Abtei lung IV
D-3715/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Z._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3715/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in A._______, Nigeria eigenen Angaben zufolge am
14. Dezember 2008 verliess und am 16. Dezember 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung, die am 9. Januar
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Mai 2009 im Wesentlichen
geltend machte, er habe, nachdem er nicht mehr zur Schule gegangen
sei, seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen,
dass er sich im September 2008 mit Herrn B._______, den er in einer
Autowaschanlage, bei der er gelegentlich gearbeitet habe, kennen-
gelernt habe, angefreundet habe,
dass er sich in der Folge regelmässig mit Herrn B._______ getroffen
und diesem bei der Verrichtung kleinerer Arbeiten geholfen habe,
dass sich Herr B._______ ihm Anfang Oktober 2008 beim ge-
meinsamen Baden beziehungsweise Duschen genähert habe, indem
er ihn berührt und gestreichelt habe, worauf er weggegangen sei,
dass Herr B._______ ihn kurz darauf im Schlafzimmer umarmt und
ihm seine Homosexualität eröffnet habe, er die Annäherung indessen
zurückgewiesen habe,
dass Herr B._______ ihm bei einem weiteren Treffen von Ende
Oktober 2008 gesagt habe, er liebe ihn und wolle mit ihm Sex haben,
er jedoch dessen Avancen entschieden zurückgewiesen habe,
dass er (der Beschwerdeführer) seinem Pfarrer von den Ereignissen
berichtet habe, worauf dieser Herrn B._______ zu einem Gespräch
eingeladen habe,
dass Herr B._______ weiterhin zu seinem Elternhaus gekommen, er
ihm aber aus dem Weg gegangen sei,
dass der Pfarrer der Kirchgemeinde in der Folge mitgeteilt habe, Herr
B._______ sei homosexuell,
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dass Herr B._______ deshalb begonnen habe, ihm (dem
Beschwerdeführer) nachzustellen,
dass er Anfang November 2008 von Gangstern beziehungsweise
Jungen, die im Auftrag von Herrn B._______ gehandelt hätten, mit
einer Machete verletzt worden sei,
dass Herr B._______ seinem Vater gesagt habe, er werde ihn (den
Beschwerdeführer) umbringen,
dass er aufgrund der Belästigungen und Drohungen, die auch seine
Familienangehörigen betroffen hätten (seine Schwestern seien zu
Hause von Gangstern misshandelt worden), seine Heimat verlassen
habe,
dass nämlich die Polizei, zu der er mit dem Pfarrer gegangen sei,
nichts unternommen habe, da Herr B._______ sehr reich und bekannt
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2009 – eröffnet am 4. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe keine Identitäts- und Reisepapiere eingereicht
und habe sich auch nicht darum bemüht, solche zu beschaffen, habe
er doch geltend gemacht, er habe nur seinen Vater angerufen, der
seine Identitätskarte nicht finden könne,
dass er ausdrücklich gesagt habe, er habe keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt, weshalb es ihm hätte möglich sein
müssen, sich mittlerweile ein Identitäts- oder Reisepapier zu
beschaffen,
dass er sich im Verlauf der Befragungen zudem widersprüchlich zum
Vorhandensein seiner Identitätskarte geäussert habe,
dass er keine Angaben zum während der Reise verwendeten
Reisepass habe machen können, den er bei den strengen Kontrollen
an den Flughäfen vorgewiesen habe,
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dass er auch sonst keine Angaben zu seiner Reise (Reiseweg,
Flughäfen, Fluggesellschaft, Kosten) habe machen können,
dass deshalb der Schluss zu ziehen sei, er sei anders als geschildert
in die Schweiz gelangt, und habe dazu eigene Reisedokumente
benutzt, weshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe
eines Identitäts- oder Reisepapiers bestünden,
dass der Beschwerdeführer das Ereignis, bei dem es zur ersten
Annäherung seitens Herrn B._______ gekommen sei, nicht überein-
stimmend geschildert habe,
dass er auch zum zweiten und dritten Vorfall voneinander
abweichende Angaben gemacht habe,
dass er, hätte er die geltend gemachten Vorbringen wirklich erlebt, in
der Lage hätten sein müssen, diese übereinstimmend und
überzeugend vorzutragen,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zur Frage, ob er zur Polizei
gegangen sei oder nicht und zu den Gründen, weshalb die Polizei
nichts gegen Herrn B._______ unternommen habe, gemacht habe,
dass er bei der Kurzbefragung und zuerst auch bei der Anhörung
versichert habe, keine andere Arbeit als in der Landwirtschaft und im
Haus verrichtet zu haben, während er bei der Anhörung auch geltend
gemacht habe, in einer Autowaschanlage gearbeitet und für seinen
Freund bezahlte Dienste verrichtet zu haben,
dass er zum Alter seiner Schwestern und den Belästigungen, denen
diese ausgesetzt gewesen seien, voneinander abweichende Angaben
gemacht habe,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht von Herrn B._______ distanziert habe,
nachdem dieser mit den unerwünschten Annäherungsversuchen
begonnen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft
seien,
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dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine weiteren
Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses notwendig seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend auf diese ein-
zugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschwerde-
führer nicht in der Lage war, substanziierte und überzeugende
Angaben zu seiner Reise in die Schweiz zu machen, beizupflichten ist,
dass der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule besuchte und
des Lesens und Schreibens sowie des Englischen mächtig ist,
weshalb er hätte in der Lage sein müssen, die ihm gestellten Fragen
zum Reiseweg, der Fluggesellschaft und zu weiteren Modalitäten der
Reise zu beantworten,
dass insbesondere nicht zu überzeugen vermag, dass der
Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den auf der Reise
verwendeten Reisepapieren machen konnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon
ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit eigenen Reisepapieren in die
Schweiz gelangt und habe diese in der Folge pflichtwidrig (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den Asylbehörden nicht abgegeben,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts
ändern würde, wenn der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
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ausgeführt (vgl. S. 3 oben derselben) – diese oder neu beschaffte
Reisepapiere nachträglich einreichen würde,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 20. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz, wonach
in seinen Aussagen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten be-
stehen, nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, weshalb
anstatt von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass seine pauschale Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 3
derselben), es gebe keine erheblichen Widersprüche zur ausführlichen
Befragung durch das BFM in keiner Weise zu überzeugen vermag,
dass beispielhaft anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer
unterschiedliche Varianten der drei Vorfälle, bei denen sich Herr
B._______ ihm sexuell genähert habe, zu Protokoll gab,
dass er bei der Kurzbefragung angab, mit niemandem ausser dem
Pfarrer über die Vorfälle gesprochen zu haben und nicht zur Polizei
gegangen zu sein, da Herr B._______ bei der Polizei viele Leute
kenne (vgl. act. A1/15 S. 8),
dass er bei der Anhörung hingegen sagte, er habe auch mit seinem
Vater über die Vorfälle gesprochen (vgl. act. A13/16 S. 8 Antwort 45)
und sei zusammen mit dem Pfarrer zur Polizei gegangen (vgl. act.
A13/16 S. 6 Antwort 27 und S. 13 Antwort 104 ff.),
dass die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers seine Vorbringen als haltlos
erscheinen lassen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbesehen der Frage
deren Glaubhaftigkeit asylrechtlich ohnehin nicht relevant wären, da er
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von seinem "verschmähten Liebhaber" beziehungsweise dessen
Beauftragten aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten
Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) bedroht
worden wäre, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit
aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, der über eine
gute Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, weshalb davon
auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz
aufzubauen,
dass er in der Heimat zudem ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
hat, weshalb insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer
Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der
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Beschwerde unbesehen der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Telefax und Kurier; in Kopie)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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