B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3722/2016
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern
– verliessen ihren Heimatstaat Aserbaidschan am (…) 2014 und reisten mit
dem Auto über Georgien und mit dem Zug via Österreich am (…) 2014 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am (…) 2014
wurden die Beschwerdeführenden summarisch befragt und am 26. April
2016 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Befragung der bei-
den Kinder wurde praxisgemäss verzichtet.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei (…) von Z._______ in Karabach nach Baku ge-
flohen. Ab 2003 habe er begonnen, sich für Politik zu interessieren. Er sei
bei einer Veranstaltung zu den Präsidentschaftswahlen geschubst und ge-
schlagen und danach neun Tage inhaftiert worden. Von dieser Zeit habe er
immer noch gesundheitliche Beeinträchtigungen. Seit dieser Zeit sei er ein
aktives Mitglied der Oppositionspartei Müsavat Yeni und habe jeweils an
den Sitzungen und den politischen Aktionen teilgenommen. Aufgrund von
politischen Aktionen sei er oft einige Stunden, einen Tag oder mehrere
Tage in Haft genommen worden. Einmal sei er auch für 15 Tage inhaftiert
worden, wobei er auch geschlagen worden sei. Zudem sei er von den Be-
hörden beobachtet worden. Im Jahr 2010 sei er Zuhause festgenommen
worden, als die Polizei ihre Wohnung gestürmt habe. Die ganze Familie sei
zudem aufgrund seiner politischen Tätigkeit verschiedentlich unter Druck
gesetzt worden und auch in anderen Lebensbereichen wie im Kranken-
haus oder in der Schule sei die gesamte Familie diskriminiert worden. Seit
den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2013 habe sich die Situation zusätz-
lich verschlechtert. Am (…) 2014 sei der Sohn des vormaligen Parteivorsit-
zenden wegen angeblichen Drogenbesitzes verhaftet worden. Am (…)
2014 hätten sie von der Partei von dieser Inhaftnahme erfahren und er (der
Beschwerdeführer) habe zusammen mit rund zwanzig anderen Personen
mittels einer Demonstration vor der Polizeiwache die Freilassung des Soh-
nes verlangt. Er sei zusammen mit einigen anderen Personen verhaftet,
inhaftiert und geschlagen worden. Die Polizisten hätten ihnen gesagt, dass
sie die nächsten seien, welche wegen angeblichen Drogenbesitzes verhaf-
tet und für fünf oder sechs Jahre Inhaftiert würden. In der Nacht sei er wie-
der freigelassen worden. Der vormalige Parteivorsitzende habe daraufhin
gesagt, dass alle, welche das Land verlassen könnten, dies umgehend tun
sollten. Er habe daraufhin mit Freunden Kontakt aufgenommen und so das
nötige Geld für die Ausreise auftreiben können. Wenige Tage nach seiner
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Ausreise sei ein weiterer Aktivist wegen angeblichen Verkaufs von Drogen
in Haft genommen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder verhaf-
tet zu werden.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Asylvorbringen ih-
res Ehemannes und machte darüber hinaus geltend, sie sei mehrmals von
verschiedenen Personen aufgefordert worden, ihren Mann dazu zu brin-
gen, dass dieser mit seinen politischen Aktivitäten aufhöre. Zudem sei sie
wiederholt von verschiedenen Seiten unter Druck gesetzt worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Ge-
burtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder, den Eheschein,
zwei Presseausweise, den Parteiausweis sowie eine Ausweiskarte des Be-
schwerdeführers, den Arbeitsausweis der Beschwerdeführerin (alle im Ori-
ginal) sowie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers ins
Recht. Zudem reichte der Beschwerdeführer Haftbestätigungen sowie Be-
stätigungen der Behelligungen (ausgestellt durch die Partei) vom (…)
2013, vom (…) 2014, vom (…) 2014, (…) 2014 sowie vom (…) 2014, Poli-
zeivorladungen vom (…) 2013 und vom (…) 2013, die Bestätigung einer
Zahlung einer Busse wegen Demonstrationsteilnahme vom (…) 2014, eine
(…) des Gerichts vom (…) 2013 sowie einen Gerichtsentscheid betreffend
die Ingewahrsamnahme vom (…) 2014, einen Bericht der Organisation
„Azerbayjan Without Politikal Prisoners“ (sic), einen ärztlichen Bericht be-
treffend erlittene Verletzungen vom (…) 2013, einen Zeitungsartikel den
Beschwerdeführer betreffend vom (…) 2014 (alle im Original, in aserbaid-
schanischer Sprache, ohne Übersetzung) sowie diverse Fotos zu den Ak-
ten. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Notfallbericht des
Spitalzentrums Y._______ vom (…) 2015 ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 – eröffnet am 13. Mai 2016 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. Juni 2016 gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig
und unzumutbar festzustellen und eine vorläufige Aufnahmen anzuordnen.
