Abtei lung IV
D-3720/2007
{T 0/2}
Urteil vom 30. August 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Gregor Geisser
A._______, Kamerun,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Gesuchstellerin
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14,
Gesuchsgegner
betreffend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung (Revision) / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerin, nach eigenen Angaben eine aus der gleichnamigen Stadt
stammende ethnische Douala und Staatsangehörige von Kamerun mit letztem Wohnsitz
in B._______, am 7. April 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit dem
Jahre 2003 im Medizinalzentrum des Roten Kreuzes von B._______ als Pflegerin tätig
gewesen zu sein,
dass sie sich dort um eine Patientin zu kümmern gehabt habe, welche die Ehefrau eines
Obersten der Armee gewesen sei und diese sich ihr anvertraut habe, von ihrem
Ehemann geschlagen worden zu sein, sich deren Gesundheitszustand in der Folge
dramatisch verschlechtert habe und sie im Rahmen eines veranlassten Spitaltransportes
verstorben sei,
dass sie (die Gesuchstellerin) vom Obersten für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich
gemacht und wohl auch deshalb von diesem bedroht worden sei, weil sie über seine an
der Ehefrau begangenen Tätlichkeiten Bescheid gewusst habe,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 3. Mai 2006 in Bezug auf
die Gesuchstellerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, ihr
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2006 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend
festhielt, es gelange in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die
Gesuchstellerin keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen könne,
dass es dabei namentlich festhielt, es könne entgegen den wenig stichhaltigen
Beschwerdevorbringen davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin in
Kamerun Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung hätte finden können und es ihr überdies
zuzumuten gewesen wäre, entsprechende Stellen anzugehen, um dem Treiben des
Obersten Einhalt zu gebieten,
dass die Gesuchstellerin am 20. Mai 2007 (Poststempel) eine mit
Wiederwägungsgesuch bezeichnete Rechtsschrift ans BFM richtete, worin sie im
Hauptbegehren um Wiedererwägung der Verfügung des BFM und um Gewährung von
Asyl ersuchte,
dass sie darin im Eventualpunkt beantragte, es sei vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im
Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass sie zusammen mit der Rechtsschrift zwei auf den Absender ...Etat Major de l'
Armée de Terre... lautende Vorladungen ( convocation ) für den 20. April respektive
30. Dezember 2005 je in Faxkopie zu den Akten reichte,
3dass sie dem Gesuch des Weiteren ein von M. D., Netzwerk Asyl Aargau, am 10. Mai
2007 verfasstes Protokoll eines Gesprächs mit der Gesuchstellerin, ein Schreiben des
Präsidenten des Roten Kreuzes des C._______ (Kamerun) datiert vom 19. April 2007
sowie zwei ärztliche Berichte je vom 14. Mai 2007, ausgestellt von Dr. med. FMH T. K.,
beilegte,
dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erachtete und die Eingabe vom 20. Mai
2007 mit Begleitschreiben vom 25. Mai 2007 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 31. Mai 2007 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
vorsorglich aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung des zuständigen
Instruktionsrichters vom 5. Juni 2007 die Eingabe vom 20. Mai 2007 als
Revisionsgesuch gegen das am 19. März 2007 erlassene Beschwerdeurteil
entgegennahm, demselben aufgrund einer summarischen Aktenprüfung keine
ernsthaften Erfolgschancen attestierte und die Gesuchstellerin aufforderte, bis zum
20. Juni 2007 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- zu leisten,
dass der Instruktionsrichter mit Blick auf die angezeigte medizinische Behandlung
gleichzeitig verfügte, der Wegweisungsvollzug der Gesuchstellerin sei vorderhand und
bis auf Weiteres auszusetzen,
dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2007 geleistet wurde,
dass die Gesuchstellerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
27. Juni 2007 die erwähnten Vorladungen vom 20. April respektive 30. Dezember 2005
in der Form von Originaldokumenten nachreichen liess und über den aktuellen Stand
betreffend ihre Unterleibsoperation berichtete,
dass sie mit zusätzlicher Eingabe vom 5. Juli 2007 ein Protokoll (Erstgespräch) der
psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007, ausgestellt von Dr. med. T. M.,
zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG abschliessend über
Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zu-
ständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,
dass dabei Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsge-
richts die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss
Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richte-
rinnen entschieden wird (Art. 21 VGG),
4dass die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legiti-
mation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65
ff.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und
Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit
in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121
123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon
im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl.
Art. 46 VGG),
dass vorliegend (sinngemäss) der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher
Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007 unter Ziff. 2
neuer respektive bisher unbekannter Sachverhalt ),
dass die Rechtsschrift ausserdem in Bezug auf ihre Begründung jene qualifizierenden
Bedingungen erfüllt, welche an ein Revisionsgesuch zu stellen sind (vgl. Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG),
dass mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung
behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tätige relative wie auch die 10-jährige absolute
Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe am
20. Mai 2007 als gewahrt betrachtet werden können,
dass die Gesuchstellerin schliesslich auch den einverlangten Kostenvorschuss innert
angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat,
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes
Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111 Abs. 3 AsylG in analogiam),
dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch zur Hauptsache auf neue Vorbringen
stützt, welche sich eigenen Angaben zufolge zeitlich vor der im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Verfolgung ereignet hätten und Letztere
erst als Folge des nunmehr Vorgebrachten zu verstehen sei,
dass ihr seinerzeitiger Lebenspartner in ihrer Heimat bei einer Oppositionsbewegung
namens Les Révolutionnaires politisch aktiv gewesen sei, diese Gruppierung im Jahre
2005 die Regierung zu stürzen versucht habe, worauf diese von den Sicherheitskräften
massiv angegriffen worden und ihr Lebenspartner einer ihm dabei zugefügten Schuss-
verletzung erlegen sei,
dass in der Folge sie selbst in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und von diesen
insgesamt zwei Mal vorgeladen worden sei, sie beiden Vorladungen Folge geleistet
habe, wobei sie das erste Mal während einer Woche festgehalten und vergewaltigt
worden sei, beim zweiten Mal indes nur geschlagen und am Abend des gleichen
Tages wieder frei gelassen worden sei,
5dass sie zwischen erster und zweiter Vorladung die Stelle als Krankenpflegerin in
B._______ angenommen habe, in der Hoffnung, sich vor den Peinigern in Sicherheit
bringen zu können, sie aber von diesen in Gestalt eines (Armee-)Obersten auch in
B._______ verfolgt worden sei,
dass dieser Befehlshaber sie nicht nur aus den im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
vorgebrachten Gründen (Wut über den Tod seiner Ehefrau beziehungsweise unliebsame
Kenntnis der Gesuchstellerin über die von ihm an seiner Ehefrau begangenen
Tätlichkeiten) sondern auch wegen ihrer politischen Vergangenheit bedroht habe,
dass sie das soeben Gesagte bei den Anhörungen anlässlich des Asylerfahrens nicht
habe erzählen können, weil sie diese Vergangenheit einfach habe verdrängen müssen,
dass erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Tatsachen dann sind,
wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides
zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen für die
gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a,
welcher sich auf die diesbezüglich identische Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG bezieht),
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision grundsätzlich nur Tatsachen und
Beweismittel zugelassen sind, die von der ersuchenden Partei im früheren Verfahren
nicht beigebracht werden konnten,
dass im vorliegenden Fall zunächst mit Bezug auf die Vorladungen durch die
Sicherheitskräfte vom 20. April respektive 30. Dezember 2005 glaubhafte Gründe, aus
denen die Gesuchstellerin trotz der von ihr zu verlangenden Umsicht nicht hätte in der
Lage sein sollen, die entsprechenden Dokumente sowie die sich darauf stützenden
Vorbringen in das dem Urteil vom 19. März 2007 vorangegangene Verfahren
einzubringen, nicht erkennbar sind (vgl. zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung
der Schuldlosigkeit verspäteter Vorbringen bei ausserordentlichen Rechtsmitteln BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 110),
dass die Gesuchstellerin beziehungsweise ihre bereits im ordentlichen Verfahren
mandatierte Rechtsvertreterin insbesondere nicht in substanziierter Form aufzuzeigen
vermögen, aus welchem Grund der Gesuchstellerin nicht eine frühere Beibringung der
