B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-371/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im September 2017 verlassen hat, nach Griechenland reiste und am
26. August 2018 in die Schweiz einreiste,
dass er am 27. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte und am 5. September 2018 zu seiner Per-
son, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Befragung das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung vorbrachte, er wolle nicht
nach Griechenland zurückkehren, nachdem er mit einigen Leuten Prob-
leme gehabt habe, zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht wor-
den sei, und er deswegen vergeblich Anzeige bei der Polizei erstattet habe,
dass er weiter vorbrachte, psychische Probleme zu haben,
dass das SEM die griechischen Behörden am 17. September 2018 sowie
am 29. Oktober 2018 gestützt auf einen Eurodac-Treffer um Informationen
zum Aufenthalt des Beschwerdeführers, seinem Status im Asylverfahren
sowie um seine Rückübernahme ersuchte,
dass die griechischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom
7. November 2018 mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Griechenland
am 16. Januar 2018 ein Asylgesuch gestellt und am 20. Juni 2018 sei er in
Griechenland als Flüchtling anerkannt worden,
dass das SEM die griechischen Behörden am 8. November 2018 gestützt
auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rück-
übernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729)
und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die griechischen Behörden diesem Rückübernahmeersuchen mit
Schreiben vom 17. November 2018 zustimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember
2018 erneut das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 dazu
Stellung nahm, im Wesentlichen seine bei der Befragung geäusserten Vor-
bringen wiederholte, weiter ausführte, er habe in Griechenland auf der
Strasse gelebt und keine Schlafmöglichkeit erhalten und drei Fotos, drei
ärztliche Kurzberichte der ORS Service AG sowie eine Zuweisung zur me-
dizinischen Abklärung der Universitären Psychiatrischen (…) zu den Akten
reichte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 einen weiteren ärztli-
chen Kurzbericht / Überweisungsbericht der (…) vom 11. Dezember 2018
zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter einen weiteren (unleserlichen)
Arztbericht vom 18. Dezember 1999 zu den Akten reichte und ausführte,
die bereits eingereichten Dokumente würden belegen, dass es sich bei ihm
um einen Einzelfall handle und er zu einer besonders verletzlichen Perso-
nengruppe gehöre, insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er seit sei-
ner Kindheit an Osteomalazie leide,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2019 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2018 nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat
habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling aner-
kannt worden sei, und die griechischen Behörden hätten sich am 17. No-
vember 2018 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen, zudem würden weder
Angehörige in der Schweiz noch sonstige Personen, zu welchen der Be-
schwerdeführer eine enge Beziehung habe, in der Schweiz leben,
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dass das SEM weiter ausführte, es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle,
nachdem er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, jedoch
sei gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber
nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe, und der Be-
schwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rück-
schiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten,
weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am
21. Januar 2019) und ohne Vertretung seines im vorinstanzlichen Verfah-
rens mandatierten Rechtsvertreters gegen den Nichteintretensentscheid
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch
sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, und der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materi-
ellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Grie-
chenland aufgehalten hat und er dort am 20. Juni 2018 als Flüchtling aner-
kannt wurde,
dass Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) ein verfol-
gungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist (vgl.
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, in welchem sämtli-
che Länder der EU und der EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet wur-
den),
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird und die darin enthaltenen
weiteren Ausführungen nicht geeignet sind, aufzuzeigen, weshalb für den
Beschwerdeführer in Griechenland kein Schutz vor Verfolgung bestehe,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der zuständige
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen kann, in wel-
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Griechenland
droht,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat,
dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die staatlichen
Schutzinfrastrukturen dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht
zugänglich gewesen wären respektive für diesen in Zukunft nicht erhältlich
wären oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm
Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu
diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen,
dass der Beschwerdeführer zwar eigenen Angaben zufolge eine Anzeige
bei den griechischen Behörden gegen ihn behelligende Privatpersonen
einreicht habe und die Behörden untätig geblieben seien, er jedoch – sollte
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er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig be-
handelt fühlen – an die dafür zuständigen Stellen gelangen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die allgemeine Situation in Griechenland nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Griechenland als unzumutbar erscheinen lassen,
dass sich den eingereichten Arztberichten entnehmen lässt, dass der Be-
schwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet so-
wie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland eine erhöhte Suizidgefahr
besteht,
dass jedoch in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbe-
dingungen und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten
ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden
ist, wonach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechi-
sche Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohn-
raum, zur Beschäftigung und zu medizinischer Versorgung,
dass somit sowohl die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerde, er habe keinen Schlafplatz erhalten und er würde in Griechen-
land nicht gesund werden als auch die eingereichten Fotografien und Arzt-
berichte diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit gehalten ist, die ihm allfällig zustehen-
den Ansprüche, insbesondere das Recht auf eine Unterkunft sowie eine
hinsichtlich seine psychische Erkrankung angemessene medizinische und
psychiatrische Versorgung direkt bei den griechischen Behörden einzufor-
dern,
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dass angesichts dem vom Beschwerdeführer angedrohten Suizid bei einer
allfälligen Rückkehr nach Griechenland die Vollzugsbehörden aufgefordert
werden, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und den Be-
schwerdeführer bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf
die Rückkehr vorzubereiten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grie-
chenland somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die grie-
chischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – abzuweisen
ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: