B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3715/2016/mel
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 16. September
2015 unter anderem angab, in Italien aus humanitären Gründen aufgenom-
men worden zu sein und über ein “Permesso di soggiorno“ zu verfügen,
dass die italienischen Behörden dem SEM mit Mitteilung vom 21. Dezem-
ber 2015 (vgl. SEM-Akten A13) bestätigten, dass der Beschwerdeführer
über den subsidiären Schutzstatus verfüge, worauf die Vorinstanz am
29. Dezember 2015 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintre-
tensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Weg-
weisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
13. Januar 2016 im Wesentlichen geltend machte, mit seiner in der
Schweiz lebenden Partnerin B._______zwei gemeinsame Kinder zu haben
und für diese sorgen zu wollen,
dass das SEM am 21. Januar 2016 die italienischen Behörden gestützt auf
die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bilaterale Rück-
übernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen am 6. April 2016 zustimm-
ten,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2016 – eröffnet am 7. Juni 2016
– gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm unter Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 fest-
hielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, da im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen worden sei,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit ab-
wies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum
27. Juni 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Italien aufgehalten hat, wo ihm ein subsidiärer Schutz-
status zuerkannt worden ist,
dass die italienischen Behörden dem SEM mit Mitteilung vom 21. Dezem-
ber 2015 bestätigten, dass der Beschwerdeführer über den subsidiären
Schutzstatus verfüge und nach Italien zurückkehren könne,
dass demzufolge die Vorinstanz die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) vorliegend zu Recht nicht angewendet hat (vgl. Art. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO), sondern in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
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dass die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt wird, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 8 EMRK, wo-
rauf sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut beruft, zu Recht
verneinte,
dass indessen, selbst wenn man die Beziehung unter den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK subsumieren würde, der mit einer Wegweisung verbun-
dene Eingriff gerechtfertigt wäre,
dass nämlich das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers nicht in
einer Behandlung seines Asylgesuchs liegt, sondern in einer Familienzu-
sammenführung mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern nach den
Bestimmungen des AuG (SR 142.20) und von ihm gefordert werden kann,
dass er ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der
zuständigen Behörde einleitet,
dass demnach die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, welcher seinen Ver-
pflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Wunsches auf Zusammenle-
ben mit seiner Lebenspartnerin in der Schweiz auf das dafür vorgesehene
Familiennachzugsverfahren zu verweisen ist,
dass ihm auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Ver-
fahrens in Italien abzuwarten, zumal der mit der Trennung der Familie ein-
hergehende Eingriff verhältnismässig ist, da die räumliche Trennung nicht
sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, so-
fern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die in Italien herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht,
dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit
subsidiärem Schutzstatus in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft
und der Arbeit gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht
auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu
sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiä-
rem Schutzstatus Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleis-
tet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten,
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass dies umso mehr gilt, als er nicht geltend macht, eine finanzielle Un-
terstützung durch seine Lebenspartnerin sei nicht mehr möglich,
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dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht und obliegt, sich an die
italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte bezie-
hungsweise materiellen Leistungen nötigenfalls auf dem in Italien zur Ver-
fügung stehenden Rechtsweg einzufordern,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschät-
zung zu bewirken,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich er-
weist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 27. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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