Abtei lung IV
D-3717/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Tim Walker,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3717/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein mazedoni-
scher Staatsangehöriger der Ethnie der türkischen Roma – seinen
Heimatstaat am 30. August 2008 verliess und am 2. September 2008
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Mitglied der "Parti Prosporite Demokratik Siptare" (Par-
tei der Demokratischen Prosperität) PPDS und sei nach den Wahlen
im Jahre 2008 von Anhängern der DUI (Demokratische Union für Inte-
gration) zwei respektive drei Mal zu Hause und einmal in seinem Ge-
schäft aufgesucht, zusammengeschlagen und mit einer Waffe bedroht
worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Mazedonien am 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat
(safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass daher in Bezug auf diesen Staat die Regelvermutung bestehe,
wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass somit auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den
Akten nicht ersichtlich seien,
dass nämlich die Vorbringen des Beschwerdeführers substanzarm,
teilweise widersprüchlich sowie unlogisch und somit als unglaubhaft zu
taxieren seien,
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dass das BFM diese Einschätzung mit der Angabe von Protokollstellen
untermauerte und zum Schluss gelangte, es sei auf den ersten Blick
erkennbar, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass es ferner ausführte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem im Wesentlichen beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder die Sa-
che zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das BFM zurückzuwei-
sen,
dass der Beschwerdeführer sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsvertretung ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde die formellen Anforderungen gemäss Art. 52
VwVG vollumfänglich erfüllt und daher keine Frist zur "Verbesserung"
der Beschwerdebegründung anzusetzen ist (siehe Rechtsbegehren 4),
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dass somit auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) – mit Ausnahme weiter unten aufgeführter
Vorbehalte – einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42
AsylG) und daher auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt,
das BFM sei anzuweisen, ihm "sämtliche" Akten zuzustellen (siehe
Rechtsbegehren 5),
dass er seine Behauptung, zahlreiche Akten seien zu Unrecht als un-
wesentlich bezeichnet worden, in keiner Weise auch nur annähernd
begründet und daher dieser Antrag abzuweisen ist, zumal mit dem an-
gefochtenen Entscheid Einsicht in die wesentlichen Asylakten gewährt
wurde,
dass die vorliegende Beschwerdesache sodann weder einen ausser-
gewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von
Art. 53 VwVG aufweist, weshalb keine Veranlassung besteht, eine Frist
zur "Ergänzung" der Beschwerdebegründung anzusetzen (vgl. eben-
falls Rechtsbegehren 4),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass somit auf den Antrag, es sei das Asylgesuch gutzuheissen nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und die nachfolgenden Erwä-
gungen auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten (safe countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten
wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1
AsylG; EMARK 2004 Nr. 5),
dass praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter
Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20;
vgl. EMARK 2003 Nr. 18),
dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offenkundig haltlos qualifiziert hat,
dass daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer
anlässlich des zweiten Besuchs derselben Personen, die ihn zusam-
men geschlagen hatten, diesen ohne weiteres die Türe geöffnet hat
und diesbezüglich einzig erklärte, er habe gedacht, er habe keine Pro-
bleme mehr mit ihnen (A11 S. 6 F49),
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dass dieses gleiche Verhalten anlässlich des dritten Besuchs gleich-
sam als absurd zu bezeichnen ist (A11 S. 7 F76),
dass der Beschwerdeführer ferner zur Erklärung, weshalb er nach der
letzten Bedrohung noch eine Woche zu Hause geblieben sei, obwohl
er in dieser Zeit gemäss den Drohungen hätte umgebracht werden
können, ausführte, er habe sich ja versteckt; er sei ins Geschäft ge-
gangen, damit "sie noch sehen, dass ich noch hier bin" (A11 S. 8 F88
ff. insbesondere F89),
dass diese Ausführungen unzweifelhaft aufzeigen, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers offenkundig unglaubhaft und daher haltlos
sind,
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen einzig darauf beharrt
wird, es könne auf die entgegen der Meinung des BFM völlig kohären-
ten, glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwer-
deführers verwiesen werden,
dass jedoch die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe sich nach
der "tödlichen Bedrohung" mit der Waffe eine Woche lang versteckt
und geheime Ausreisevorbereitungen getroffen (Beschwerde Ziff. 7
S. 6) mit den tatsächlichen Angaben des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung (siehe oben) offensichtlich nicht vereinbar sind,
dass daher die Darlegungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu
einer anderen Schlussfolgerung zu führen,
dass daran auch die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen
(Amnesty Report 2009 Mazedonien; Länderbericht Auslandsbüro Ma-
zedonien der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 27. Juli 2006) nichts zu
ändern vermögen, zumal diese keinen konkreten Bezug zum Be-
schwerdeführer herstellen,
dass sich angesichts dieser klaren Sachlage weitere Abklärungen er-
übrigen respektive die diesbezüglichen Anträge (erneute Befragung
des Beschwerdeführers, Erstellen eines unabhängigen Glaubwürdig-
keitsgutachtens, Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Ver-
handlung) abzuweisen sind,
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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung gibt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in den Personen seiner zahlreichen Brüder
(A1 S. 4) über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und vor seiner
Ausreise mit einem dieser Brüder ein Kaffeehaus geführt hat (A1 S. 3),
welches gut gelaufen sei (A1 S. 8), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung ohne Weiteres als zumutbar bezeichnet werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und
das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unent-
geltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen
sind,
dass somit bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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