartikel und zwei SFHBerichte – rechtfertigen keine andere
Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Beurteilung
vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels
Stichhaltigkeit nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch
ein vertiefteres Eingehen auf die Akten der erwähnten Cousins in der
Schweiz.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D371/2010
Seite 11
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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Seite 12
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm gemäss obenstehenden Ausführungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.
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Seite 13
8.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die
allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
8.2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______, wo seine
Angehörigen leben. Er arbeitete als Schuhmacher. Die finanzielle
Situation der Familie soll gut sein (A 1/8 S. 2; A 10/14 Antworten 36 ff.
und 103). Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach
seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation
gerät.
8.2.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März
2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D371/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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