B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3713/2010
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2008
verliess und nach Aufenthalten in der Türkei, in Griechenland, von wo er
nach dreimonatiger Haft des Landes verwiesen worden sei und in Italien,
von wo er wegen falschen Angaben über seine Identität ebenfalls ausge-
wiesen worden sei, am 15. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom
26. März 2009 (A1/11) sowie der Anhörung durch das BFM vom 29. De-
zember 2009 (A26/13) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
die Verfolgung durch Araber infolge eines Streits zwischen seiner Familie
und den Arabern betreffend das Eigentum an diversen Landgebieten gel-
tend machte,
dass er insbesondere im Jahre 1988 im Dorf D._______, E._______ in
der Provinz F._______ geboren worden sei und seit seiner Geburt bis zu
seiner Ausreise stets in seinem Heimatdorf gelebt habe,
dass er den Beruf des Schaf- und Ziegenhirten erlernt habe und sich
sonst als Analphabet bezeichne,
dass nach dem Sturz der Regierung Saddam Husseins im Jahre 2004
seine Grossfamilie im 2005 die Landgebiete, die ihr seit 1975 unrecht-
mässig entzogen worden seien, von den irakischen Behörden auf Gesuch
hin zurück erhalten habe und in der Folge das Bearbeiten des Landes
wieder aufgenommen habe,
dass seine Grossfamilie seit der Wiederaufnahme dieser Arbeit allerdings
mehrmals mit Drohungen von den vormals besitzenden Arabern konfron-
tiert gewesen sei, da diese Araber sich weiterhin als Eigentümer der
Landgebiete betrachtet hätten,
dass es deshalb zu Auseinandersetzungen gekommen sei und der Streit
zwischen seiner Familie und den Arabern derart eskaliert sei, dass es am
3. Oktober 2008 zu einer Schiesserei gekommen sei, bei welcher sein
Onkel T. einen der Araber umgebracht haben soll,
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dass sein Onkel nach der Schiesserei sofort aus seinem Heimatland ge-
flohen sei und der Beschwerdeführer von ihm seither keine Informationen
mehr erhalten habe,
dass der Vater des Beschwerdeführers aus Furcht vor Racheakten sei-
tens der Araber ihm empfohlen habe, sein Heimatland so rasch wie mög-
lich zu verlassen, worauf er, wie eingangs erwähnt, am 5. Oktober 2008
aus dem Irak geflohen sei,
dass zur Untermauerung seiner Asylvorbringen der Beschwerdeführer
vier Eigentumsbelege von Grundstücken, ein Fahndungsschreiben des
Gerichtes von F._______, eine von der Polizei F._______ ausgestellte
schriftliche Bestätigung seiner Probleme und eine vom Mukhtar von
G._______ verfasste Niederlassungsbestätigung als Beweismittel zu den
Akten einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 – eröffnet am
27. April 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 15. März 2009 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig und
widersprüchlich seien, folglich den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen eines Asyl begründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb es
sich erübrige ihre Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen, und
er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass zwecks Ermittlung der Herkunft des Beschwerdeführers das BFM
eine LINGUA-Analyse anordnete, und deshalb ein Experte am 28. Okto-
ber 2009 mit dem Beschwerdeführer ein einstündiges Telefongespräch
führte,
dass die LINGUA-Analyse vom 28. Oktober 2009 ergab, dass der Be-
schwerdeführer mit Sicherheit nicht aus dem Dorf D._______, Provinz
F._______, stamme, sondern vielmehr – und dies ebenfalls mit Sicherheit
– im kurdischen Irak sozialisiert worden sei, und zwar höchstwahrschein-
lich in der Region H._______ oder I._______,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Nationalitätsausweis
einreichte, welcher einer internen Echtheitsanalyse unterzogen wurde,
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dass diese den Nationalitätsausweis im Ergebnis als grobe Fälschung
qualifizierte, wobei dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 zur Wah-
rung des rechtlichen Gehörs die Ungereimtheiten betreffend das Doku-
ment schriftlich mitgeteilt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang: 26. Mai 2010) gegen die Verfügung vom
26. April 2010 Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit wie auch der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung
von der Vorschusspflicht beantragte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Begründung materiell geltend mach-
te, seine Asylvorbringen würden der Wahrheit entsprechen, was er mit
den eingereichten Original-Dokumenten habe beweisen können,
dass die eingereichten Dokumente echt seien und seine asylrechtlich re-
levante Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufzeigen würden,
dass auch der von ihm eingereichte Nationalitätsausweis echt sei und
dessen Echtheit beim irakischen Konsulat in Bern überprüft werden kön-
ne,
dass eine Rückkehr in sein Heimatland einer Verbannung in grosse Unsi-
cherheit und Unmenschlichkeit gleich kommen würde, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung in sein Heimatland unzumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2010
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde vom 25. Mai 2010
bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kostenvor-
schussplicht gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies,
dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 18. Juni 2010
fristgerecht einzahlte,
dass aufgrund der Zweisprachigkeit des Kantons Graubünden und insbe-
sondere der deutschen Amtssprache am Wohnort des Beschwerdefüh-
rers mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit dazu eröffnet wurde, sich zur Verfahrenssprache zu äussern,
da bis zum damaligen Zeitpunkt des Verfahrens die italienische Amts-
sprache angewendet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2010 Deutsch als
bevorzugte Verfahrenssprache erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 auch eine
deutsche Übersetzung der in italienischer Sprache verfassten angefoch-
tenen Verfügung des BFM vom 26. April 2010 verlangte,
dass mit Zwischenverfügung vom 16. August 2010 die Vorinstanz einge-
laden wurde, sich bis am 31. August 2010 hinsichtlich der als Korrektiv-
Massnahme verlangten Übersetzung der angefochtenen Verfügung ver-
nehmen zu lassen,
dass das BFM mit seiner Vernehmlassung vom 27. August 2010 einer-
seits dem Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung der angefochte-
nen Verfügung vom 26. April 2010 direkt zukommen liess und anderer-
seits nochmals auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers hinwies sowie insbesondere ausführte, dass das Resultat der
LINGUA-Analyse den gesamten Bericht des Beschwerdeführers über
seine Asylgründe in Frage stelle,
dass das BFM erneut an die Echtheitsanalyse erinnerte, welche den ab-
gegeben Nationalitätsausweis als grobe Fälschung resultieren liess, wes-
halb es mit der Vernehmlassung vollumfänglich an seinen Erwägungen
festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2010 dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. August 2010 zur
Kenntnis gebracht wurde und ihm gleichzeitig die Gelegenheit zur Ergän-
zung der Beschwerde innert fünf Arbeitstagen eingeräumt wurde,
dass der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 20. Dezember 2010
seine Beschwerde ergänzte und unter anderem bekräftigte, dass einer-
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seits seine eingereichten Dokumente echt seien und eindeutig seine Her-
kunft aus D._______ belegen würden und andererseits für ihn eine Rück-
kehr nicht mehr möglich sei, da seine Verwandten nicht mehr in seinem
Heimatdorf zuhause seien, sondern zunächst in die Region H._______
geflohen seien und anschliessend die Flucht nach Syrien ergriffen hätten,
wo sich sein Vater bereits vorgefunden hätte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen seit 1. Februar 2011 bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Februar 2011 das Gesuch
um Einsichtnahme in die LINGUA-CD-ROM stellte, wobei ihm dieses
entweder durch Herausgabe einer Kopie der CD-ROM oder durch Abhö-
ren derselben zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Februar 2011
der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2011
zur Kenntnis brachte und diese gleichzeitig zur Vernehmlassung einlud,
dass der Beschwerdeführer mit unaufgeforderten Eingabe vom 22. Feb-
ruar 2011 weitere Beweismittel einreichte, die seine Herkunft aus
D._______ belegen sollten, namentlich:
eine Kopie eines offiziellen Dokumentes der für Bewohner von
D._______ zuständigen Gemeindeverwaltung vom 29. De-
zember 2010 (Beilage 1/2011),
ein Foto von den Eltern und von seinem jüngeren Bruder, wel-
ches vor dem Stall der Familie in D._______ aufgenommen
worden sei (Beilage 2/2011),
ein Foto des jüngeren Bruders mit den Schafen seines Vaters,
welches ebenfalls vor dem Stall der Familie in D._______ auf-
genommen worden sei (Beilage 3/2011),
ein Foto des Beschwerdeführers zusammen mit einem Kolle-
gen in der nahen Umgebung von D._______ (Beilage 4/2011),
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. März 2011 dem laufenden
Beschwerdeverfahren keine neuen erheblichen Tatsachen entnehmen
konnte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, allgemein Ziel und Zweck des LINGUA-Gutachtens erklärte und im
Übrigen hinsichtlich des Ergebnisses des LINGUA-Gutachtens auf bereits
Gesagtes verwies,
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dass das BFM das eigentliche LINGUA-Gutachten als geheimhaltungs-
würdiges Aktenstück, welches als solches nicht der Akteneinsicht unter-
stehe würdigte, jedoch in casu zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem
Beschwerdeführer die Abhörung des auf CD-ROM aufgenommenen
LINGUA-Gesprächs gewährte und dem Beschwerdeführer die Akte A22/1
betreffend den Werdegang des Gutachters in Kopie aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2011 nach Abhö-
rung eines ersten Teils des LINGUA-Gesprächs schwerwiegende Mängel
am LINGUA-Gutachten erhob, da er sich in erster Linie nicht wider-
sprüchlich geäussert habe, keine fehlenden Länderkenntnisse zum Aus-
druck gebracht habe und diese fehlenden Länderkenntnisse vielmehr
beim Gutachter festzustellen seien,
dass er demnach die fehlende Eignung des Gutachters bei der Durchfüh-
rung der LINGUA-Analyse geltend machte,
dass er überdies eine offensichtliche Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör rügte, weil beim linguistischen Aspekt (Aussprache des
Namens seines Heimatdorfes) die Angabe der phonetischen Schreibwei-
se nicht zugelassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2011 nochmals
zum Ausdruck brachte, inwiefern seine Aussagen anlässlich des LINGUA-
Gesprächs weder widersprüchlich noch falsch ausgefallen seien,
dass schwerwiegend hinzukomme, dass es zwischen ihm und dem Gut-
achter zu Missverständnissen gekommen sei, weil letzterer "kurmanci"
und der Beschwerdeführer "badini" gesprochen habe, womit offensichtlich
die falsche Person mit der Erstellung des LINGUA-Gutachtens beauftragt
worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2012 auf einen Fall
des BFM verwiesen hat, bei welchem für die LINGUA-Analyse ebenfalls
der im vorliegenden Fall beauftragte Gutachter beigezogen worden sei
und ähnliche schwerwiegende Mängel aufgetreten seien,
dass mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2012 das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz die drei letzten Eingaben des Beschwerdeführers
zur Kenntnis brachte und diese diesbezüglich zur Einreichung einer Stel-
lungnahme einlud,
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dass das BFM den drei letzten Eingaben des Beschwerdeführers eben-
falls keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel entnehmen
konnte und demzufolge mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 wiederum
vollumfänglich an seinen Erwägungen verwies und die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, ohne sei-
ne Ausführungen zu den Asylgründen näher zu substantiieren, sich ledig-
lich darauf beschränkt hat, die Erwägungen der Vorinstanz als unwahr zu
bezeichnen,
dass es sich zudem bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers oh-
nehin um offensichtlich nicht asylrelevante Flüchtlingsgründe handelt, da
er seine Flucht aus seinem Heimatland auf eine private Streitigkeit betref-
fend das Eigentum an Landgebiete seiner Grossfamilie stützte, die
schliesslich in einer Fehde zwischen seiner Familie und gewissen Ara-
bern geendet haben soll,
dass der Beschwerdeführer bei der Begründung seiner Asylvorbringen
sich hauptsächlich darauf beschränkt hat, das LINGUA-Gutachten in Fra-
ge zu stellen und seine behauptete Herkunft aus D._______ in der Pro-
vinz F._______ zu bekräftigen,
dass letzteres für die Beurteilung des Asylpunktes in materieller Hinsicht
keine Elemente zu Gunsten des Beschwerdeführers enthält, da das Her-
kunftsproblem, wenn dann, erst bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
Wegweisung von rechtlicher Relevanz ist,
dass demnach die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat,
dass die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen
flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind und den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger richterlicher Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK],
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass zudem sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer als nicht zumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und die Asylbe-
hörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes
wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG, Art. 106 Bst. b AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten Beweismittel nach
freiem Ermessen würdigt (Art. 19 VwVG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Zu-
mutbarkeit der Wegweisung, neben der Einreichung eines gefälschten
Nationalitätsausweises sowie das Anbringen vereinzelter unglaubhaften
Aussagen im Rahmen der Erklärung der Asylgründe, massgeblich die
Aussagen und das Ergebnis aus dem LINGUA-Gutachten herangezogen
hat,
dass der Beschwerdeführer erhebliche Mängel an der Art und Weise der
Durchführung des LINGUA-Gutachtens sowie insbesondere hinsichtlich
der Kompetenz des Gutachters geltend machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Mängel am
LINGUA-Gutachten anerkennt, da es auf der Basis der Fragen und Ant-
worten des Gutachtens nicht mit Überzeugung das Gegenteil der Hypo-
these, welche der Gutachter in seiner LINGUA-Analyse mit einer hohen
Sicherheit aufgestellt hat, ausschliessen kann,
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dass aus dem durchgeführten LINGUA-Gutachten für das Bundesverwal-
tungsgericht auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, inwiefern den ge-
stellten Fragen (zum Beispiel: die angebliche Unkenntnis des Zeitpunktes
der Saat von Weizen und Gerste, allgemeine Fragen zum Beruf des
Schaf- und Ziegenhirten, wie unter anderem die angebliche Unkenntnis
der Dauer der Tracht der Schafe) die Sozialisierung des Beschwerdefüh-
rers abzuleiten sei,
dass mit anderen Worten im LINGUA-Gutachten Fragen gestellt wurden,
die wenn schon für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten
Asylvorbringen anwendbar gewesen wären, allerdings nicht um die Her-
kunft des Beschwerdeführers zu ermitteln,
dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers ein entscheidwesentlicher
Punkt und Teil des rechtserheblichen Sachverhalts ist,
dass der Gutachter folglich die Herkunft des Beschwerdeführers nicht mit
Sicherheit ermitteln konnte,
dass es das Bundesamt damit unterlassen hat und es diesem zumutbar
gewesen wäre, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Ortskenntnisse
über D._______, Provinz F._______ ausführlicher zu befragen und seine
angebliche Herkunft beispielsweise durch ein fundierteres LINGUA-
Gutachten zu überprüfen,
dass durch die mangelhafte Abklärung der Vorinstanz bezüglich des Her-
kunftsortes des Beschwerdeführers, der Sachverhalt unklar blieb und
somit sein Anspruch auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung
verletzt wurde,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorin-
stanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen die vorliegend festgestellte Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes auf Beschwerdeebene allerdings nicht zu heilen ist,
zumal es dem Gericht aufgrund des unvollständig festgestellten Sachver-
halts nicht möglich ist, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
überprüfen, und es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Ver-
fahrenshandlungen nachzuholen,
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Seite 13
dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht, dass
dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK
1998 Nr. 34 E. 10d S. 292),
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen
ist, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
26. April 2010 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in
der Sache neu zu entscheiden,
dass das Bundesamt zwecks Ermittlung der genaueren Herkunft und So-
zialisierung des Beschwerdeführers angewiesen wird, unter anderem ein
LINGUA-Gutachten mit einem neuen Experten durchzuführen und in der
Folge einen zusammenfassenden Bericht den Akten beizufügen,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde-
führer die hälftigen anteilsmässigen Kosten, ausmachend Fr. 300.–, auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche in Verrechnung mit dem
einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– einen Überschuss von
Fr. 300.– ergeben, der dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwal-
tungsgericht rückzuerstatten ist,
dass aufgrund des teilweisen Obsiegens dem Beschwerdeführer eine re-
duzierte Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64. Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, der notwendige Ver-
tretungsaufwand für den Beschwerdeführer gemäss Art. 14 VGKE auf-
grund der Akten festzusetzen ist,
dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren die
reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren des Beschwerdeführers
auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festzulegen ist und folglich das BFM anzuweisen ist, diese dem Be-
schwerdeführer zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; be-
züglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 26. April 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird, im
Sinne der Erwägungen, angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 300.– wird dem
Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
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