Abtei lung IV
D-3712/2006
gar/zue
{T 0/2}
Urteil vom 11. April 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Haefeli
Gerichtsschreiberin Zürcher
1. Z1_______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit,
2. Z2_______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit,
3. Z3_______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit,
4. Z4_______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit,
_______,
alle vertreten durch lic. iur. Michal Hasler, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Rain
24, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. März 2004 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien aus _______ in Aserbaidschan,
das sie im Jahr 1988 verlassen hätten. Über Armenien, wo sie sich bis im Jahr
1999 aufgehalten hätten, und Russland, wo sie bis am 26. Oktober 2003 gewesen
seien, hätten sie am 30. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen die
Schweiz erreicht. Am gleichen Tag stellten sie ein Asylgesuch. Am 11. November
2003 wurden sie in der Empfangsstelle _______ summarisch befragt und mit
Verfügung vom 13. November 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
_______ zugeteilt. Am 23. Dezember 2003 und am 13. Januar 2004 wurden sie
von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Mit Schreiben vom 4. März
2004 gewährte das BFM (vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu widersprüchlichen Angaben. Die
Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 10. März 2004 dazu Stellung.
Anlässlich der Erstbefragung an der Empfangsstelle machten die
Beschwerdeführer geltend, sie hätten die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.
Der Beschwerdeführer sei ethnischer Armenier und die Beschwerdeführerin
gemischt ethnische Armenierin, zumal ihr Vater Armenier und ihre Mutter "Türkin"
– so würden bei ihnen die Leute azerischer Herkunft genannt – gewesen seien.
Sie hätten weder Reisepässe noch Identitätskarten besessen. Der
Beschwerdeführer habe, nachdem seine Eltern und sein Bruder von Azeris getötet
worden seien, Aserbaidschan im Jahr 1988 verlassen und sei bis im Jahr 1999 in
_______ gewesen, wo er gegen die Azeris gekämpft habe. Der Vater der
Beschwerdeführerin sei von "Türken" und ihre Mutter von Armeniern getötet
worden. Man habe auch sie als "Türkin" umbringen wollen, weshalb sie nach
Russland geflohen seien. Dort hätten sie gegen die Vorweisung der Inlandpässe
eine drei oder vier Monate dauernde vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung
erlangt. Seit einigen Jahren hätten die Russen angefangen, sie als Ausländer zu
hassen und hätten von ihnen verlangt, einen Teil ihres Verdienstes abzugeben. In
letzter Zeit habe man sie aufgefordert wegzugehen und man habe ihre
Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr erneuern wollen. Der Beschwerdeführer sei
mindestens drei Mal geschlagen worden. Das Leben in Russland sei für sie
schwierig geworden.
Im Rahmen der kantonalen Anhörungen brachten die Beschwerdeführer vor, die
Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers sowie der Vater der Beschwerde-
führerin seien bei Kämpfen im Jahr 1988 umgekommen. Armenische Fedayins
hätten die Mutter der Beschwerdeführerin im Januar 1999 umgebracht, nachdem
sie erfahren hätten, dass sie azerischer Herkunft sei. Aus Angst, ebenfalls getötet
zu werden, seien die Beschwerdeführer nach Russland geflohen, wo sie indessen
keinen Aufenthaltsstatus, sondern immer nur eine provisorische
Aufenthaltsbewilligung hätten erlangen können. Da viele Russen keine Arbeit
hätten, habe man sie in den letzten beiden Jahren bedroht und von ihnen Geld
verlangt. Wenn der Beschwerdeführer kein Geld habe geben können, sei er
3geschlagen worden. Zudem hätten ihre dort geborenen Kinder nur
Spitalbestätigungen und keine offiziellen Geburtsurkunden erhalten, da sie in
Russland illegal, das heisst nur mit einem provisorischen – immer wieder
erneuerbaren – Aufenthaltsrecht gelebt hätten. In letzter Zeit sei es schwierig
geworden, die provisorische Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern. Unter diesen
Umständen hätten sie auch Russland verlassen müssen. Nach Armenien könnten
sie nicht zurückkehren, da sie Angst hätten, dass man die azerische Herkunft der
Mutter der Beschwerdeführerin herausfinde.
