B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3721/2014
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Eritrea geboren
wurde und im September 1992 zusammen mit seiner Mutter und einem
Bruder nach Äthiopien übersiedelte,
dass er Äthiopien am 4. April 2011 verlassen habe, am 7. April 2011 ille-
gal in die Schweiz eingereist sei und gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins EVZ C._______ dort am 28. April 2011
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe bis
zu seinem dritten Lebensjahr in E._______, Eritrea, gelebt,
dass er danach mit seiner Mutter und einem seiner Brüder nach
F._______, Äthiopien, gezogen sei,
dass seine Mutter und der Bruder im Jahr 2000 aufgrund ihrer eritrei-
schen Herkunft nach Eritrea zwangsdeportiert worden seien, er diesem
Schicksal hingegen entgangen sei, weil er sich bei Verwandten aufgehal-
ten habe,
dass er in der Folge bei Verwandten respektive bei einer Schwester der
Frau eines Onkels aufgewachsen sei,
dass er im Jahr 2008 oder 2009 seine Angehörigen in Eritrea habe besu-
chen wollen, weshalb er illegal die Grenze zu Eritrea überquert habe,
dass er dabei vom eritreischen Militär festgenommen, inhaftiert und gefol-
tert worden sei, weil man ihn für einen äthiopischen Spion gehalten habe,
dass er nach ungefähr einem Monat freigelassen worden sei, weil sich
sein Onkel für ihn verbürgt und versprochen habe, er (der Beschwerde-
führer) werde sich für den Militärdienst in Eritrea melden,
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dass er umgehend nach seiner Haftentlassung mit Hilfe eines Schleppers
nach Äthiopien zurückgereist sei, wobei er jedoch beim illegalen Grenz-
übertritt von äthiopischen Grenzwächtern angeschossen und in der Folge
in ein Militärspital nach F._______ gebracht worden sei,
dass dort festgestellt worden sei, dass er Eritreer sei, worauf er von äthi-
opischen Geheimdienstbeamten aufgesucht worden sei, welche ihn auf-
gefordert hätten, sich den Medien gegenüber als eritreischer Spion re-
spektive von der eritreischen Regierung beauftragter Bomben-Attentäter
auszugeben,
dass er Angst bekommen und daher in einem Krankenwagen versteckt
aus dem Spital geflüchtet sei,
dass er zunächst ein halbes Jahr bei der Schwester seines Arbeitgebers
in F._______ gewohnt habe, danach (im September 2010) jedoch aus Si-
cherheitsüberlegungen in die Ortschaft G._______ und später nach
H._______ gezogen sei,
dass er jedoch ungefähr im Februar 2011 von weitem ein Polizei- bzw. Mi-
litärfahrzeug vor seinem Haus gesehen und kurz darauf seinen Vermieter
beim Telefonieren beobachtet habe, woraus er geschlossen habe, er
werde behördlich gesucht,
dass er aus Angst vor einer Verhaftung seinen Wohnort umgehend ver-
lassen habe und im März 2011 aus dem Heimatland ausgereist sei,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
einen eritreischen Taufschein in Kopie, ein Schreiben des Psychiatrie-
zentrums I._______ vom 27. März 2014 sowie mehrere Unterlagen der
"(…)" zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Juni 2014 – eröffnet am 5. Juni 2014 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte,
der Beschwerdeführer habe unlogische, realitätsfremde und widersprüch-
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liche Angaben bezüglich des Vorhandenseins von heimatlichen Ausweis-
papieren gemacht,
dass daher entgegen seinen Angaben davon auszugehen sei, er verfüge
über äthiopische Identitätsdokumente, welche er den Schweizer Behör-
den vorenthalte,
dass die geltend gemachte Reise nach Eritrea im Jahr 2008 oder 2009
zwecks Familienbesuch wenig glaubhaft sei, zumal zwischen Eritrea und
Äthiopien damals ein kriegsähnlicher Zustand geherrscht habe,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die eritreischen Soldaten den
Beschwerdeführer aufgrund der Intervention seines Onkels freigelassen
hätten, anstatt ihn umgehend ins eritreische Militär zu überführen,
dass die geltend gemachten Vorfälle im Militärspital von F._______, na-
mentlich die Aufforderung durch den äthiopischen Geheimdienst, sich den
Medien gegenüber als eritreischer Spion auszugeben, realitätsfremd sei-
en,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Militärspital bis
zu seiner Ausreise noch über zwei Jahre in Äthiopien gelebt und gearbei-
tet habe, was nicht dem Verhalten einer angeblich durch den Geheim-
dienst verfolgten Person entspreche,
dass zudem die geltend gemachte intensive Suche des äthiopischen Ge-
heimdienstes nach dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und
überdies realitätsfremd geschildert worden sei,
dass schliesslich auch nicht plausibel gemacht worden sei, wie der Be-
schwerdeführer, welcher angeblich vom Geheimdienst gesucht worden
sei, sein Heimatland via Flughafen habe verlassen können,
dass die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar und insbesondere die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, da sich der Zustand
der Hand des Beschwerdeführers durch die Operation in der Schweiz
verbessert haben dürfte, seine psychischen Probleme offenbar im Zu-
sammenhang mit dem laufenden Asylverfahren stünden und davon aus-
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zugehen sei, er verfüge im Heimatland über finanzielle Ressourcen sowie
ein tragfähiges Beziehungsnetz,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Juli
2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer ausserdem beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein
ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums I._______ vom 30. Juni 2014
beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 auf
den Antrag betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht
eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. August 2014
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 31. Juli 2014 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) ver-
abschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist,
dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht
gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu ma-
chen,
dass er vor der Staatsgründung Eritreas geboren wurde und demnach bei
seiner Geburt Äthiopier war,
dass er ab dem Jahr 1992 in Äthiopien lebte und den Akten zufolge nichts
unternahm, das zum Verlust seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit hät-
te führen können,
dass er zudem keinerlei Beweismittel zum Beleg seiner angeblichen erit-
reischen Staatsangehörigkeit vorlegte,
dass insbesondere die eritreische Geburtsurkunde offensichtlich nicht ge-
eignet ist, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit zu bele-
gen,
dass er gleichzeitig die Fragen betreffend den Besitz von äthiopischen
Identitätspapieren ausweichend und teilweise widersprüchlich beantwor-
tete (vgl. Akten BFM A22 S. 3),
dass aus diesen Gründen die geltend gemachte eritreische Staatsange-
hörigkeit unglaubhaft erscheint und stattdessen von der äthiopischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass sodann seine Asylvorbringen überwiegend unplausibel, realitäts-
fremd und nicht nachvollziehbar sind,
dass bereits die angebliche Reise von Äthiopien nach Eritrea im Jahr
2008 oder 2009 (zwecks Besuchs seiner Angehörigen) angesichts des
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immer wieder aufflackernden Grenzkonflikts zwischen den beiden Län-
dern und des Umstandes, dass den Akten zufolge keine dringende Not-
wendigkeit für diese Reise bestand, unplausibel erscheint,
dass es ferner realitätsfremd erscheint, dass die eritreischen Behörden,
welche den Beschwerdeführer angeblich wegen Spionageverdachts nach
dem Grenzübertritt inhaftiert hätten, ihn mit dem blossen Versprechen, in
Eritrea Militärdienst zu leisten, freigelassen haben sollen, anstatt ihn
sogleich in den Militärdienst einzuziehen,
dass auch das Vorbringen, wonach der Onkel des Beschwerdeführers zu-
nächst eine Bürgschaft unterschrieben habe, um seine Haftentlassung in
Eritrea zu erwirken (vgl. S. 3 der Beschwerde), ihn danach aber zur um-
gehenden Ausreise aus Eritrea gedrängt habe, unplausibel ist, zumal sich
der Onkel dadurch ernsthafte Schwierigkeiten mit den eritreischen Be-
hörden eingehandelt hätte,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem bezüglich des Zeitpunkts der
Rückkehr nach Äthiopien widersprach, indem er diese einmal auf das
Jahr 2009 (vgl. A4 S. 5: 2009; A22 S. 10: 10. April 2009) datierte, an an-
derer Stelle jedoch angab, er sei im Dezember 2008 nach Äthiopien zu-
rückgekehrt (vgl. A4 S. 7 f.),
dass angesichts der Tausenden von eritreischen Flüchtlingen, welche
jährlich die Grenze zu Äthiopien überqueren, ausserdem nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb gerade der Beschwerdeführer hätte ins Visier des
äthiopischen Geheimdienstes geraten und des Terrorismus verdächtigt
werden sollen,
dass auch nicht plausibel gemacht wird, weshalb sich der Beschwerde-
führer im Spital den äthiopischen Behörden gegenüber angeblich selber
als Eritreer bezeichnete, obwohl er dazu objektiv gar keinen Grund hatte
(vgl. vorstehend die Erwägungen zur Staatsangehörigkeit),
dass er seine angebliche, abenteuerliche Flucht aus dem Militärspital un-
substanziiert und wenig plausibel schilderte,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach seiner angebli-
chen Flucht aus dem Militärspital bis ungefähr im Februar 2011 unbehel-
ligt in Äthiopien leben und arbeiten konnte,
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dass er vorbrachte, er sei ungefähr im Februar 2011 zuhause vom Ge-
heimdienst gesucht worden, was letztlich der Grund für seine Ausreise
gewesen sei,
dass indessen aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar ist, wie der Geheimdienst bzw. die Polizei ihn (erst) nach
so langer Zeit hätte ausfindig machen können,
dass auch nicht ersichtlich ist, welches konkrete Verfolgungsinteresse der
Geheimdienst in diesem Zeitpunkt allenfalls noch hätte haben können,
dass zudem davon auszugehen ist, die Behörden wären nicht in einem
als Polizei- bzw. Militärfahrzeug erkennbaren Auto tagsüber beim Haus
des Beschwerdeführers vorgefahren, wenn sie ihn tatsächlich des Terro-
rismus verdächtigt hätten und ihn hätten festnehmen wollen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen of-
fensichtlich unglaubhaft sind,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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weisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass es dem Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt vorliegend
nicht gelungen ist, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit
glaubhaft zu machen, weshalb er grundsätzlich die Folgen seiner fehlen-
den Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität
und Staatsangehörigkeit zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Hei-
matstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenste-
hen,
dass allerdings im vorliegenden Fall wie vorstehend erwähnt von der
äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, weshalb allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse immerhin in Be-
zug auf diesen Staat zu prüfen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in
Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen, generellen Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise 20 Jahre lang in Äthio-
pien gelebt und gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge
dort über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der Reintegrati-
on unterstützen könnte,
dass ferner davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr seine
vormalige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, insbesondere da sein ehe-
maliger Arbeitgeber ihn bereits vor der Ausreise unterstützt und ihm sogar
grösstenteils die Ausreise finanziert hat (vgl. A22 S. 16),
dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach die
Handverletzung des Beschwerdeführers ihn vor der Ausreise in relevanter
Weise behindert hätte, und überdies inzwischen mit einer Operation in
der Schweiz eine Verbesserung der Funktionalität erzielt werden konnte,
dass die geltend gemachten psychischen Probleme (depressive Episode)
offensichtlich im Zusammenhang mit dem Asylverfahren respektive dem
ablehnenden Asylentscheid stehen (vgl. dazu den ärztlichen Bericht des
Psychiatriezentrums I._______ vom 30. Juni 2014),
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dass die beim Beschwerdeführer angezeigte Behandlung auch in Äthio-
pien fortgesetzt werden kann, zumal namentlich in F._______, dem ur-
sprünglichen Herkunftsort des Beschwerdeführers, entsprechende Ein-
richtungen vorhanden sind,
dass es ihm im Übrigen unbenommen ist, beim BFM einen Antrag auf in
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2; SR 142.312]),
dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
werde bei einer Rückkehr in seinen mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien
in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12),
dass demnach der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der am 31. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Anna Dürmüller Leibundgut
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