Abtei lung IV
D-37/2009
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-37/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 - eröffnet am
29. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2008 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 und de-
ren Ergänzung vom 6. Januar 2009 (durch Beifügung der Unterschrift
auf einer Kopie der letzten Seite der Eingabe vom 5. Januar 2009) ge-
gen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, even-
tuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten (EMARK 2003 Nr. 16 E. 2
S. 98 ff.) und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragungen im Transitzentrum Alt-
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stätten vom 17. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 24. November 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu ver-
weisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und vom Beschwerde-
führer ergänzend angeführt wird, seiner Ansicht nach hätten ihn seine
leiblichen Eltern aus Geldnot an seine Zieheltern verkauft, welche ihn
nach der Schulzeit als Sklave behandelt hätten,
dass weiter angefügt wird, er habe seinen Ziehvater nicht umbringen
wollen, er habe ihn einfach gestossen und es sei auch nicht klar, dass
er gestorben sei, er sei aber in Nigeria „aufgeschrieben“ und er habe
Angst um sein Leben,
dass er schliesslich geltend macht, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen,
dass er zudem erklärt, es gebe keine Garantie auf Rückkehr in Sicher-
heit und Würde, vielmehr befürchte er bei einer Rückkehr Behandlun-
gen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und Einwänden
nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Erwägungen des BFM betref-
fend die (Un-)Glaubhaftigkeit des zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachten Sachverhalts unzutreffend sein sollen,
dass ungeachtet dessen eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit dem Tod des Ziehvaters und eine da-
raus allenfalls resultierende Verurteilung eine rechtsstaatlich legitime,
asylrechtlich unerhebliche Massnahme wäre,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörden Nigerias
nicht in der Lage oder nicht willens sein sollten, dem Beschwerdefüh-
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rer vor allfälligen Übergriffen seitens Familienangehöriger des verstor-
benen Ziehvaters Schutz zu bieten, weshalb auch die diesbezüglich
geäusserten Befürchtungen asylrechtlich offensichtlich nicht relevant
wären,
dass unter diesen Umständen festgestellt werden kann, dass das Be-
stehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weite-
res ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene
Verfügung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemes-
sen sein könnte,
dass insbesondere weder die allgemeine Situation in Nigeria noch in-
dividuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, wes-
halb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Verfügung des BFM im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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