B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3721/2018
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).
D-3721/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) 2015. Am
28. Dezember 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des
SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 5. Januar 2016 wurde er summa-
risch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Mai 2018 einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus einem
Dorf namens B._______, welches im Distrikt C._______ in der Nordprovinz
liege. Dort habe er gewohnt und bis zum O-Level im Jahr 1993 die Schule
besucht, ehe er mit seiner Familie 1995 nach D._______ im Distrikt
E._______ in der Nordprovinz gezogen sei. Er habe seit seinem Schulab-
schluss immer in den familieneigenen Landwirtschaftsbetrieben gearbeitet.
Von 1997 bis 2003 habe er zudem für die Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in
einem Lebensmittelladen gearbeitet und danach sei er bis zum Ende des
Krieges im Jahr 2009 für die LTTE im Transportwesen tätig gewesen. Er
habe diese Arbeit jedoch gegen Entlöhnung ausgeführt und sei nie Mitglied
der LTTE gewesen. Im Jahr 2009 sei er nach F._______ beziehungsweise
B._______ im Distrikt C._______ in der Nordprovinz zurückgekehrt.
Aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE habe er verschiedentlich Prob-
leme mit dem Criminal Investigation Department (CID) gehabt. Seine Prob-
leme hätten im Jahr 2006 begonnen. Damals sei er zum ersten Mal vom
CID verhaftet, verhört und geschlagen worden. Er habe bei den Befragun-
gen kooperiert und den Behörden gegenüber zugegeben, dass er für die
LTTE auf Lohnbasis gearbeitet habe. Er habe zudem beweisen können,
dass er nur einfache Arbeit geleistet habe, weshalb er nach einem Tag wie-
der freigelassen worden sei. Nach Kriegsende sei er im Jahr 2009 von der
sri-lankischen Armee festgenommen und zusammen mit anderen Zivilisten
in ein Flüchtlingslager für intern Vertriebene gebracht worden. Nach seiner
Rückkehr an den Heimatort, sei er im Jahr 2011 erneut vom CID für einen
Tag inhaftiert und verhört worden. Es seien insbesondere Informationen
über das Vermögen und die Fahrzeuge der LTTE verlangt worden. Nach
seiner Freilassung habe er während dreier Monate einer Meldepflicht un-
terstanden. Als er 2013 einen Gebrauchtwagen gekauft habe, sei er erneut
vom CID mitgenommen und verhört worden. Es sei ihm unterstellt worden,
er habe das Fahrzeug mit Geldern der LTTE gekauft. Dies habe er jedoch
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widerlegen können. Nach der Freilassung sei ihm wiederum eine Melde-
pflicht auferlegt worden, welche nach kurzer Zeit erneut aufgehoben wor-
den sei. 2014 sei er abermals vom CID festgenommen und befragt worden.
Er habe sich auf den Boden legen müssen und sei schlimm geschlagen
worden. Deshalb habe er bis heute Rücken- und Knieprobleme. Danach
sei bis zu seiner Ausreise nichts mehr passiert beziehungsweise sei er
schliesslich im Jahr 2015 noch einmal verhaftet worden. Er nehme an, be-
ziehungsweise sei ihm gesagt worden, dass er denunziert worden sei. Bei
seiner Freilassung sei er aufgefordert worden, C._______ nicht zu verlas-
sen und sich regelmässig im CID-Camp zu melden. Da zu jener Zeit viele
Leute umgebracht worden oder verschwunden seien, habe er ein ähnli-
ches Schicksal befürchtet und sich umgehend zur Flucht entschlossen.
Sein Vater habe über einen Schlepper die Ausreise organisiert.
Er habe in der Zwischenzeit erfahren, dass er seit seiner Ausreise dreimal
– zuletzt am (…) April 2018 – von Personen des CID bei ihm zu Hause
gesucht worden sei. Er befürchte, verhaftet und an Leib und Leben bedroht
zu werden, wenn er nach Hause zurückkehren müsste.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Ori-
ginal, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins inklusive Überset-
zung, eine provisorische Flüchtlingscamp-Identitätskarte für intern Vertrie-
bene und einen Entlassungsschein des UNHCR aus einem Flüchtlingsla-
ger (2009), eine Wohnsitzbestätigung über seine Anwesenheit in
D._______ von 1995 bis 2008 (2016), einen Notizzettel mit Geburtsdaten
sowie ein Foto, das ihn vor einem Bus zeigt, ein.
B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 – eröffnet am 29. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es hielt fest, aus den Vorbrin-
gen würde sich ein widersprüchliches, unsubstanziiertes und unlogisches
Gesamtbild ergeben, so dass die angebliche Fluchtgeschichte nicht ge-
glaubt werden könne. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts
ändern. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und ihm eine vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte er insbesondere ein
Schreiben eines sri-lankischen Asylbewerbers zu den Akten, in welchem
dieser bestätige, ihn von seiner Tätigkeit für die LTTE her zu kennen. Zu-
dem versprach er, einen Arztbericht nachzureichen, der seine Probleme
mit der Wirbelsäule (aufgrund von Schlägen im Jahr 2014) belege. Zur nä-
heren Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung ge-
nommen.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwer-
deführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten und hiess gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben und dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit geboten, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche ihm
als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet
werden könne. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen und das
Verfahren aufgrund der Akten und ohne Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung weitergeführt.
Das SEM wurde zudem zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. So vermöge das
Schreiben, in welchem ein heute in der Schweiz lebender sri-lankischer
Staatsbürger bestätige, der Beschwerdeführer habe ähnliche Probleme
wie er gehabt, die geltend gemachte Verfolgung nach Kriegsende bis zur
Ausreise, nicht glaubhafter zu machen. Zudem gelte es festzuhalten, dass
auch wenn der Beschwerdeführer – wie angekündigt – einen Arztbericht
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nachreichen würde, in welchem die Wirbelsäulenprobleme des Beschwer-
deführers bestätigt würden, dies nicht belegen würde, dass dieser vor sei-
ner Ausreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre.
F.
In seiner Eingabe vom 9. Juli 2017 bezeichnete der Beschwerdeführer
MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin und reichte eine ärztli-
che Diagnose vom 26. Juni 2018 zu den Akten. Er führte aus, gemäss me-
dizinischem Bericht leide er an Schmerzen im rechten Knie, einem lumbo-
spondylogenen Schmerzsyndrom, chronischer Niereninsuffizienz, bronchi-
aler Asthma und arterieller Hypertonie, weshalb eine Rückschaffung zu-
mindest unzumutbar sei.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter
des Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und be-
stellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw Cora Dubach als
amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer
ein Replikrecht ein.
H.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er betonte, entgegen den vor-
instanzlichen Ausführungen gebe es keinen Anlass an der Korrektheit des
Bestätigungsschreibens und des medizinischen Berichts zu zweifeln.
I.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren medizinischen Befund vom 1. Oktober 2018 als Beweismittel zu
den Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass sich aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers ein widersprüchliches und an den
relevanten Stellen überaus unsubstanziiertes und unlogisches Gesamtbild
ergeben würde.
4.1.1 So habe der Beschwerdeführer während der BzP zunächst ausdrück-
lich ausgesagt, er sei zweimal – im Oktober 2006 und im Jahr 2013 – vom
CID mitgenommen und geschlagen worden. Später habe er jedoch ange-
geben, er sei beim ersten Mal geschlagen worden und habe den Vorfall so
implizit von seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2013 abgegrenzt. Auf
die Frage, ob zwischen der Mitnahme im Oktober 2013 und seiner Ausreise
im Jahr 2015 noch etwas vorgefallen sei, habe er geantwortet, er sei zu-
dem im April 2014 festgenommen und geschlagen worden. Die in der An-
hörung geltend gemachte Mitnahme kurz vor seiner Flucht im Jahr 2015
habe er anlässlich der BzP jedoch nicht erwähnt. Als er in der Anhörung
auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er lediglich erwi-
dert, dass dies nicht stimme.
Ein weiterer Widerspruch bezüglich der angeblichen Inhaftierungen sei da-
rin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in der BzP gesagt habe, er sei
im Jahr 2014 im April vom CID mitgenommen worden, wohingegen dies
gemäss Anhörung erst im Juli passiert sei. Seine Erklärung, dies sei wohl
falsch protokolliert worden, erscheine angesichts der erfolgten Rücküber-
setzung äusserst unwahrscheinlich. Zudem habe er sich auch innerhalb
der Anhörung widersprochen. Als er beispielsweise gefragt worden sei,
wann er zum letzten Mal in Kontakt mit Exponenten des CID gestanden
habe, habe er zunächst den 30. November 2015 erwähnt, wohingegen er
an späterer Stelle ausgesagt habe, er sei danach noch mehrere Male beim
CID gewesen, um Unterschrift zu leisten, und dabei von den CID-Exponen-
ten bedrängt worden.
Auch seine Antworten auf die Frage, was ihm in den Befragungen vorge-
worfen worden sei, seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er einer-
seits geäussert, er vermute, er sei denunziert worden, da zuvor auch an-
dere Personen festgenommen worden seien, doch an anderer Stelle habe
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er vorgebracht, dies sei ihm explizit mitgeteilt worden. Darauf angespro-
chen, habe er unbehelflich geantwortet.
Als er eingehend auf seine angebliche Festnahme im Jahr 2015 angespro-
chen worden sei, habe er zunächst geantwortet, er sei gegen sieben Uhr
morgens abgeholt und ins Camp gebracht worden. Er sei aufgefordert wor-
den in der Sonne zu sitzen und erst nach mehreren Stunden befragt wor-
den. Als der Beschwerdeführer sodann gebeten worden sei, detaillierter zu
berichten, habe er dazu im Widerspruch angegeben, er sei zwischen sie-
ben und neun Uhr morgens befragt worden, bevor er in der Sonne habe
stehen müssen.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass er auf die Frage, weshalb er
konkret seine Ausreise beschlossen habe, geantwortet habe, weil er
schlecht behandelt und heftig geschlagen worden sei, denn gleichzeitig
habe er angegeben, dass er bei der Inhaftierung im Jahr 2014 geschlagen
worden sei – worauf er keinen Grund zum Verlassen des Landes gesehen
habe – aber 2015, als er nicht geschlagen worden sei, habe er unmittelbar
nach der Freilassung seine Ausreise beschlossen. Vor diesem Hintergrund
mache auch seine Aussage, dass die Probleme 2015 schlimmer gewesen
seien als noch 2014 und er deshalb im Dezember 2015 ausgereist sei,
keinen Sinn und sei somit unglaubhaft.
Generell und im Speziellen, als er mehrere Male in Bezug auf die angebli-
chen Mitnahmen in den Jahren 2014 und 2015 um mehr Details und aus-
führlicheres Berichten gebeten worden sei, seien seine Aussagen an jeder
Stelle in der Anhörung als ausgesprochen knapp, substanzarm, oberfläch-
lich und weitgehend frei von Realkennzeichen ausgefallen, was darauf
schliessen lasse, dass er die angeblichen Festnahmen und seine angebli-
che Fluchtgeschichte nicht wie beschrieben erlebt haben könne.
Da seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müssen deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden.
4.1.2 In Bezug auf die im Fall einer Rückkehr drohenden Verfolgungsmass-
nahmen stellte das SEM weiter fest, dass Rückkehrende, welche ihr Hei-
matland illegal verlassen hätten, über keine gültigen Identitätsdokumente
verfügten, ein Auslandverfahren durchlaufen hätten oder behördlich ge-
sucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese
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Befragung allein sowie ein allfällig eingeleitetes Strafverfahren wegen ille-
galer Ausreise würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen darstellen. Auch weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
vermöchten grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Der
Beschwerdeführer habe keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen vor seiner Ausreise geltend gemacht. Vielmehr sei er bis De-
zember 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegs-
ende noch etwa sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfäl-
lige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren – nament-
lich seine angebliche Lohntätigkeit für die LTTE, die gemäss seiner Dar-
stellung den Behörden seit 2006 bekannt gewesen sei, – hätten folglich
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen
vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und
in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.3 Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass er seine Vorbringen sehr
wohl glaubhaft und ohne grössere Widersprüche geltend gemacht habe.
Bei den ihm vorgeworfenen Widersprüchen handle es sich lediglich um De-
tails.
4.2.1 Die Vorinstanz werfe ihm zunächst vor, dass er an der BzP gesagt
habe, dass er auch im Jahr 2013 geschlagen worden sei. Dies sei jedoch
falsch, da aus dem Protokoll klar hervorgehe, dass er im Jahr 2013 nur
inhaftiert und befragt worden sei. Er habe sowohl an der BzP wie auch an
der Anhörung gesagt, dass er im Jahr 2014 erneut zwei Tage inhaftiert und
geschlagen worden sei. Somit würden sich aus den Protokollen keine Wi-
dersprüche ergeben.
Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass er an
der BzP nicht ausgesagt hat, dass er auch 2013 geschlagen worden sei,
sondern nur im Jahr 2006. Allerdings hatte er zu dem Zeitpunkt die in der
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Anhörung geltend gemachte Mitnahme im Jahr 2015 nicht erwähnt. Seine
lapidare Erklärung auf Beschwerdeebene, dass ihm der Übersetzer gesagt
habe, er müsse keine weiteren Einzelheiten zu seinen Problemen mit dem
CID erzählen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Er wurde anlässlich der
BzP ausdrücklich gefragt, ob nach der Verhaftung im Jahr 2013 noch etwas
vorgefallen sei, worauf er nur den Vorfall im Jahr 2014 erwähnte und
schloss, mehr sei nicht vorgefallen (A6 Ziff. 7.02 S. 8). Dabei handelt es
sich bei der Verhaftung im Jahr 2015 gerade nicht um ein unwichtiges De-
tail, sondern gemäss Anhörung und Beschwerde um den Flucht auslösen-
den Vorfall. Vor diesem Hintergrund erstaunt es doch sehr, dass der Be-
schwerdeführer diesen Vorfall an der BzP nicht erwähnte.
Ebenfalls erstaunt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde be-
hauptet, er habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung gesagt, dass
er zwei Tage verhaftet worden sei, nachdem er an der Anhörung – im Rah-
men des rechtlichen Gehörs – insistierte, es stimme nicht, dass er anläss-
lich der BzP von zwei Tagen gesprochen habe und betonte: „Nein, das
stimmt nicht. Ich wurde nur einen Tag eingesperrt.“ (A17 F101).
4.2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde weiter geltend, die
Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, dass er den Zeitpunkt seiner Fest-
nahme 2014 unterschiedlich wiedergegeben habe. Während er bei der BzP
angeblich vom April 2014 gesprochen habe, solle er an der Anhörung den
Juni (sic!) 2014 genannt haben. Er habe jedoch sowohl in der BzP als auch
in der Anhörung immer vom Juli gesprochen. Indes sei es ihm nicht möglich
gewesen, eine allfällige Falschübersetzung anlässlich der Rücküberset-
zung geltend zu machen, da er unter grossem psychischen Druck gestan-
den und sich nicht wohl gefühlt habe.
Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermag jedoch ebenfalls nicht zu
überzeugen. So hatte er in der BzP auf die Frage, ob zwischen Oktober
2013 und der Ausreise noch etwas vorgefallen sei, ausdrücklich geantwor-
tet: „Im April 2014 wurde ich erneut vom CID für 2 Tage festgenommen und
geschlagen.“ (A6 Ziff. 7.02, S. 8). Inwiefern dies falsch protokolliert worden
sein sollte oder wieso er diese Angabe bei der Rückübersetzung nicht hätte
korrigieren können, ist nicht ersichtlich. Schliesslich wurde ihm das Proto-
koll rückübersetzt und er bestätigte unterschriftlich dessen Korrektheit. Auf-
fallend ist bei dieser Aussage zudem, dass er sich nicht nur hinsichtlich des
Monats wiederholt widersprach, sondern auch hinsichtlich der Dauer (ei-
nen oder zwei Tage, vgl. vorstehend E. 4.2.1).
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4.2.3 Sodann werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht vor, dass seine Aussa-
gen zu der Art von Fragen bei den Verhören durch den CID unsubstanziiert
gewesen seien. Da er gegen Lohn für die LTTE gearbeitet habe, seien die
Fragen eher einfach gewesen. Er sei jeweils über seine Tätigkeit im Trans-
portwesen der LTTE und über angeblich verstecktes Geld befragt worden.
Er habe bereits dem SEM mitgeteilt, dass er annehme, dass Leute dem
CID gesagt hätten, er wisse, wo das Geld versteckt sei, weshalb es be-
gründet sei, dass der CID ihn weiter gesucht und verhört habe.
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist jedoch auch diese
„Beschreibung“ der Verhöre unsubstanziiert und ohne jegliche Realkenn-
zeichen ausgefallen. Seine Erklärung, es habe sich um einfache Fragen
gehandelt, da er gegen Lohn für die LTTE gearbeitet habe, steht zudem in
eklatantem Widerspruch zu seinem Vorbringen, dass der CID auch heute
noch – und somit Jahre nach dem Krieg – grosses Verfolgungsinteresse
an seiner Person habe, da ihm unterstellt werde, er habe Kenntnisse über
versteckte Gelder der LTTE. Schliesslich ist als weiterer Widerspruch in-
nerhalb der Anhörung hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ab-
wechselnd betonte, er vermute lediglich, denunziert worden zu sein (bspw.
A17 F107+111) beziehungsweise, dies sei ihm ausdrücklich von den Be-
amten gesagt worden (bspw. A17 F110+116).
4.2.4 Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde zudem, ihm
werde unberechtigterweise vorgeworfen, innerhalb der Anhörung wider-
sprüchliche Aussagen zu seiner Festnahme im Jahr 2015 gemacht zu ha-
ben. Aus dem Protokoll zeige sich vielmehr, dass er sich versprochen ge-
habt und bei der nächsten Frage korrigiert habe.
Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist allerdings festzustellen, dass
kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe sich zu-
nächst versprochen und in der nächsten Frage selber korrigiert. Der Be-
schwerdeführer hat zuerst vorgebracht, er sei etwa um sieben Uhr mor-
gens zuhause geholt und in ein CID-Camp gebracht worden. Dort habe er
dann in der Sonne sitzen müssen und sei erst nach mehreren Stunden
befragt worden. Die Nacht habe er in einer Dunkelkammer verbringen müs-
sen und am nächsten Tag sei er erneut befragt worden, bevor man ihn
habe gehen lassen (A17 F119). Der Aufforderung von Seiten des SEM,
diesen Aufenthalt detaillierter zu schildern, ist der Beschwerdeführer zu-
nächst ausgewichen (A17 F120). Auf die neuerliche Aufforderung hin, den
Aufenthalt präziser zu schildern, antwortete er – und dies im klar erkenn-
baren Widerspruch zum ursprünglichen Vortrag – er sei von sieben bis
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Seite 12
neun Uhr morgens befragt worden, anschliessend habe er in der Sonne
stehen müssen und am Abend sei er erneut befragt worden (A17 F121).
Erst nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich diese Ant-
worten widersprochen hätten, berichtigte er, dass er zuerst befragt worden
sei und danach in der Sonne habe stehen müssen (A17 F124). Am nächs-
ten Morgen habe er sofort nach dem Wecken gehen dürfen (A17 F125–
127). Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur bezüg-
lich der Zeit, wann er geholt worden sei, sondern auch hinsichtlich der
Frage, ob er am nächsten Morgen erneut verhört worden sei, in schwere
innere Widersprüche verstrickt hat (vgl. A17 F119+125–127).
4.2.5 Der Beschwerdeführer schloss, entgegen der Argumentation der Vo-
rinstanz sei sehr wohl nachvollziehbar, dass er nicht bereits im Jahr 2014,
als er gefoltert worden sei, sondern erst im Jahr 2015, als er lediglich ver-
hört worden sei, in die Schweiz geflohen sei. Für seine Flucht sei nicht ein
einziger Faktor entscheidend gewesen. Im Jahr 2015 hätten sich einerseits
die erlittenen Verfolgungsmassnahmen kumuliert und andererseits seien in
dieser Zeit einige andere Tamilen aus der Gegend verschwunden.
Allerdings überzeugt auch diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht.
Es ist in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM festzustellen,
dass nicht nachvollziehbar ist, dass er zunächst als Grund für seine Aus-
reise im Jahr 2015 antwortete: „Ich wurde schlecht behandelt. Die Beamten
schlugen mich heftig.“ (A17 F132), obwohl er gemäss den eigenen Anga-
ben zuletzt im Jahr 2014 und somit über eineinhalb Jahre vor seiner Aus-
reise geschlagen worden sei. Auf Nachfrage argumentierte er, die Prob-
leme seien schlimmer geworden und er habe sich an Leib und Leben be-
droht gefühlt, da er nach Entbindung der Meldepflicht im Jahr 2014 zu le-
sen begonnen und dadurch erfahren habe, dass viele Leute nach einer
Inhaftierung spurlos verschwunden seien (A17 F135–136).
4.2.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine andere Einschät-
zung zulassen, zumal nicht ersichtlich ist, wie aus einem Schreiben, in wel-
chem ein anderer Tamile dem Beschwerdeführer bestätigt, er habe ähnli-
che Probleme gehabt wie er, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssitu-
ation bewiesen werden soll. Auch der Arztbericht, in welchem bestätigt
wird, dass der Beschwerdeführer eine leichte Beschädigung an der Wirbel-
säule hat, die von einem Schlag kommen könnte, vermag keine asylrele-
vante Verfolgungssituation zu belegen.
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Seite 13
4.2.7 In Anbetracht der gesamten Aktenlage bestehen somit überwiegende
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Festnahmen und Verhöre durch den
CID, die schliesslich zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hätten.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf-
grund von fehlender asylrelevanter Vorverfolgung in der Heimat somit zu
Recht abgelehnt.
4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde weiter, dass
er spätestens durch eine Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben be-
droht wäre. Somit müsse eine potenzielle Verfolgung nach seiner Rückkehr
geprüft werden, auch wenn bei ihm keine Vorverfolgung anerkannt würde.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ausführlich zur Situation in Sri Lanka und
zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risi-
kofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung
und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht
stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 doku-
mentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europä-
ischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern be-
kannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus
Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch
könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden,
dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im
Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwi-
schen vier bis fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolter-
ten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden
falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Per-
sonen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den
sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche
es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“,
eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid darge-
legten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer be-
gründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen or-
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dentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Inter-
nationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie
gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen.
Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine re-
levante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten.
Glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih-
rer Wechselwirkung sowie unter Beachtung der konkreten Umstände in ei-
ner Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
4.3.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen ist. Vielmehr war er bis Dezember 2015 in Sri Lanka wohn-
haft und lebte somit nach Kriegende noch etwa sechseinhalb Jahre in sei-
nem Heimatstaat an seiner offiziellen, den Behörden bekannten Adresse.
Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren, nament-
lich die angebliche Lohntätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE, wel-
che den Behörden bereits seit 2006 bekannt gewesen sei, vermochten so-
mit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörde auszulö-
sen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Be-
hörden gelangen sollte. Folglich liegen in seinem Fall keine stark risikobe-
gründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils (E-1866/2015) vor
(vgl. vorstehend E. 4.3.1).
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Ebenso liegt keine begründete Furcht im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
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der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem hat sich der EGMR mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil
vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) und ist zum Schluss gekom-
men, dass zurückkehrenden Tamilen nicht generell eine unmenschliche
Behandlung drohe. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der
oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Be-
hörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien
im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Be-
achtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem
sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ergeben hat, dass er
befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz),
wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hatte. Lediglich während
des Krieges hielt er sich im Vanni-Gebiet auf. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostpro-
vinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zu-
mutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Vorliegend sind
keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
gemäss Aktenlage um einen Mann mittleren Alters (41-jährig), welcher
über durchschnittliche Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiede-
nen Bereichen verfügt. Weiter stammt er aus einer wohlhabenden Familie
mit diversem Wohneigentum und Landwirtschaftsbetrieben. Er hat zwar
verschiedene kleinere gesundheitliche Probleme, diese kann er jedoch
wenn nötig – wie bereits in der Vergangenheit – auch in der Heimat behan-
deln lassen. Schliesslich leben auch seine Frau und Kinder im Distrikt
C._______ (Nordprovinz) in einem Eigenheim.
Mit Blick auf diese Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka als insgesamt zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 2. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 wurde zudem das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen,
weshalb der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten ist. Diese reichte am
3. August 2018 eine Kostennote ein. Darin werden ein zeitlicher Aufwand
von 4,5 Stunden à Fr. 150.–, Auslagen von Fr. 87.– (für Übersetzung durch
DolmetscherIn sowie Portospesen) sowie eine Dossier-Eröffnungspau-
schale von Fr. 50.– geltend gemacht. Sowohl der zeitliche Aufwand als
auch der Stundenansatz und die Auslagen scheinen angemessen; die
Dossier-Eröffnungspauschale wird jedoch gemäss ständiger gerichtlicher
Rechtsprechung nicht ersetzt. Somit ist der Rechtsvertreterin, von einem
Zeitaufwand von 4,5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– aus-
gehend, ein Honorar von total Fr. 762.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da
nicht mehrwertsteuerpflichtig) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl.
Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtvertreterin wird zu
Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 762.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: