B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3717/2018
law/fes
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
D-3717/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin B._______ reiste am 21. Dezember 2012 ein
erstes Mal mit ihren Eltern zusammen in die Schweiz ein und wurde in das
Asylgesuch ihrer Eltern miteingeschlossen. Als (…)-Jährige wurde sie we-
der vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heutige SEM) angehört
noch hatten ihre Eltern Asylgründe vorgebracht, die ihr gegolten hätten.
Das Asylgesuch vom 21. Dezember 2012 wurde vom BFM mit Verfügung
vom 14. Februar 2013 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1412/2013 vom 13. Au-
gust 2013 abgewiesen. Am 23. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin
mit ihrer Familie in ihren Heimatstaat zurückgeführt.
A.b Rund ein Jahr später reist die Beschwerdeführerin wieder mit ihren El-
tern in die Schweiz ein. Am 17. Oktober 2016 füllte die Beschwerdeführerin
im Empfangszentrum das Personalienblatt aus. Am (…) 2016 gebar die
Beschwerdeführerin ihre Tochter. Am 14. November 2016 reichte sie zu-
sammen mit ihren Eltern ein zweites schriftliches Asylgesuch ein (N […]).
Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von ihren
Eltern in Dagestan verheiratet worden ist. Die Beschwerdeführerin sei ei-
nes Tages weinend zur Mutter gekommen und habe dieser mitgeteilt, dass
ihr Mann von zu Hause weggegangen sei und in der Folge Männer in Uni-
form zu Hause nach ihm gesucht und ihr gedroht hätten, dass sie sie und
das damals ungeborene Kind töten würden, wenn er nicht zurückkäme.
B.
B.a Der Beschwerdeführer A._______, ein russischer Staatsangehöriger
tschetschenischer Ethnie aus E._______ mit letztem Wohnort in F._______
verliess am 9. November 2016 seinen Heimatstaat und flog von
G._______ mit einem deutschen Visum nach H._______. Am 16. Novem-
ber 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
B.b Am 23. November 2016 erhob das SEM die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur
Person; BzP).
C.
Am 30. November 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass
sich der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
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I._______ befinde und sie mitteilen soll, ob sie mit ihm in Kontakt treten
möchte. Am 2. Dezember 2016 bejahte die Beschwerdeführerin die Frage
des SEM.
D.
Am 13. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung sei-
nes Asylverfahrens mit demjenigen der Beschwerdeführerin und ihrer ge-
meinsamen Tochter und reichte eine Übersetzung der Heiratsurkunde ein.
E.
Am 31. Juli 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut darum, die
beiden Asylverfahren mit Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin
am 22. September 2017 zusammenzulegen und reichten das Original der
Hochzeiturkunde mit Übersetzung ein.
F.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass die Akten der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsa-
men Tochter in das Dossier des Beschwerdeführers verschoben werden.
G.
Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezem-
ber 2017 auf, das von ihrem Vater eingereichte Mehrfachgesuch vom
17. November 2017 [recte 14. November 2016] mit ihren persönlichen
Gründen detailliert zu ergänzen und allenfalls Beweismittel beizulegen.
H.
Am 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Er-
gänzung ihrer persönlichen Asylvorbringen ein.
I.
Am 15. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu
seinen Asylgründen an. Am 18. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführe-
rin zu ihren Asylgründen angehört und mit dem Beschwerdeführer eine er-
gänzende Anhörung durchgeführt. Zudem forderte das SEM den Be-
schwerdeführer schriftlich auf, das auf seinem Handy gespeicherte Video
vom 7. Oktober 2016 (Überwachungsvideo vor der Haustüre) auf einer
Flashcard einzureichen.
I.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, sein Onkel mütterlicherseits sei ein Aufständischer und kämpfe
seit dem ersten Tschetschenienkrieg. Am 29. September 2016 sei er (der
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Beschwerdeführer) in der Nacht im Haus seiner Mutter, wo sich auch sein
gesuchter Onkel für einige Stunden aufgehalten habe, der allerdings schon
weg gewesen sei, von den Kadyrow-Leuten festgenommen worden. Sie
hätten von ihm wissen wollen, wo sein Onkel stecke. Seine Mutter und
seine jüngere Schwester seien nicht festgenommen worden. Er sei nach
J._______ gefahren und unterwegs mit Gummiknüppeln zusammenge-
schlagen worden. Er hätte dann ein zehnseitiges Dokument unterschrei-
ben sollen, worin er verschiedenes eingestehen würde. Er habe sich erst
geweigert, sei dann aber mit Strom gefoltert worden, so dass er mehrmals
bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe man
ihm eine Gasmaske angezogen, so dass er wieder mehrmals das Bewusst-
sein verloren habe. Er habe die Folterungen nicht mehr länger ausgehal-
ten, weshalb er schliesslich unterschrieben habe. Am nächsten Tag sei es
wieder zu einer Einvernahme gekommen. Daraufhin sei ihm ein Mobiltele-
fon mit einer SIM-Karte ausgehändigt worden und man habe ihm eine Frist
von vier bis fünf Tagen gesetzt, innerhalb dieser er Informationen über sei-
nen Onkel zu liefern habe. Ansonsten würde gegen ihn gestützt auf das
unterschriebene Geständnis ein Verfahren eröffnet, dass er drei Personen
umgebracht, seinen Onkel unterstützt und Transfers von Geld und Kämp-
fern nach Syrien organisiert habe. Er sei am 2. Oktober 2016 freigelassen
worden. Ein Freund von ihm habe ihn nach Dagestan gebracht, von wo er
am 3. Oktober 2016 mit seiner Frau telefoniert habe. Sein Freund habe ihm
empfohlen, das Land zu verlassen und befürchtet, dass seine Anwesenheit
sein Leben gefährde. Sein Freund habe für ihn eines seiner beiden Autos
verkauft, ihm den Inlandpass geholt und die Visa-Formalitäten erledigt. Er
habe inzwischen mit seiner Frau telefoniert, aus Angst vor einer Abhörung
habe er seine Ausreiseabsichten aber nicht erwähnt. Am 8. Oktober 2016
habe er mit der Schwester seiner Frau telefoniert, welche ihm erzählt habe,
dass die Kadyrow-Leute zu Hause nach ihm gefragt und seine Frau mit
dem Tod bedroht hätten, weshalb sie in die Schweiz abgereist sei. Am
9. Oktober 2016 sei er nach G._______ und von dort via Deutschland in
die Schweiz gereist.
Als er in der Schweiz angekommen sei, habe er versucht, seine Mutter
telefonisch zu erreichen. Von seinem Freund habe er dann erfahren, dass
seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester im Januar 2017 von den
Behörden aus Tschetschenien ausgeschafft worden und in K._______ bei
Verwandten untergekommen seien. Seine Mutter habe ihm später erzählt,
dass er zuhause gesucht worden sei und anlässlich einer Hausdurchsu-
chung alle beschlagnahmten Dokumente verbrannt worden seien. Er sei
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vor den Dorfbewohnern als Terrorist bezeichnet worden und man habe ihn
verteufelt.
I.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Asylbegründung im We-
sentlichen aus, nach der Rückkehr aus der Schweiz am 23. Juni 2015 habe
sie persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei aber Zeugin gewesen, wie
ihr Vater im Jahr 2015 von Sicherheitskräften mitgenommen worden sei.
Seit diesem Vorfall habe sie in Dagestan gelebt. Am 20. September 2015
habe sie zuhause in E._______ religiös geheiratet. Danach habe sie bei
ihrem Mann gelebt. Als sich ihr Mann bei seiner Mutter aufgehalten habe,
habe sie bei ihrer Mutter übernachtet. Am nächsten Morgen habe sie ihren
Mann angerufen. Sein Telefon sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Sie habe
sich nichts dabei gedacht. Als sie gegen Mittag nach Hause gekommen
sei, sei niemand da gewesen. Sie habe ihn nochmals angerufen, aber nie-
manden erreicht. Dann habe sie seinen Bruder angerufen. Von ihm habe
sie erfahren, dass ihr Mann in der Nacht vom 29. auf den 30. September
2016 im Hause seiner Mutter mitgenommen worden sei. Er sei dann zu ihr
gekommen, damit sie nicht alleine sei. Am 2. Oktober 2016 sei ihr Mann
dann kurz nach Hause gekommen, habe seine Sachen mitgenommen und
ihr gesagt, dass er sich wieder melde. Am nächsten Tag habe er sich wie-
der gemeldet und erzählt, dass er gut angekommen sei. Er habe sich da-
nach erkundigt, ob ihn jemand gesucht habe. Am 5. Oktober 2016 habe er
nochmals angerufen und dann hätten sie erst in der Schweiz wieder von-
einander gehört. Am 7. Oktober 2016 seien Militärs zu ihr nach Hause ge-
kommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe gesagt, dass sie
nicht wisse, wo er sei, was sie ihr nicht geglaubt hätten. Die Militärs hätten
ihr mit einer Pistole gedroht, sie zu vergewaltigen und zu töten. Beim Ver-
lassen der Wohnung hätten sie ihr gesagt, sie solle ihrem Mann ausrichten,
dass er sich sofort stellen müsse. Sie habe Angst bekommen, ihre Mutter
angerufen, welche die Schwester (der Beschwerdeführerin) zu ihr ge-
schickt habe. Ihre Schwester habe dann ihre Sachen gepackt und sie seien
zusammen zur Mutter gegangen. Dort sei mit ihren Eltern der Entschluss
zur Ausreise gefasst worden. Sie habe nicht auf ihren Mann warten kön-
nen, weil sie nicht gewusst habe, wo er gewesen sei und sie das Kind zur
Welt habe bringen müssen. Über G._______, Weissrussland, Polen und
weitere Länder seien sie in die Schweiz gereist.
I.c Die Beschwerdeführenden reichten den Reisepass sowie den Inland-
pass betreffend den Beschwerdeführer, einen USB-Stick mit Aufnahmen
einer Videokamera in F._______ vom 7. Oktober 2016 je eine Kopie der
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Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde sowie des Inlandpasses der Be-
schwerdeführerin ein.
J.
Am (…) 2018 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn.
K.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 14. und 16. November 2016 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
L.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragten, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichten sie einen vom 20. Juni 2018 datierenden,
nicht unterzeichneten Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend sowie
eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2018 ein.
M.
Am 5. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter einen (unterzeichneten) Arzt-
bericht vom 28. Juni 2018 betreffend den Beschwerdeführer nach.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 forderte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtsvertreter auf, eine
schriftliche Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin nachzureichen,
ansonsten er als nicht zu deren Vertretung befugt angesehen und auf die
Beschwerde gegen die diese Person betreffende Verfügung nicht eingetre-
ten werde.
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Seite 7
O.
Am 20. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwer-
deführerin ein.
P.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Rechtsvertre-
ter ordnete er den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand bei.
Dem SEM erhielt die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde
einzureichen.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2018 nahm das SEM zu den
Beschwerdevorbringen Stellung.
R.
Am 19. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
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Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise wi-
dersprüchlich ausgefallen. So laute seine erste Aussage zu jener Frist, die
ihm zur Meldung des Standortes seines Onkels gewährt worden sei, fünf
Tage. Anlässlich der Anhörung auf die Frage 178 habe er präzise von vier
Tagen gesprochen. In der späteren Unterhaltung der Anhörung habe er
einmal von vier bis fünf Tagen, dann auf Vorhalt sogar von drei-vier-fünf
Tagen gesprochen. Ferner habe er zum Aufenthalt von seinem Onkel bei
seiner Mutter zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, was dieser dort ge-
macht habe. Er habe dies auch nicht von seiner Mutter erfahren können.
Auf Vorhalt hin, dass seine Frau von verschiedenen Aktivitäten in seinem
schriftlichen Gesuch geschrieben habe, habe er in seiner Antwort bei der
ergänzenden Anhörung auf die Frage 28 plötzlich davon gesprochen, dass
dies nur seine Annahme gewesen sei, was seine Frau wiedergegeben
habe. Auch diese Erklärung könne nicht überzeugen, zumal die Beschwer-
deführerin ihre Version auf die Aussage ihres Mannes stütze. Die Be-
schwerdeführerin habe in ihrem schriftlichen Gesuch angegeben, Militärs
seien am 7. Oktober 2016 zu ihr nach Hause gekommen. In der Anhörung
habe sie dagegen die Ordnungshüter nicht genauer bezeichnen können
und die Uniformen mit denjenigen Personen, die bei der Mitnahme ihres
Vaters zugegen gewesen seien, verglichen, wobei sie Militärs von Polizis-
ten nicht unterscheiden könne. Auf Vorhalt habe sie auf die Frage 210 an-
gegeben, sie würde sie als Polizisten oder Milizen bezeichnen. Auch wenn
Miliz und Militär phonetisch und graphisch gewisse Ähnlichkeit aufweisen
würden, seien sie für die Korrektheit der Übersetzung ihrer schriftlichen
Eingaben zuständig. Zu beachten gelte es aber auch, dass in der Russi-
schen Föderation seit 2011 die Miliz als Polizei bezeichnet werde. Ihre un-
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präzisen divergierenden Aussagen diesbezüglich könnten nicht überzeu-
gen. Demzufolge seien diese widersprüchlichen Vorbringen nicht glaub-
haft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weitere Unsicherhei-
ten enthalten. So habe er angenommen, sie hätten in F._______ in der (…)
gewohnt. Ob der Hausnummer sei er sich indes anlässlich der Anhörung
nicht so sicher gewesen, obwohl er dort mindestens einen Monat gelebt
habe. Ferner habe er gemäss der Anhörung vor Mitte August 2016 in Da-
gestan in L._______ gelebt und sei nach M._______ zur Arbeit gependelt,
aber zugleich schon 2012 in N._______ registriert gewesen. Sein Einwand
in der Antwort 61 sei nicht nachvollziehbar. Den abgegebenen Dokumen-
ten, Kopien von Inlandpässen, sei nirgends eine Registrierung in
F._______ ersichtlich. Weshalb ihn die Behörden gerade dort am 7. Okto-
ber 2016 gesucht hätten, sei so nicht nachvollziehbar. Auf die Frage, wel-
che Behörde am 29. September 2016 nach N._______ gekommen sei,
habe der Beschwerdeführer auf das Militär getippt. Das sei bereits deshalb
fragwürdig, weil er von diesen danach mehrere Tage festgenommen und
befragt worden sei, ohne hier mehr Hinweise auf die eine oder andere
Truppengattung erhalten zu haben. Oder er habe gedacht, es sei der
SOBR, der tschetschenische Ableger des FSB, gewesen, was aber nicht
auf das Militär hinweise. Oder der USB als der Dienst, der dem SOBR vor-
anstehe. Später habe er aber wiederum von einer Stadt-Abteilung des
SOBR gesprochen, weil das Gebäude, wo er in Haft gewesen sei, sich in
der Stadt befunden habe. Während obige Ausführungen durch vage Aus-
sagen gekennzeichnet seien, sei sein Vorbringen im Zusammenhang mit
der eigentlichen Festhaltung in J._______, wenngleich nur die Rede von
drei bis fünf Tagen sei, durchaus von Detailreichtum geprägt, insbesondere
was die Gewaltanwendung ihm gegenüber betreffe. Dies könne zwar
grundsätzlich der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG dienen, aber ge-
rade im Gesamtzusammenhang aller seiner Vorbringen stelle dies einen
krassen Stilbruch dar. Demnach werde dadurch das Gebot der Struk-
turgleichheit in seinem Sachvortrag eindeutig verletzt. Dies spreche gegen
die Glaubhaftmachung der Gesamtfluchtsituation. Die an ihm angewand-
ten Foltermethoden habe er wie besehen detailliert schildern können, wäh-
rend sein Zeitgefühl bereits schwieriger einzuschätzen gewesen sei. Ein-
fachere Sachverhalte, wie etwa die Wiedergabe von Spitznamen, die of-
fenbar während seiner Inhaftierung gefallen seien, hätten ihm während der
Anhörung ebenso Schwierigkeiten bereitet. Ferner habe er ein Geständnis
abgegeben, wonach er drei Leute umgebracht habe. Die Vorwürfe und Fra-
gen an ihn seitens der Behörde seien, folge man seiner Aufzählung, offen-
bar nicht zahlreich gewesen: Diese hätte wissen wollen, wo sich der Onkel
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Seite 10
aufhalte. Er stehe, so der Vorwurf, mit seinem Onkel in Kontakt und unter-
stütze ihn. Zweimal bis zu 45 Minuten sei er gemäss seinen Aussagen be-
fragt worden. Weitere Fragen seien ihm offenbar nicht gestellt worden, was
in seiner Wiedergabe der Verhöre sehr unsubstantiiert wirke. In den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin vermöge ihre Aussage, wonach sie nicht
wisse, ob sie bei der Ausreise aus Tschetschenien oder Russland kontrol-
liert worden sei, grundsätzlich eine Furcht vor einer etwaigen Kontrolle an
der Grenze auszuschliessen. Es könne daher angenommen werden, dass
sie wohl wie der Beschwerdeführer legal aus Russland ausgereist sei.
Demzufolge seien diese Vorbringen nicht glaubhaft.
Weshalb gerade der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden gera-
ten sei, wenn schon bereits der minderjährige Sohn des Onkels dessent-
wegen festgenommen worden und dann freigekommen sei, könne nicht
ganz nachvollzogen werden. Zudem soll ein Bruder des Onkels für die Po-
lizei arbeiten, was ebenso eine gewisse Quelle für die ermittelnde Behörde
darstelle. Zudem sei fraglich, weshalb gerade er bei seiner Mutter festge-
nommen worden sei, wenn er dort bloss zu Besuch gewesen sei und erst
seit einem Monat überhaupt in Tschetschenien gewohnt habe. Der Ein-
wand, dass grundsätzlich Frauen wie seine Mutter damals nicht festgehal-
ten worden seien, obwohl der Onkel sich bei ihr aufgehalten habe, sei zu
pauschal. Dasselbe gelte für die geforderte Mitarbeit: er hätte binnen fünf
Tagen Informationen über seinen Onkel geben sollen, was nicht «nachhal-
tig» sei. Zu dieser einseitigen ihn belastende Sicht spreche auch seine Aus-
sage, dass er nicht wüsste, ob seine Mutter jemals deren Bruder wegen
verhört worden sei. Dies insbesondere auch, weil die Behörden offenbar
gewusst hätten, dass der Onkel am 29. September 2016 zu seiner Mutter
gegangen sei. Ferner wisse er nicht, ob der Onkel jemals in Haft gewesen
sei, was infolge des Vorbringens, dass er seinetwegen massivste Probleme
erhalten habe, ebenso wenig nachvollziehbar sei. Dass hingegen seine
Mutter plötzlich seinetwegen Probleme mit den Behörden erhalten habe
und notabene nach K._______ ausgeschafft worden sei, wenn sie früher
wegen des Onkels und dessen kritischen Profils aber keine Probleme ge-
habt habe, wirke wiederum als Vorbringen nur auf ihn fokussiert und des-
halb konstruiert. Seine Mutter solle auch erst dann Probleme erhalten ha-
ben, als man erfahren habe, dass er Russland verlassen habe und nach
Deutschland geflohen sei. Dies sei insbesondere auch deswegen sehr
zweifelhaft, weil er offenbar Russland legal verlassen habe. Auch deswe-
gen sei es fraglich, ob er in Russland überhaupt behördlich gesucht werde.
Zudem sei er weder in Dagestan noch in G._______, wo er einen Monat
lang gewesen sei, gesucht worden. Hierzu habe er angegeben, damals sei
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Seite 11
er von den Behörden noch gar nicht zur Suche ausgeschrieben worden,
was impliziere, dass er es später gewesen sei. Dass er heute ausgeschrie-
ben sei, wisse er hingegen auch nicht oder nehme an, dass er es nicht sei,
was widersprüchlich wirke. Andererseits habe er in G._______ bewusst auf
Spitaluntersuchungen verzichtet, weil das nicht ungefährlich gewesen
wäre. Eine Aussage, die somit offenbar nicht im Zusammenhang mit einer
behördlichen Suche nach ihm gebracht werden könne. Hinzu komme, dass
er sich offenbar am 5. Oktober 2016 einen Inlandpass in Tschetschenien
mit Wohnort E._______ (ausgestellt in O._______, zuständig für
N._______) durch einen Freund illegal habe ausstellen lassen, obwohl er
vorgebracht habe, unter behördlicher Beobachtung gestanden zu haben.
Zwar könne insbesondere in Tschetschenien eine Ausstellung eines Doku-
ments durch korruptes Verhalten eines Beamten nicht ausgeschlossen
werden. Indes habe das Oberste Russische Gericht bereits 1999 festge-
stellt, dass die Ausstellung eines Inlandpasses nicht von der Registrierung
am Aufenthaltsort abhängig gemacht werden dürfe, so dass ein solcher
Pass durchaus auch in Dagestan hätte ausgestellt werden können. Auch
wenn er für das besagte Dokument viel Geld habe aufbringen müssen,
habe der ausstellende Beamte sich ebenso in Gefahr bringen können.
Überdies hätte er seinen Verfolgern in J._______ jeden Tag anrufen sollen,
was auf eine engste Überwachung hinweise. Andererseits habe er ange-
geben, nicht einem Ausreiseverbot aus Tschetschenien unterlegen gewe-
sen zu sein. Es sei deshalb auch fraglich, ob die Behörde ihn tatsächlich
habe kontrollieren wollen. Obwohl die Beschwerdeführerin regelmässig te-
lefonischen Kontakt mit ihrer Schwiegermutter gehabt habe, sei sie von ihr
nicht umgehend über die Verhaftung ihres Ehemannes informiert worden.
Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung am 7. Oktober 2016 sei ihr
bedeutet worden, dass ihr Mann sich umgehend stellen müsse, aber wo
habe sie nicht gewusst oder nachgefragt, was die unpräzisen Angaben,
von wem ihr Mann verfolgt werde, weiter bestätige. Demzufolge seien ihre
diesbezüglichen Aussagen unlogisch und daher nicht glaubhaft. Das ein-
gereichte Video belege, dass zwei Personen in eine Wohnung eingetreten
und eine dritte im Treppenhaus warte. Es könne indes weder die Zuord-
nung der Personen belegen, ob es sich überhaupt um Behördenmitglieder
gehandelt habe, noch den Grund der Aktion oder das Datum derselben
belegen. Denn die Aufnahme solle von ihrem Computer im Haus stammen,
was eine Manipulation nicht ausschliesse. Es sei deshalb nicht geeignet,
ihre Vorbringen und hierhin insbesondere die Suche nach dem Beschwer-
deführer zu beweisen. Zudem sei darauf nicht ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin von einer Waffe bedroht worden sei oder einen zuletzt
bedingt durch Todesdrohungen eingeschüchterten Eindruck hinterlasse
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Seite 12
habe. Dass sogar Maschinenpistolen auf sie gerichtet worden seien, wie in
ihrem schriftlichen Gesuch festgehalten, lasse sich mit dem Video nicht
belegen. Das Video sei demnach nicht geeignet, die Asylvorbringen von
ihnen beiden glaubhaft zu machen.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die leicht
unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Meldefrist hätten sich aus den
Aussagen der Verfolger ergeben. Man habe ihm gesagt, er müsse am fünf-
ten Tag den Aufenthaltsort des Onkels mitteilen. Man habe ihm aber auch
gesagt, mehr als drei bis vier Tage benötige er wohl nicht, um seinen Onkel
aufzuspüren. Daraus auf die Unglaubwürdigkeit zu schliessen, ginge wohl
zu weit. Es handle sich hier nicht um Wiedersprüche an sich, sondern um
im üblichen Rahmen unterschiedliche Angaben, welche die Aussagekraft
unter dem Gesichtspunkt des vom SEM ins Feld geführten Gebots der
Strukturgleichheit eher stärken würden. Anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung habe man den Beschwerdeführer gefragt, was der Onkel genau ge-
macht habe in dieser Nacht, als er bei der Mutter gewesen sei. Er habe
gemeint, er wisse dies nicht und von der Mutter habe er nichts in Erfahrung
gebracht. Man habe ihn in der Folge gefragt, weshalb dann seine Frau
wisse, dass er dort gegessen, gebadet und geduscht habe. Darin einen
krassen Widerspruch oder klar diametral abweichende Angaben zu erken-
nen, ginge wohl zu weit. Die Frage 27 sei so formuliert, dass das SEM in
Erfahrung habe bringen wollen, ob der Onkel in seiner Rolle als Wider-
standskämpfer in der Wohnung tätig gewesen sei. Mit der Frage 28 werde
aber klar, dass man vom Beschwerdeführer habe hören wollen, dass er
dort habe essen, duschen und schlafen wollen. Er habe anlässlich der An-
hörung später gesagt, der Onkel habe sich bei der Mutter verpflegen, aus-
ruhen und waschen wollen und ergänzt, diese Leute würden immer im
Wald leben und dies müsste man ab und zu machen. Zum Ausruhen sei
es aber nicht mehr gekommen. Insofern habe der Onkel eigentlich nichts
gemacht in der Wohnung der Mutter. Der Beschwerdeführer habe gegen-
über dem Rechtsvertreter gemeint, seine Frau habe in der Anhörung mit
Bezug auf die Militärs das Wort «voennie» (kriegerische) verwendet. Die-
ser Begriff bezeichne militärisch gekleidete Organe der Staatsgewalt, un-
besehen ihrer Zuordnung. Militärangehörige würden hingegen als «ar-
miya» oder «soldaty» bezeichnet, seltener als «voennie». Mit «voennie»
seien militärisch gekleidete (Sonder-)Einheiten der Polizei und anderen
«Sicherheitsorganen» gemeint, nicht explizit Angehörige der Armee. «Mili-
zia» heisse in der Russischen Föderation zwar tatsächlich seit 2011 «Poli-
zia». Der Volksmund nenne die Polizei aber noch immer «Milizia» und
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Seite 13
spreche im Zusammenhang mit Polizisten von «milizioneri». Das sei nor-
mal. Gemeint seien in beiden Fällen verschiedene Organe, die dem Innen-
ministerium untergeordnet seien. Auch diese könnten durchaus «voennie»,
das heisse militärisch gekleidet sein. Vor diesem Hintergrund erstaune es
nicht weiter, dass seine Aussagen den Eindruck erwecken könnten, nicht
präzise zu sein. Nach dem Gesagten sei aber klar, dass die Beschwerde-
führerin durchaus die Unterscheidung zwischen Militärs und Polizisten ma-
che. Tatsächlich scheine es so, als hätten auch die Sicherheitsdienste teil-
weise Uniformen, welche an jene des Militärs erinnern würden. Die Leute,
die den Beschwerdeführer mitgenommen hätten, würden für den SOBR
arbeiten und sie würden schwarze Uniformen tragen. Der SOBR gehöre
zum Sicherheitsdienst der Russischen Föderation. Er habe nur erklärt,
dass Mitarbeiter des USB auch schwarze Uniformen tragen würden. Es
handle sich um Kommandos, die üblicherweise militärisch gekleidet seien,
welche Armeewaffen tragen und somit als «voennie» bezeichnet würden.
Es gebe sowohl schwarze, als auch tarnfarbene Tenüs. Der Beschwerde-
führer meine hinsichtlich seiner Unsicherheit bezüglich der Hausnummer,
es sei ihm nicht so wichtig gewesen. Dies erscheine unter Berücksichti-
gung der Tatsache, dass ein Monat nicht gerade sehr lange und inzwischen
viel Zeit verstrichen sei, nicht sehr erstaunlich. Es sei ja nicht so, dass er
es überhaupt nicht mehr wisse. Er meinte anlässlich der Anhörung nicht,
er glaube, sondern er denke dies. Daraus habe das SEM den Schluss ge-
zogen, er nehme es an. Dies sei sicher nicht ganz falsch. Es sei aber auch
nicht so, dass er nichts habe sagen können, sondern offengelegt habe,
dass er es nicht mit letzter Sicherheit angeben könne. Es müsse auch be-
rücksichtigt werden, dass Hausnummern in den meisten Ländern nicht
jene wichtige Bedeutung zukomme wie in der Schweiz. Der Beschwerde-
führer habe nachvollziehbar gesagt, er sei zwar nie in F._______ registriert
gewesen; er habe seinen Wohnsitz in N._______ nie aufgegeben, selbst
damals nicht, als er in L._______ gewohnt habe. Dies sei in Russland legal.
Er habe aber auf der Polizeistation unter Folter angegeben, wo er in
F._______ gewohnt habe. Aus diesem Grund sei er wohl am 7. Oktober
2016 dort gesucht worden. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils
D-1658/2015 beziehungsweise der im tschetschenischen Kontext üblichen
Reflexverfolgung erstaune es grundsätzlich nicht, dass der Beschwerde-
führer verfolgt werde. Im Zusammenhang mit dem Sohn des Onkels mache
der Beschwerdeführer unmissverständlich geltend, dieser sei von zu
Hause mitgenommen worden. Diese Leute hätten zwar gesagt, man habe
ihn wieder freigelassen, was wohl nicht stimme. Der Sohn sei seither näm-
lich spurlos verschwunden. Der Einwand des SEM vermöge nicht zu über-
zeugen. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, ein Bruder des Onkels
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Seite 14
arbeite für die Polizei, was eine gewisse Quelle für die ermittelnde Behörde
darstelle. Dazu Ausführungen zu machen, wäre spekulativ. Auszugehen
sei vom Grundsatz, dass sich Brüder grundsätzlich nicht gegenseitig ans
Messer liefern würden. Der Beschwerdeführer meine, seine Festnahme sei
wohl auch ein verhängnisvoller Zufall gewesen. Der Onkel sei in der Nacht
gekommen und wohl aus dem Umfeld der Nachbarschaft verraten worden.
Dass sich der Beschwerdeführer im Haus befunden habe, habe damit kei-
nen Zusammenhang. Man habe ihn als anwesenden männlichen Angehö-
rigen mitgenommen, weil es sich geboten habe. Auch dies scheine unter
Berücksichtigung des Referenzurteils leider realistisch. In der Praxis könne
die Ausstellung eines Inlandpasses von einer Registrierung am Aufent-
haltsort abhängig gemacht werden. Ein Inlandpass trage den Wohnsitz-
stempel, ein neuer Wohnsitzstempel müsse am Ort des Wohnsitzes ge-
macht werden. Eine andere als die Wohnsitzbehörde würde die Ausstel-
lung des Inlandpasses schon nur deshalb ablehnen. Hingegen sei es so,
dass es nicht schwer sei, sich illegal ein Dokument zu beschaffen, zumal
die Behörden bestechlich seien. Tschetschenien sei sehr korrupt, amtliche
Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Die Flucht sei möglich gewesen, weil
er über Dagestan und G._______ ausgereist sei. Der Arztbericht füge sich
inhaltlich gut in die geltend gemachte Fluchtgeschichte ein. Der Inhalt der
Vorbringen der Beschwerdeführenden und die Art und Weise, wie sie diese
darlegen würden, würde viele Realkennzeichen enthalten. Ihre Aussagen
seien logisch, konsistent und zögen sich wie ein roter Faden durch die Pro-
tokolle.
3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass in
der Beschwerde auf das Referenzurteil D-1658/2015 bezüglich Reflexver-
folgung verwiesen werde. Zugleich spreche der Beschwerdeführer von ei-
nem verhängnisvollen Zufall, dass er festgenommen worden sei, was nicht
für eine gezielte Reflexverfolgung spreche. Zudem habe der Beschwerde-
führer nichts über den angeblichen Besuch des Onkels, des primär Ver-
folgten, an dem Ort berichten können, wo er (der Beschwerdeführer) fest-
genommen worden sei, obwohl dieser später etwa Informationen über
seine Mutter in Erfahrung habe bringen können. Der Glaubhaftmachung
abträglich scheine sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst
unter Folter ausgesagt hätte, in F._______ zu wohnen, obwohl gerade die-
ser Umstand ihn vom Behördenverdacht eines (regelmässigen) Kontakts
zum Onkel, als dieser in N._______ gesucht worden sei, entlasten könnte.
3.4 In der Replik wird geltend gemacht, eine Reflexverfolgung und die Aus-
sage, seine Festnahme sei ein verhängnisvoller Zufall gewesen, würden
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sich gegenseitig nicht ausschliessen. Bei der Reflexverfolgung gebe es die
Unterscheidung zwischen gezielt und ungezielt nicht. Ob sie vorliege oder
nicht, hänge davon ab, was genau die Verfolger damit bezwecken wollten,
wenn sie Angehörige des primär Verfolgten unter Druck setzen würden. Ob
die Verfolger zufällig auf einen Angehörigen treffen würden oder diesen ge-
zielt aufsuchen, sei nicht relevant. Mit Bezug auf den Wohnort F._______,
den er unter Folter angegeben habe, mache er geltend, dass dieser Um-
stand wohl dazu geführt habe, dass er dort aufgesucht worden sei. Dass
dieser Umstand ihn hätte vom Verdacht entlasten können, regelmässig mit
dem Onkel in Kontakt gewesen zu sein, wäre theoretisch möglich. Leider
sei es aber nicht so gewesen. Der Kontakt zwischen Personen müsse denn
auch nicht unbedingt darauf basieren, dass man sich am selben Ort auf-
halte.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter präzisiert.
Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des
BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenz-
urteil publiziert]).
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5.
5.1 Festzuhalten ist vorweg, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden
weitgehend übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin schilderte die Ge-
schehnisse aus ihrer persönlichen Perspektive und erwähnte verschiedene
Details bezüglich der Ereignisse, bei denen sie selbst zugegen war. Ihre
Angaben stehen in Einklang mit den Erzählung des Beschwerdeführers -
wesentliche Unstimmigkeiten sind nicht festzustellen. Bei den vom SEM
festgestellten Widersprüchen handelt es sich lediglich um marginale Ab-
weichungen, welche in der Beschwerde überzeugend erklärt werden. Zu-
dem ist nicht auszuschliessen, dass es im schriftlichen Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten zu Abwei-
chungen gekommen ist. So wird beispielsweise im schriftlichen Gesuch der
"Onkel" als Bruder der Mutter der Beschwerdeführerin bezeichnet (vgl.
S. 1, 3. Zeile), obwohl dieselbe Person in den Anhörungen der Beschwer-
deführenden stets als Bruder der Mutter des Beschwerdeführers bezeich-
net wurde. Auch hinsichtlich der Person, welche nach dem Besuch der Si-
cherheitsbehörden zu der Beschwerdeführerin gekommen sei, ist einer-
seits von der Schwester der Mutter die Rede, andererseits aber von der
Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. Akte B22/26 F235). Zudem ist das
Deutsch im schriftlichen Gesuch nicht fehlerfrei (vgl. S. 1, 1. Abschnitt,
drittunterste Zeile "weggenommen" statt "festgenommen"). Dass das SEM
eine Unsicherheit des Beschwerdeführers bezüglich der Hausnummer in
F._______ anlässlich der Anhörung als Argument für die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen verwendet, ist angesichts dessen, dass er bereits anläss-
lich der BzP die Adresse inklusive der Hausnummer angegeben hat, spitz-
findig (vgl. Akte A7/12 S. 4 Ziff. 2.02). Zudem gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass er in N._______ registriert ge-
wesen sei, weil dort die Mutter gewohnt habe und sich ihr Haus dort be-
finde. Den Behörden sei aber bekannt gewesen, dass er in F._______ ge-
lebt habe (vgl. A31/34 F18 ff.). Dies kann durchaus erklären, weshalb dort
nach ihm gesucht wurde. Der Beschwerdeführer schilderte seine Asylvor-
bringen sodann mit zahlreichen Details versehen frei und ohne Unterbruch
(über drei Seiten im Protokoll). Er gab Gespräche zwischen den Sicher-
heitskräften wider, sprang in seiner Geschichte unvermittelt wieder zurück
und erzählte nebensächliche Sequenzen, wie etwa hinsichtlich des Man-
nes, der im Wasser in die Zelle gebracht hatte. Der Erzählstil des Be-
schwerdeführers spricht mithin klar gegen eine konstruierte Geschichte.
Auch das SEM selbst erwähnt in der angefochtenen Verfügung, dass die
Schilderung der Festhaltung von Detailreichtum geprägt sei. Insofern das
SEM aber das Gebot der Strukturgleichheit verletzt sieht, weil der Be-
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Seite 17
schwerdeführer sich nicht mehr an alle während der Inhaftierung gefal-
lende Spitznamen und Fragen des Verhörs erinnern konnte, oder kein ge-
naues Zeitgefühl hatte, ist festzustellen, dass er angab, er sei während der
Verhöre aufgrund der Folterungen mehrmals bewusstlos gewesen. Vor die-
sem Hintergrund ist jedoch nachvollziehbar, dass er Erinnerungslücken
oder kein genaues Zeitgefühl hatte. Er vermochte hingegen die Räumlich-
keiten, in welchen er sich aufgehalten hatte, durchaus zu beschreiben (vgl.
Akte A31/34 F162 ff.) oder erwähnte auch, dass der Mann, welcher ihm
Wasser gebracht hatte, ihn vermutlich als unschuldig betrachtet habe (vgl.
Akte A31/34 F156). Zudem gab er zumindest den Spitznamen jenes Man-
nes zu Protokoll, welcher ihm Wasser gebracht habe (vgl. Akte A31/34
F155; P._______). Dies sind Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen sprechen. Dass der Beschwerdeführer, welcher zuvor keine
Probleme mit den Behörden gehabt hatte, aufgrund des nächtlichen Be-
suchs des Onkels in den Fokus der Behörden geraten ist, ist im tschet-
schenischen Kontext ebenfalls nachvollziehbar. Der minderjährige Sohn
des Onkels hatten die Behörden bereits festgenommen – seither sei er ver-
schwunden. Der Bruder des Onkels ist Polizist, weshalb der Onkel sich
bestimmt nicht bei diesem meldet und der Bruder demnach kaum eine ver-
lässliche Informationsquelle für die Behörden bezüglich des Onkels sein
dürfte. Es ist deshalb keineswegs abwegig, wenn sich die Behörden vom
Beschwerdeführer mehr Informationen zu seinem Onkel erhofften und ihn
dementsprechend unter Druck setzten. Im Kontext mit Tschetschenien ist
auch nicht erstaunlich, dass die Behörden nicht die Mutter, sondern den
Beschwerdeführer mitgenommen haben. Auch das SEM stellt schliesslich
nicht in Abrede, dass aufgrund der Korruption in Tschetschenien gegen
Geld Dokumente ausgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer sich
noch einen Monat in Russland aufgehalten hatte und seine Flucht vorbe-
reiten musste, bei welcher ihm ein Freund behilflich war, erscheint jeden-
falls nicht unrealistisch. Sodann bemerkte auch die anwesende Hilfswerk-
vertretung im Anschluss an die Anhörung, dass der Beschwerdeführer ge-
zeichnet wirke, erlebnisnah berichte und Detaillierungsstufen spontan und
problemlos wahrnehmen könne (vgl. Akte A31/34 S. 34). Hinzu kommt,
dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen auch
durch den eingereichten ärztlichen Bericht gestützt wird. Gemäss dem
Arztbericht der (…) vom 28. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer von
seinem Hausarzt wegen einer Kriegstraumatisierung zur Behandlung an
die Psychiatrie überwiesen. Im Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer an
einem Vorgespräch teil. Am 2. Oktober 2017 fand das Erstgespräch statt.
Seither ist er aufgrund einer diagnostizierten posttraumatischen Belas-
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Seite 18
tungsstörung in wöchentlicher Behandlung. Es besteht vor diesem Hinter-
grund mithin kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer
nach dem Besuch des Onkels, einem Widerstandskämpfer, von den
tschetschenischen Behörden festgenommen und misshandelt worden ist.
Das SEM hat die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdefüh-
rers mithin zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet.
5.2 Die Asylgründe der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers. Sie brachte vor, dass sie nach der Ausreise des
Beschwerdeführers nach Dagestan von Sicherheitskräften mit dem Tod be-
droht worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte hierfür ein Video als Be-
weismittel ein. Dieses erweckt allerdings nicht der Eindruck, als wäre die
Beschwerdeführerin eingeschüchtert beziehungsweise bedroht worden.
Bei der Diskussion vor dem Weggang der Sicherheitskräfte macht die Be-
schwerdeführerin einen entspannten Eindruck, auch die Körpersprache
der Sicherheitskräfte deutet nicht darauf hin, als würden sie jemanden be-
drohen. Die auf dem Video enthaltene Szene dürfte sich mithin nicht in dem
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zusammenhang abge-
spielt haben. Die diesbezüglichen geäusserten Vorbehalte des SEM sind
insofern nachvollziehbar. Selbst wenn dieses Video nicht zu belegen ver-
mag, dass die Beschwerdeführerin von Sicherheitskräften aufgesucht und
bedroht worden ist, bedeutet dies nicht, dass die Verfolgung des Beschwer-
deführers folglich auch nicht glaubhaft ist, denn die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin sind ansonsten stimmig. So beschrieb sie den Zustand
ihres Mannes nach der Freilassung und erwähnte dabei sogar seinen Ge-
ruch (vgl. Akte B22/26 F75). Sie führte aus, dass sie beim ersten Telefon-
gespräch mit ihm nach seiner Flucht habe wahrnehmen können, dass er
sie zu beruhigen versucht habe, was wiederum für eine Person, die eine
konstruierte Geschichte vorträgt, eher atypisch wäre (vgl. Akte B22/26 F9,
3. Abschnitt). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht glaubhaft ma-
chen, dass sie wegen ihres Mannes selbst asylrelevant verfolgt worden ist
oder asylrelevante Nachteile zu befürchten gehabt hätte.
6.
6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Op-
ponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Oppo-
nenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch
gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begrün-
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Seite 19
dete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn auf-
grund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet
wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und über mehrere Tage
gefoltert und zu seinem Onkel, einem Widerstandskämpfer, verhört und zur
Zusammenarbeit gezwungen. Es handelt sich dabei um einen erheblichen
Nachteil, der ihm gezielt aus politischen Gründen und damit einem Motiv
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt wurde. Sowohl in zeitlicher wie
auch in sachlicher Hinsicht bestand ein Kausalzusammenhang zwischen
den geschilderten Ereignissen und der Ausreise im November 2016. Nach
seiner Flucht nach Dagestan wurde der Beschwerdeführer gesucht. Seine
Mutter und Geschwister wurden von den tschetschenischen Behörden
nach Dagestan ausgeschafft. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG.
6.3 Die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Wider-
standskämpfer ist im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell (vgl.
Human Rights Watch [HRW], World Report 2019 – Russia,
, abge-
rufen am 17.01.2020). Das Verschwindenlassen mutmasslicher Angehöri-
ger des bewaffneten Untergrunds und deren Verwandten gehören zu den
häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien (vgl. SWP-Stu-
die Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale
Politik und Sicherheit, Uwe Halbach, Tschetscheniens Stellung in der Rus-
sischen Föderation, Berlin, März 2018, S. 21). Das tschetschenische Par-
lament verabschiedete zudem gemäss einem Artikel des russischen Nach-
richtenportals L 2015 einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung des
Strafmasses für Angehörige von "Terroristen", welche diese unterstützen
oder Informationen vorenthalten (vgl. L, Парламент Чечни
предложил жестче наказывать родственников террористов [Das Parla-
ment von Tschetschenien schlug strengere Bestrafung von Verwandten der
Terroristen vor], 12.01.2015, >, abgerufen am 17.01.2020). Die Bestrafung von Angehörigen von (ver-
dächtigen) Terroristen wird immer noch angewandt (vgl. U.S. Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Russia,
S. 17 D-3717/2018
Seite 20
HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf > abgerufen am 17.01.2020). Ramsan
Kadyrow äusserte sich zu dieser Kollektivbestrafung im Jahr 2017 folgen-
dermassen: ‘If they have a son or brother who chose the path of terrorism
and if their family helps them (…) They [the relatives of militants] stay home
unemployed, they receive pensions and benefits, they cover for their sons
or brothers, help them financially to keep killing us; we will evict them’ (vgl.
European Asylum Support Office [EASO] COI, Report Russian Federation,
– Report on the situation for Chechens in the Russian Federation, August
2018, S. 46 f., chens_in_RF.pdf > abgerufen am 17.01.2020).
6.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass ein Onkel des
Beschwerdeführers Widerstandskämpfer ist und sich vor dem Eintreffen
der Sicherheitskräfte im selben Haus wie der Beschwerdeführer aufgehal-
ten hatte, ist das Vorliegen einer aktuell begründeten Furcht einer Verfol-
gung zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei
Personen, die – wie der Beschwerdeführer – bereits Opfer von Verfolgung
geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
6.5 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu verneinen.
Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht ge-
geben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar
staatlich verfolgt worden sind, da ein Wegzug in einen anderen Landesteil
solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag
(vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6 sowie
D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H, als Refe-
renzurteile publiziert). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal
die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG). Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen
Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine
besonderen Umstände ergeben, die der Anwendung von Art. 51 Abs. 1
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Seite 21
AsylG entgegenstehen könnten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 aufzuheben und das
SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei für die ihnen im
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten
festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerde-
führenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 wird aufgehoben, die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 850.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: