Abtei lung IV
D-3714/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3714/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2005 verliess
und am 17. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 19. August
2008 ein Asylgesuch einreichte,
dass am 1. September 2008 im (...) die Befragung zur Person (BzP)
erfolgte und am 18. Mai 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte,
die Schwester seines Vaters sei mit ihrem vierjährigen Sohn alleine
gewesen, da der Ehemann wegen Straftaten im Gefängnis gesessen
habe,
dass ihn sein Vater, als er etwa 16 Jahre alt gewesen sei, zur Tante
geschickt habe, um sie zu unterstützen,
dass sich allmählich eine sexuelle Beziehung zwischen seiner Tante
und ihm entwickelt habe,
dass der Ehemann der Tante nach zwei Monaten unerwartet vom Ge-
fängnis nach Hause gekommen sei und sie zusammen im Bett er-
wischt habe,
dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei und er seinen
Onkel mütterlicherseits, R.Y., angerufen habe,
dass sich dieser seiner angenommen und ihn zu einem seiner Freunde
geschickt habe, welcher seine Ausreise vorbereitet habe,
dass er daraufhin mit einem LKW in B. gefahren sei,
dass ihm seine Mutter am Telefon mitgeteilt habe, der Vater und des-
sen Brüder beabsichtigten, ihn wegen der Blutschande zu töten,
dass einer seiner Onkel väterlicherseits ihn in B. gesucht habe,
weshalb er sich nach zwei Monaten nach C. begeben habe,
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dass er zweieinhalb Jahre später nach D. gereist und nach sieben bis
acht Monaten nach C. zurückgeschafft worden sei, woraufhin er sechs
Monate später wieder nach D. gegangen sei,
dass er dort 35 Tage lang inhaftiert gewesen und dann nach C.
rückübergeben worden sei,
dass er elf Monate später C. erneut verlassen und sich nach E.
begeben habe,
dass ein erster Einreiseversuch in die Schweiz mit einem gefälschten
schwedischen Pass am 16. August 2008 misslungen sei und er glei-
chentags den (...) Behörden rückübergeben worden sei, bevor am 17.
August 2008 die illegale Einreise in die Schweiz stattgefunden habe,
dass er von seinen Eltern und der Grossmutter erfahren habe, seine
Tante sei nach einem Gefängnisaufenthalt und einem Gerichtsent-
scheid gesteinigt worden,
dass er nun für sich selbst befürchte, von seinen Familienangehörigen
gesucht und getötet oder von einem Gericht zum Tode verurteilt zu
werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs schriftlich aufgefordert wurde, rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis anhin
keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 – eröffnet am 3. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, seine Papiere zu Hause gelassen zu
haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. September 2008; A1/13, S. 4),
dass er bis zum Entscheiddatum nichts zur Dokumentenbeschaffung
unternommen habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Mai 2009;
A17/14, S. 3),
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dass seine Aussage, es sei schwierig, Papiere zu beschaffen, nicht
überzeugend sei, zumal er mit den Eltern in Kontakt stehe und von
diesen eine Faxkopie der Identitätskarte erhalten habe (vgl. a.a.O.),
dass er sich überdies bereits seit dem 17. August 2008 in der Schweiz
aufhalte, mithin genügend Zeit für die Beschaffung der Papiere gehabt
hätte,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden könne, er sei sich der
Bedeutung von Papieren durchaus bewusst, zumal er versucht habe,
mit gefälschten Dokumenten in die Schweiz einzureisen (vgl. A1/13,
S. 7),
dass grundsätzlich davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei
sich darüber im Klaren gewesen, dass ein rechtsgenügender Identi-
tätsnachweis in jedem Gast- bzw. Asylland erforderlich sein würde,
dass aufgrund dieser Einschätzung sowie der allgemein bekannten
Tatsache, dass Gesuchsteller von Schleppern instruiert würden, viel-
mehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM
seine Ausweise vor, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen
oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern bzw. zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche
es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass die geltend gemachten Asylgründe weder nachgewiesen noch
plausibel seien, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, die
Vorkommnisse ausschliesslich von den Telefonaten mit seiner Mutter
zu kennen (vgl. A17/14, S. 5-6, 8 und 9),
dass die Vorbringen nicht den Eindruck erwecken würden, der Be-
schwerdeführer selbst habe im Zentrum des Geschehens gestanden,
dass diese vorinstanzliche Einschätzung auf den fehlenden Kenntnis-
sen des Beschwerdeführers zur Scharia und deren Anwendung auf
seinen Fall gründe (vgl. A1/13, S. 6 ff. und A17/14, S. 6 ff.),
dass er darüber hinaus nichts über familieninterne Regelungen, insbe-
sondere über den Kodex der Familienehre und die Auswirkungen auf
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seine Person, zu berichten wisse (vgl. A17/14, S. 6 ff.), was im länder-
spezifischen Kontext als realitätsfremd zu werten sei,
dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe keine Anstrengungen
unternommen, um darüber etwas in Erfahrung zu bringen, nicht nach-
vollzogen werden könne (vgl. a.a.O., S. 5, 7 und 8 ff.),
dass auch sein offensichtliches Desinteresse am geltend gemachten
Gerichtsverfahren als realitätsfremd qualifiziert werden müsse (vgl.
a.a.O., S. 9 ff.),
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, von einem Gericht zum
Tode verurteilt zu werden, demnach lediglich auf seinen persönlichen
Vermutungen beruhe (vgl. a.a.O., S. 9),
dass fehlendes Interesse im Weiteren in den Antworten auf die Fragen
nach seiner Zukunft sowohl im Zusammenhang mit einer allfälligen
Rückkehr in sein Heimatland, als auch hinsichtlich einer Suche nach
Möglichkeiten zur Regelung des familiären Verhältnisses festgestellt
werden könne (vgl. a.a.O., S. 5 ff., 8 ff.),
dass Vorbringen in dieser pauschalen und oberflächlichen Form von
jeder beliebigen Person geltend gemacht werden könnten, weshalb sie
als unsubstanziiert und realitätsfremd zu qualifizieren seien und nicht
geglaubt werden könnten,
dass den Protokollen ferner keine Hinweise auf Realitätskennzeichen
wie persönliche Wahrnehmung oder Betroffenheit zu entnehmen seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle, und sich zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage erübrigen würden,
dass infolgedessen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei auf sein
Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er habe im Iran viele Probleme, weshalb eine Rückkehr dorthin ausge-
schlossen sei,
dass er sich zur Hauptsache damit begnügt zu wiederholen, es sei ihm
nicht möglich, seinen Ausweis im Original einzureichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf-
grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm oblie-
gende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen Grund
anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Original ab-
gegeben habe,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Asylvorbringen seien unsubstanziiert und realitätsfremd,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschät-
zung als die Vorinstanz gelangen sollte, zumal sich der Beschwerde-
führer nicht im Geringsten mit den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung auseinandersetzt,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gesunde Be-
schwerdeführer werde in seiner Heimat eine Arbeit finden können, zu-
mal er über einen Mittelschulabschluss und Berufserfahrung als Bau-
arbeiter verfügt,
dass es ihm zumutbar ist, sich erneut in seinem Heimatland niederzu-
lassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, weil er seit seiner Ge-
burt bis zur Ausreise im Iran gelebt haben will,
dass ihm zudem seine nach wie vor im Iran lebenden Eltern, Ge-
schwister und weiteren Verwandten bei der Wiedereingliederung be-
hilflich sein können,
dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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