B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-372/2019
law/sts/wiv
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am
5. Juli 2015 und gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte.
Dabei machte er geltend, er sei verdächtigt worden, am Heldentag (…)
mitgewirkt zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften
gesucht worden sei. Zudem habe ein (…) von ihm mehrere Jahre bei ihnen
gewohnt, bevor er der den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beige-
treten sei. Deshalb habe sein Vater im Camp der CID (Criminal Investiga-
tion Division) Unterschrift leisten und sich später bei einer Menschen-
rechtsorganisation unter Polizeischutz verstecken müssen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaub-
haft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtete. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Weg-
weisung.
C.
Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde vom 20. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3836/2016 vom 23. August 2018 ab.
Zur Begründung hielt es dabei fest, die Vorbringen in Bezug auf die Feier-
lichkeiten zum Heldentag (…) seien nicht glaubhaft. Und auch bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei nicht von einer asyl-
relevanten Gefährdung auszugehen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie, die lange Landesabwesenheit und die fehlenden Identitätspapiere
reichten dazu nicht aus. Trotz der Mitgliedschaft des (…) bei den LTTE sei
nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer enge
Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden.
D.
Mit Eingabe vom 29. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit einer als „neues Asylgesuch“
bezeichneten Eingabe erneut ans SEM.
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Zur Begründung seines Gesuches gab er an, er befürchte aufgrund seiner
früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asyl-
gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung.
Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deutlich erhöhten Verfolgungs-
gefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen. Die Situation habe sich
zugespitzt, sei volatil und nicht voraussehbar. Vor diesem Hintergrund sei
seine Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Nebst den
familiären Verbindungen zu den LTTE (Mitgliedschaft eines […] sowie Ver-
folgung seines Vaters) werde er verdächtigt, am Heldentag (…) mitgewirkt
zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften gesucht wor-
den sei. Die mögliche Rückkehr Rajapaksas habe bei den Sicherheitskräf-
ten bereits zu einem repressiven Handeln gegenüber den Feierlichkeiten
des diesjährigen Heldentags geführt, wobei explizit auf dessen Illegalität
verwiesen worden sei. Weitere Risikofaktoren stellten das Fehlen von gül-
tigen Identitätspapieren und der langjährige Aufenthalt in der Schweiz dar.
Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 23. August 2018 stützen sich auf das Lagebild des
SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016 und sogar auf noch ältere Infor-
mationen. In diesen Entscheiden fänden sich somit keine aktuellen Lände-
rinformationen. Mit der Eingabe des vorliegenden Asylgesuches werde
deshalb ein neuer Lagebericht zu Sri Lanka eingereicht, welcher vom
22. Oktober 2018 datiere.
E.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 – eröffnet am 21. Dezember 2018
– lehnte das SEM den Antrag auf erneute Anhörung ab. Es stellte zudem
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asyl- respektive Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde.
In dieser wurde beantragt, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 er-
heblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das
Staatssekretariat zurückzuweisen (I., Ziff. 1). Eventuell sei die angefoch-
tene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
beziehungsweise der Begründungspflicht (I., Ziff. 3 und 4) aufzuheben und
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zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen (I., Ziff. 5). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(I. Ziff. 6). Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (I., Ziff. 7).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, das Bundesver-
waltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich
darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache be-
traut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig
ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt-
zugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien
(I., Ziff. 2).
G.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit nachfolgender Ausnahme
– einzutreten.
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1.3 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzuge-
ben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vor-
liegendem Urteil bekannt.
5.
In der Beschwerde wird beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Okto-
ber 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
Es wird jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich,
inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri
Lanka individuell betroffen sein könnte. Es liegt auch keine wesentliche
Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfü-
gung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich ma-
chen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerde wird gerügt, das rechtliche Gehör sei verletzt wor-
den, weil das SEM den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung
des Beschwerdeführers abgelehnt habe.
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Das SEM hielt hierzu in seiner Verfügung fest, es sei nicht erforderlich, den
Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen vorzu-
laden. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich
schriftlich geführt. Auch gestützt auf Art. 4 VwVG erweise sich eine Anhö-
rung vorliegend als nicht angezeigt. Das SEM war in der Tat nicht verpflich-
tet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch
wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Be-
schwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG ist es seine Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, die
persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie
substantiiert darzulegen.
6.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig abgeklärt sowie die Begründungs- und die Beweiswürdi-
gungspflicht verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch ein-
geschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfügung einzig auf das Lagebild
des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil
es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze sowie
das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016. Im Rahmen der Begründungspflicht müsse es auf nachvoll-
ziehbare Weise begründen, weshalb er bei der aktuellen Lage bei einer
Rückkehr nicht gefährdet sei und sich dabei auf korrekte, ausgewogene
und aktuelle Länderinformationen stützen. Für seine Annahme in der an-
gefochtenen Verfügung, wonach nicht von einer generell erhöhten Gefähr-
dung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen sei, nenne es keine
Quellen. Dabei sei festzuhalten, dass er gerade nicht eine generelle Ge-
fährdung sri-lankischer Staatsangehöriger dokumentiere sondern jene ta-
milischer Personen mit einem konkreten Hintergrund. Es bleibe fraglich,
weshalb das SEM angesichts der volatilen Situation mit dem Entscheid
nicht zugewartet habe, bis die entsprechende Situation fassbar sei. Es ver-
möge denn seinem eingereichten Lagebericht auch nichts Stichhaltiges
entgegenzuhalten. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsge-
richt weigerten sich bisher, sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka ausei-
nanderzusetzen. Das SEM gehe davon aus, dass sich die Menschen-
rechtssituation verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich aber viel-
mehr verschlechtert. Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deutlich
erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen. Es
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folgen ausführliche Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, wel-
che der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Einreichung eines
eigenen aktuellen Lageberichts zu Sri Lanka untermauert.
Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, beschlägt nicht die Er-
stellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorge-
brachten Asylgründe betrifft. Auch eine Verletzung der Begründungs- und
der Beweiswürdigungspflicht ist in der angefochtenen Verfügung nicht zu
erkennen.
6.3 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt, indem es das Risikoprofil des Beschwerdeführers falsch einge-
schätzt habe. Nebst dem Verdacht, am Heldentag (…) mitgewirkt zu ha-
ben, weshalb er von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, verfüge er
über familiäre Verbindungen zu den LTTE (Mitgliedschaft eines […] sowie
Verfolgung seines Vaters). Das SEM verweise diesbezüglich lediglich auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3836/2016 vom 23. August
2018 und halte die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung fest. Damit aber das
Gefährdungsrisiko aufgrund der familiären Beziehung zu seinen beiden
Brüdern (sic!) abschliessend beurteilt werden könne, hätte auch eine Ab-
klärung zur aktuellen Situation der Familienmitglieder mit LTTE-Zugehörig-
keit vorgenommen werden müssen. Weiter verfüge er über keine gültigen
Identitätspapiere, halte sich seit mehr als drei Jahren in der Schweiz auf
und gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden und der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Un-
terstützer. Auch diese Sachverhalte habe das SEM unvollständig und un-
richtig abgeklärt und bei seiner Risikoanalyse nicht berücksichtigt.
Das SEM verweist in seiner Verfügung zu Recht sowohl bezüglich der Ver-
folgungsvorbringen im Zusammenhang mit dem Heldentag (…) als auch
bezüglich der familiären Verbindungen zu den LTTE über den (…) auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3836/2016 vom 23. August 2018.
Im Anschluss verneint es auch eine Gefährdung bei einer Rückkehr vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage. Der Verweis in der Beschwerde auf
die beiden Brüder (sic!) des Beschwerdeführers stammt offenbar aus ei-
nem anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters und ist als sol-
ches vorliegend unbeachtlich. Ob die Verneinung einer Gefährdung des
Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum
nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der
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rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
6.4 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass
standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern regel-
mässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser
Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der
Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen
überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei,
sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlas-
sung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder
zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Über-
prüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rah-
men der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Ver-
folgung verwendet würden.
Dass SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines Profils nicht gefährdet
wäre. Allfällige Kontrollen am Flughafen und am Herkunftsort seien nicht
asylrelevant. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers
durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des
Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft.
6.5 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu er-
achten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung durch eine Person mit
genügend Länderhintergrundinformation abzuweisen ist.
6.6 Bezüglich des Antrags auf vollständige Einsicht in die Vollzugsakten
des SEM ist festzuhalten, dass solche nicht bestehen. Ein allfälliges Ge-
such um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Be-
schwerdeführer zudem direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu rich-
ten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des
Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6
E. 2.4.3). Inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen
Datenschutzniveau entspricht, kann für das vorliegende Verfahren offen
bleiben. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuwei-
sen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Da-
tenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in die-
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sem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behör-
den überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen
Datenschutzniveaus behandelt würden, ist abzuweisen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des
Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüg-
lich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt
dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen
und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweis-
antrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom
23. April 2018 E. 7.2.2).
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bezüglich der
familiären Verbindungen zu den LTTE und der behördlichen Suche wegen
vermuteter Mitwirkung am Heldentag (…), sei auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3836/2016 hinzuweisen, wonach diese Vorbringen
nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien. Hinsichtlich der
aktuellen Gefährdungslage für Personen tamilischer Ethnie in Sri Lanka
könne ebenfalls auf dieses Urteil hingewiesen werden, sei dieses doch erst
kürzlich ergangen. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorge-
brachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr
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hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. All-
fällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stell-
ten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es sei aufgrund der
Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden sollte. Die jüngste politische Krise vermöge diese Einschät-
zung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer
Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine
Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfol-
gungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es viel-
mehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem Machtkampf,
welche die betroffene Person besonders exponiere. Solche könnten bei-
spielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleis-
tungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorlie-
gen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung,
welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen
seien, vermöchten hingegen keine Gefährdungssituation zu begründen.
Beim Beschwerdeführer würden solche Anknüpfungspunkte zum Macht-
kampf nicht bestehen.
8.2 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, der Beschwerdefüh-
rer stamme aus einer Familie, welche bei den Behörden und auch bei den
Bewohnern des Quartiers im Ruf stehe, direkte Verbindungen zu den LTTE
zu haben. Ein (…) habe von (…) bei ihnen gelebt, bevor er der LTTE bei-
getreten sei. Dadurch sei auch sein Vater unter Verdacht geraten, die LTTE
zu unterstützen, weshalb er zu einer Menschenrechtsorganisation geflüch-
tet sei. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, am Heldentag (…) mit-
gewirkt zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften ge-
sucht worden sei. Das SEM habe den vorliegenden Sachverhalt nicht als
Ganzes beurteilt und sein Risikoprofil nicht genügend erfasst beziehungs-
weise überhaupt keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beziehungs-
weise die materielle Prüfung selektiv vorgenommen. Es gehe insbeson-
dere nicht an, dass als Begründung einzig und allein auf ein älteres Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Es sei der gesamte Fall
vor dem Hintergrund der aktuellen Situation zu beurteilen. Diese Prüfung,
welche unter den neuen politischen Voraussetzungen notwendig sei,
werde vom SEM nicht durchgeführt. Die LTTE-Verbindungen des Be-
schwerdeführers seien belegt und würden eine Reflexverfolgung bedeu-
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Seite 11
ten. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rück-
kehrern würden im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verschiedene Ri-
sikofaktoren definiert. Er erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbin-
dungen zu den LTTE, der fehlenden gültigen Identitätspapiere und des lan-
gen Auslandaufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Mitberücksichtigt
werden müsse, dass vor dem Hintergrund der fundamentalen neuen Aus-
gangslage, die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, da mit
dem wahrscheinlichen Einzug Rajapaksas in das zweithöchste Exeku-
tivamt das Verfolgungsrisiko massiv gestiegen sei.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
9.2 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert)
hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt,
dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich
bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächli-
chen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den
LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und
um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üb-
licherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
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Seite 12
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Diese
fundierte Einschätzung hat auch nach der jüngsten politischen Krise in Sri
Lanka weiterhin Gültigkeit.
9.3 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sind im Urteil des BVGer
D-3836/2018 vom 23. August 2018 für unglaubhaft (vermutetes Engage-
ment am Heldentag […]) beziehungsweise nicht asylrelevant (familiäre
LTTE-Verbindungen) befunden worden. Die familiären Verbindungen zu
den LTTE und die angebliche Suche wegen Verdachts auf Mitwirkung am
Heldentag (…) sind vorliegend somit nicht erneut zu beurteilen; entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht vor dem Hintergrund
der aktuellen politischen Krise. Aus der Beschwerde ist in keiner Weise er-
sichtlich, wie sich die dort dargelegten Umstände und Entwicklungen der
allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt auf den
Beschwerdeführer konkret auswirken könnten. Dies hielt auch das SEM
zutreffend fest, indem es ausführte, für eine erhöhte Gefährdung brauche
es im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zum Machtkampf in Sri
Lanka, welche die betroffene Person besonders exponiere. Dass das SEM
gar keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und lediglich
auf ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen habe, trifft
nach dem Gesagten nicht zu.
9.4 Unzutreffend ist auch das Argument, wonach das SEM den vorliegen-
den Sachverhalt nicht als Ganzes beurteilt und das Risikoprofil des Be-
schwerdeführers nicht genügend erfasst habe. Vielmehr liegen unter Be-
rücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine
ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdefüh-
rer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner
Rückschaffung künftig sein.
9.5 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro-
hen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft
gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-372/2019
Seite 13
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-372/2019
Seite 14
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4
11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-372/2019
Seite 15
11.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere
tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2–
13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer
stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegwei-
sungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann
(vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste
politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern.
11.4.3 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus
B._______, C._______, Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug wurde vor-
liegend bereits im Urteil D-3836/2016 vom 23. August 2018 als zumutbar
erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon aus-
zugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben und er keine
gesundheitlichen Beschwerden hat. Somit wird er nach seiner Rückkehr in
sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen
können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein,
sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrie-
ren.
11.4.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausge-
setzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein kon-
kreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde im Zusam-
menhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
hauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lan-
kische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.
11.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
nicht unzumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfang-
reichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträ-
gen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt
sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum
vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1400.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kos-
ten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl.
unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018
E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sara Steiner
Versand: