B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3713/2019
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensent-
scheid D-2128/2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2019 das Asylgesuch des Ge-
suchstellers vom 2. November 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Mai 2019
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 Frist bis zum 27. Juni
2019 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.–
angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zah-
lung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss erst am 1. Juli 2019 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2128/2019 vom 4. Juli
2019 androhungsgemäss auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht
eintrat,
dass die Freundin des Gesuchstellers (B._______) mit Eingabe vom
17. Juli 2019 (Datum Poststempel: 18. Juli 2019) das Bundesverwaltungs-
gericht für den Gesuchsteller um Wiederherstellung der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie darauf hinwies, dass sie den Gesuchsteller erst am "nächsten
Sonntag" besuchen könne, weshalb ein von ihm unterzeichnetes Original
am "nächsten Montag" nachgereicht werde,
dass am 21. Juli 2019 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt ein mit der Eingabe vom 17. Juli 2019 identisches Fristwiederherstel-
lungsgesuch – nunmehr mit Unterschrift des Gesuchstellers – eingereicht
wurde,
dass dieser Eingabe ein handschriftliches Bestätigungsschreiben von
B._______ vom 17. Juli 2019 sowie eine Disziplinarverfügung vom 12. Juni
2019 des (…) beilagen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des
SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist,
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei
denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand-
lung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, N 6 zu Art. 24),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen
entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche
oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder
dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist
zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt,
dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch ver-
langt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden
ist, bereits abgeschlossen ist (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 6 zu Art. 24),
dass der im Rahmen des Verfahrens D-2128/2019 erst am 1. Juli 2019 be-
zahlte Kostenvorschuss offensichtlich verspätet war, was vom Gesuchstel-
ler nicht bestritten wird,
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dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
da der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen das vorliegende Fristwieder-
herstellungsgesuch einreichte und die versäumte Rechtshandlung (Leis-
tung des Vorschusses) am 1. Juli 2019 nachholte,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24),
dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit
und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab ange-
wandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu
betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen
Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert hätten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24),
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 24),
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die
Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. STEFAN VOGEL,
a.a.O., N 14 zu Art. 24),
dass der Gesuchsteller im Gesuch um Fristwiederherstellung zusammen-
gefasst geltend macht, er habe im Gefängnis keine Möglichkeit gehabt, den
Kostenvorschuss selber zu bezahlen, da er dort keinen Zugriff auf sein
Konto habe und es auch keinen Zahlschalter gebe,
dass solches jeweils seine Freundin B._______, welche ihn sonst jede Wo-
che besuche, für ihn erledige,
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dass sie ihn in der Zeit zwischen Erhalt der Zwischenverfügung vom 12. Ju-
ni 2019 und dem Fristende jedoch nicht habe besuchen können, weil er
einmal (gemäss eingereichter Disziplinarverfügung vom 13. bis 17. Juni
2019) "im Bunker" gewesen sei, wo er keinen Besuch habe empfangen
dürfen, und sie einmal (gemäss ihrem Bestätigungsschreiben vom 20. bis
22. Juni 2019) ihren Grossvater in Deutschland besucht habe,
dass die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 dem Gesuchsteller am
14. Juni 2019 – und damit während des geltend gemachten Zimmerein-
schlusses – eröffnet wurde, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigte
(vgl. Dossier D-2128/2019 act. 6),
dass er somit ausreichend Zeit gehabt hätte, den verlangten Kostenvor-
schuss zu bezahlen respektive dessen Bezahlung durch jemand anderen
als seine Freundin zu veranlassen,
dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass dies im Gefängnis – bei-
spielsweise mit Hilfe des dortigen Sozialdienstes, welcher ihm das Urteil
D-2128/2019 eröffnete (vgl. Dossier D-2128/2019 act. 9) – nicht möglich
gewesen wäre,
dass im Übrigen aus dem Gesuch um Fristwiederherstellung nicht hervor-
geht, dass und weshalb seine Freundin ihn nicht am 18. oder 19. Juni 2019
respektive zwischen dem 23. Juni 2019 und dem Fristende hätte besuchen
können respektive er sie nicht telefonisch hätte anweisen können, den ge-
forderten Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die
das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden, sondern viel-
mehr die Nachlässigkeit des Gesuchstellers im Vordergrund steht, weshalb
das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: