B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-37/2016
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch Esther Potztal, MALS,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N_______.
D-37/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben zusam-
men mit ihren Eltern und Geschwistern am 8. August 2015 illegal in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2015 wurde dort mit ihr die
Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie hätten ihre
Heimat am (...) verlassen und seien mit dem Schiff, dem Auto und zu Fuss
unterwegs gewesen, bis sie in die Schweiz gelangt seien. Sie hätten un-
terwegs nirgendwo Kontakt mit irgendwelchen Behörden gehabt, nir-
gendwo ein Asylgesuch gestellt oder Fingerabdrücke abgegeben.
Im Rahmen der BzP gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Italien. Dabei führte sie aus, eine
Wegweisung nach Italien würde nicht zu konkreten persönlichen Proble-
men führen. Sie und ihre Familie seien aber nicht einverstanden, dorthin
zurückgeschickt zu werden. Sie hoffe, nicht aus der Schweiz weggewiesen
zu werden, da sie (Nennung Beruf) werden möchte. Sie sei (Nennung Lei-
den und Ursache desselben).
Mit Entscheid des SEM vom 26. August 2015 wurde die Beschwerdeführe-
rin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton C._______ zu-
gewiesen.
A.b. Am 1. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember
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2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an
und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfäl-
ligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Be-
schwerdeführerin am (...) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit
sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen, am 2. November 2015 an Italien übergegangen. Daran
vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin im bisherigen Ver-
fahren sowie deren Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
nichts zu ändern. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen auf-
weisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien sei sowohl
Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon aus-
zugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder
ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde.
Zudem weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen
Mängel auf. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
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VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. So
sei Italien ebenfalls für die Asylgesuche ihrer Eltern und ihrer Geschwister
zuständig. Sodann würden in Würdigung der Aktenlage und der geltend
gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als angezeigt er-
scheinen lassen oder die die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) gebieten würden. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheit-
lichen Probleme (Nennung Leiden) sei anzumerken, dass Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie)
verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.
Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach ihr Italien eine medizinische
Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das
weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend.
Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage
das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der
Überstellung nach Italien durch entsprechende Information der italieni-
schen Behörden Rechnung. Da Italien für ihr Asylgesuch zuständig sei und
keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch
die Schweiz begründen würden, werde auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 5. Ja-
nuar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Nichteintretens-
entscheid des SEM vom 18. Dezember 2015 aufzuheben, es sei das SEM
anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung
mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylver-
fahren als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, even-
tualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht
sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid
über die Beschwerde von einer Überstellung abzusehen, es sei ihr die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D-37/2016
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Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Am 7. Januar 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Überstellung einst-
weilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 6
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.6 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist aufgrund des engen Sach-
zusammenhangs mit denjenigen der von der Vorinstanz separat beurteilten
Asylgesuche der Eltern und minderjährigen Geschwister (Auflistung Na-
men und Geschäfts-Nummern der Familienmitglieder) koordiniert zu be-
handeln. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ergehen für die oben erwähn-
ten Verfahren je gesonderte Urteile.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
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Seite 7
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 1. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO).
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von der Beschwerdefüh-
rerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis bestritten, die Regelung
von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Zustimmungsfiktion bedeute, dass die
Zuständigkeit nach Ablauf der zweimonatigen Frist nur dann auf den er-
suchten Mitgliedstaat übergehen könne, wenn die neue Zuständigkeit nicht
gegen völkerrechtliche Regelungen verstosse. Dieser Einwand vermag
nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat sich im an-
gefochtenen Entscheid in korrekter Weise zur Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-
VO geäussert. Dass es dabei – entgegen der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Ansicht – zum Schluss gekommen ist, dass die Zuständigkeit
Italiens mit den zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen im Ein-
klang stehe und der Beschwerdeführerin durch die Überstellung nach Ita-
lien keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden, vermag an der
grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Demzufolge ist die
Zuständigkeit Italiens gegeben.
3.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführerin würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel
keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45),
sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt
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Seite 8
anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
muss sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
3.4 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
3.5 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Perso-
nen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht-
linie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde.
3.6 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Ita-
lien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR
(vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015,
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39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12)
ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung.
3.7 Sodann wird auch mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin (Nennung Leiden), die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens nicht widerlegt, da aus diesem Umstand nicht zu schliessen ist,
die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für die Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom
27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015,
39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was in casu nicht der Fall
ist. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur und es darf auch davon ausgegangen werden, dass ihr der Zugang
zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist. Oh-
nehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychiatrischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochtenen Verfügung beauftragt sind, tragen den medizinischen Umstän-
den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführerin Rechnung. Zudem werden – wie die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid ausführte – die italienischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über ihre spezifischen medizinischen Umstände infor-
miert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
3.8 Auch aus den weiteren Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts
Gegenteiliges schliessen. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin bei der
BzP gewährten rechtlichen Gehörs verneinte sie, dass sie bei einer Weg-
weisung nach Italien konkrete persönliche Probleme befürchten müsste,
äusserte jedoch gleichzeitig den Wunsch, in der Schweiz bleiben zu kön-
nen. Aus diesen Gründen sind keine konkreten und substanziierten per-
sönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Italien zu ersehen.
D-37/2016
Seite 10
3.9 Sodann handelt es sich bei den sich in der Schweiz aufhaltenden Fa-
milienangehörigen der Beschwerdeführerin nicht um Familienangehörige
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Zudem hielt die Vorinstanz zu
Recht fest, weshalb die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht
vorliegen. Überdies befinden sich vorliegend die Antragstellerin und ihre
Angehörigen im gleichen Mitgliedstaat, weshalb ein Ersuchen nach Art. 16
Dublin-III-VO praxisgemäss nicht zur Anwendung gelangt, zumal es der
Aufenthaltsstaat bereits alleine in der Hand hat, die Trennung der Famili-
enmitglieder durch die Ausübung seiner Zuständigkeit zu verhindern (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzustän-
digkeitssystem, Wien und Graz 2014, K11 zu Art. 16 S. 154).
3.10 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
3.11 Die Beschwerdeführerin kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und
vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit die-
ser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-
spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE
2015/9 E. 4 ff.).
4.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, sie gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
5.
5.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten,
weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz nicht
stattzugeben ist. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung
nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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Seite 11
5.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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