Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3720/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Algerien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 17. Juni 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Algerien stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge Mitte der Achtzigerjahre – nach dem Tod seines Vaters –
gemeinsam mit seiner Mutter nach Marokko übersiedelte,
dass er gemäss seinen Aussagen Marokko im Februar 2011 verliess und
auf dem Seeweg nach D._______ gelangte, von wo aus er seine Reise
nach einem einmonatigen Aufenthalt fortsetzte und via E._______ und
F._______ am 30. April 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 im G._______ befragt und
am 9. Juni 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend
machte, die Familie seiner damaligen Freundin habe ihre Beziehung nicht
toleriert, weshalb er im Jahr 2001 vom Bruder des Mädchens sowie drei
weiteren Männern spitalreif geprügelt worden sei,
dass der Bruder seiner Freundin die Auflösung ihrer Beziehung verlangt
habe,
dass seine Mutter während seines Spitalaufenthalts Anzeige erstattet
habe, worauf die Täter festgenommen und je zu einer zehnjährigen
Haftstrafe verurteilt worden seien,
dass die Täter im Jahr 2009 im Rahmen einer vom König erlassenen
Amnestie aus der Haft entlassen worden seien, worauf er von diesen
erneut behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er aus Furcht auf die Einreichung einer Anzeige verzichtet und sich
im Februar 2011 entschlossen habe, Marokko zu verlassen,
dass ihm eine Rückkehr nach Algerien aufgrund fehlender
Ausweispapiere nicht möglich gewesen sei, weshalb er sich entschlossen
habe, in die Schweiz auszureisen,
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dass das BFM am 27. Mai 2011 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer
durchführen und gestützt darauf durch die Fachstelle Lingua zwei
Sprachanalysen erstellen liessen, wobei die Experten in ihren Analysen
vom 14. Juni 2011 übereinstimmend zur Auffassung gelangten, die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe in Marokko
stattgefunden,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni
2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht,
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben im Besitz einer marokkanischen Aufenthaltsbewilligung
gewesen sei, nicht geglaubt werden könne, dass er nie algerische
Identitätsdokumente besessen habe,
dass davon auszugehen sei, er habe sich für die Ausstellung der
marokkanischen Aufenthaltsbewilligung in irgendeiner Form
ausgewiesen, womit er als gebürtiger Algerier im Besitze algerischer
Ausweispapiere gewesen sein müsse oder aber zumindest durch seine
Mutter in irgendeiner Form als eben solcher hätte ausgewiesen werden
müssen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sei, Dokumente
bezüglich seines Aufenthaltsstatus in Marokko beizubringen,
dass die erstellten Lingua-Gutachten seine Aussagen belegen würden,
wonach er den grössten Teil seines Lebens in Marokko verbracht habe,
weshalb davon auszugehen sei, dass er über eine entsprechende
Aufenthaltsgenehmigung verfüge,
dass vor dem Hintergrund, dass es ihm möglich sein sollte, entweder
einen algerischen Identitätsausweis oder aber eine marokkanische
Aufenthaltsbewilligung einzureichen, er jedoch keines dieser beiden
Dokumente vorgelegt habe, vermutet werden müsse, der
Beschwerdeführer enthalte dem BFM seine Identitätspapiere
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beziehungsweise die zur Diskussion stehende marokkanische
Aufenthaltsbewilligung bewusst vor, um seine wahre Identität nicht
preiszugeben und einen Vollzug nach Algerien oder aber nach Marokko
zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass die Vorinstanz festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätsdokumente vor,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend
gemachten Bedrohung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin als
undifferenziert und unplausibel und daher als unglaubhaft zu beurteilen
seien,
dass er nicht in der Lage sei, die behauptete Bedrohungssituation
überzeugend darzustellen und damit dem geltend gemachten
Ausreisegrund die nötige Plausibilität und Aktualität zu verleihen,
dass deshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei
die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, eventualiter sei
die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass zudem die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben
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zu unterlassen und eventualiter sei er über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den
diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuches unbestritten ist,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten
Identitätsdokumente erklärte, er sei noch nie im Besitz eines Passes oder
einer Identitätskarte gewesen,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Mai 2011 die Einreichung
seiner Aufenthaltsbewilligung für Marokko in Aussicht stellte,
demgegenüber bei der Direktbefragung vom 9. Juni 2011 erklärte, er
habe das Dokument in D._______ zerrissen, da er befürchtet habe,
erwischt und dann nach Marokko zurückgeschickt zu werden (vgl. A 1/9,
S. 4, und A 9/13, S. 3),
dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte, es habe sich
wahrscheinlich um ein Missverständnis gehandelt, er habe bei der
Kurzbefragung nicht von der Aufenthaltsbewilligung, sondern von den
Gerichtsdokumenten gesprochen (vgl. A 9/13, S. 3),
dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als
unbeholfener Erklärungsversuch zu werten sind, zumal er unterschriftlich
bestätigte, die Protokolle entsprächen seinen Aussagen und der Wahrheit
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und seien ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden,
weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat,
dass sodann die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach es für ihn
viel schwieriger gewesen wäre, ohne Identitätspapiere nach Algerien als
nach Europa zu gelangen, als realitätsfremd zu werten ist, insbesondere
da er bei der ungleich viel längeren, risikoreicheren und kostspieligeren
Reise in die Schweiz ein Vielfaches an Grenzübergängen zu überqueren
hatte, als er bei einer Reise nach Algerien – seinem Heimatstaat und
zugleich Nachbarstaat von Marokko – zu passieren gehabt hätte (vgl.
A 9/13, S. 9),
dass vom Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten
Bedrohungssituation vielmehr hätte erwartet werden können, dass er sich
mit mehr Nachdruck für die Erlangung seiner ihm aufgrund seiner
algerischen Staatsangehörigkeit rechtmässig zustehenden algerischen
Identitätsdokumente bemüht hätte, insbesondere da er seit den
behaupteten Morddrohungen nach der Haftentlassung der Täter im Jahr
2009 und seiner Ausreise zwei Jahre verstreichen liess,
dass er stattdessen lediglich erklärte, er habe im Alter von 18 oder 19
Jahren beim algerischen Konsulat die Ausstellung von
Identitätsdokumenten beantragt, wobei man ihm geantwortet habe, dass
er zu warten habe, er aber aufgrund seiner marokkanischen
Aufenthaltsbewilligung, die ihm den legalen Aufenthalt in Marokko
ermöglicht habe, darauf verzichtet habe, die Ausstellung der Dokumente
abzuwarten (vgl. A 9/13, S. 5),
dass sich sodann seine Schilderungen zur Reise von Marokko in die
Schweiz auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränken und es
als realitätsfremd zu qualifizieren ist, er sei unter den von ihm
geschilderten Umständen ohne rechtsgenügliche heimatliche
Identitätspapiere in die Schweiz gereist,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz diese wenig
nachvollziehbaren Schilderungen als Hinweis zu werten sind, der
Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den
Asylbehörden nicht offen legen und enthalte den Behörden seine für die
Reise benutzten Dokumente vor,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig
unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen
auseinanderzusetzen und folglich diesen auch nichts entgegenzubringen
vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft
zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen
an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt beurteilte,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen wegen der
Beziehung mit seiner damaligen Freundin sowie die behauptete
Verfolgungssituation als unglaubhaft zu qualifizieren sind und aufgrund
ihrer Unglaubhaftigkeit nicht relevant für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sind,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer
anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der
Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den von der Vorinstanz
festgestellten mangelnden Plausibilität und Aktualität der angeblichen
Verfolgung beziehungsweise den entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen, sondern lediglich in pauschaler
Art und Weise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher
hinweist, und in rudimentärer Form den bereits aktenkundigen
Sachverhalt wiederholt aufführt,
dass der Beschwerdeführer - wie bereits vorgängig angeführt - die
Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren
Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich
bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat,
weshalb er mit vorerwähntem Einwand nicht durchzudringen vermag und
dieser als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten
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Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise
geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
auszuräumen,
dass sich die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zudem
nicht veranlasst sah, Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen
anzuregen,
dass sich aus der Beschwerdeschrift insgesamt keine neuen
Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer
von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 513 ff., BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm in Marokko droht, zumal eine Bedrohung durch Familienmitglieder
seiner damaligen Freundin – wie oben angeführt – nicht glaubhaft
gemacht wurde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko anzumerken ist, dass
es auch in diesem Land jüngst vereinzelt zu Unruhen gekommen und die
Polisario-Problematik nicht gelöst ist, dort aber weder landesweit eine
Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen,
dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie über
Berufserfahrung als H._______ verfügt und davon auszugehen ist, dass
er in Marokko nebst seiner dort lebenden Mutter auch über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, weshalb ihm der Aufbau einer eigenen
Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der
Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass in Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid festzuhalten ist, dass
ein Wegweisungsvollzug nach Algerien – dem Heimatsstaat des
Beschwerdeführers – ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich zu
qualifizieren ist,
dass nämlich eine Prüfung der Akten unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bestimmungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
ergibt, dass sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Algerien als
rechtmässig erweist, zumal der Beschwerdeführer keine
Bedrohungssituation in seinem Heimatland geltend machte und auf die
Frage nach Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprechen
würden, lediglich angab, er habe keine Identitätsdokumente (vgl. A 9/13,
S. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Juni 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb auf
das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG
ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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