B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-372/2016
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias
B._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2014 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 2. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei ursprünglich Eritreer, sei aber mit seiner
Familie als einjähriges Kind nach Äthiopien gegangen und habe dort ge-
lebt,
dass er nach sechs Jahren Schulunterricht als Gemüseverkäufer gearbei-
tet habe und auch geheiratet habe,
dass er aufgrund des Krieges im Jahr 1999 aus Äthiopien geflüchtet sei,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. März 2015
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
gar nicht Eritreer, sondern Äthiopier, und habe sein ganzes Leben bis zur
Ausreise in Äthiopien verbracht, was er auch mit noch nachzureichenden
Ausweisen und Fotos beweisen könne,
dass er nur gesagt habe, er stamme aus Eritrea, weil ihm das andere Leute
geraten hätten,
dass er von 1987 bis 1994 zur Schule gegangen sei – davon auch einige
Jahre in D._______, wo er bei seiner dort wohnhaften Tante habe bleiben
können – und anschliessend zwangsrekrutiert worden sei,
dass er als Vierzehnjähriger – im Jahr 1995 – Soldat geworden sei und
zehn Jahre Militärdienst geleistet habe, während welchem er auch im Krieg
gegen Eritrea und in Somalia im Einsatz gewesen sei,
dass der Militärdienst in Äthiopien normalerweise sieben Jahre dauere, er
aber zehn Jahre habe dienen müssen,
dass er aufgrund der langen Dienstzeit Anrecht auf ein Stück Land gehabt
habe, was ihm aber verweigert worden sei, weil er D._______ sei,
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dass er bei der Bitte um Entlassung aus dem Militär benachteiligt worden
sei, indem sein Sold nicht regelmässig ausbezahlt worden sei und er inhaf-
tiert worden sei – einmal für drei bis vier Tage, und einmal im Jahr 2007
sogar für drei Monate,
dass er nach seiner längeren Haft einen einmonatigen Urlaub zuhause ver-
bracht habe, nach welchem er bei seiner Rückkehr ins Militär habe verur-
teilt werden sollen, da er politische Fragen gestellt habe und für die (…)-
Partei (…) aktiv gewesen sei,
dass er in diesem Zusammenhang ein Dokument, in welchem die Vorwürfe
aufgelistet gewesen seien, hätte unterzeichnen sollen, was er verweigert
habe,
dass er nach Drohungen seines Chefs das Militär eine Woche später ver-
lassen habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach E._______ zu seiner Familie vermehrt
gesucht und seine Mutter wegen ihm belästigt worden sei, worauf er nach
F._______ gegangen sei, wo er sich zu seinem Schutz einen falschen Aus-
weis auf den Namen "G._______" ausstellen lassen habe,
dass er bis in das Jahr 2010 weiter belästigt worden sei, weshalb er
schlussendlich das Land in Richtung Sudan verlassen habe,
dass er bis in das Jahr 2014 im Sudan gelebt habe, wo er während zwei
Jahren auch mit seiner äthiopischen Freundin gewohnt habe – mit welcher
er allerdings nicht verheiratet gewesen sei –, bevor er nach Libyen und sie
nach Katar zu ihrer Schwester gegangen sei,
dass er als Beweismittel Kopien seines Ausweises sowie seines Schul-
zeugnisses und Fotos von sich in Militäruniform einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
15. Dezember 2015 – eröffnet am 17. Dezember 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht,
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dass er in der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben bezüglich
seiner Identität – seinem Namen, seiner Herkunft und seinem Zivilstand –
gemacht habe,
dass er diese Widersprüche dadurch erklärt habe, ihm sei empfohlen wor-
den, sich als eritreischer Staatsangehöriger auszugeben, da die Asylbe-
hörden gute Beziehungen zu Eritrea haben würden, und auch anzugeben,
er sei verheiratet, damit er später seine angebliche Ehefrau nachkommen
lassen könne,
dass er bei der Anhörung dann ausgeführt habe, er wolle seinen eigenen
Fall erzählen, was allerdings nicht gehört werden könne, da er der Wahr-
heits- und Mitwirkungspflicht unterstellt gewesen sei,
dass es zudem nicht nachvollziehbar sei, warum er, wenn er angeblich ei-
genen Asylgründe habe, diese nicht bei der ersten Gelegenheit dargelegt
habe,
dass er ferner während der Anhörung das Original seines äthiopischen
Ausweises in Aussicht gestellt habe, er dieser Ankündigung aber nicht
nachgekommen sei,
dass er zwar Kopien eines Ausweises und von Schulzeugnissen einge-
reicht habe, welche allerdings aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur
einen geringen Beweiswert aufweisen würden,
dass er zudem geltend mache, über keinen Ausweis zu verfügen, welcher
auf seine angeblich wahre Identität – B._______ – lauten würde, womit
diese Identität nach wie vor in keiner Weise belegt sei,
dass ferner die Vorbringen zur Haftentlassung, dem darauffolgenden Ur-
laub, dem zu unterzeichnenden Dokument mit den Vorwürfen, politische
Fragen gestellt zu haben und die Partei (…) zu unterstützen, sowie der
drohenden Verurteilung deswegen insgesamt konstruiert wirken würden,
dass das Vorgehen der Behörden nicht plausibel sei, denn wenn sie ihn
hätten verurteilen wollen, wäre er mit Sicherheit in Haft genommen worden,
dass im Weiteren auch seine Aussagen in zeitlicher Hinsicht nicht logisch
seien, da er einerseits angegeben habe, im Jahr 1995 den Militärdienst
angetreten zu haben und zehn Jahre habe dienen müssen, andererseits
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angebe, bis im Jahr 2007 im Militär gewesen zu sein, was zwölf Jahren
Dienstzeit entsprechen würde,
dass ferner die eingereichten Beweismittel – speziell die Fotos, welche den
Beschwerdeführer angeblich im Militärdienst zeigen würden – die Erwä-
gungen nicht zu entkräften vermöchten, da sie nicht in direktem Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Verfolgung im Militärdienst stünden,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse, auch die Flüchtlingseigenschaft somit
nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, und dass jener
auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, es sei vorerst auf die Dokumente
hinzuweisen, welche nun im Original nachgereicht worden seien, nämlich
die Identitätskarte, ein Schulzeugnis und zwei Fotos vom Beschwerdefüh-
rer in Militäruniform, welche ihn in seiner frühen Dienstzeit, als er noch sehr
jung gewesen sei, zeigen würden,
dass ihm bewusst sei, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe durch
das Angeben seines in F._______ gekauften Namens, aber er habe sich
aus freiem Willen, Reue und schlechtem Gewissen entschuldigt und um
Nachsicht gebeten, weshalb das Argument des SEM, seine Angaben seien
grundsätzlich unglaubwürdig, zu hart und unverhältnismässig sei,
dass er sich sehr bemüht habe, seine Angaben zur Staatsangehörigkeit
und seine Personalien so schnell wie möglich mit Originaldokumenten zu
belegen, es aber länger als erwartet gedauert habe, diese aufzutreiben, da
seine Tante zuerst seine Mutter habe treffen müssen, um von ihr die Doku-
mente zu erhalten,
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dass seine Tante dann eine durchreisende Person habe finden müssen,
welcher sie die Dokumente zum Transport in die Schweiz habe anver-
trauen können, da sie Angst gehabt habe, die Originale per Eilbrief zu ver-
schicken,
dass die Tante trotz mehrmaligem Hinweisen auf die Dringlichkeit seines
Anliegens nicht schneller habe agieren können,
dass er im Weiteren in der Anhörung habe verständlich zu machen ver-
sucht – trotzdem, dass er aufgrund des ganzen Geschehens sehr ge-
stresst, nervös und aufgeregt gewesen sei, wie aus dem Protokoll ersicht-
lich sei –, nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub weiter zum Dienst in sei-
ner Einheit und zum Warten auf sein Gerichtsverfahren gezwungen worden
zu sein,
dass die bis dahin ihm vorgeworfene Anschuldigung mehr oder weniger
korrekt sei, da er sich für die ihm vorher zugesagten Rechte nach Ableis-
tung von sieben Jahren Dienst gewehrt habe,
dass ihm allerdings klar geworden sei, ihm würden nicht für diese Forde-
rungen, sondern auch für politische Aktivitäten zur Unterstützung der (…)-
Partei (…) vorgeworfen, weshalb ihm eine noch ungerechtere und unver-
hältnismässigere Bestrafung und Verurteilung gedroht habe,
dass er erst in jenem Moment desertiert sei, was der Logik des Handelns
entspreche und auch plausibel und nachvollziehbar sei,
dass sich die Menschenrechtssituation in Äthiopien, speziell für Minderhei-
ten, in den letzten Jahren verschlechtert habe, wobei Grundrechte wie Mei-
nungsäusserung und Versammlung sowie die freie Religionsausübung mit
den Füssen getreten würden,
dass die äthiopische Regierung während des Derg-Regimes im Jahr 1983
die Wehrpflicht durch den Erlass Nr. 236 eingeführt habe, gemäss welcher
alle Männer und Frauen im Alter von 18 bis 30 Jahren zu einem sechsmo-
natigen militärischen Training und zur Ableistung eines zweijährigen Mili-
tärdienstes verpflichtet gewesen seien, wobei sie bis zum Alter von 50 Jah-
ren in der Reserve hätten bleiben müssen,
dass ein Quotensystem eingeführt worden sei, um die Wehrpflicht umzu-
setzen, wobei lokale Behörden eine bestimmte Zahl von Rekruten hätten
stellen müssen, infolgedessen zur Erfüllung der Quoten auch Gefangene,
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Flüchtlinge oder minderjährige Kinder zu den Zwangsrekrutierungen ange-
meldet worden seien,
dass davon auch Tausende Kinder betroffen gewesen seien, welche ent-
lang der Minenfelder im Grenzgebiet zu Eritrea eingesetzt worden seien
(vgl. Bericht von Human Rights Watch [HRW] vom 12. Juni 2001),
dass die Regierung alle Mittel eingesetzt habe, um weitere Personen zur
Rekrutierung zu zwingen – Bauern sei zum Beispiel Land versprochen wor-
den als Gegenleistung für das Absolvieren des Militärdienstes,
dass es immer wieder Desertionen aus der Armee gegeben habe, wie im
Jahr 2005, als fünf Piloten ins Ausland geflohen seien, da sie die ihnen
befohlenen Übergriffe auf unbewaffnete Zivilisten nicht hätten ausführen
wollen, oder im Jahr 2007 zwei Piloten in Kanada um Asyl ersucht hätten,
weil sie als Oppositionelle immer stärker unter Druck gestanden seien,
dass ferner 600 Soldaten in den Jemen und 150 Soldaten – inklusive hö-
herrangigen Offizieren – nach Eritrea geflohen seien (vgl.
/),
dass in diesem Sinne seine Angaben nachvollziehbar, plausibel und
schlüssig seien,
dass er als Minderjähriger zwangsrekrutiert sowie aufgrund seiner ethni-
schen und religiösen Zugehörigkeit diskriminiert und minderwertig behan-
delt worden sei,
dass er wegen seiner Kritik an der Regierungspolitik und seines Widerstan-
des nicht nur unbegründet festgenommen und misshandelt, sondern ge-
gen ihn auch ein militärisches Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, und
man Druck auf ihn ausgeübt habe, ein falsches Geständnis abzulegen,
dass er aus all diesen Gründen beschlossen habe zu desertieren, worauf
er zunächst versucht habe, innerhalb seiner Heimat vor den staatlichen
Massnahmen zu fliehen,
dass er allerdings nach wie vor von den staatlichen Organen gezielt ge-
sucht und verfolgt werde, was ein würdiges Menschenleben erschwere und
verunmögliche, weshalb er damals wie auch bei einer allfälligen Rückkehr
in seine Heimat mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sein würde,
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dass ihm nicht nur eine unverhältnismässige Strafe drohe, weil er sich dem
Wehrdienst entzogen habe, sondern seine Tat als persönliche Missbilli-
gung der Regierung betrachtet werde und seine oppositionelle Überzeu-
gung sowie sein Asylantrag im Ausland als Hochverrat gelten würden, was
sehr streng und gezielt bestraft werde,
dass deshalb beantragt werde, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm gemäss Art. 3 AsylG politisches Asyl zu gewähren,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung aus völkerrechtlichen Grün-
den – Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 und 3 BV – unzulässig sei, da ihm bei
einer allfälligen Rückkehr ernsthafte Nachteile wegen seiner Fahnenflucht,
seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt im Ausland sowie seines Asyl-
antrags in der Schweiz drohen würden,
dass Asylbewerber nach ihrer Abschiebung nach Äthiopien mit Verfolgung,
willkürlicher Inhaftierung, Folter und unfairen Gerichtsverfahren rechnen
müssten (vgl. Bericht von Amnesty International zur Menschenrechtssitua-
tion in Äthiopien von 2014),
dass neben der schlechten politischen Lage auch die humanitäre Situation
in Äthiopien desolat sei, denn aufgrund von Dürre, Missernten, Viehverlust
und der chronischen Strukturschwäche würden rund zehn Millionen Men-
schen Unterstützung benötigen und seien anfällig für Krankheiten, unterer-
nährt und am Hungern,
dass auch die Sterblichkeitsrate durch die Aidspandemie steige und mehr
als zehn Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert seien,
dass es für ihn unmöglich sei, in anderen Teilen des Landes Fuss zu fas-
sen, da er von den staatlichen Behörden landesweit gesucht werde, wes-
halb er nirgends vor der Verfolgung und weiteren ernsthaften Nachteilen
sicher sei,
dass für ihn kein Gewähr bestehe, nach der Rückkehr in sein Land das
Existenzminimum erarbeiten und ein menschenwürdiges Leben führen zu
können,
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dass folglich eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt und in Hinblick auf die
allgemeine Situation in Äthiopien als unzumutbar einzustufen und ihm die
vorläufige Aufnahme zuzusprechen sei,
dass er als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung, seinen äthiopischen
Identitätsausweis und sein Schulzeugnis – beides im Original –, sowie zwei
Fotos aus der Militärzeit ins Recht reichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein Kostenvor-
schuss erhoben wurde,
dass dieser am 5. Februar 2016 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Schluss der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft, aufgrund der Aktenlage zutreffend erscheint,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in der Tat
bereits dadurch beeinträchtigt wird, dass er anfänglich falsche Angaben zu
seinem Namen und seinem Herkunftsland machte (vgl. BzP),
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe
einen mehrjährigen Militärdienst absolviert, dass jedoch seine Desertion
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ungenügend substanziiert ist (vg. A27, F96-129) und damit unglaubhaft er-
scheint,
dass insbesondere ein Bruch in der Erzählstruktur des Beschwerdeführers
beim Berichten über die Haftentlassung, die anschliessenden Anschuldi-
gungen und die darauffolgende Desertion zu bemerken ist (vgl. A27, F96-
104), da er plötzlich durcheinander erzählt und nicht mehr chronologisch
und ohne Realkennzeichen berichtet,
dass der Beschwerdeführer auch nach wiederholten Hinweisen der Befra-
gerin, ausführlich und in chronologischer Abfolge von seiner Desertion und
den Gründen dafür zu erzählen (vgl. A27, F105, F107-109 und F111), stets
verwirrt und nicht detailliert geantwortet hat,
dass indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der Desertion letztlich offen
gelassen werden kann, da eine Bestrafung wegen Verletzung militärischer
Dienstpflicht grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellt (vgl.
Art. 3 Abs. 3 AsylG) und – anders als etwa im Länderkontext von Eritrea –
keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer als Deserteur
in Äthiopien unverhältnismässig hart bestraft würde, womit eine Asylrele-
vanz auszuschliessen ist,
dass die eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen auch nicht
umzustossen vermögen, da weder der Identitätsausweis noch das Schul-
zeugnis in direktem Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfol-
gung im Militärdienst stehen, und auch die Fotos, welche zwar den Be-
schwerdeführer in Militärkleidung zeigen, daran nichts ändern, da sie eben-
sowenig eine Verfolgung zu belegen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht und ge-
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mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszu-
gehen ist (vgl. BVGE 2011/25),
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen,
der Beschwerdeführer würde aus individuellen Gründen – wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur – in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten, denn gemäss seinen Angaben in der Anhörung lebt seine Fa-
milie – unter anderem seine Tanten und Grosseltern in D._______ und
seine Mutter in E._______ – noch in Äthiopien, womit anzunehmen ist,
dass er über ein soziales Beziehungsnetz vor Ort verfügt,
dass er ferner keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, welche
eine berufliche Beschäftigung erschweren oder gar verunmöglichen könn-
ten, womit sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass für deren Bezahlung der bereits geleistete Kostenvorschuss zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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