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In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung ein-
hergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Ernennung des Rechtsvertreters zum amtlichen Rechtsbeistand.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den be-
reits eingereichten Notfallbericht vom 30. Dezember 2015, ein Aufgebot zu
einer (…) Untersuchung des X._______ vom 11. Mai 2016, ein Befunds-
gespräch des (…) vom 18. Januar 2016 betreffend die Tochter der Be-
schwerdeführenden sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und bestellte Herrn Fürsprecher Ismet Bardakci,
W._______, als amtlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 AsylG
(SR 142.31).
E.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden
ihre Beschwerde und beantragten, die Asylakten der Parteikollegen des
Beschwerdeführers (I._______, N […]; J._______, N […]; K._______, N
[…]) beizuziehen. Gleichzeitig reichten sie die positiven Asylentscheide
von I._______, J._______ und L._______ (N […]), die Aufenthaltsbewilli-
gungen sowie ein Bestätigungsschreiben von I._______, J._______,
K._______ und L._______, ein Schreiben von M._______ (N […]), diverse
Fotos von Demonstrationen, den Bericht von Amnesty International „Aze-
rbaijan: Drop charges against political activists“ vom 16. August 2016 sowie
eine Kostennote zu den Akten.
F.
Am 2. September 2016 reichte das SEM – nach vorangehender Aufforde-
rung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den
Akten.
G.
Am 21. September 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
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Seite 5
H.
Am 27. Oktober 2016 wurde eine Vorladung des Polizeidepartements des
Bezirks N._______ (Aserbaidschan), der entsprechende Begleitbrief zur
Vorladung sowie das Zustellcouvert zu den Akten gereicht und darauf auf-
merksam gemacht, dass die aserbaidschanische Polizei aufgrund der po-
litischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers oft nach ihm Frage.
I.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 wurde ein ärztliches Zeugnis des be-
handelnden Arztes der Tochter vom (…) 2016 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die Ablehnung des
Asylgesuchs im Wesentlichen dahingehend, die Aussagen des Beschwer-
deführers zu der angeblichen Verhaftung vom (…) 2014 seien widersprüch-
lich ausgefallen. So habe er sich in den zwei Befragungen hinsichtlich der
Zeit der Festnahme und der Freilassung, der Anzahl festgenommener Per-
sonen und des Ortes der Inhaftnahme widersprochen. Zudem habe er bei
der Befragung gesagt, er habe bereits länger über eine Ausreise nachge-
dacht, bei der Anhörung aber angegeben, noch nicht über eine Ausreise
nachgedacht und in der Nacht der Freilassung verschiedene Freunde kon-
taktiert zu haben, um das nötige Geld für die Ausreise zu sammeln. Es
scheine jedoch kaum nachvollziehbar, wie es ihm gelungen sei, innerhalb
dieser kurzen Zeit so viel Geld aufzutreiben. Aufgrund dieser widersprüch-
lichen Aussagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ereig-
nisse am (…) 2014 ausschlaggebend für die Ausreise gewesen seien. Zu-
dem sei der Beschwerdeführer den Fragen oft ausgewichen und habe
diese erst auf Nachfrage beantwortet. So habe er vermehrt die allgemeine
Lage der Parteimitglieder dargelegt und seine Verfolgungssituation nicht
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hinreichend geschildert. Weiter sei er zwar mehrmals inhaftiert und dabei
teilweise auch geschlagen worden. Es sei indes festzuhalten, dass er bei
den meisten Festnahmen bereits nach kurzer Zeit wieder freigelassen wor-
den sei. Dies spreche nicht für ein Interesse der Behörden, ihn tatsächlich
in asylrelevanter Weise zu verfolgen. Vielmehr erwecke es den Anschein,
dass es sich lediglich um Einschüchterungs- und Abwehrmassnahmen ge-
handelt habe. Diese würden für sich alleine keine asylrelevante Intensität
entfalten. Er habe zudem nur zwei längere Festnahmen erwähnt, welche
er aber in der Befragung nicht erwähnt habe. Aus den Festnahmen hätten
auch keine weiteren Konsequenzen resultiert und diese seien für die Aus-
reise nicht ausschlaggebend gewesen. Daher seien diese Ereignisse auch
offenkundig nicht asylrelevant. Aus den Akten würden sich keine Hinweise
ergeben, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in absehbarer Zukunft
ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Hätten die Behörden tatsächlich ein
derartiges Interesse an ihm gehabt, so wäre es ihnen schon mehrfach
möglich gewesen, ihn dauerhaft zu inhaftieren. Es sei ihm auch nicht mög-
lich, die aktuelle behördliche Suche zu belegen. Er habe selber angege-
ben, nur ein einfaches Mitglied der Müsavat-Partei gewesen zu sein. Er
habe somit keine entsprechende Stellung innerhalb der Partei, welche ein
besonderes Interesse der Behörden an seiner Person begründen würde.
Die weiteren Beweismittel würden bestenfalls sein Engagement in der Par-
tei, die Demonstrationsteilnahmen sowie die Verhaftungen belegen. Dar-
über hinaus würden die Beweismittel keine Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung enthalten.
Die Beschwerdeführerin bringe keine eigenen Asylgründe vor. Die geltend
gemachten Diskriminierungen aufgrund der Parteizugehörigkeit ihres Man-
nes alleine vermöchten keine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
4.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden in Bezug auf
den Asylpunkt – nach einer eingehenden Darstellung des bereits geltend
gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Verfolgung durch die staatlichen Behörden nicht nur glaub-
haft gemacht, sondern mit diversen Beweismitteln belegt. Die Vorinstanz
unterlasse nicht nur eine Gesamtwürdigung, sondern setze sich auch mit
keinem Wort mit den eingereichten Beweismitteln auseinander. Bezüglich
der ungenauen Uhrzeiten der Festnahme würden diese Angaben keine we-
sentlichen Punkte des Sachverhalts betreffen. Er habe über die Ereignisse
und deren Ablauf am (…) 2014 detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen
machen können. Nur weil die Uhrzeitangaben ungenau seien, könne nicht
die ganze Schilderung als Unglaubhaft taxiert werden. Er habe Fotos vom
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Vorfall und seinen Verletzungen eingereicht und habe Personen nennen
können, welche auch an der Aktion teilgenommen hätten. Das SEM setze
sich damit nicht auseinander. Auch die Frage, ob er sich bereits früher mit
einer Ausreise auseinander gesetzt habe, betreffe nicht den wesentlichen
Sachverhalt. Bereits nach früheren Festnahmen sei die Ausreise eine Op-
tion gewesen, sie hätten sich aber dann für den Verbleib in Aserbaidschan
entschieden, weil sie bei Schwierigkeiten auf die Hilfe des Vertreters der
norwegischen Botschaft und des Vertreters der Menschenrechte der Euro-
päischen Union vertraut hätten. Weiter habe er darlegen können, wie er
durch Freunde und Verwandte das Geld für die Ausreise habe auftreiben
können. Es sei auch zu erwähnen, dass die Übersetzung der Anhörung
nicht einwandfrei gewesen sei. So sei das Protokoll nicht ordentlich formu-
liert und weise teilweise Lücken auf. Auch die Hilfswerksvertretung habe
angegeben, dass Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen seien. Die Wi-
dersprüche könnten daher auch durch Übersetzungsfehler entstanden
sein. Er sei wegen seiner politischen Anschauung und Zugehörigkeit zur
Oppositionspartei staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe-
sen. Ab dem Jahr 2013 hätten sich die Übergriffe und deren Intensität ge-
steigert. Er sei immer wieder verfolgt und zu Haftstrafen verurteilt worden.
Es könne ihm nicht zugemutet werden, weiterhin in Aserbaidschan zu blei-
ben und die Behelligungen der Behörden zu dulden.
4.3 In der Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, mehrere andere Parteifunktionäre, welche mit ihm,
dem Beschwerdeführer, politische Aktivitäten ausgeübt hätten, hätten in
der Schweiz Asyl erhalten. Es sei unverständlich und es verletzte das
Rechtsgleichheitsgebot, wenn die Vorinstanz ihre Asylgesuche abweise.
Die Repressalien der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden würden
sich in diesen Fällen nicht unterscheiden. Er sei nicht weniger aktiv gewe-
sen, als die anderen genannten Mitglieder der Partei.
4.4 In der Vernehmlassung des SEM wurde zur Hauptsache geltend ge-
macht, die eingereichten Schreiben von aserbaidschanischen Staatsange-
hörigen, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, hätten einerseits
den Charakter von Gefälligkeitsschreiben und andererseits werde an dem
politischen Engagement des Beschwerdeführers nicht gezweifelt. Jedoch
würden politische Aktivitäten nicht automatisch zu einer Asylgewährung
führen. Vielmehr werde jeder Einzelfall genau geprüft. Diese Prüfung habe
vorliegend ergeben, dass die geltend gemachte Verfolgung weder als
glaubhaft, noch als asylrelevant eingestuft werde. Im Übrigen würde an den
Erwägungen der Verfügung vollumfänglich festgehalten.
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4.5 In der Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz ignoriere, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfah-
ren die Namen seiner Parteikollegen erwähnt habe. Es erstaune daher,
dass die Vorinstanz so handle, als ob er die Verbindung mit diesen Perso-
nen erst nachträglich geltend gemacht hätte. Zwar bestreite das SEM nicht,
dass er politisch aktiv gewesen sei. Er sei gerade wegen diesen politischen
Aktivitäten verfolgt worden und habe Repressalien erlitten. Das SEM
nenne auch keine Gründe, welche eine Nichtgleichbehandlung rechtferti-
gen würde und verstosse so gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbe-
handlungsgrundsatz.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat
alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den
Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint
wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur-
den. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
mann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
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aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24
E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit in
Bezug auf die Vorbringen zu den Ereignissen am (…) 2014 ab. Sie stützt
sich dabei in erster Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen der Befra-
gung und der Anhörung. Indessen ist festzustellen, dass es – in Überein-
stimmung mit den Beschwerdevorbringen – bei der Übersetzung anlässlich
der Anhörung zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin zu
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Seite 11
Unstimmigkeiten kam, wie dies die Hilfswerksvertretung auf dem Unter-
schriftenblatt anmerkte (vgl. A16/23). Auch bei den Widersprüchen handelt
es sich prima vista zum Grossteil nicht um wesentliche Punkte der Asylvor-
bringen und sie erscheinen bis zu einem gewissen Grad erklärbar. Inwie-
fern es überdies nicht nachvollziehbar erscheinen soll, dass die Beschwer-
deführenden im Hinblick auf die Notsituation, in welcher sie sich befanden,
innerhalb von einer Nacht mehrere tausend Euro auftreiben konnten, ist
angesichts der Berufstätigkeit der Beschwerdeführenden und ihrer Ver-
wandten und Bekannten nicht ersichtlich, zumal die Plausibilität kein ge-
eignetes Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen
darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom
15. Januar 2016 E. 7.3). Aus den mündlichen Vorbringen der Beschwerde-
führenden kann vorliegend somit nicht ohne weiteres auf die Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden.
6.2 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind weiter auch die eingereich-
ten Beweismittel hinzuziehen und zu beurteilen. Die Beschwerdeführenden
haben im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel zu den Akten
gereicht, um ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen, welche in der an-
gefochtenen Verfügung im Sachverhalt auch sorgfältig aufgelistet wurden.
Diesbezüglich sind insbesondere die Polizeivorladungen, die Haftbestäti-
gung nach der Demonstration vom (…) 2014, einen Gerichtsentscheid so-
wie der Zeitungsartikel zu erwähnen, in welchem der Beschwerdeführer
namentlich erwähnt wird. Die im erstinstanzlichen Asylverfahren einge-
reichten Beweismittel liegen indessen nur in aserbaidschanischer Sprache
ohne Übersetzung in eine Amtssprache vor. Aus den Akten ist nicht zu ent-
nehmen, dass das SEM die Beschwerdeführenden aufgefordert hätte, die
Beweismittel übersetzen zu lassen, oder allenfalls die Beweismittel von
Amtes wegen hätte übersetzen lassen. Der genaue Inhalt der Beweismittel
ist denn auch unklar. In der Verfügung werden die Beweismittel trotz deren
offensichtlichen Relevanz für das vorliegende Verfahren lediglich in pau-
schaler Weise gewürdigt. Exemplarisch kann auf die beiden eingereichten
Presseausweise des Beschwerdeführers aus den Jahren 2013 und 2014
verwiesen werden, welche in der Anhörung weder thematisiert werden,
noch macht der Beschwerdeführer geltend, je journalistisch tätig gewesen
zu sein. Es bleibt unklar, wie diese in Zusammenhang mit den Asylvorbin-
gen des Beschwerdeführers zu setzten sind. Obschon den Beweismitteln
zum Teil ein geringer Beweiswert zugesprochen werden muss, sind diese
durchaus geeignet, allenfalls nach vertieften Abklärungen – gegebenen-
falls durch eine Botschaftsabklärung – zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der
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Vorbringen beizutragen. Zudem kann erst durch die Übersetzung der Be-
weismittel die Übereinstimmung mit den mündlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden überprüft werden, was ein gewichtiges Indiz für oder
gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen darstellt.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend der Sachverhalt
als nur ungenügend erstellt respektive nicht vollständig abgeklärt zu quali-
fizieren ist. So sind zum einen das genaue Profil sowie die Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Partei unklar und erfordern zusätzliche Untersu-
chungsmassnahmen. Zum anderen wurden die eingereichten Beweismittel
nicht in genügender Weise gewürdigt, was auch eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs darstellt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar
kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmass-
nahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt
nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungs-
massnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.4
7.4.1 Die Vorinstanz wird angewiesen, die genaue Stellung des Beschwer-
deführers sowie dessen Tätigkeiten in der Partei abzuklären. Zudem sind
die eingereichten Beweismittel zu übersetzen, deren Echtheit im Rahmen
der Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls eine Botschaftsabklärung
zu veranlassen. Den Beschwerdeführenden ist schliesslich in geeigneter
Weise das rechtliche Gehör zu den getätigten Untersuchungsmassnah-
men zu gewähren.
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Seite 13
7.4.2 Beabsichtigt das SEM nach Abschluss der Instruktion, wiederum die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und die Flüchtlingsei-
genschaft zu verneinen, müssten im Hinblick auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen getätigt werden. So wären Ab-
klärungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführen-
den einzuholen. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, leidet der
Beschwerdeführer gemäss den verfügbaren Akten unter Schwächezustän-
den, wobei er auch bewusstlos werde. Dies wird im Notfallbericht vom (…)
2015 letztmalig attestiert. Das aktuellste ärztliche Zeugnis der Tochter da-
tiert vom (…) 2016. Demnach leidet die Tochter an einer Mikrozephalie,
einem daraus resultierenden massiven psychomotorischen Entwicklungs-
rückstand und ist schwer geistig behindert. Der aktuelle Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden und insbesondere der Tochter geht aus
den Akten nicht hervor.
7.4.3 Schliesslich ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
am (…) 2014 in die Schweiz eingereist sind und sich nun bereits über vier
Jahre in der Schweiz befinden, wobei die Kinder der Beschwerdeführen-
den wichtige Jahre für die Bildung ihrer Persönlichkeit in der Schweiz ver-
bracht haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2018
E. 5.3 f.). Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bildet das Kindeswohl ei-
nen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Die Verwurzelung einer
asylsuchenden Person in der Schweiz kann denn auch eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, in-
dem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann. Während Kindern in einem anpassungs-
fähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem
mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt
ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine
differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die be-
sonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat
eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den
Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwi-
ckelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität
und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3; 2005 Nr. 6 E. 6, m.w.H.). Diese
Aspekte bedürften im vorliegenden Verfahren ebenfalls genauerer Abklä-
rung.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
hat am 18. August 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche
einen Gesamtaufwand für das Verfahren von 14.55 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Fr. 39.– Auslagen ausweist. Das
Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand insge-
samt nicht als vollumfänglich angemessen. 9,5 Stunden für das Verfassen
von insgesamt neun Seiten Eingaben für das Bundesverwaltungsgericht
entspricht nicht einem praxisüblichem Aufwand, zumal daneben zusätzli-
che 4,5 Stunden für die Besprechung und das Aktenstudium in Rechnung
gestellt wurden. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands um die
Hälfte erscheint adäquat. Indessen wurden am 21. September 2016, am
27. Oktober 2016 und am 9. November 2016 weitere Eingaben zu den Ak-
ten gereicht, welche von der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden.
Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch ver-
zichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Den Beschwerdeführenden ist
somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von
Fr. 1800.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
Dementsprechend wird die Entschädigung für die gewährte unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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