Abtei lung IV
D-3722/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Irak,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3722/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 1. September 2006
ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom BFM am
5. Oktober 2006 mit der Begründung abgewiesen wurde, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet,
der Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass mit Schreiben des BFM vom 7. November 2007 dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur Absicht, die mit Verfügung vom
5. Oktober 2006 gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben, einge-
räumt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2007 auf schriftlichem
Weg das BFM ersuchte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und er sei
entweder als Flüchtling anzuerkennen oder es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, da gemäss dem beigelegten Haftbefehl die
Familie von J. ihn erwischen und umbringen möchte, weshalb er be-
fürchte, bei einer Rückkehr aus Rache ermordet zu werden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 18. Dezem-
ber 2007 mitgeteilt wurde, aufgrund seines Schreibens und des darin
gestellten neuerlichen Asylantrages werde die Überprüfung der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme nicht weiter fortgeführt und die Einga-
be zuständigkeitshalber an die Abteilung Asylverfahren zur Weiterbe-
handlung weitergeleitet, wobei je nach Verfahrensausgang ein Zurück-
kommen auf die Angelegenheit vorbehalten bleibe,
dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Dezember 2007 unbekannten
Aufenthaltes war, sich aber eigenen Angaben zufolge bis zu seiner er-
neuten Einreise in die Schweiz in D._______ aufhielt,
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dass der Beschwerdeführer am 1. April 2008 im E._______ ein
weiteres Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer dort am 22. April 2008 befragt sowie am
19. Mai 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung im Wesentlichen
anführte, er habe nach Abschluss des ersten Asylverfahrens die
Schweiz verlassen, sei aber wieder hierher zurückgekehrt und mache
die gleichen Gründe geltend, die er bereits beim ersten Gesuch ange-
geben habe,
dass er eine Liebesbeziehung mit J. geführt habe und diese von ihm
schwanger geworden sei, worauf J. von ihrem Vater, als dieser von der
Schwangerschaft erfahren habe, am 11. Juni 2006 umgebracht worden
sei,
dass er danach ebenfalls in Gefahr gewesen sei, da man auch ihn
habe umbringen wollen, worauf er seine Heimat verlassen habe,
dass seine Angehörigen den Vater von J. daraufhin angezeigt hätten,
weshalb die Polizei in der Folge das von ihm zu den Akten gereichte
Schreiben ausgestellt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 - gleichentags eröffnet
- in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in
seine Heimat zurückgekehrt, sondern habe sich stets in D._______
aufgehalten und berufe sich im Rahmen seines erneuten Asylgesu-
ches auf die gleichen Gründe, die er bereits im ersten Asylgesuch gel-
tend gemacht habe,
dass der im Rahmen der Anhörung zu den Akten gegebene Haftbefehl
im Original als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren sei, zumal
dieser sowohl inhaltlich als auch formal nicht über allgemein bekannte
Echtheitsmerkmale verfüge,
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dass zudem solche Dokumente im Nordirak leicht käuflich erhältlich
seien und der Inhalt des Haftbefehls in krassem Widerspruch zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers stehe,
dass der Beschwerdeführer überdies keinerlei Kenntnis über den In-
halt des Haftbefehls habe,
dass in Anbetracht der als unglaubhaft erachteten Vorbringen anläss-
lich der Prüfung des ersten Asylgesuchs sowie des keinen Beweiswert
besitzenden Dokumentes vollumfänglich auf die Ausführungen des
BFM im negativen Asylentscheid vom 5. Oktober 2006 zu verweisen
und demnach auf das neuerliche Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. Mai 2008 sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesu-
ches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei die Be-
zahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu er-
lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
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dass die vom Beschwerdeführer in ersten Asylverfahren geltend ge-
machten Vorbringen von der Vorinstanz im Entscheid vom 5. Oktober
2006 geprüft und als unglaubhaft qualifiziert wurden,
dass der Beschwerdeführer sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im
Wesentlichen auf die Vorbringen des ersten Asylgesuches stützt, je-
doch mit Schreiben vom 27. November 2007 eine Kopie respektive in
der Anhörung vom 19. Mai 2008 das Original eines Haftbefehls ein-
reichte und diesbezüglich anführte, er werde per Haftbefehl gesucht
und die Familie von J. wolle ihn umbringen,
dass zunächst hinsichtlich der formellen Rüge des Beschwerdeführers,
wonach die extrem und bedenklich kurze Beschwerdefrist die Grenzen
der Rechtsstaatlichkeit strapazieren würde, entgegenzuhalten ist, dass
das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht schon dadurch verletzt wird,
dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss
aArt. 108a (neu: Art. 108 Abs. 2) AsylG innert fünf Arbeitstagen einzu-
reichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass vorliegend in materieller Hinsicht die Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, weshalb zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf Seite 3 der BFM-Verfügung vom
29. Mai 2008 zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den
Vorhalten und Feststellungen der Vorinstanz nicht konkret äussert,
sondern sich lediglich in Allgemeinplätzen verliert, welche überdies
teilweise einen anderen als den von der Vorinstanz angewendeten
Nichteintretenstatbestand betreffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das weitere Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Voll-
zug der Wegweisung prüfte und angesichts der allgemeinen Sicher-
heits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak zum Schluss
kam, der Vollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten,
dass in der angefochtenen Verfügung in Ziffer 4 der Sachverhaltsdar-
stellung ausgeführt wird, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers sei am 7. November 2007 aufgehoben worden,
dass es sich beim Schriftstück vom 7. November 2007 jedoch nicht um
eine Aufhebungsverfügung, sondern um die Einräumung des rechtli-
chen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
handelt (vgl. A24/3),
dass somit die mit ursprünglicher Verfügung vom 5. Oktober 2006 an-
geordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht aufgeho-
ben wurde,
dass folglich die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers noch im-
mer Bestand hat, weshalb unter diesen Umständen eine Prüfung des
Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren
nicht statthaft war und somit der angefochtene Entscheid in Bezug auf
den Wegweisungsvollzug aufzuheben ist,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde gutzuhei-
ssen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft,
dass die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 29. Mai 2008 aufzuheben sind,
dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen nicht als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb, da sich die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen ist,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist, da ihm aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgehei-
ssen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2008
werden aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des E._______
(einschreiben)
- das BFM, E._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N
490 236, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Originalakten aus dem
ersten Asylverfahren)
- F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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