B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3714/2012/sma
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 (Eingang) gelangte der Be-
schwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger, an die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft), Sudan und suchte für sich
um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 4. Februar 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rer darauf hingewiesen, dass die Einreisebewilligungspraxis sehr restriktiv
gehandhabt werde und Gesuche von Personen, die sich im Sudan als
Flüchtlinge aufhalten, kaum gutgeheissen werden. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert – sofern er dennoch an seinem Gesuch festhalten
wolle – dies bis zum 4. März 2011 schriftlich mitzuteilen.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach dem Stand seines Verfahrens, da er auf ein Schreiben vom
22. Februar 2011, mit welchem er sein Festhalten am Gesuch kundgetan
habe, keine Antwort erhalten habe. In der Anlage wurde eine Kopie eines
Schreibens, datiert auf den 28. Dezember 2010, eingereicht, welches in
leicht abgewandelter Form dem am 28. Dezember 2010 bei der Botschaft
eingegangenen Asylantrag entspricht. Ebenfalls beigefügt wurde eine
Kopie eines Schreibens, datiert auf den 21. Februar 2011, bei welchem
es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um die unbeantwortete
Eingabe des Beschwerdeführers handle.
Auf Nachfrage des BFM übermittelte die Botschaft dem Bundesamt am
10. Oktober 2011 per E-Mail das auf den 21. Februar 2011 datierte Ant-
wortschreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er an seinem Ge-
such festhielt, das jedoch nicht mit der vom Beschwerdeführer am
28. September 2011 eingereichten Kopie identisch ist.
D.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von ei-
ner solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
mittels detailliertem Fragekatalog aufgefordert, zu seiner Person und den
Gründe für seine Asylgesuch Stellung zu nehmen.
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Seite 3
E.
Am 10. November 2011 reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten
Fragekatalog ein.
F.
In den diversen Eingaben begründete der Beschwerdeführer sein Asylge-
such im Wesentlichen damit, dass er wegen Schwierigkeiten im Zusam-
menhang mit dem Militärdienst 2005 in den Sudan geflohen sei. Dort
herrschten jedoch schlechte Lebensbedingungen und zudem befürchte
er, er könnte von der eritreischen Armee entführt werden. Auf Einzelhei-
ten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Als Beweismittel wurde eine Kopie des Flüchtlingsausweises eingereicht.
G.
Mit Schreiben vom 4. März 2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer
bei der Botschaft nach dem Stand seines Asylverfahrens und gab die
Kontaktadresse eines Jugendfreundes, der sich in der Schweiz aufhalte,
zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (Eröffnung am 17. Juni 2012) lehnte das
BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, es sei dem Beschwerdeführer zu-
zumuten, sich im Flüchtlingslager im Sudan aufzuhalten. Das Risiko einer
Verschleppung nach Eritrea sei gering. Es bestehe auch keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin hielt er im
Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
(Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer
Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
verbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch ver-
fassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegeh-
ren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres dar-
über befunden werden kann.
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Seite 5
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu ge-
nügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchen-
den Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs
die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von
einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
5.4 Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft nicht persönlich an-
gehört. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 17. Oktober
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2011 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund eines begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstech-
nischen und räumlichen Bereich zur Durchführung der Befragung nicht in
der Lage wäre.
5.5 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung
des Beschwerdeführers sachlich begründet und überzeugend. Sodann
decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Frage-
stellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Aus-
land notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Auf-
enthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die
Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im
Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beant-
wortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des
Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentli-
che Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
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lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Än-
derungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gül-
tigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann.
6.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.4 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau
zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefähr-
dung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a
S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend
unter E. 6.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung
kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt
die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er im Jahre 2003 in den Armeedienst einberufen worden sei und
bis 2004 Dienst geleistet habe. Da er sich mit anderen Studenten über
die Dienstpflicht beschwert habe, habe man ihn in Haft nehmen wollen.
Er habe unter starken Bauchschmerzen gelitten, jedoch keine medizini-
sche Betreuung erhalten. Nach Absolvierung der Dienstpflicht habe er
sein Studium fortsetzen wollen, wegen den starken Bauchschmerzen
aber schlechte Prüfungsresultate erzielt. So sei er im Frühjahr 2005 in
den Sudan geflohen, wo er im Flüchtlingscamp in Z._______ unterge-
bracht worden sei. Aufgrund der sehr schlechten Lebensbedingungen im
Flüchtlingslager und der Befürchtung, dass die eritreische Armee ins
Flüchtlingscamp kommen und in zurück nach Eritrea verschleppen könn-
te, habe er sich nach Khartum begeben. Dort sei er jedoch festgenom-
men, inhaftiert und anschliessend wieder ins Camp zurückgebracht wor-
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den. Dessen ungeachtet habe er sich kurze Zeit später erneut nach Khar-
tum begeben.
7.2 Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung
im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zwar asylbeachtlich seien.
Allerdings halte sich der Beschwerdeführer im Sudan auf, wo er als
Flüchtling anerkannt und vom UNHCR registriert sei. Er könne in das ihm
zugewiesene Flüchtlingslager zurückkehren, so dass er über genügenden
Schutz verfüge. Gemäss Erkenntnis des BFM sei die Gefahr einer Ver-
schleppung für Personen, die vom UNHCR als Flüchtling registriert seien,
äusserst gering. Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches ei-
ne konkrete Gefahr für eine Verschleppung nach Eritrea befürchten lies-
se. Schliesslich vermöge der sich in der Schweiz aufhaltende Jugend-
freund des Beschwerdeführers keinen genügend engen Bezug zur
Schweiz zu begründen. Somit verfüge der Beschwerdeführer über aus-
reichenden Schutz im Sudan und benötige gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb es ihm
zuzumuten sei, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben.
7.3 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Die Lebensumstände der eritreischen Flücht-
linge im Sudan seien sehr hart. Zudem befinde sich das Lager nahe an
der Grenze zu Eritrea, so dass die Gefahr einer Verschleppung zurück
nach Eritrea bestehe.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz. So
ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dennoch
kann es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich in das ihm zuge-
teilten Flüchtlingslager im Sudan zu begeben, wo er über genügend
Schutz verfügt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die dortigen
Lebensbedingungen für Flüchtlinge anerkanntermassen sehr schwierig
sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser
Feststellung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht näm-
lich auch diesbezüglich mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerde-
führer über kein Profil verfügt, welches ihn einem Verschleppungsrisiko
aussetzen würde. Auch den Akten können keine konkreten Anhaltspunkte
für eine tatsächlich drohende Verschleppung entnommen werden. Mithin
ist der Beschwerdeführer auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht
angewiesen.
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Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist
oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im Sudan und die weitere
Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat aufrechterhalten bleiben
kann. Für den Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Sudan spricht
zweifelsohne, dass er sich bereits seit Jahren dort aufhält. Demgegen-
über sind seine Verbindungen zur Schweiz nicht sonderlich stark, da sich
lediglich ein Jugendfreund hier aufhält. Dieser Freund allein stellt keinen
derart gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz dar, als dass eine Ab-
wägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu
führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderli-
chen Schutz gewähren soll.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die
Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen
wäre. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und diese zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: