B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3721/2016
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 9. Mai 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am
18. Februar 2015 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe das zwölfte Schuljahr in B._______ absolviert, aber aufgrund unge-
nügender Schulleistung sei ihm die Ausbildung zum C._______ verweigert
worden und er sei stattdessen nur militärisch ausgebildet worden. Er habe
die Situation nicht ertragen und sei deshalb desertiert.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventuali-
ter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen und subsubeventualiter sei die angefochten Verfügung aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 wurde
dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. E), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz stellte zahlreiche Unstimmigkeiten in seinen
Aussagen fest und qualifizierte diese als vage, oberflächlich und substanz-
los. Seinen Schilderungen würden sodann Details und persönliche Erleb-
nisse fehlen, welche glaubhaft machten, dass sich das Geschilderte tat-
sächlich so zugetragen habe. So würde er zur behaupteten Flucht aus
B._______ lediglich angeben, dass er vor der Flucht in der Schule geschla-
fen habe und dann durch die D._______ geflüchtet sei. Nach Aufforderung
zu einer etwas genaueren Schilderung habe er ergänzend angefügt, er sei
um 19:30 Uhr, nach dem Abendbrot geflohen. In seinen Ausführungen fehl-
ten Realkennzeichen und es wäre – gerade im Hinblick auf die geplante
Flucht – die Schilderung einer Vielzahl an Gedankengängen zu erwarten
gewesen. Sodann seien auch seine Angaben zur Flucht, wonach es ihm
gemäss eigenen Angaben problemlos gelungen sei, B._______ durch das
Eingangstor zu verlassen, wenig plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das Militär das gesamte Militärgelände in B._______ eingezäunt
hat, dann jedoch davon absehen würde, Wachen am Eingang zu postieren,
so dass Deserteure an der Flucht gehindert werden könnten. Das SEM
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stellte zahlreiche weitere Widersprüche in seinen Aussagen fest und führte
aus, die widersprüchlichen Angaben bestärkten die bereits genannten
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sodann hielt das SEM
fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen von sub-
jektiven nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend gemacht. Es mache den Eindruck, das Anhörungsprotokoll sei von
schlechter sprachlicher Qualität und die deutschen Sätze seien zum Teil
nur schwer verständlich. Sodann entstehe der Eindruck, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien in unhaltbarer Weise aktenwidrig gewürdigt wor-
den, mit dem einzigen Ziel, den Beschwerdeführer unglaubwürdig erschei-
nen zu lassen. Der Entscheid sei geprägt von voreingenommenen Ansich-
ten und die Widersprüche zwischen den protokollierten Aussagen in der
BzP und der Anhörung seien auf unhaltbare Weise konstruiert. Das Fehlen
von Realkennzeichen in seinen Aussagen stelle ebenfalls eine aktenwid-
rige Spekulation dar. Zudem liege eine mangelnde Sachverhaltsabklärung
vor.
4.3 Die Behörden haben die Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen,
Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet
und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er-
forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.4 Zur Frage, ob das SEM im angefochtenen Entscheid das rechtliche
Gehör verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten:
Die vom Beschwerdeführer bemängelte Anhörung erfolgte am 18. Februar
2015. Nach einer Überprüfung der vorinstanzlichen Akten und insbeson-
dere des Anhörungsprotokolls hält das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das Protokoll keine formellen Unregelmässigkeiten aufweist und ins-
gesamt – entgegen der abweichenden Meinung auf Beschwerdeebene –
von einer guten Verständlichkeit der in die deutsche Sprache übersetzten
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Seite 6
Aussagen auszugehen ist. Bei einem Anhörungsprotokoll handelt es sich
um das Ergebnis einer Direktübersetzung der Aussagen des Beschwerde-
führers. Ein solches wird naturgemäss keiner stilistischen Überarbeitung
unterzogen, um den ursprünglichen Aussagegehalt in keiner Art und Weise
zu verfälschen. Unklarheiten aufgrund von widersprüchlichem oder unkla-
rem Aussageverhalten des Beschwerdeführers können selbstredend nicht
der dolmetschenden Person angelastet werden. Sodann ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten mit der
dolmetschenden Personen geltend macht und die Vollständigkeit und Rich-
tigkeit des Protokolls explizit bestätigte (vgl. A 20/18 S. 16). Er hat sich da-
her auf seine Aussagen behaften zu lassen. Sodann geht aus der Be-
schwerde denn auch nicht hervor, inwiefern ihm eine sachgerechte Anfech-
tung nicht hätte möglich sein sollen möglich. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist vorliegend zu verneinen.
Sodann ist die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach eine aktenwidrige
Würdigung erfolgt sei, mit dem einzigen Ziel, den Beschwerdeführer un-
glaubwürdig erscheinen zu lassen, als unhaltbar zu werten. Die diesbezüg-
liche Kritik erschöpft sich in blossen Mutmassungen und findet in den Akten
keine Stütze. So ergibt eine Überprüfung, dass der Sachverhalt rechts-
genüglich erstellt ist. Sodann hat die Vorinstanz eine umfangreiche, rechts-
genügliche Würdigung vorgenommen und einlässlich sowie nachvollzieh-
bar dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat. Somit ist auch diesbezüg-
lich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
4.5 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann im Wesentlichen an der Wahr-
heit der gemachten Angaben festgehalten. Seine Aussagen seien nach-
vollziehbar, weshalb seine illegale Ausreise auch glaubhaft sei. Umgekehrt
bestehe kein einziger Anhaltspunkt für eine legale Ausreise. Entgegen der
vorinstanzlichen Einschätzung habe er seine Flucht detailgetreu und
glaubwürdig geschildert. Die eingereichte Fotografie belege sodann seinen
Aufenthalt in B._______.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
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Seite 7
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend
gemachte Flucht aus dem Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägun-
gen des SEM vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer un-
terlässt es vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vo-
rinstanz auseinanderzusetzen und hält lediglich in pauschaler Art und
Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und macht – wie vor-
gängig erwähnt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das un-
differenzierte Festhalten an der Glaubhaftigkeit ist nicht ansatzweise ge-
eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Aufführung von zahlreichen
Ungereimtheiten ausführlich dargelegt, weshalb sie die geltend gemachte
Desertion als unglaubhaft wertet. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wo-
nach im vorinstanzlichen Entscheid keine Begründung zur Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen enthalte, stösst ins Leere und ist als unbeholfener
Versuch zu werten, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
auszuräumen (diesbezüglich ist auf die Erwägungen betreffen der Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs, Bst. 4.4 zu verweisen). Es beste-
hen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
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Seite 8
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Flucht
aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Ur-
teil verwiesen werden.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 10
8.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung zu führen.
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz sowie einer guten
Schulbildung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte
Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
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Seite 11
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 14. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Regula Frey
Versand: