Abtei lung IV
D-3720/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Türkei,
vertreten durch Michael Guidon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung vom 4. August 2004 /
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3720/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 16. November 2003 und gelangte am 24. November 2003 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 26. November
2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt, und am
7. Januar 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den .
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
etwa ein Jahr aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen. Danach
habe er den Militärdienst geleistet. sei er Mitglied der B._______
geworden. Am sei er festgenommen und in der Folge von der
C._______ wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation
(Art. 168 Abs. 2 TStGB) angeklagt worden. Mit Urteil des D._______
vom sei er gestützt auf Art. 146 Abs. 1 TStGB zum Tode verurteilt
worden, welche Strafe in lebenslängliche Haft umgewandelt worden
sei. Das Urteil sei vom E._______ am bestätigt worden, und es sei
rechtskräftig. Er sei Ende ins F._______ bei G._______ verlegt
worden. Dort habe er aus Solidarität während 33 Tagen an einem
Hungerstreik teilgenommen. Im Jahr habe er sich aus ideologischen
Gründen von der B._______ getrennt und sei seither in keiner
politischen Organisation Mitglied. Im Mai sei ihm aufgrund seines
schlechten Gesundheitszustandes ein 6-monatiger Hafturlaub gewährt
worden. Da er damit gerechnet habe, für die Verbüssung der
Reststrafe wieder inhaftiert zu werden, sei er in der Folge illegal aus
der Türkei ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Urteil des
D._______, einen Zeitungsausschnitt, ein Foto sowie einen
Haftkalender ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2004 stellte das BFF fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], lehnte indes-
sen das Asylgesuch infolge Asylunwürdigkeit ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
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C.
Mit Beschwerde vom 2. September 2004 liess der Beschwerdeführer
beantragen, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivpunkten
2 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Asylunwürdigkeit
und deren Folgen aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 hiess der Instruk-
tionsrichter der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und stellte fest, über
die übrigen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2004 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2004 liess der Beschwerdeführer repli-
zieren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit geboten, bis zum 28. November 2007
darzulegen, in welchem Zeitraum und in welchem Rahmen er sich für
die B._______ eingesetzt hat. Eine entsprechende Stellungnahme
erfolgte mit Eingabe vom 28. November 2007. Darin wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Jahre
eine der B._______ zugehörige Person kennen gelernt, ohne dass er
von deren Parteizugehörigkeit gewusst habe. Sie hätten sich während
eineinhalb Jahren zusammen über Politik unterhalten. Im Januar
habe er angefangen, für die Zeitung H._______ tätig zu sein. Vier
Personen seien für die Zeitschrift und die darin zu veröffentlichenden
Parteimitteilungen verantwortlich gewesen. Insgesamt hätten sieben
Personen für die Zeitschrift gearbeitet. Er habe auch bei der Verteilung
der Zeitschrift und beim Drucken von illegalen Flyers mitgeholfen. Er
habe mit seiner beruflichen Tätigkeit als Schminker in Filmstudios und
bei Fotografen auch die Zeitschrift finanziell unterstützen können. Im
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November sei er zusammen mit anderen vier Personen, welche für
den militärischen Bereich tätig gewesen seien, anlässlich einer Po-
lizeirazzia verhaftet worden. Im Gefängnis habe der Beschwerdeführer
nicht aufgehört, für die Zeitschrift über die politische Lage in der Türkei
zu schreiben. Zudem habe er mit den anderen Inhaftierten der
B._______ ideologische und strategische Diskussionen geführt. Diese
hätten auf illegalen Tätigkeiten bestanden, während er die legalen
Mittel vorgezogen habe. Aufgrund dieser Differenzen seien seine Texte
in der Folge nicht mehr in der Zeitschrift publiziert worden. Er habe
sich danach von der Organisation getrennt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
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deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt,
wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder
wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der
Beschwerdeführer sei aufgrund des eingereichten Urteils des
D._______ vom gestützt auf Art. 146 Abs. 1 TStGB zum Tode verur-
teilt worden, welche Strafe in lebenslängliche Haft umgewandelt
worden sei. Das Urteil sei rechtskräftig. Das türkische Gericht sei in
seinen Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Be-
schwerdeführer einer Organisation angehört habe, welche zum Ziel
habe, die Rechtsordnung der türkischen Republik ausser Kraft zu
setzen, und für diese Organisation zwei bewaffnete Raubüberfälle
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verübt habe. Der Beschwerdeführer habe dabei den türkischen
Justizbehörden gegenüber die Mitgliedschaft in der B._______
abgestritten, während er im Asylverfahren geltend gemacht habe, von
bis Mitglied der Organisation gewesen zu sein (Akte A7, S. 8).
Obwohl gemäss geltender Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9)
bereits die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation als
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten wäre,
so dass sich eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags
erübrigen würde, könne im vorliegenden Einzelfall die Frage offen
gelassen werden, ob es sich bei der B._______ um eine solche
Organisation handle. Aufgrund der Erwägungen und der Verurteilung
durch das D._______ sei nämlich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an zwei bewaffneten Raubüberfällen beteiligt
gewesen sei, was ebenfalls unter Art. 53 AsylG zu subsumieren sei.
In seinem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer abgestritten, an
den beiden ihm zur Last gelegten Raubüberfällen beteiligt gewesen zu
sein, und geltend gemacht, die zu Beginn des Verfahrens von der
Staatsanwaltschaft erhobenen Tatvorwürfe seien später im Verfahren
fallen gelassen worden, seine Verurteilung sei aus rein politischen
Gründen erfolgt (Akte A7, S. 10 und 15). Bei der Analyse des
türkischen Gerichtsverfahrens und urteils werde jedoch ersichtlich,
dass diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht zutreffe und dass
sich das Gericht bei seiner Verurteilung auf verschiedene Elemente
gestützt habe, die gegen seine Unschuld gesprochen hätten. Die
Untersuchungen und Erwägungen des Gerichts liessen keine
gravierenden Mängel erkennen, welche auf fingierte Anklagepunkte
hinweisen würden. Vielmehr habe sich das Gericht mit allen
wesentlichen Akten und Beweismitteln auseinander gesetzt; die
Angeklagten hätten ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung gehabt,
und die Erwägungen und das Urteil des Gerichts seien - auf der
Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der Türkei - klar und
logisch nachvollziehbar. Als Beweisanforderung für die Anwendung
von Art. 53 AsylG bei Straftaten, die im Ausland erfolgt seien,
genüge der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer
einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht habe. Mit
seiner Verurteilung durch das D._______ sei aufgrund der obigen
Feststellungen der Verdacht hinreichend begründet, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei verwerfliche Handlungen gemäss Art.
53 AsylG begangen habe. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigen-
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schaft, sei jedoch infolge Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung
ausgeschlossen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe zu
Unrecht Art. 53 AsylG angewandt und damit Bundesrecht verletzt.
4.2.1 Festzuhalten ist vorweg, dass aufgrund der notorischen Miss-
handlungen in der Untersuchungshaft und der oft angewandten Folter
bei politisch missbeliebigen Personen, welche zu erzwungenen Ge-
ständnissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen
Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu
HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit
politischer Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im
Auftrag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes.
S. 298; Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom
6. März 2007), die türkischen Dokumente, welche sich auf das Straf-
verfahren gegen den Beschwerdeführer beziehen, im vorliegenden
Verfahren im Gegensatz zur Vorinstanz nicht heranzuziehen sind.
Insoweit finden die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde
Berücksichtigung, wo die Ansicht vertreten wird, die Argumentation
des Staatssicherheitsgerichts Istanbul dürfe nicht leichtfertig übernom-
men werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurtei-
lung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers daher aus-
schliesslich auf die protokollierten Aussagen sowie die nachträgliche
Stellungnahme vom 28. November 2007. Es berücksichtigt dabei auch
von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motiv-
substitution ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.,
1999, S. 722, Rz 10). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 eingeladen, eine Stel-
lungnahme zu seinen Tätigkeiten für die B._______ abzugeben,
welche mit Eingabe vom 28. November 2007 zu den Akten gereicht
wurde.
4.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren er-
gibt sich, dass er Mitglied der B._______ wurde. Diese Organisation
spaltete sich im von der I._______ ab und war in der Türkei illegal.
Die Abspaltung führte zu gewaltsamen Auseinandersetzungen
zwischen den Anhängern dieser beiden Organisationen, womit die
Gewaltbereitschaft der B._______ erwiesen ist.
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Wie sich aus der Beschwerdeeingabe vom 2. September 2004 (S. 6)
ergibt, wurde die Tatwaffe beim Beschwerdeführer zu Hause gefunden.
Es wird vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht be-
stritten, dass ein Raubüberfall verübt worden ist. Dies sind gewichtige
Indizien mindestens dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
den Tätern des Raubüberfalls eine Verbindung bestanden haben
muss. Andernfalls ist es unerklärlich, weshalb ausgerechnet bei ihm
die Tatwaffe des Raubüberfalls gefunden wurde. Im Weiteren übte der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen Aktivitäten für die B._______
aus, eine Organisation, welche unter einem übergeordenten Ziel zwei
Flügel vereinigte, wovon einer eine bewaffnete Guerillaeinheit
unterhielt (vgl. Eingabe vom 28. November 2007, Beschwerdeeingabe
vom 2. September, S. 4; kant. Prot., S. 9).
4.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung
von Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-
ben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Sodann kann gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG das Asyl widerrufen werden, wenn Flüchtlinge die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden
oder besonders verwerfliche Handlungen begangen haben. Die
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von
der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre
Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28, 164
ff., S. 179). Während die entsprechende Norm im Asylgesetz in der
Fassung vom 5. Oktober 1979 (Art. 8 aAsylG) sich ursprünglich an Art.
1F FK anlehnte, ging die Praxis einen anderen Weg und erachtete in
Anlehnung an Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auch weniger gravierende
Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S.
49 ff.; 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.). Diese Ordnung ist bei der
Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl.
Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird
insbesondere auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der
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Flüchtlingskonvention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf
die hier nicht näher einzugehen ist.
Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gelten in erster Linie alle
von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung
durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis
31.Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wur-
de und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O.
S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und
"Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I
des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007).
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch bei Handlungen ange-
nommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. EMARK
1998 Nr. 28 S. 235 ff.).
Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtli-
chen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist
irrelevant (vgl. MARIO. GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 S. 80 E. 7b; EMARK 1993
Nr. 8). Anders als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53
AsylG vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen
gemeinrechtlichen oder politischen Delikten. Eine entsprechende
Unterscheidung drängt sich zwar bei der Frage der
Flüchtlingseigenschaft auf, wie dies auch in Art. 1 F Bst. b FK gemacht
wird, weil hier die Möglichkeit der Rückschiebung in Frage steht. Im
Zusammenhang mit dem Art. 53 AsylG kann die entsprechende Frage
jedoch offen bleiben, da der Flüchtling vor einer Rückschiebung in den
Verfolgerstaat geschützt ist und lediglich seine Asylwürdigkeit im Sinne
der ihm gegebenenfalls über das von der Flüchtlingskonvention
gewährte "Rechtsbündel" (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des
Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25 ff.) hinaus zustehenden Rechte
nach Landesrecht in Frage steht.
4.2.4 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die B._______ massgeblich.
Als Beteiligte sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in
diese Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren
Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für
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sich allein) nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete
Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren,
die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B.
Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel,
insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln
oder Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine
massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann
informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden. Bei
Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt
die Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen
bewussten Beitrag zur Förderung der Aktivitäten der Organisation. Im
Gegensatz zur strafrechtlichen Gehilfenschaft zu spezifischen
Straftaten ist für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen
im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von
kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht er-
forderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an
eine gewaltbereite Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten
oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter
den Begriff der Unterstützung fallen. Dabei muss der Unterstützende
wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewalt-
samen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte.
4.2.5 Der Beschwerdeführer betätigte sich nur als Autor, Propagan-
dist, Geldgeber und Anwerber einer Organisation, die einen gewaltbe-
reiten Flügel unterhielt (vgl. ES-Prot., S. 4; kant. Prot., S. 8 f.; Eingabe
vom 28. November 2007). Als Einzelner war er objektiv zwar eine aus-
tauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation. Der
B._______ wäre es aber nicht möglich gewesen, ohne politisch
geschulte Verantwortliche für die Propaganda ihrem gewaltbereiten
Flügel neue Aktivisten zuzuführen und ihn logistisch zu unterstützen;
insofern ist die Wirkung der Propagandaarbeit des Beschwerdeführers
nicht zu unterschätzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er
bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels
(vgl. kant. Prot., S. 9) in Kauf genommen hat, gab er doch zu Protokoll,
er habe damals die Ideologie der Partei vertreten (vgl. kant. Prot., S.
8), mag er sich heute auch davon distanzieren. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts stellen deshalb seine Handlungen
zugunsten der B._______ verwerfliche Handlungen im Sinne von Art.
53 AsylG dar, zumal die Darlegung in der Bescherdeschrift sowie in
der nachgereichten Stellungnahme vom 28. November 2007 nicht zu
überzeugen vermag, wonach er mit der gewaltbereiten Fraktion nichts
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zu tun haben wollte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht das Asyl verweigert.
4.2.6 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht
erfolgte somit zu Unrecht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
5.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM
aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 14. September 2004 gutgeheissen wurde und
aufgrund der Akten auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- den
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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