Die Beschwerdeführer reichten keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein.
B. Mit Verfügung vom 18. März 2004 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die
Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angebracht, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG. SR
142.31) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügten. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges wurde insbesondere
dargelegt, dass die Staatsangehörigkeit im Fall der Beschwerdeführer zwar nicht
feststehe, indessen die von Amtes wegen zu prüfende Wegweisungsfrage ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerdeführer
finde. Da aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Lebensläufen und
ihren Ethnien in erster Linie die armenische Staatsangehörigkeit in Betracht zu
ziehen sei, prüfte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in dieses Land und
erachtete ihn als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 20. April 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Einzelheiten der
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D. Am 23. April 2004 traf bei der ARK die Anzeige der Unterstützungsbedürftigkeit
der Beschwerdeführer ein.
E. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK
den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Zudem stellte der Instruktionsrichter fest, dass
sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung
richte. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und die
Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten.
F. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 10. Mai 2004 fristgerecht bei der ARK ein.
4G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2004 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Die Vernehmlassung wurden den Beschwerdeführern am 5. Juli 2006 ohne
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK
hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs.
2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung des BFF vom 18. März 2004. Die Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der
Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
5AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21, der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat).
4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die vorinstanzliche Verfügung im
Asylpunkt nicht angefochten wurde, ist vom fehlenden Nachweis respektive der
fehlenden Glaubhaftmachung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszu-
gehen. Unter diesen Umständen kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.7 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer und infolge fehlender heimatlicher
Identitätspapiere kann die Frage der Staatsangehörigkeit nicht schlüssig
festgestellt werden, obschon diese Frage für die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges letztlich von entscheidender Bedeutung ist. Die Vorinstanz
hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre vernünftigen
Grenzen in der Mitwirkungspflicht und der Substanziierungslast der
Beschwerdeführer findet (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern
1983, S. 210). Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl.
6EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff., der auch für das Bundesverwaltungsgericht
Geltung hat). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer über ihre
Herkunft, ihre Ethnie und ihre Staatsangehörigkeit sowie die nicht überzeugenden
Angaben über den Verbleib ihrer Identitätspapiere bestehen hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass sie am ehesten die armenische Staatsangehörigkeit
besitzen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte.
4.7.1 Beide Beschwerdeführer machen geltend, aus _______ in Azerbaidschan zu
stammen und dort aufgewachsen zu sein. Der Beschwerdeführer will gemäss
eigenen Angaben während 20 Jahren, die Beschwerdeführerin während 8 Jahren
dort gelebt haben (Akten A1/S. 1 und A2/S. 1). Zudem soll die Mutter der
Beschwerdeführerin azerischer Herkunft sein (Akte A1/S. 2). In Berücksichtigung
dieser Angaben ist auf eine mehrjährige Sozialisation beider Beschwerdeführer in
Azerbaidschan zu schliessen, weshalb zu erwarten wäre, dass sie – sei es infolge
des Schulbesuchs oder infolge des täglichen Umgangs im sozialen Bereich – der
azerischen Landessprache mächtig wären. Dies verneinten jedoch beide
Beschwerdeführer, was nicht nachvollzogen werden kann (Akte A1/S. 2, A2/S. 2,
A13/S. 9 und A15/S. 12). Unter diesen Umständen bestehen Zweifel daran, dass
sie – wie von ihnen dargelegt – in Azerbaidschan während 8 respektive 20 Jahren
sozialisiert worden sind, weshalb sowohl der von ihnen geltend gemachte
langjährige Aufenthalt in Aserbaidschan als auch die angegebene azerische
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sind.
4.7.2 Aufgrund des von den Beschwerdeführern angegebenen armenischen
Hintergrunds liegt in ihrem Fall eine Sozialisation im armenischen Umfeld näher.
So gaben beide Beschwerdeführer an, Armenisch sei ihre Muttersprache. Zudem
wollen der Beschwerdeführer ganz und die Beschwerdeführerin väterlicherseits
der armenischen Ethnie angehören. Unter diesen Umständen und infolge
fehlender Identitätspapiere, welche das Gegenteil beweisen könnten, spricht
dafür, dass die Beschwerdeführer die armenische Staatsangehörigkeit besitzen,
auch wenn dies letztlich mangels Vorliegens von heimatlichen Identitätspapiere
nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.
4.7.3 Auch über den Besitz und Verbleib von heimatlichen Identitätspapieren machten
die Beschwerdeführer keine überzeugenden Angaben. In der Erstbefragung legten
sie diesbezüglich dar, sie hätten nie einen Auslandpass sowie eine Identitätskarte
besessen und auch keine anderen Dokumente (Akte A1/S. 3 f. und A2/S. 3 f.).
Diese Angaben lassen sich nicht mit den Aussagen in der kantonalen Anhörung
vereinbaren. Dort brachten sie nämlich vor, der sowjetische Inlandpass befinde
sich beim Schlepper (Akte A13/S. 3 und A14/S. 4), woraus zu schliessen ist, dass
sie offenbar über einen solchen verfügt haben müssen. Darüber hinaus gaben sie
unterschiedlich an, wo sich der Eheschein und die Geburtsbestätigungen befinden
sollen. Der Beschwerdeführer sagte zunächst aus, der Eheschein sei bei der
Flucht aus _______ verloren gegangen (Akte A13/S. 4), was indessen mit seiner
Aussage, er habe (nach der Flucht aus _______) in _______ geheiratet (Akte
A13/S. 6), nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei vermag sein Einwand, dies habe
die befragende Person falsch verstanden, die Unvereinbarkeit der Aussagen nicht
zu erklären. Zudem ist die erste dieser Angaben nicht mit denjenigen der
Beschwerdeführerin vereinbar. Sie brachte nämlich vor, der Eheschein sei in
_______ geblieben (Akte A14/S. 4 und A15/S. 5). Die Beschwerdeführerin machte
7zuerst geltend, die Geburtsbestätigungen der Kinder würden sich in _______
befinden (Akte A14/S. 4), um dann später – anlässlich der Fortsetzung der
kantonalen Anhörung – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer
vorzubringen, die Geburtsbestätigungen seien beim Schlepper (Akte A15/S. 5 und
A13/S. 4), was indessen als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt nicht
überzeugt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Angaben über den
Verbleib der erst nachträglich erwähnten Inlandpässe – nämlich sie seien beim
Schlepper – sind nicht glaubhaft, zumal es sich um standardmässig vorgebrachte
Erklärungen von vielen Asylbewerbern, die ihre Identitätspapiere nicht abgeben
wollen, handelt. Im Hinblick auf die geltend gemachte provisorische
Aufenthaltsgenehmigung in Russland vermögen auch die Aussagen, die Kinder
hätten in Russland aufgrund des illegalen Aufenthalts anstelle einer
Geburtsurkunde nur eine Spitalbestätigung erhalten, nicht zu überzeugen, da
selbst im Fall einer bloss provisorischen und nach Ablauf einer gewissen Dauer
zu erneuernden Aufenthaltsgenehmigung in Russland auf die Legalität des
Aufenthaltes der Beschwerdeführer in diesem Land zu schliessen ist. Unter diesen
Umständen ist nicht nachvollziehbar, warum die Kinder nicht amtliche
Geburtsbestätigungen erhalten haben sollen. Gestützt auf die zahlreichen
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Angaben über den Verbleib von
heimatlichen Identitätspapieren ist an der geltend gemachten azerischen Herkunft
der Beschwerdeführer ebenfalls zu zweifeln. Zudem ist – im Hinblick auf die
Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen – aus der Nichtabgabe der
Identitätspapiere zu schliessen, dass die Beschwerdeführer ihre tatsächliche
Staatsangehörigkeit nicht offenlegen wollen. Unter diesen Umständen vermögen
ihre Angaben, sie seien azerischer Herkunft und hätten deswegen in Armenien
Nachteile zu befürchten, nicht zu überzeugen. Vielmehr liegen hinreichende
Anhaltspunkte für das Bestehen der armenischen Staatsangehörigkeit vor.
4.8 Aus den Aussagen der Beschwerdeführer und aus den Akten ergeben sich somit
keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, m.w.H., der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Dies ist
jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal die von den Bescherdeführern geltend
gemachten Fluchtgründe von der Vorinstanz teilweise als nicht glaubhaft und
teilweise als nicht asylrelevant qualifiziert wurden, die Beschwerdeführer diese
Einschätzung nicht anfochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist, und sich
weder aus der Beschwerde noch aus den übrigen Akten Hinweise auf eine
konkrete Gefahr im Sinne der Erwägungen ergibt. Daran vermögen auch die in der
Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich der von der Vorinstanz
festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit nichts zu ändern, zumal die
Beschwerdeführer bezüglich der von ihnen vage geltend gemachten Furcht vor
einer Rückkehr nach Armenien keine konkrete Gefahr nachweisen und ihre
Angaben hinsichtlich befürchteter Folter oder unmenschlicher Behandlung weder
8substanziiert noch überzeugend ausgefallen sind. Wie in den Erwägungen bereits
festgehalten, ist auch die vorgebrachte azerische Herkunft nicht glaubhaft, womit
der geltend gemachten Furcht vor einer Rückkehr nach Armenien ohnehin jede
Grundlage entzogen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.9 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
4.9.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren
würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Heimatstaat der
Beschwerdeführer nicht in genereller Form bejahen.
4.9.2 Es steht den Beschwerdeführern offen und ist ihnen zuzumuten, sich in Armenien
niederzulassen respektive ordnungsgemäss anzumelden. Auch wenn vorliegend
nicht restlos feststeht, ob sie in Armenien als armenische Staatsangehörige oder
als Ausländer leben würden, ist der Vollzug ihrer Wegweisung dorthin zumutbar.
Einerseits ist infolge ihrer unglaubhaften Angaben über allfällige Identitätspapiere
davon auszugehen, dass sie aus andern als den geltend gemachten Umständen
und vorgebrachten Gründen in die Schweiz gereist sind; andererseits steht ihnen
selbst für den Fall, dass sie, falls sie – trotz zahlreicher diebezüglicher
Ungereimtheiten – ethnische Armenier aus Aserbaidschan wären, gestützt auf das
armenische Flüchtlingsrecht die Möglichkeit offen, die armenische
Staatsangehörigkeit zu beantragen respektive als Displaced People in Armenien
zu leben (vgl. dazu Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research
and Documentation [ACCORD]/United Nations High Commissioner for Refugees
[UNHCR], 8th European Country of Origin Information Seminar, Armenia, Country
Report, 28-29 June 2002, S. 31 f.). Aufgrund der armenischen Ethnie des Vaters
der Beschwerdeführerin kann sie nicht als ethnische Azerin bezeichnet werden.
Unter diesen Umständen ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift – nicht von einem gemischt ethnischen Ehepaar auszugehen. Zudem
machen allein Umstände wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder
eine allfällige allgemeine Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Verhältnissen eines
Landes, die einen Asylgesuchsteller zum Verlassen dieses Landes bewogen
haben könnten, eine Rückkehr nicht unzumutbar. Die Beschwerdeführer machen
zwar geltend, nie in Armenien gelebt zu haben und ebenso wenig sollen
Verwandte dort sein. Indessen haben sie – mit ihrer Reise nach Russland und dem
dortigen mehrjährigen Aufenthalt – bewiesen, dass sie in der Lage sind, sich
selber ein Beziehungsnetz im weiten Sinn und eine Existenzgrundlage
aufzubauen. Zudem beherrschen sie die armenische Sprache. Insgesamt ist
9deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich und
zumutbar sein wird, sich in Armenien zu integrieren.
4.9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
4.10 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). Unter diesen Umständen erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Mai 2004 bezahlten Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und sind mit dem am 10. Mai 2004 einbezahlten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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