entsprechenden Dokumente aus ihrer Heimat möglich gewesen sein soll, wozu diese im
Rahmen der Vorbereitung des Wiedererwägungsgesuchs offenbar ohne Weiteres in
der Lage gewesen ist (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007, Ziff. 2.1.),
dass die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft darlegen kann, weshalb sie
anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens den Ursprung ihrer Verfolgung, mithin die
nun geltend gemachte politische Tätigkeit ihres Lebenspartners und die damit
verbundene Verfolgung ihrer Person - unbesehen allfälliger, damit einhergehender
sexueller Übergriffe - (noch) gänzlich ausgeblendet hat, zumal sie ein vitales Interesse
daran hätte haben müssen, den Asylbehörden ihre reale Verfolgungsgefahr einsichtig zu
machen und diese zu dokumentieren,
dass die Vorbringen, die nach dem Gesagten als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG zu betrachten sind, prinzipiell dennoch zur Revision eines rechtskräftigen
Urteils führen, wenn dadurch offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Partei
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zutreffende
6Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] unter EMARK 1995
Nr. 9 E. 7g S. 89 f.),
dass allerdings nach dieser Praxis erhöhte Anforderungen an die revisionsrechtliche
Erheblichkeit verspäteter Vorbringen gestellt werden und es daher nicht genügt, wenn
diese zu einem anderen Entscheid führen könnten, sondern vielmehr mit den neuen
Vorbringen eine offensichtliche drohende Gefahr vor Verfolgung oder unmenschlicher
Behandlung darzutun ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.),
dass in casu die Vorbringen und die zu ihrer Bekräftigung hauptsächlich eingereichten
Vorladungen die rechtserhebliche Einschätzung des angefochtenen Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 - insbesondere bezüglich der dort
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellerin - offensichtlich nicht
in einem neuen Lichte erscheinen zu lassen vermögen,
dass durch die (revisionsrechtlich) eingereichten Dokumente in den Aussagen der
Gesuchstellerin vielmehr neue Ungereimtheiten zu Tage treten, worunter der
wesentliche zeitliche Widerspruch fällt, wonach die Gesuchstellerin gestützt auf ihre
Aussagen anlässlich des ordentlichen Verfahrens im Jahre 2003 bereits in der Ortschaft
B._______ als Pflegerin gearbeitet haben will (vgl. A 1, S. 1 und 2), nunmehr allerdings
erst die Vorladung vom April 2005 und die damit verbundenen Misshandlungen zu
einem Umzug nach B._______ geführt hätten (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007, Ziff.
2.1.),
dass unter denselben Gesichtspunkten die zwischen dem ordentlichen Verfahren und
dem Revisionsverfahren erheblich differierenden Angaben der Gesuchstellerin bezüglich
des Todesjahres ihrer Mutter zu würdigen sind (vgl. A 1, S. 3 mit Rechtsschrift vom 20.
Mai 2007, Ziff. 2.1.),
dass ferner, was den Beweggrund des Obersten bezüglich der Bedrohung der Gesuch-
stellerin betrifft, dieser gestützt auf die Vorbringen der Gesuchstellerin mittlerweile eine
Fülle von Motiven aufweist (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007, Ziff. 2.1.), welche den
Eindruck einer beliebigen und entsprechend unplausiblen Aneinanderreihung von Ver-
folgungsursachen entstehen lässt,
dass ebenso unter isolierter Betrachtung der Vorbringen der Gesuchstellerin Unglaub-
haftigkeitsmerkmale offenkundig werden, es insbesondere realitätsfremd erscheint,
wonach die Gesuchstellerin aufgrund des im Zuge der ersten Vorladung Erlittenen, der
zweiten Vorladung erneut Folge geleistet haben will (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai
2007, Ziff. 2.1.),
dass an der nach dem Gesagten gewonnenen Einschätzung der offensichtlich fehlenden
Erheblichkeit neuer Sachverhaltsvorbringen auch die weiteren zu ihrer Stütze
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass es sich beim Gesprächsprotokoll von M. D. vom 10. Mai 2007 sowie beim
Schreiben des Präsidenten des Roten Kreuzes des "C._______" vom 19. April 2007 als
auch beim Protokoll der psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007 um
Beweismittel handelt, welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 19.
März 2007 entstanden sind,
dass derartige Beweismittel bei strenger (wortlautgetreuer) Auslegung der neuen
Bestimmung Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht Beweismittel darstellen würden, mit denen
die Revision verlangt werden kann,
dass ungeachtet dessen das Schreiben des Präsidenten des Roten Kreuzes des
7"C._______" vom 19. April 2007, das im Wesentlichen eine nach wie vor bestehende
Verfolgung durch den Obersten ("Colonel M.") bestätigt, sich mithin inhaltlich auf
Vorbringen der Gesuchstellerin stützt, welche bereits mit Urteil vom 19. März 2007 als
unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant gewürdigt wurden, und für eine daraus
zu lesende implizite Urteilskritik im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens von
vornherein kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr.
29 E. 5 S. 247),
dass, was ferner das Gesprächsprotokoll von M. D. vom 10. Mai 2007 betrifft, dieses im
Wesentlichen Aussagen der Gesuchstellerin wiedergibt und insofern als
Parteivorbringen zu werten ist, womit diesem der Beweischarakter fehlt (vgl. zu den
zugelassenen Beweismitteln MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungvserfahren,
Bern 1999, S. 58),
dass das Protokoll der psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007,
ausgestellt von Dr. med T. M., welches der Gesuchstellerin - nach einem Erstgespräch -
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert als "Privatgutachen"
entgegenzunehmen ist, dem vorab ein herabgesetzter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 1999 Nr. 5),
dass, ohne auf die Kriterien vertieft einzugehen, welche zu einem erhöhten Beweiswert
des vorliegenden medizinischen "Erstgesprächsprotokolls" führen könnten, auf die nach
wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK zu verweisen ist, dergemäss eine - wie
vorliegend - erst im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens vorgebrachte
Vergewaltigung lediglich unter dem Vorbehalt zu berücksichtigen ist, dass der
Sachverhalt bezogen auf die neuen Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a c),
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum
Schluss kommt, dass eben dieses Kriterium der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen
der Gesuchstellerin im konkreten Fall offenkundig nicht erfüllt ist,
dass daran auch unter Berücksichtigung des Protokolls der psychiatrischen Poliklinik
D._______ festzuhalten ist, zumal über die Beschreibung der psychopathologischen
Symptome einer PTBS hinaus keine hinreichend gesicherten Aussagen zu deren
Verursachung gemacht werden können (vgl. u.a. MARTIN LEONHARDT , Psychiatrische Be-
gutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in: KLAUS FOERSTER / ULRICH
VENZLAF (HRSG.), Psychiatrische Begutachtung, 4.Aufl., München 2004, S. 752),
dass das vorliegende ärztliche Protokoll an relevanter Stelle die diagnostizierte PTBS
entsprechend lediglich als "gut vereinbar mit einem Eingriff in die sexuelle Integrität" er-
achtet und zudem an keiner Stelle mit den im vorliegenden Verfahren von der Gesuch-
stellerin überdies geltend gemachten somatischen Unterleibsleiden in Verbindung bringt
(vgl. Erstgesprächsprotokoll der psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni
2007; vgl. auch GERHARD EBNER / JOACHIM GARDEMANN / VOLKER DITTMANN, Psychiatrische
Arztzeugnisse und Gutachten im Asylverfahren, in: GERHARD EBNER / VOLKER DITTMANN/
BRUNO GRAVIER / KLAUS HOFFMANN / RENÉ RAGGENBASS (HRSG.), Psychiatrie und Recht, Forum
Gesundheitsrecht, Band 10, Zürich 2005, S. 363),
dass vor diesem Hintergrund allfällige Eingriffe in die sexuelle Integrität der Gesuch-
stellerin in einem anderen, in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevanten Zusammen-
hang erfolgt sein müssen,
dass im Falle der Gesuchstellerin eine offensichtlich drohende Gefahr von Verfolgung
8(Art. 1A Ziff. 2 und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) beziehungsweise von
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]) klar zu verneinen ist,
dass letztlich offen gelassen werden kann, wann und unter welchen Umständen die gel-
tend gemachte Traumatisierung allenfalls stattgefunden hätte, angesichts der kurzen
Zeitspanne zwischen Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und Einleitung
des Revisionsverfahrens sowie fehlender Anhaltspunkte in den Akten eine nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens in der Schweiz erlittene PTBS indes
auszuschliessen ist und die diagnostizierte Traumatisierung demnach revisionsrechtlich
unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK zu prüfen bleibt,
dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden nämlich unter in
Ausnahmefällen ebenso mit gesundheitlichen Gesichtspunkten einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein kann,
wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Lei-
dens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefähr-
dende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte,
dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des Konventions-
staates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte),
dass vorliegend ausgehend von den psychischen Beschwerden der Gesuchstellerin,
wie sie im medizinischen Erstgesprächsprotokoll vom 21. Juni 2007 beschrieben werden
ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen
Verschlechterung der Gesundheit führen, nicht zu erkennen ist,
dass sich die Gesuchstellerin im Übrigen hierzulande niemals über einen längeren
Zeitraum in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befand und
eine solche von ihr "gegenwärtig eher abgelehnt" wird (vgl. Erstgesprächsprotokoll der
psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007),
dass somit die verspäteten Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt offensichtlicher
völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse gemäss EMARK 1995 Nr. 9 zu keiner Abän-
derung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 führen können,
dass schliesslich die mit der Rechtsschrift vom 20. Mai 2007 gleichzeitig zu den Akten
gelegten ärztlichen Berichte von Dr. med. T. K. vom 14. Mai 2007, welche mit Bezug auf
die Gesuchstellerin ein Hinterwandmyom diagnostizieren und eine entsprechende
Überweisung an das Kantonsspital E._______ zur Durchführung einer
Unterleibsoperation bestätigen, die Zeit nach dem Urteil vom 19. März 2007 betreffen,
dass entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin aus den Akten insofern weder
Anhaltspunkte erkennbar sind, welche die genannten gesundheitlichen Beschwerden
bezogen auf das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts als vorbestehend
ausweisen noch solche die einen Zusammenhang zwischen allfälliger sexueller
Übergriffe und dem vorerwähnten somatischen Leiden herstellen,
9dass derartige Sachverhaltselemente, die sich entsprechend nach Abschluss des
ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht unter dem Blickwinkel
der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25
E. 4.2. S. 227 f.) grundsätzlich durch das Bundesamt im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204),
dass demnach vorliegend mit Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Gründe
betreffend das Unterleibsleiden der Gesuchstellerin eine Prüfung unter dem Blickwinkel
der Wiederwägung durch das BFM in Frage käme,
dass jedoch aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage, welche eine mit Datum vom 29. Mai
2007 - ohne aktenkundige Komplikationen - durchgeführte Operation ausweisen (vgl.
Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. Juni 2007), eine Überweisung der Akten an das
BFM nicht mehr angezeigt ist,
dass die am 31. Mai 2007 durch die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts verfügte vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit
Ergehen dieses Urteils als gegenstandlos geworden dahin fällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 20. Juni 2007 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. März 2007 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. Die vorsorglich verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt mit Ergehen
des vorliegenden Urteils als gegenstandslos geworden dahin.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (2 Expl., eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. [...])
- das F._______ des Kantons G._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
Versand am: