Abtei lung IV
D-3722/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Mai 2010 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-3722/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 5. Juli 2004 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 29. Dezember 2004 das erste Asylgesuch ablehnte und die ehe-
malige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen er-
hobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 abwies,
dass das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht ein gegen
dieses Urteil erhobenes Revisionsgesuch vom 26. Januar 2007 mit
Urteil vom 5. Oktober 2007 abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2008 in der Schweiz
ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz auf das zweite
Asylgesuch mit Verfügung vom 16. April 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM in dieser Verfügung unter anderem ausführte, der Ge-
suchsteller sei wegen einer depressiven Episode bei Selbst- und
Fremdgefährdung vom (...) bis (...) in einer psychiatrischen Klinik
stationär behandelt worden und gemäss Nachfrage beim (...) vom
17. März 2010 befinde er sich nicht mehr in medizinisch-therapeuti-
scher Behandlung,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. April
2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 abge-
wiesen und das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung
zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
hielt, es seien keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Er-
eignisse ersichtlich, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers begründen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem erwog, entgegen
den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde habe das BFM
keine Veranlassung gehabt, an den Angaben der (...) zu zweifeln, es in
der Verantwortung des Gesuchstellers liege, über allfällige noch oder
neu bestehende gesundheitliche Probleme unverzüglich zu
orientieren, und es sich erübrige, ihm eine Frist zur Einreichung eines
ausführlichen Arztzeugnisses anzusetzen,
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dass das BFM mit Schreiben vom 11. Mai 2010 dem Gesuchsteller
eine Ausreisefrist auf den 25. Mai 2010 ansetzte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Mai 2010 ein Revisions-
gesuch einreichte und beantragte, es sei das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 7. Mai 2010 (...) wegen Verletzung von Art. 121
Bst. a, c und d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) in Revision zu ziehen,
dass dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
gestatten sei, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der
Schweiz abzuwarten,
dass ihm eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf die vor
der Ausfällung des Urteils einzureichende Kostennote für das vorlie-
gende Revisionsverfahren auszurichten sei und seinem Rechtsver-
treter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote vor
Ausfällung des entsprechenden Urteils anzusetzen sei,
dass für den Fall der Gutheissung des Revisionsgesuchs auf die in der
Beschwerde vom 30. April 2010 gestellten Rechtsbegehren und Be-
weisanträge verwiesen wurde,
dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG zur Begrün-
dung des Revisionsgesuches vorbrachte, gegen die beiden Bundes-
verwaltungsrichter B._______ und C._______ und gegen die Gerichts-
schreiberin D._______ würden Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs.
1 Bst. e BGG vorliegen,
dass in der Beschwerdeschrift auf eine falsche Sachverhaltsannahme
der Vorinstanz (wonach er sich nicht mehr in ständiger psychiatrischer
Behandlung befinde) hingewiesen und mit Hinweis auf die volle Kogni -
tion des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Wegweisung und
deren Vollzug von diesem verlangt worden sei, einen ausführlichen Be-
richt des behandelnden Arztes einzuholen, da der vollständige und
richtige rechtserhebliche Sachverhalt nur durch dieses Mittel abgeklärt
werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in un-
systematischer Weise festgehalten habe, das BFM habe beim Erlass
der Verfügung keine Veranlassung gehabt, an den Angaben der (...) zu
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zweifeln, und es sich demzufolge erübrige, dem Gesuchsteller eine
Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes anzusetzen,
dass die nicht näher begründete Berufung auf den Umstand, dass sich
das BFM auf die falsche Auskunft der (...) habe abstützen können,
nichts daran ändere, wonach den am Urteil mitwirkenden Personen je-
derzeit habe klar gewesen sein müssen, dass damit der rechtserhebli-
che Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei,
dass die drei am Urteil vom 7. Mai 2010 beteiligten Personen sich da-
her bewusst für eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfah-
rens und des rechtlichen Gehörs entschieden hätten, um den rechtser-
heblichen Sachverhalt und die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechenden Gründe nicht weiter prüfen zu müssen,
weshalb die beiden Bundesverwaltungsrichter und die Gerichtsschrei-
berin offensichtlich befangen gewesen seien und dementsprechend in
den Ausstand hätten treten müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil zwar pro for-
ma alle gestellten Anträge beurteilt und in den Akten liegende er -
hebliche Tatsachen pro forma berücksichtigt habe,
dass indessen für den Fall der Geltendmachung eines Kanzleifehlers
respektive eines Versehens, wonach dem urteilenden Gremium der
oben geltend gemachte Sachverhalt nicht bewusst gewesen sei, anzu-
führen sei, dass die verwendete Begründung in sich unlogisch sei und
nicht als Begründung für den abgelehnten Beweisantrag angesehen
werden könne,
dass deshalb bei der Nichtannahme des Revisionsgrundes gemäss
Art. 121 Bst. a BGG das Urteil trotzdem gestützt auf Art. Art. 121
Bstn. c und d BGG in Revision gezogen werden müsste,
dass der Gesuchsteller seiner Revisionseingabe die Kopie eines zu-
handen der F._______ ausgefertigten psychiatrischen Berichts von
E._______ vom 25. Mai 2010 beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 26. Mai 2010 den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aussetzte,
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dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Mai 2010 auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 25. Mai 2010 verwies, in
welchem ebenfalls Einzelrichter B._______ und Gerichtsschreiberin
D._______ federführend gewesen seien und das mindestens gleich
schwerwiegende Rechtsverletzungen wie das vorliegend gerügte Urteil
enthalte, weshalb das erwähnte Dossier bei der Beurteilung des
Revisionsgesuches, insbesondere der Ausstandsgründe, beizuziehen
sei,
dass in diesem Zusammenhang anzufügen sei, dass gegen die im
Urteil (...) mitwirkende Zweitrichterin in einem anderen Verfahren ein
Ausstandsbegehren eingereicht worden sei,
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Juni 2010 mitteilte, er
habe erfahren, dass die (...) keine Auskunft über ihn erteilt habe, auch
nicht am 17. März 2010,
dass daher die im Revisionsgesuch vom 25. Mai 2010 geltend ge-
machten Rechtsverletzungen durch das in diesem Urteil mitwirkende
Gremium noch als weitaus schwerer erscheinen würden und das Bun-
desverwaltungsgericht ausdrücklich ersucht werde, selber eine
schriftliche Auskunft bei der (...) einzuholen,
dass ihm, falls das Bundesverwaltungsgericht eine solche Auskunft
nicht direkt einhole, eine angemessene Frist zur Einholung einer der-
artigen Auskunft einzuräumen sei,
dass sodann anzuführen sei, dass gegen die im Urteil (...)
mitwirkenden Gerichtspersonen ebenfalls ein Revisionsgesuch beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde und sich daraus für das
vorliegende Verfahren wesentliche Konsequenzen ergeben würden,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juni 2010 dem Bundesver-
waltungsgericht eine Kopie des Revisionsgesuchs vom 6. Juni 2010
betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai
2010 im Verfahren (...) zukommen und beantragen liess, die Akten des
Revisionsverfahrens gegen das erwähnte Urteil seien im vorliegenden
Revisionsverfahren beizuziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1
VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes
von Art. 121 Bst. a BGG - allenfalls von Art. 121 Bstn. c und d BGG -
beruft und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genann-
ten Fristen geltend gemacht werden,
dass die Revisionseingabe zudem sinngemäss die Begehren für den
Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3
VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ver-
langt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Ge-
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richts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 Bst. a
BGG), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121
Bst. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa-
chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG),
dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt wer -
den kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
end gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass, soweit der Gesuchsteller vorbringt, gegen die Richter B._______
und C._______ sowie die Gerichtsschreiberin D._______ würden
Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliegen,
festzuhalten ist, dass die die Richter B._______ und C._______ sowie
die Gerichtsschreiberin D._______ betreffenden Vorbringen in der
Revisionseingabe vom 25. Mai 2010 nicht geeignet sind, einen
Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zu begründen,
dass in keiner Weise erkennbar ist, dass das erwähnte Spruchgre-
mium "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer
Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem
Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin", befangen sein könnte
(Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG),
dass für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunk-
ten eine Befangenheit vorliegt, das Kriterium der Offenheit des Verfah-
rensausganges massgebend ist, wobei dies jeweils in Bezug auf den
im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die
konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia
50 E. 3d S. 59) und dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abgestellt werden kann, sondern das Misstrauen in die Unvor-
eingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
muss (BGE 118 Ia 286 E. 3d),
dass jedoch die gerügten Erwägungen im fraglichen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 7. Mai nicht geeignet sind, eine Voreinge-
nommenheit des Spruchgremiums in Bezug auf den vorliegenden Fall
erkennen zu lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den
Seiten 7 und 8 die aktenkundigen Tatsachen (getätigte Abklärungen
durch das BFM) würdigte und daraus den Schluss zog, es erübrige
sich, dem damaligen Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung ei -
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nes Arztzeugnisses anzusetzen, weshalb sich die gerügte Nichtbe-
rücksichtigung somit nicht auf den Inhalt der fraglichen Tatsachen
bezog,
dass sich, da der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen im Revisionsge-
such im Wesentlichen Gründe vorbringt, die er bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren geltend machte (fälschliche Nichtberücksichti-
gung seiner ständigen ärztlichen Behandlung und die Notwendigkeit
weiterer Abklärungen), ergibt, dass der Gesuchsteller zwar explizit ei-
nen Revisionsgrund anruft, mit seiner Eingabe aber vielmehr eine an-
dere Würdigung des Sachverhalts beabsichtigt,
dass jedoch eine erneute rechtliche Würdigung oder eine falsche Wür-
digung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sach-
verhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die
Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt (vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121
Rz. 28),
dass ferner alleine schon angesichts der oben dargelegten einzelfall -
bezogenen Prüfung der Befangenheit nach objektiven Gesichtspunk-
ten kein Raum für den Beizug eines anderen Dossiers für die Beurtei-
lung der hier im Revisionsverfahren angeführten Ausstandsgründe
bleibt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Gesuchsteller unbenommen bleibt, mutmassliche
Rechtsverletzungen in anderen Asylbeschwerdeverfahren in geeigne-
ter Weise zu rügen, und entsprechende Schritte, so hinsichtlich des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...), denn auch mit Eingabe
vom 6. Juni 2010 bereits unternommen wurden,
dass angesichts obiger Ausführungen für das Bundesverwaltungsge-
richt keine Veranlassung besteht, Auskünfte bei der (...) einzuholen,
und dem Gesuchsteller auch keine Frist zur Einholung einer Auskunft
beim (...) einzuräumen ist, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzu-
weisen sind,
dass der Nutzen der Einräumung einer solchen Frist überdies schon
daher nicht ersichtlich ist, weil der Gesuchsteller gemäss seinem
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Schreiben vom 3. Juni 2010 bereits Auskünfte der (...) erhalten haben
will,
dass somit vorliegend der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG
nicht erfüllt ist,
dass in casu auch keine Revisionsgründe nach Art. 121 Bstn. c und d
BGG vorliegen, zumal sich der Revisionsgrund der Nichtbeurteilung
von Rechtsbegehren gemäss Art. 121 Bst. c BGG hauptsächlich auf
Anträge in der Sache selbst bezieht, jedoch auch bei Verfahrens-
anträgen (zum Beispiel bei Beweisanträgen) zum Zuge kommen kann,
und für die Verwirklichung des Revisionsgrundes nicht genügt, wenn
das angefochtene Urteil auf einen Antrag nicht eingeht, sondern vor-
erst zu prüfen ist, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt
wurde, und sich der Revisionsgrund erst dann verwirklicht, wenn mit
triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es
tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, a.a.O. Art. 121 Rz. 23-25), jedoch vorliegend das
Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 8 den
fraglichen Beweisantrag nicht unbeurteilt liess,
dass überdies ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121 Bst. d
BGG dem Gericht erst dann unterlaufen ist, wenn seine Feststellung
darauf zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unab-
sichtlich ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren
Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenom-
men hat beziehungsweise das Gericht das Aktenstück bei der Bildung
seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses
mithin in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist,
sich die derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Vorbringen
der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten
ergibt und sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache,
nicht auf deren rechtliche Würdigung bezieht,
dass eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache schliesslich nur
unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision führt, was be-
dingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müs-
sen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berück-
sichtigt worden wäre (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 121
Rz. 27-30; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121
Rz. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.),
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dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise nicht erfüllt sind,
da sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Mai
2010 mit der in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Auskunft der
(...), wonach sich der Gesuchsteller nicht mehr in medizinisch-thera-
peutischer Behandlung befinde, befasste,
dass - selbst wenn eine aktuelle Behandlung des Gesuchstellers
bekannt gewesen wäre - unter dem Aspekt der Erheblichkeit ohnehin
keine revisionsrechtlichen Erfolgsaussichten bestehen, da das Gericht
bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum
Schluss kam, die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychischen
Probleme könnten auch in der Türkei behandelt werden,
dass bei dieser Sachlage nicht auf das mit dem Revisionsgesuch ein-
gereichte Arztzeugnis vom 25. Mai 2010 einzugehen ist, zumal der Ge-
suchsteller, der einen im Asylverfahren nicht unerfahrenen Rechtsver-
treter bevollmächtigte, in diesem Zusammenhang keinen Revisions-
grund anrief,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung der
angerufenen Revisionstatbestände von Art. 121 Bstn. a, c und d BGG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG) und demzufolge die Gesuche um Ausrichtung einer angemes-
senen Parteientschädigung gestützt auf die vor der Ausfällung des Ur-
teils einzureichende Kostennote und die Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung einer solchen Kostennote abzuweisen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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