Abtei lung IV
D-3716/2009/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
N._______ M._______, Tschad,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai
2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3716/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein tschadischer Staatsangehöriger aus
A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. oder
9. November 2008 verliess und am 11. November 2008 in die Schweiz
einreiste, wo gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 14. November 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 9. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er sei von Beruf Lehrer und habe in A._______
an einer Privatschule unterrichtet,
dass er neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit [...] Maschinen
entwickelt habe und Mitglied der B._______ gewesen sei, für welche
er als Sekretär gewaltet habe,
dass er im Zusammenhang mit seinen Erfindungen auch an ausländi-
schen Ausstellungen beteiligt gewesen sei, so im Jahre 2002 in Gabun
und im Jahre 2005 in der Schweiz,
dass er bei seiner Forschertätigkeit von der in Kamerun ansässigen
C._______ finanziell unterstützt worden sei, wobei er seine Projekte
bei der nationalen D._______ habe einreichen müssen,
dass sich die B._______ im Jahre 2003 über E._______, den
Vorsitzenden der D._______, beschwert habe, weil dieser sie in ihren
Aktivitäten blockiert und von der C._______ gesprochene Gelder
veruntreut habe,
dass er im September 2003 von zwei unbekannten Männern auf einem
Motorrad angefahren worden sei und sich dabei einen Oberschenkel-
bruch zugezogen habe,
dass sich die B._______ im September und Oktober 2008 erneut in an
den Handels- und den Premierminister gerichteten Schreiben über die
Machenschaften von E._______ beschwert habe,
dass am 20. und 21. September 2008 Angehörige des Militärs in sei-
ner Abwesenheit zu Hause nach ihm gesucht hätten und er sich der
ihm drohenden Gefahr bewusst geworden sei,
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dass ihm in der Folge eine Vorladung zugesteckt worden sei, gemäss
welcher er sich auf einem Kommissariat hätte melden sollen,
dass er den Grund der Vorladung nicht kenne, aber annehme, es stek-
ke E._______ dahinter,
dass er sich aus diesen Gründen entschlossen habe, seinen Heimat-
staat zu verlassen, worauf er anfangs November 2009 ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens zahlreiche Dokumente zu den Akten reichte, namentlich Unter-
lagen betreffend seine Tätigkeit als Erfinder und Kopien von schriftli-
chen Eingaben der B._______ aus den Jahren 2005 und 2008 an den
tschadischen Handels- beziehungsweise Premierminister,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. Mai 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
zuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer zunächst nur wenig substantiiert über
die ihm angeblich zugesteckte Vorladung geäussert habe und es sich
bei dem von ihm eingereichten Vorladungsexemplar zudem um ein auf
ein Papier kopiertes Blankoformular handle, welches handschriftlich
ausgefüllt worden sei und zudem den genauen Grund der Vorladung
nicht enthalte,
dass es sich beim Ausstellungsdatum sodann um einen islamischen
Wochenfeiertag gehandelt habe, an welchem kaum Vorladungen aus-
gestellt würden,
dass der Beschwerdeführer sodann die angeblich im September 2008
erfolgte zweimalige Suche nach ihm seitens des tschadischen Militärs
nur sehr allgemein und vage geschildert habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren, hätte er tatsächlich bereits im
Jahre 2005 einen Protestbrief über die Machenschaften der
D._______ unter E._______ an den zuständigen Minister verfasst,
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wohl schon viel früher belangt worden wäre und kaum seine Tätigkeit
als Lehrer hätte fortsetzen können,
dass aus seinen Angaben ferner auf eine nach den Suchaktionen vom
20. und 21. September 2008 bis zu seiner Ausreise weiter geführte Tä-
tigkeit als Lehrer zu schliessen sei, was sich indessen nicht mit seinen
weiteren Aussagen, wonach er sich während der letzten Wochen vor
seiner Ausreise bei Freunden versteckt habe, vereinbaren lasse,
dass er zudem auf keinem der von ihm eingereichten Schreiben der
B._______ als Verfasser in Erscheinung getreten sei und es sich bei
dieser Vereinigung um eine legale, von der tschadischen Regierung
anerkannte Organisation handle,
dass sodann keine Berichte namhafter nationaler oder internationaler
Nichtregierungs- beziehungsweise Menschenrechtsorganisationen vor-
lägen, gemäss welchen die B._______ im Tschad verboten wäre oder
deren Mitglieder behördlichen Übergriffen ausgesetzt würden,
dass der Beschwerdeführer demnach die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch abzuweisen und
seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 auf-
zuheben und ihm Asyl zu erteilen beziehungsweise eventualiter seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, sowie im Beschwer-
deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Juni 2009 unter anderem das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zufolge fehlender Notwendigkeit abwies, den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung des Kostenerlasses aus-
setzte und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintre-
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tens im Unterlassungsfalle aufforderte, bis zum 30. Juni 2009 entwe-
der eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass am 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den
Beschwerdeführer lautende Fürsorgebestätigung der zuständigen
Amtsstelle vom 19. Juni 2009 einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52f.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der
Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen ver-
mochten, anschliesst,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 8. Mai 2009 zutreffend aus-
führt, inwieweit die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen
Punkten widersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd erschei-
nen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – welche
oben stehend in den wesentlichen Aspekten wiedergegeben wurden –
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die festgestellten Ungereimtheiten in sei-
ner Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2009 nicht plausibel zu erklären
vermag,
dass er zunächst die in den Befragungen überaus vage gehaltenen
Schilderungen im Zusammenhang mit dem Erhalt der von ihm zu den
Akten gereichten Vorladung in keiner Weise konkretisiert, erschöpfen
sich doch seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift in einer blos-
sen Wiederholung dieser unsubstantiierten Angaben,
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dass er sodann auch die von der Vorinstanz bezüglich der Vorladung
zutreffend aufgeführten Ungereimtheiten durch seine nicht näher be-
gründeten Gegenbehauptungen nicht überzeugend zu erklären ver-
mag,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren den Vorhalt der Vorinstanz,
wonach sich seine Angaben, die auf eine bis Ende Oktober 2008 fort-
dauernde Lehrtätigkeit schliessen liessen, nicht mit denjenigen bezüg-
lich seines klandestinen Aufenthalts bei Freunden vereinbaren liessen,
auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften im Stande ist,
dass seine erstmals in der Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2009 ge-
machten Vorbringen, gemäss welchen er nach den Vorfällen vom
20. und 21. September 2008 bei der Schule ein Urlaubsgesuch
eingereicht habe, welchem teilweise stattgegeben worden sei, als
nachträgliche Anpassungen an den festgestellten Sachverhalt und
mithin als Schutzbehauptungen zu bezeichnen sind,
dass er schliesslich aus den von ihm im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eingereichten Fotografien, welche ihn bei der Ausübung seiner
Lehrtätigkeit zeigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, ist
diese doch nicht bestritten,
dass nach dem Gesagten die von der Vorinstanz getroffene Einschät-
zung zu bestätigen ist, weshalb es sich erübrigt, näher auf die weitere
Argumentation in der Beschwerdeschrift einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Tschad noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und zudem
in seinem Heimatstaat auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
zurückgreifen kann, leben doch dort nach seinen eigenen Angaben
seine Lebenspartnerin mit den gemeinsamen Kindern, seine Eltern
und Halbgeschwister sowie Onkel und Tanten,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht seiner
Rechtsbegehren, die – wie oben stehend aufgezeigt – als von vornhe-
rein aussichtslos zu bezeichnen sind, ungeachtet der mit Bestätigung
vom 19. Juni 2009 ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 5 Fotografien, Ein-
zahlungsschein. Über die Herausgabe der beim Bundesamt einge-
reichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage.)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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