Abtei lung IV
D-3718/2008
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3718/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angabe zufolge afghanischer
Staatsangehöriger aus C._______ (Bezirk Musa Qala, Provinz
Helmand) am 7. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 14. April 2008 im EVZ Kreuzlingen die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM am 14. April 2008 bei zwei Experten ein Sprach- und
Herkunftsanalyse (Lingua-Test) in Auftrag gab,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2008 einen afghanischen
Identitätsausweis (Tazkara), ausgestellt am 14. Juni 2005 in Musa
Qala, einreichte,
dass die vom BFM am 14. April 2008 beauftragten Experten mit dem
Beschwerdeführer am 24. April 2008 Telefongespräche führten, auf-
grund dessen diese ihre vom 6. bzw. 7. Mai 2008 datierenden Gut-
achten verfassten,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 zu den Asyl-
gründen anhörte und ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen
der Lingua-Gutachten gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2008 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzu-
heben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten)
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer ausführt, da die Beschwerdefrist extrem
kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ keine genügende Infra-
struktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande, hier seine
Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen
könnte,
dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beur-
teilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere
die Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage im EVZ darum bitte, den Unter-
suchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen
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und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner
Akten zu machen,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungs-
stelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2),
dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von
Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind
(Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertre-
tung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten
während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grund-
sätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultie-
ren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und weitere Aus-
führungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG) nicht nachgereicht wurden,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbe-
züglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Doku-
ment zur seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren im EVZ am 7. April 2008 erklärte, er besitze le-
diglich eine Identitätskarte, die sich bei seinem Bruder in Afghanistan
befinde (act. A1/10, S. 4); er werde seinem Bruder telefonieren, damit
dieser ihm die Identitätskarte in die Schweiz schicke (act. A1/10, S. 5),
dass er am 19. April 2008, eine am 14. Juni 2005 im Bezirk Musa Qala
ausgestellten Identitätsausweis einreichte und bei der Anhörung vom
20. Mai 2008 erklärte, sein Bruder habe diesen damals für ihn ausstel-
len lassen; da er selbst im Iran ohne Papiere gelebt habe, habe er den
Identitätsausweis dort nicht gebraucht, zumal die iranischen Behörden
so oder so keinen Flüchtlingsausweis ausstellen würden (act. A21/16,
S. 10),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammen-
hang festhält, der Identitätsausweis gebe Paschtun als Ethnie der da-
rin genannten Person an, aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse
(Lingua-Test) vom 24. April 2008 stehe jedoch fest, dass der Be-
schwerdeführer in einem darisprachigen Milieu sozialisiert worden und
das von ihm gesprochene Paschto nicht als seine Muttersprache, in
welcher er aufgewachsen und sozialisiert worden sei, gelten könne,
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dass zudem auch seine Aussagen betreffend den Verwaltungsbezirk
Musa Qala und der Provinz Helmand ungenau bzw. falsch gewesen
seien,
dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer weder in einem
paschtosprachigen Milieu noch im Bezirk Musa Qala, bzw. der Provinz
Helmand aufgewachsen und sozialisiert worden sei,
dass daran weder die Beteuerungen des Beschwerdeführers anläss-
lich des ihm zu den Lingua-Tests gewährten rechtlichen Gehörs noch
der von ihm eingereichte Identitätsausweis etwas zu ändern vermöch-
ten, zumal afghanische Papiere jeder Art grundsätzlich leicht ge-
fälscht, bzw. ebenso leicht käuflich erworben werden könnten, und
auch Blankodokumente leicht erhältlich seien, weshalb der Beweiswert
von afghanischen Dokumenten – mit Ausnahme von Reisepässen –
generell als niedrig eingestuft werde,
dass insbesondere auch die Erklärungen des Beschwerdeführers be-
treffend die Beschaffung dieses Identitätsausweises durch seinen Bru-
der im Jahre 2005 nicht geglaubt werden könnten; es sei auch nicht
nachvollziehbar, weshalb der Bruder diesen schon im Jahr 2005 be-
schafft hat, ihn aber erst jetzt dem Beschwerdeführer hätte zukommen
lassen sollen,
dass der Beschwerdeführer auf der Echtheit des eingereichten Identi-
tätsausweises beharrt und geltend macht, allein weil in Afghanistan
Vieles gefälscht werde, könne nicht geschlossen werden, der einge-
reichte Identitätsausweis sei gefälscht, zumal keine Analyse durchge-
führt worden sei,
dass er nicht über seine Identität täusche und er ausserdem das
Lingua-Gutachten in Zweifel ziehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen – sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
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barkeit der Analyse erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass den vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorgfältig be-
gründeten LINGUA-Analysen nach den erwähnten Kriterien erhöhter
Beweiswert zu attestieren sind und die vom BFM daraus gezogenen
Schlussfolgerungen vollumfänglich zu überzeugen vermögen,
dass aufgrund der zutreffenden Erwägungen des BFM davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben nicht
Paschtune und stamme auch nicht aus dem Bezirk Musa Qala in der
Provinz Helmand,
dass das BFM vor diesem Hintergrund aus den von ihm dargelegten
Gründen zu Recht davon ausgegangen ist, beim eingereichten Identi-
tätsausweis handle es sich um eine Fälschung,
dass das BFM ferner ausführt, da der Beschwerdeführer geltend ma-
che, ein Paschtune aus dem Bezirk Musa Qala zu sein, was nicht ge-
glaubt werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dieser habe
zur Verschleierung seiner wahren Ethnie und Herkunftsregion einen
gefälschten Identitätsausweis zu den Akten gereicht und seinerseits
kein Interesse bestanden habe, einen echten Identitätsnachweis mit
der Nennung seiner echten Ethnie und Herkunftsprovinz einzureichen
und so eine mögliche Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern,
dass das BFM damit - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stich-
haltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer
anderen Beurteilung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Iran, wo
er sich 18 bis 19 Jahren aufgehalten und gearbeitet habe, nicht in sein
Heimatdorf C._______ zurückkehren und dort leben können, weil dort
alles zerstört sei; wegen der aus Pakistan einsickernden Taliban-
kämpfer sei die Lage in seiner Heimatprovinz Helmand unsicher, wes-
halb er sein Heimatland aus Angst um sein Leben wieder verlassen
habe,
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dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befra-
gung vom 14. April 2008, der Anhörung vom 20. Mai 2008 und die Ver-
fügung vom 2. Juni 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Be-
schwerdeführers hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht,
er wisse, dass der Dolmetscher ihm "unmögliche Sachen untergescho-
ben" habe,
dass dem Beschwerdeführer die Protokolle der Befragung im EVZ und
der Anhörung zu den Asylgründen indessen rückübersetzt wurden und
er unterschriftlich bestätigte, die Protokolle seien vollständig und wür-
den seine Aussagen enthalten bzw. seinen freien Äusserungen ent-
sprechen (vgl. act. A1/10, S. 10 und A/21/16, S. 15), weshalb er sich
auf seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss,
dass der Beschwerdeführer unter anderem einwendet, er habe im Iran
zunächst 12'000 Toman und nach 7-8 Jahren 15'000 Toman pro Tag
verdient, und geltend macht, er habe nicht gesagt, er habe 12'000
Toman pro Monat verdient,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die Frage, wie
viel er im Iran so verdient habe, jedoch entgegen seinen Ausführungen
in der Beschwerde erklärte: "Anfänglich habe ich so zirka 1'200 Toman
verdient. Zuletzt zirka 5'000 Toman, monatlich." (vgl. act. A/21/16, S. 9
Frage 73),
dass auch die weiteren Einwände in der Beschwerde im Zusammen-
hang mit der Protokollierung seiner Aussagen nicht zu überzeugen
vermögen, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist, zumal das
BFM zu Recht festgehalten hat, dass selbst wenn die Vorbringen des
Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, diese keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, da es sich um Nachteile
handle, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan zurückzuführen wären,
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bzw. im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt
stünden, und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen
aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen,
dass unter diesen Umständen übereinstimmend mit der Beurteilung
des BFM festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich
nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von seiner bisherigen,
in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss wel-
cher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist,
dass demnach eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in
die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um
Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungs-
gebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die
Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar gilt (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen
oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsi-
tuation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30
E. 7b S. 193 f.),
dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar ist bei
jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne
schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S.
102),
dass - wie bereits dargelegt - nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer sei ein ursprünglich aus C._______ in der Provinz
Helmand stammender Paschtune,
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dass der eigenen Angaben zufolge verwitwete, kinderlose und damit
alleinstehende 48-jährige Beschwerdeführer – soweit aktenkundig –
bei guter Gesundheit ist,
dass zudem anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könne sich in der
Provinz Baghlan niederlassen, wo sein jüngerer Bruder lebt, welcher
ihn beim Aufbau einer Existenz behilflich sein kann,
dass unter diesen Umständen kein Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Art in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal übereinstim-
mend mit dem BFM festzuhalten ist, dass es bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der Asylbehörden ist,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, insbesondere
dann nicht, wenn dieser seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist und die
Asylbehörden zu täuschen versucht hat,
dass der Vollzug der Wegweisung sich nach dem Gesagten nicht als
unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
Seite 12
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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