Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3723/2011
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
c/o Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
D3723/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit aktuellem Wohnsitz in
B._______ (Provinz C._______), suchte am 25. Januar 2011 bei der
Schweizer Vertretung in Ankara telefonisch um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Am 24. Februar 2011 befragte die Vertretung in Ankara den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er sei als Mitglied der Bergkader der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) im Jahre 1992
während sechs bis sieben Monaten in den Bergen gewesen, wo er an
Aktionen und Gefechten mit dem Militär teilgenommen habe. Am 27.
Dezember 1992 habe er sich der Gendarmerie gestellt, die ihn in
Gewahrsam genommen und in der Folge misshandelt habe. Mit Urteil des
Staatssicherheitsgerichts in D._______ vom 19. April 1993 sei er wegen
Mitgliedschaft in der PKK und Teilnahme an deren Aktionen zur
Todesstrafe verurteilt worden. Aufgrund seines Alters und seines guten
Betragens vor Gericht sei die Strafe auf sechzehn Jahre und acht Monate
Haft reduziert worden. Am 21. Oktober 2004 sei er aus der Haft entlassen
worden. Da man sich bezüglich der Haftdauer verrechnet habe, sei er am
13. April 2007 erneut inhaftiert worden, bevor er im September 2007
entlassen worden sei. Die Reststrafe (vier Jahre und zwei Monate) sei zur
Bewährung ausgesetzt worden.
Am 13. Oktober 2010 sei er erneut verhaftet und in Untersuchungshaft
gesetzt worden, bevor er am 18. Januar 2011 entlassen worden sei. Ihm
werde zu Unrecht Drogenhandel vorgeworfen. Irgendwo in E._______
seien Drogen beschlagnahmt und Leute verhaftet worden. Diese Leute
hätten ausgesagt, sie hätten das Haschisch von einem "(…)" bekommen.
Aufgrund seiner politischen Vergangenheit behaupte die Polizei nun, er
habe den Leuten die Drogen verkauft. Bei diesem Verfahren handle es
sich um ein Komplott. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
von E._______ vom 14. Mai 2009 werde ihm die Gründung einer
Organisation, mit der Absicht, Straftaten zu begehen, Mitgliedschaft bei
einer Organisation sowie Drogenhandel im Rahmen der Aktivitäten der
Organisation vorgeworfen. Dieses Verfahren sei noch immer
erstinstanzlich vor dem Schwurgericht in F._______ hängig. Falls er
verurteilt würde, müsse er nebst der Strafe für die zu Unrecht ihm
vorgeworfenen Drogendelikte auch noch die bedingt erlassene Strafe
D3723/2011
Seite 3
(vier Jahre und zwei Monate) absitzen. Zudem sei sein Haus bisher
dreimal durchsucht worden und er sei mehr als zehnmal unter
verschiedenen Vorwänden zur Gendarmerie gerufen worden, wo er
verhört worden sei und man versucht habe, ihn zu zwingen, für sie als
Agent zu arbeiten. Ausserdem würden seine Telefone abgehört. Aufgrund
des Gesagten befürchte er, vom Staat umgebracht zu werden oder im
Gefängnis zu sterben.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Passkopie, eine Nüfüskopie, ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts in
D._______ vom 19. April 1993, ein Urteil des 3. Gerichts für schwere
Straftaten in D._______ vom 13. September 2007, eine
Haftbescheinigung vom 13. April 2007 sowie eine Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft in E._______ vom 14. Mai 2009 ein.
C.
Am 16. März 2011 liess der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung
in Ankara ein Faxschreiben zukommen.
D.
Am 20. April 2011 übermittelte die Vertretung in Ankara die Akten
(inklusive [teilweise] deutscher Übersetzungen der eingereichten
Dokumente) zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM
(Eingang: 27. April 2011).
E.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 14. Juni 2011 –
verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Der
Beschwerdeführer mache geltend, von der Staatsanwaltschaft E._______
der Gründung einer Organisation, mit dem Ziel Straftaten zu begehen,
und des Rauschgifthandels beschuldigt zu werden. Dabei handle es sich
klar um gemeinrechtliche Delikte, deren Ahndung rechtsstaatlich legitim
sei und nicht zu einer Einreisebewilligung führen könne. Während der
Befragung durch die Schweizerische Botschaft habe der
Beschwerdeführer selber ausgesagt, dass es sich nicht um ein politisches
Verfahren handle, sondern um ein Komplott, um ihn auszuschalten.
Aufgrund der vorliegenden Gerichtsakten fehlten dazu Anhaltspunkte.
Gemäss Anklageschrift habe der Beschwerdeführer mit anderen
D3723/2011
Seite 4
Angeklagten zusammen eine Organisation gegründet, um
Rauschgifthandel zu betreiben. Konkret solle er über vier Kilogramm
Rauschgift geliefert haben. Die Untersuchungsbehörden stützten sich
dabei auf Telefonabhörungsprotokolle und ein beschlagnahmtes Auto, in
dem über vier Kilogramm Haschisch gefunden worden sei. Offenbar
verfügten die türkischen Strafverfolgungsbehörden über genügend
Beweismittel, um Anklage gegen den Beschwerdeführer zu erheben.
Anlässlich der bevorstehenden Gerichtsverhandlungen werde er angehört
werden und habe somit Gelegenheit, sich einzubringen und allenfalls
entlastende Fakten zu präsentieren. Es bestehe somit kein Anlass, an der
Rechtmässigkeit und Legitimität des Strafverfahrens wegen
Drogenhandels zu zweifeln.
Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer allfälligen
Verurteilung die bedingt erlassene Strafe noch absitzen müsste, handle
es sich lediglich um eine Behauptung. Es erscheine unwahrscheinlich,
dass er eine Strafe aus dem Jahre 1992, die er als Minderjähriger
begangen habe, noch werde absitzen müssen. So oder anders würde ein
Widerruf der bedingten Entlassung in Form einer gerichtlichen Verfügung
erfolgen, die er anfechten könnte. Abgesehen davon hätte der
Beschwerdeführer den Widerruf der bedingten Entlassung nicht durch
eine politische Verfolgung gesetzt, sondern durch ein gemeinrechtliches
Delikt. Die Verbüssung der bedingt erlassenen Strafe könnte daher auch
nicht als politisch motivierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) qualifiziert werden.
Was die vom Beschwerdeführer genannte frühere Verurteilung wegen
Mitgliedschaft bei der PKK sowie die damit verbundene Gefängnisstrafe
anbelange, könne festgestellt werden, dass es sich dabei um Vorbringen
handle, die keinen direkten Kausalzusammenhang zum vorliegenden
Asylgesuch aufwiesen, da diese Ereignisse schon mehrere Jahre
zurücklägen, weswegen sie für eine Einreisebewilligung nicht mehr
relevant seien.
Zudem werde der Beschwerdeführer des Drogenhandels und somit eines
gemeinrechtlichen Verbrechens beschuldigt, das auch in der Schweiz mit
einer mehrjährigen Zuchthausstrafe bedroht werde. Sollte er verurteilt
werden, habe er sich einer als verwerflich zu bezeichnenden Straftat
schuldig gemacht. Gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 53 AsylG
müsste ihm in einem solchen Fall die Einreise in die Schweiz selbst bei
einer allfälligen Schutzbedürftigkeit verweigert werden. Überdies sei es
D3723/2011
Seite 5
dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, in
Deutschland, Schweden oder Kroatien um Schutz zu ersuchen.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
F.
Am 29. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung in
Ankara eine fremdsprachige Beschwerde – datiert vom 27. Juni 2011 –
ein, der ein fremdsprachiges Dokument in Kopie beilag. Diese Eingaben
(inklusive Umschlag) wurden mit Schreiben vom 29. Juni 2011
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2011 – eröffnet am 4. August 2011 –
forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführer auf, die Beschwerde vom 27. Juni 2011 innert sieben
Tagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen. In derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführer zudem
angewiesen, innert fünfzehn Tagen ab Erhalt der Verfügung das
eingereichte fremdsprachige Dokument im Original oder – falls dies nicht
möglich sein sollte – eine beglaubigte Kopie davon zu den Akten zu
reichen und die wesentlichen Stellen dieses Dokuments in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen.
H.
Am 9. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer
Vertretung in Ankara eine deutsche Übersetzung der Beschwerde sowie
eine teilweise deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde
eingereichten fremdsprachigen Dokuments ein. In der Beschwerde wurde
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011
und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise
beantragt. Auf den Inhalt der Beschwerde wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Mit Schreiben vom 10. August 2011 überwies die Botschaft in Ankara
diese Unterlagen (inklusive Umschlag) dem Bundesverwaltungsgericht.
I.
Mit fremdsprachiger Eingabe vom 22. August 2011 – inklusive deutscher
Übersetzung – wandte sich der Beschwerdeführer ans BFM (Eingang: 31.
D3723/2011
Seite 6
August 2011). Auf den Inhalt wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Am 1. September 2011 überwies die Vorinstanz diese Unterlagen
(inklusive Umschlag) zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D3723/2011
Seite 7
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D3723/2011
Seite 8
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine
Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG
als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis
und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer machte in der Befragung vom 24. Februar
2011 sowie in der Rechtsmittelschrift zum einen geltend, nachdem er sich
im Dezember 1992 der Gendarmerie gestellt habe, sei er im Gewahrsam
auf verschiedene Weise misshandelt worden. Mit Urteil des
Staatssicherheitsgerichts in D._______ vom 19. April 1993 sei er dann
wegen Mitgliedschaft bei der PKK und Teilnahme an deren Aktionen zu
sechzehn Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden. Im September
2007 sei er auf Bewährung freigelassen worden.
5.2.2. Diesbezüglich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass diese Vorbringen zu weit zurückliegen, um noch asylrelevant zu
sein, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
5.3.
5.3.1. Zum anderen brachte der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung vom 24. Februar 2011 sowie in der Beschwerde vor, er sei am
13. Oktober 2010 erneut verhaftet und bis am 18. Januar 2011 in
Untersuchungshaft gesetzt worden. Ihm werde zu Unrecht Drogenhandel
vorgeworfen. Aufgrund seiner politischen Vergangenheit behaupte die
Polizei, er habe Leuten Drogen verkauft. Gemäss der sich bei den Akten
befindenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ vom
14. Mai 2009 wird dem Beschwerdeführer die Gründung einer
D3723/2011
Seite 9
Organisation mit der Absicht, Straftaten zu begehen, Mitgliedschaft bei
einer Organisation sowie Drogenhandel im Rahmen der Aktivitäten der
Organisation vorgeworfen. Dieses Verfahren ist gemäss den dem Gericht
vorliegenden Akten noch immer erstinstanzlich hängig.
5.3.2. Bezüglich dieses Gerichtsverfahrens liegen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, die eine Verurteilung aus asylrechtlich
relevanten Motiven erwarten liessen. Diesbezüglich ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass aus der auszugsweise vorliegenden
Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Protokolls der
Verhandlung vom 27. Mai 2011 vor dem Schwurgericht F._______
ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung vom
27. Mai 2011 vor dem Schwurgericht zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen äussern konnte. Der teilweisen Übersetzung des Protokolls
lässt sich zudem entnehmen, dass an der Verhandlung vom 27. Mai 2011
zwei Mitangeklagte des Beschwerdeführers zu dessen Person befragt
wurden und sie übereinstimmend aussagten, dass es sich beim
Beschwerdeführer nicht um den "(…)" handle, der ihnen die Drogen
verkauft habe. Insgesamt weisen die Akten somit auf ein rechtsstaatlich
korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Für die Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach es sich bei diesem Gerichtsverfahren um ein
Komplott gegen ihn handle, da er früher Mitglied der PKK gewesen sei,
finden sich in den Akten keine Hinweise. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei nicht wegen
eines gemeinrechtlichen, sondern wegen eines politischen Deliktes
belangt wird. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden
Mitangeklagten, wonach der Beschwerdeführer nicht der "(…)" sei,
besteht überdies die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer von den in
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 14. Mai
2009 aufgeführten Vorwürfen freigesprochen wird. Insbesondere, wenn
es zutreffen sollte, dass er – wie behauptet – die vorgeworfenen Taten
nicht begangen hat. Sollte er verurteilt werden, steht ihm immer noch der
Weg offen, Beschwerde zu erheben und den Entscheid gerichtlich
überprüfen zu lassen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 18. Januar 2011 aus
der Untersuchungshaft entlassen wurde und sich seither in Freiheit
befindet, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er aufgrund des hängigen
Gerichtsverfahrens keine nennenswerten Nachteile zu befürchten hat.
D3723/2011
Seite 10
Sollte der Beschwerdeführer im hängigen Gerichtsverfahren schuldig
gesprochen und dazu verurteilt werden, die bedingt erlassene Strafe von
vier Jahren und zwei Monaten zu verbüssen, wäre auch das nicht als
politisch motivierte Verfolgung zu qualifizieren, zumal der
Beschwerdeführer durch sein deliktisches Verhalten (Drogenhandel) den
Grund dafür gesetzt hätte.
5.4. Anlässlich der Befragung vom 24. Februar 2011 sowie in der
Rechtsmittelschrift und der Eingabe vom 22. August 2011 machte der
Beschwerdeführer im Weiteren geltend, sein Haus sei bisher dreimal
durchsucht und er sei mehr als zehnmal unter verschiedenen Vorwänden
zur Gendarmerie gerufen worden, wo er verhört worden sei und man
versucht habe, ihn als Agenten anzuwerben. Ausserdem werde er
beobachtet und seine Telefone würden abgehört. Aus Angst wohne er
nicht mehr regelmässig in seinem Haus, sondern halte sich bei
verschiedenen Verwandten auf.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass diese Eingriffe in ihrer Art und Weise
zu wenig intensiv sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG gelten zu können, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen.
5.5. In der Rechtsmittelschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er sei
vor einigen Jahren misshandelt worden, als er sich geweigert habe,
Militärdienst zu leisen. Nach einem Monat Haft sei er schliesslich aus
dem Militärdienst entlassen worden. Dazu ist festzuhalten, dass dieses
Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist,
zumal der Beschwerdeführer Derartiges anlässlich der Befragung mit
keinen Wort erwähnte. Es kann daher verzichtet werden, weiter darauf
einzugehen.
5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu
qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es
erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie der
Eingabe vom 22. August 2011 einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
D3723/2011
Seite 11
zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D3723/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: