B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-372/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 9. August 2016 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Aufgrund eines Treffers in der Eurodac-Datenbank ersuchte das SEM
am 14. September 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen
Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das SEM ih-
nen am 23. November 2016 mitteilte, dass es Italien als zuständigen Dub-
lin-Mitgliedstaat betrachte.
A.c Mit Verfügung vom 15. November 2016 trat das SEM gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter – das SEM um Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 15. November 2016 und um Behandlung ihres
Asylgesuchs in der Schweiz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen
vor, sie sei nach dem Nichteintretensentscheid nach Deutschland weiter-
gereist. Dort habe sie am (…) 2017 ihren Partner B._______ (N […]) – ein
in der Schweiz vorläufig aufgenommener (und hier lebender) Flüchtling –
religiös geheiratet. Sie leide seit drei Wochen – neben anderen gesund-
heitlichen Beschwerden – an Epilepsie und sei daher gänzlich von ihrem
Partner abhängig. Diesem Wiedererwägungsgesuch lagen eine Schei-
dungsurkunde betreffend B._______ und seine Exfrau vom 10. Juni 2016
sowie eine Heiratsurkunde vom (…) 2017 der (…) Kirche C._______ (bei-
des in Kopie) bei.
B.b Am 13. Juli 2017 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Italien einstweilen aus.
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B.c Mit Verfügung vom 2. August 2017 hob das SEM die Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung auf, wies das Wiedererwägungsgesuch ab und
stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. No-
vember 2016 fest. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu B._______
stelle weder die Zuständigkeit Italiens noch die Wegweisung dorthin in
Frage. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung zur Per-
son vom 6. September 2016 angegeben, B._______ sei ein entfernter Ver-
wandter und sie habe keine Beziehung mit ihm. Die nunmehr geltend ge-
machte Beziehung könne daher nicht als glaubhaft erachtet werden. Selbst
wenn tatsächlich eine Beziehung bestehe, sei diese erst von kurzer Dauer,
zumal sie frühestens im September 2016 begonnen haben könne. Im Üb-
rigen habe die Beschwerdeführerin während ihres ersten Verfahrens nicht
mit ihrem Partner zusammengelebt, sei am 14. Dezember 2016 ver-
schwunden, habe in der Folge in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und
sei erst kürzlich in die Schweiz zurückgekehrt. Es könne demzufolge nicht
von einer eheähnlichen Beziehung gesprochen werden. Die eingereichte
Kopie der Heiratsurkunde habe (und hätte auch als Original) keinen Be-
weiswert. Die vorliegende Beziehung weise daher nicht die Qualität einer
Ehe oder eines Konkubinats auf und falle weder unter Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO noch unter Art. 8 EMRK. Die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin seien sodann nicht durch ein ärztliches
Zeugnis belegt worden. Im Übrigen könnten diese auch in Italien behandelt
werden. Schliesslich bestehe aufgrund der Aktenlage kein konkreter An-
haltspunkt, der auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und B._______ hinweisen würde, weshalb Art. 16 Dublin-III-VO
keine Anwendung finde und Italien der zuständige Mitgliedstaat bleibe.
Nach dem Gesagten gebe es weder eine Verpflichtung für die Anwendung
der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch huma-
nitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese Verfügung ist ebenfalls un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Am 27. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin (zusammen mit
B._______) erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin äusserte sie
sich zu ihrer Beziehung zu B._______. Sie sei mit diesem bereits seit An-
fang 2016 telefonisch in Kontakt gestanden und habe ihn schliesslich im
Sommer 2016 persönlich kennengelernt. Es habe sich eine Beziehung ent-
wickelt. Als sie in Deutschland gewesen sei, hätten sie den Kontakt auf-
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rechterhalten und er habe sie mehrmals in Deutschland besucht. Nun wür-
den sie ihr erstes gemeinsames Kind erwarten. Sie wünschten, weiterhin
als Familie in der Schweiz leben zu können.
Diesem Wiedererwägungsgesuch lagen eine Kopie der Heiratsurkunde
vom (…) 2017 sowie eine Schwangerschaftsbestätigung vom 9. November
2017 (ebenfalls in Kopie) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin auf, bis zum 18. Dezember 2017 einen Gebührenvor-
schuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde am 16. Dezember
2017 geleistet.
E.
E.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 – eröffnet am 23. Dezember
2017 – wies das SEM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Rechtkraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. November 2016 fest. Es er-
hob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–, welche vollumfänglich durch
den am 16. Dezember 2017 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sei, und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E.b Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründete das SEM
damit, dass bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der
Situation ausgegangen werde, die zu dem Zeitpunkt gegeben sei, zu dem
der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal
in einem Mitgliedstaat stelle (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Entsprechend sei
im Falle der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 15. November 2016 fest-
gestellt worden. Im Entscheid vom 2. August 2017 sei bereits ausgeführt
worden, dass die von ihr geltend gemachte Beziehung mit B._______ we-
der unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch unter Art. 8 EMRK falle. Daran
ändere auch die in Deutschland erfolgte religiöse Trauung nichts. Die
Schwangerschaft, welche vom behandelnden Arzt bestätigt werde, stelle
eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage dar. Wie bereits
ausgeführt erfolge die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates je-
doch zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Antrag auf interna-
tionalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stelle. Im Falle der
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Beschwerdeführerin stehe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ih-
res Asyl- und Wegweisungsverfahrens bereits seit dem 15. November
2016 fest. An der Zuständigkeit Italiens ändere auch die bestehende
Schwangerschaft nichts. Es stehe B._______ frei, zu gegebenem Zeit-
punkt das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren ge-
mäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) einzuleiten. Der Beschwerdeführerin
könne es zugemutet werden, den Ausgang eines allfälligen solchen Ver-
fahrens in Italien abzuwarten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass
keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
15. November 2016 beseitigen könnten.
F.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizier-
ten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei an-
zuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung ersuchen sowie um Anweisung an die Vollzugsbe-
hörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde
entschieden habe. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden
zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie des Ausweises für vor-
läufig aufgenommene Flüchtlinge von B._______ sowie Kopien mehrerer
Schreiben von diesem an das SEM und an den kantonalen Sozialdienst
bei. Die weiteren eingereichten Dokumente befinden sich bereits in den
vorinstanzlichen Akten.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 19. Januar 2018 setzte das Gericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Voll-
zug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
D-372/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass die Beschwer-
deführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2018 die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt, was grundsätzlich auch die erst-
instanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift enthält indes-
sen keine Ausführungen dazu, dass und weshalb diese Kostenauflage zu
Unrecht erfolgt sein soll. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht
weiter einzugehen.
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Seite 7
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswie-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog.
„qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und
darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
das Gesuch zu Recht abwies.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich – insbesondere auf Beschwerde-
ebene – darauf, dass ihre Überstellung nach Italien eine Verletzung von
Art. 8 EMRK bewirken würde, weshalb das Selbsteintrittsrecht gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben sei (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin
III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17; BVGE 2013/24 E. 5 m.w.H.).
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Seite 8
6.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich je-
mand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK be-
rufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame
Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochten-
heit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die
Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRISTOPH GRA-
BENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmit-
glied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl.
BGE 139 I 330 E. 2.1). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt auch bei
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Interes-
senabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise
am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an des-
sen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass das
SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK
zu Recht auf seinen Entscheid vom 2. August 2017 betreffend das erste
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin verwies, wobei korrigie-
renderweise anzumerken ist, dass die religiöse Trauung in Deutschland
vor jenem Entscheid erfolgte und in den dortigen Erwägungen bereits Nie-
derschlag gefunden hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen An-
sicht ist die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Part-
ner – seit dem Entscheid vom 2. August 2017 ist erst knapp ein halbes Jahr
vergangen – nach wie vor von kurzer Dauer. Auch unter Berücksichtigung
der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie der in der Beschwer-
deschrift vorgebrachten Umstände, dass sie seit Sommer 2017 mit
B._______ in einem gemeinsamen Haushalt lebe und er – was nicht belegt
wurde – für ihre Kosten (etwa die Arztkosten) aufkomme, kann daher noch
nicht von einer schützenswerten eheähnlichen Beziehung gesprochen
werden. Das eingeleitete Kindesanerkennungsverfahren ändert nichts an
dieser Einschätzung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im Sommer
2017 und insbesondere seit Abschluss des ersten Wiedererwägungsver-
fahrens über kein Aufenthaltsrecht in diesem Land verfügt. Die Berufung
auf den unter diesen Umständen gegründeten und fortgeführten gemein-
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samen Haushalt erscheint daher äusserst fragwürdig. Auch dem in der Be-
schwerde geäusserten Wunsch, gemeinsam für das Kind zu sorgen, ist
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits im
Zeitpunkt der Zeugung (Schwangerschaftsbeginn datiert nach der Eröff-
nung des Entscheids vom 2. August 2017; vgl. Bestätigungsschreiben vom
9. November 2017) damit rechnen mussten, dass sie angesichts ihres feh-
lenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz (zumindest vorübergehend) nicht
gemeinsam für ihr Kind werden sorgen können. Ferner gilt es zu beachten,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, es stehe
dem Partner der Beschwerdeführerin frei, zu gegebenem Zeitpunkt das für
eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85
Abs. 7 AuG einzuleiten, wobei es der Beschwerdeführerin zugemutet wer-
den könne, den Ausgang eines allfälligen solchen Verfahrens in Italien ab-
zuwarten. So ist denn auch anzumerken, dass weder ein persönlicher,
noch der telefonische Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner
angesichts ihrer Überstellung in einen Nachbarstaat (Italien) verunmöglicht
wird.
6.4 Nach dem Gesagten bewirkt eine Überstellung der Beschwerdeführe-
rin nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Es ist nicht ersichtlich
und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet, inwiefern vorlie-
gend weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Der Eventu-
alantrag ist daher abzuweisen.
6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angefochtene Ver-
fügung zwar keine Ausführungen im Zusammenhang mit einem Selbstein-
tritt aus „humanitären Gründen“ gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 enthält. Da
das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits über das zweite Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin befand, in welchem als eigent-
lich neuer Umstand nur die Schwangerschaft vorgebracht wurde, der Ent-
scheid vom 2. August 2017 das Vorliegen „humanitärer Gründe“ explizit
verneinte, und in der Beschwerdeschrift lediglich behauptet wurde, die Be-
schwerdeführerin sei durch ihre Schwangerschaft sehr schwach und auf
die Hilfe ihres Partners angewiesen, ist die implizite Verneinung des Vor-
liegens humanitärer Gründe nicht zu beanstanden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-372/2018
Seite 10
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und der am
19. Januar 2018 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird.
8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und
daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
vertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-372/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unent-
geltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: