B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3716/2014
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 29. Juli 2010 auf dem Luftweg verliess und am 26. September 2010 in
die Schweiz einreiste, wo er am 4. Oktober 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Oktober 2010 im EVZ
M._______ sowie der Anhörung vom 2. Februar 2011 durch das BFM zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
äthiopischer Staatsangehöriger, stamme aus N._______ und verfüge
über eine Ausbildung als Informatiker,
dass sein Vater Diakon bei der äthiopisch-orthodoxen Kirche gewesen
sei, weshalb er stets in Kontakt mit der Kirche gestanden habe und später
selbst als Diakon für die (…) Kirche in N._______ tätig gewesen sei,
dass es seit dem Jahre 2008 zwischen dem damaligen Patriarchen der
äthiopisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche, Abune Paulos, und dem Erzbi-
schof, Abune Samuel, zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei,
dass sich der von der Regierung gestützte Abune Paulos an den Refor-
mationsabsichten von Abune Samuel gestört und dagegen gewehrt habe,
weshalb in der Folge die Anhänger von Abune Samuel, d.h. auch der Be-
schwerdeführer, in der Öffentlichkeit vermehrt diskriminiert und auch tät-
lich angegriffen worden seien,
dass Leute ihn geschlagen, einfach mitgenommen oder ihm Steine nach-
geworfen hätten, und auch am Arbeitsplatz hätten sich für ihn Probleme
ergeben,
dass er im Dezember 2009 während dreier Tage im Polizeiposten seines
Quartiers festgehalten worden sei und später einer weiteren polizeilichen
Vorladung keine Folge mehr geleistet habe,
dass er schliesslich als Gesandter der äthiopisch-orthodoxen Kirche am
29. Juli 2010 zu einer Veranstaltung des World Council of Churches
(WCC) und mit einem Visum nach Deutschland gereist sei,
dass der Beschwerdeführer seinen äthiopischen Reisepass zu den Akten
reichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. Juni 2014 – eröffnet am 11. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Diakon und zu seiner an-
geblichen Beziehung zu Abune Samuel seien insgesamt sehr oberfläch-
lich und unsubstanziiert ausgefallen,
dass auch seine Schilderung der Nachteile, die er wegen seiner Unter-
stützung von Abune Samuel erlitten habe, sehr vage geblieben und zu
keinem Zeitpunkt konkret geworden sei,
dass er auch auf unzählige genaue Nachfragen hin ausserstande gewe-
sen sei, die angeblichen Probleme mit Anhängern des Patriarchen Abune
Paulos oder die Diskriminierungen am Arbeitsplatz genauer zu schildern,
dass die Schilderung seines Asylvorbringens zudem keinerlei erlebnisge-
prägte Erzählung aufweise und jegliche persönliche Bezugnahme oder
konkrete Handlungsabläufe vermissen lasse und er zu keinem Zeitpunkt
habe erläutern können, inwiefern und warum genau er von wem verfolgt
worden sei,
dass er stattdessen stets pauschalisierend von "Leuten" gesprochen ha-
be und in keiner Weise habe benennen können, durch wen genau er
wann mit welchen Problemen konfrontiert worden sei,
dass sein Aussageverhalten insgesamt ausweichend, unkonkret und
oberflächlich ausgefallen sei, weshalb seinen Vorbringen nicht geglaubt
werden könne,
dass diese Feststellungen auch auf seine Angaben zur angeblichen staat-
lichen Verfolgung, namentlich zur Festnahme beim Polizeiposten zuträ-
fen,
dass seine rudimentären Ausführungen zur Begegnung mit den äthiopi-
schen Polizeiorganen jegliche authentische oder erlebnisgeprägte Nach-
erzählung vermissen liessen, welche jedoch zu erwarten gewesen wäre,
wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte,
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dass er des Weiteren in keiner Weise habe belegen können, welchen Tä-
tigkeiten er denn tatsächlich für die äthiopisch-orthodoxe Kirche nachge-
gangen sei,
dass er beispielsweise auch das Empfehlungsschreiben von Abune Sa-
muel, mit dem er sich nach Deutschland begeben haben wolle, nicht zu
den Akten gereicht habe,
dass er sich seinen Reisepass am 17. Mai 2010 habe ausstellen lassen,
zu einem Zeitpunkt, zu dem er angeblich Probleme gehabt habe, und er
des Weiteren legal aus Äthiopien ausgereist sei,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen sei, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden selbst dann, wenn sie glaubhaft wären, in keiner
Weise eine asylrelevante Verfolgung darstellen,
dass nämlich keinerlei staatliches Interesse an der Person des Be-
schwerdeführers auszumachen sei,
dass Abune Samuel zudem weiterhin in Addis Abeba in der äthiopisch-
orthodoxen Kirche tätig und Abune Paulos mittlerweile verstorben sei,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben. Der Beschwerde-
führer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Es sei ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im
Wesentlichen geltend macht, er habe den Empfehlungsbrief von Abune
Samuel – entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung –
bereits anlässlich der Befragung eingereicht, doch habe ihm das BFM
das Dokument zurückgegeben, weshalb er es im Rahmen der Beschwer-
deschrift nochmals im Original einreiche,
dass er des Weiteren die Vorladung der Polizei vom 28. Juli 2010 einge-
reicht habe, welche ihm das BFM gleichfalls zurückgegeben habe, noch-
mals im Original zu den Akten reiche, zumal aus dem Dokument hervor-
gehe, er werde vorgeladen, weil er Geld unterschlagen habe,
dass Abune Paulos ein enger Verbündeter der in Äthiopien autoritär herr-
schenden Staatspartei sei und von der Regierung unterstützt werde, im
Gegensatz zu den Gegnern dieses Kirchenfürsten, die – wie der Be-
schwerdeführer – auf dem gesamten Staatsterritorium verfolgt würden,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das wenig aussagekräftige Empfehlungsschreiben, das von Abune
Samuel unterschrieben sein soll, einen Stempel mit dem Namen Abba
Samuel aufweist, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Aussteller
dieses Dokuments ist nicht mit dem im Sachvortrag des Beschwerdefüh-
rers erwähnten Erzbischof identisch,
dass es sich bei der Vorladung der Polizei vom 28. Juli 2010, die der Be-
schwerdeführer im Original eingereicht haben will, um die Fotokopie ei-
nes Blankoformulars handelt, welche nachträglich ausgefüllt und mit
Stempeln und Unterschrift versehen wurde,
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dass der Beschwerdeführer aus diesen Dokumenten somit nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag,
dass Erzbischof Abune Samuel seinen Aufgaben in Addis Abeba weiter-
hin unbehelligt nachgeht, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer
staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein,
dass er nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor staatlicher Ver-
folgung geltend machen kann,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines
Kiefers zwar objektiv nachgewiesen werden kann, doch erbringt eine sol-
che Beweisführung lediglich den Beweis für eine physikalische Einwir-
kung auf bestimmte Punkte seines Schädels, nicht jedoch für die Glaub-
haftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen, weil die Verletzung auch in
einem anderen Kontext entstanden sein kann,
dass das BFM im Übrigen zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie in zahlreichen
Punkten unsubstanziiert, vage, ausweichend und oberflächlich ausgefal-
len seien,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
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Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Äthio-
pien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass der 31-jährige Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, gesund ist,
dass seine Eltern wie auch eine Schwester nach wie vor in N._______
leben (A1/8 Ziff. 12 S. 2), weshalb der Beschwerdeführer in Äthiopien
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass er ferner über eine Ausbildung als Informatiker verfügt, weshalb ihm
die Reintegration in Äthiopien leichtfallen dürfte und er jedenfalls nicht be-
fürchten muss, nach der Rückkehr mit einer existenziellen Notlage kon-
frontiert zu werden,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug
auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der bestehenden
Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfah-
rens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: