B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3718/2011/wif
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, alias B._______,
geboren am (…), Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011 / N _______.
D-3718/2011
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei im
Juli oder im August 2008 und gelangte nach einem mehrjährigen Aufent-
halt in Griechenland am 7. Februar 2011 illegal in die Schweiz, wo er am
selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 24. Februar 2011 im Transitzentrum C._______ machte er un-
ter anderem geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme ursprünglich aus der Provinz D._______. Seit dem
Jahre 1997 lebe er in E._______. Am 27. Mai 2010 wurde der Beschwer-
deführer zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er gehöre einem seit langem politisch aktiven
und behördliche verfolgten Familienverband an. Die behördlichen Verfol-
gungen hätten seine Familie seinerzeit auch gezwungen, ihr in der Pro-
vinz D._______ gelegenes Heimatdorf zu verlassen und sich schliesslich
in E._______ niederzulassen. Weitere nahe Familienangehörige seien
zudem unter anderem in F._______ und G._______ wohnhaft. Der Be-
schwerdeführer habe sich seit mehreren Jahren als Sympathisant der
prokurdischen Demokratik Toplum Partisi (DTP; Partei der demokrati-
schen Gesellschaft) politisch betätigt. So habe er etwa in den Städten
E._______, F._______ und G._______ politische Werbung für die DTP
gemacht. Er habe sich überdies an der Organisation von Treffen, De-
monstrationen und Newroz-Feiern beteiligt. Aufgrund seiner Aktivitäten
sei der Beschwerdeführer wiederholt kurzfristig polizeilich festgenommen
und zuletzt auch zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert
worden. Einer seiner Bekannter habe seinem Onkel eine Fahne der Kur-
dischen Arbeiterpartei (PKK) zugestellt. Aus diesem Grund sei sein Onkel
wegen Unterstützung der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zusammen-
gearbeitet habe, sei auch er ins Blickfeld der Behörden geraten. Der Ab-
sender der Fahne habe sich in der Folge nach Griechenland abgesetzt.
Im Jahr 2007 sei seine Wohnung zuletzt durchsucht worden. Dabei seien
verschiedene kompromittierende Gegenstände beschlagnahmt worden.
Seit diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausrei-
se aus der Türkei bei verschiedenen Verwandten und Bekannten ver-
steckt. Während dieser Zeit hätten sich die Behörden bei seinen Angehö-
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rigen nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Im Sommer 2008 habe der
Beschwerdeführer die Türkei in Richtung Griechenland verlassen, wo er
ein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund der unzumutbaren Verhältnisse in
Griechenland und aufgrund der unkorrekten Behandlung seines Asylge-
suches durch die griechischen Behörden, sei er im Februar 2011 aus
Griechenland ausgereist, um in die Schweiz zu gelangen. Im Falle einer
Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen und in der Folge zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.
B.b. Trotz an sich gegebener Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung
seines Asylgesuches hat das BFM auf eine Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Griechenland verzichtet und die Durchführung eines nati-
onalen Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz beschlossen.
B.c. Der Beschwerdeführer hat keine Reise- oder Identitätspapiere abge-
geben. Um seine Identität zu belegen, hat er lediglich einen türkischen
Familienregisterauszug eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 – eröffnet am 3. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vorbringen
teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils denjenigen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer
habe die ihm aus seiner politischen Tätigkeit für die DTP-Partei erwach-
senen Behelligungen widersprüchlich geschildert. So habe er bei der BzP
angegeben, er sei jeweils für die Dauer von maximal ein bis zwei Tagen
polizeilich festgenommen worden, und habe ein längere Haft ausdrücklich
verneint (vgl. Akten der Vorinstanz A5/16 S. 8 f.). Demgegenüber habe er
bei der Anhörung vorgebracht, er sei letztmals sieben Tage lang fest-
gehalten worden (vgl. A17/14 S. 8 F. 65). Im Weiteren habe sich der Be-
schwerdeführer im Bezug auf den Besitz von Ausweispapieren wider-
sprochen. Während der BzP habe er angegeben, nie einen türkischen
Reisepass beantragt und besessen zu haben (vgl. A5/16 S. 4). Seine
Identitätskarte ("Nüfus Cuzdani") habe er sodann nicht mehr verwendet,
seit er in der Türkei behördlich gesucht worden sei. Möglicherweise be-
finde diese sich noch Zuhause (vgl. A5/16 S. 4). Im Rahmen der Bundes-
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anhörung habe er indessen ausgesagt, einen Reisepass habe er zwar
besessen, diesen habe er jedoch nie für eine Ausreise benutzt (vgl.
A17/14 S. 2 f. F. 7-16). Seine Identitätskarte habe er zudem bei der Flucht
nach Griechenland auf sich getragen und diese den griechischen Behör-
den abgegeben (A17/14 S. 3 F. 17 ff.). Anlässlich der Bundesanhörung
habe er, auf gewisse Widersprüche angesprochen, gemeint, er habe den
bei der BzP anwesenden Dolmetscher schlecht verstanden (A17/14 S. 4
F. 27 f.). Bei näherem Hinsehen stelle man jedoch fest, dass die BzP des
Beschwerdeführers recht ausführlich ausgefallen sei und aus dem dorti-
gen Protokoll keine Hinweise auf allfällige sprachliche Missverständnisse
ersichtlich seien (vgl. A5/16). Zudem sei das Protokoll dem Beschwerde-
führer rückübersetzt worden. Überdies habe er die Richtigkeit des Proto-
kolls unterschriftlich bestätigt (vgl. A5/16 S. 14). Angesichts dessen müs-
se er sich bei den Aussagen gemäss Protokoll und auch in Bezug auf die
festgestellten Widersprüchen behaften lassen. Dabei gelte es sich zu ge-
genwärtigen, dass es sich bei den Angaben zur Haftdauer und zur Ver-
fügbarkeit von Ausweispapieren um entscheidende Gesichtspunkte hand-
le. Angesichts dessen seien die entsprechenden Vorbringen als unglaub-
haft zu erachten.
Die geltend gemachte siebentägige Polizeihaft sei ungeachtet der Wider-
sprüchlichkeit des Vorbringens ohnehin als unglaubhaft zu qualifizieren.
Die Schilderung der siebentägigen Haft lasse sich nämlich mit den ein-
schlägigen türkischen Gegebenheiten im Jahre 2007 nicht vereinbaren
(vgl. A17/14 S. 8 f. F. 64 – 75). Demgemäss sei auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in der Stadt E._______ von der Po-
lizei während sieben Tagen in einer formellen Haft festgehalten worden
wäre. In der Realität wäre er vielmehr mit einer Reihe von strafprozessua-
len Schritten konfrontiert worden, entsprechend den einschlägigen Ge-
setzesbestimmungen. Zudem wäre eine siebentägige Haft zwingend mit
der Eröffnung einer formellen strafrechtlichen Untersuchung verbunden
gewesen (vgl. A17/14 S. 9 F. 74 ff.).
Ferner erweise sich auch die Schilderung des unmittelbar fluchtauslösen-
den Ereignisses in der geltend gemachten Form als unglaubhaft. Der Be-
schwerdeführer bringe vor, dass sich diejenige Person, die seinem Onkel
eine Fahne der PKK zugestellt habe, vorübergehend beim ihm aufgehal-
ten habe. Aus diesem Grund sei auch er behördlich gesucht worden (vgl.
A5/16 S. 7 f., A17/14 S. 6 F. 46 und S. 7 f. F. 52 – 63). Die diesbezügli-
chen Ausführungen des Beschwerdeführers müssten jedoch als un-
substanziiert und insgesamt als realitätsfremd bezeichnet werden (vgl.
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A17/14 S. 7 f. F. 52 – 63 sowie S. 10 f. F. 83 -90). Insbesondere sei nicht
ersichtlich, wie die Behörden überhaupt auf den Beschwerdeführer als
Gastgeber jener Person gekommen sein sollten, zumal diese nie festge-
nommen worden sei, sondern nach Griechenland geflohen sein solle. Be-
zeichnenderweise verfüge der Beschwerdeführer denn auch über keine
diesbezüglichen Beweismittel, auch nicht etwa aus dem behaupteten
Strafverfahren seines Onkels. Entsprechende Belege habe der Be-
schwerdeführer zwar angeblich besessen, diese jedoch im Lastwagen
vergessen beziehungsweise verloren (vgl. A5/16 S. 2; A17/14 S. 3 F. 25
und S. 9 f. F. 76 – 82, namentlich die ausweichende Antwort zu F. 82 so-
wie ferner F. 91). Vor diesem Hintergrund erwiesen sich auch die diesbe-
züglichen Vorbringen als unglaubhaft.
Bezüglich allfälliger Behelligungen des Beschwerdeführers in seiner Ei-
genschaft als ursprünglich aus der Provinz D._______ stammender Kur-
de und aufgrund seiner Aktivitäten als Sympathisant für die DTP-Partei
sei anzuführen, dass ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nur
dann vorliegen würden, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in un-
zumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.
Abgesehen von den obenstehend als unglaubhaft erkannten Vorbringen
mache der Beschwerdeführe keine Nachteile geltend, die über die allge-
mein bekannten Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevöl-
kerung hinausgingen. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmög-
lichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allge-
meine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde – auch et-
wa aktive Sympathisanten der DTP-Partei – gemäss gefestigter Praxis für
sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit
dem Jahre 2001 die Situation der Kurden insgesamt merklich verbessert.
Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische
Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, seit Frühling 2004
würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türki-
sche Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus.
Die allgemein vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile würden
sich demnach nicht als ernsthaft und damit asylrechtlich als nicht relevant
erweisen.
D-3718/2011
Seite 6
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juni 2001
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und
Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.
Der Beschwerde waren sechs fremdsprachige Dokumente beigelegt
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von
Fr. 600.-- bis zum 22. Juli 2011 aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist die ins Recht gelegten
fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 20. Juli 2011.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2001 reichte der Beschwerdeführer die einver-
langten Übersetzungen zu den Akten, wobei er ausdrücklich festhielt, aus
finanziellen Gründen habe er den Übersetzer gebeten, nur das Wichtigste
zu übersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 7
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dem-
nach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorbringen in der Beschwerde vom 30. Juni 2011 sind nicht ge-
eignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanzi-
ierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung
unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem wurde
bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 ausführlich dargelegt
und zusammenfassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorin-
stanz zu bestätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht zu entkräften sein dürften. Nach dem Gesagten droht dem Be-
schwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenom-
menen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen
ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrecht-
lich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
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macht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend
zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung abgelehnt. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation, der ehemaligen Schweizer Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde.
7.6. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als
Koch absolviert und in diesem Beruf bereits erste Erfahrungen gesam-
melt (vgl. A5/16 S. 2, A17/14 S. 5 F. 36 – 40), weshalb anzunehmen ist, er
könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss
seinen Angaben lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in
E._______, wo seine Eltern und fünf seiner Geschwister nach wie vor le-
ben (vgl. A5/16 S. 3). Darüber hinaus verfügt er seinen Angaben zufolge
auch in anderen Städten der Westtürkei über ein soziales Netz (vgl.
A17/14 S. 6 F. 46). Der Beschwerdeführer kann somit an verschiedenen
Orten in der Türkei auf ein intaktes familiäres beziehungsweise soziales
Netz zurückgreifen, welches ihm unter anderem bei der Arbeits- und
Wohnungssuche behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juli 2011 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 20. Juli 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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